Konkreter Fall:
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde aufgrund eines einzigen
Polizeiberichts mit Falschaussagen eingeleitet. Obwohl die Betroffene sofort
nach der Akteneinsicht auf die Falschaussagen im Polizeibericht hinwies und
sich umgehend bei der Polizei beschwerte, haben weder die Polizei noch das
Betreuungsgericht etwas unternommen, was der Wahrheitsfindung dienlich war.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren wurde durchgeführt mit dem Zwang zu
einem psychiatrischen Gutachten, d.h. ärztliche Zwangsvorführung aufgrund
von Falschaussagen.Da das Gericht auch in der Folgezeit nicht unternahm,
um die Aussagen im Polizeibericht zu prüfen, erstattete die Betroffene
Strafanzeige und Strafantrag gegen die Anzeigeerstatterin.
Die Staatsanwaltschaft gab ihrem Anliegen nicht statt und interpretierte den
Polizeibericht als gutgemeinte Tat einer Nachbarin.
Erst etwa zwei Jahre später erfuhr die Betroffene, dass die
Staatsanwaltschaft Teile der Betreuungsakte einschließlich des ärztlichen
Gutachtens kopiert hatte und auf allen drei Ebenen bis hin zum
Justizministerium verwendet hatte. Aus den Ablehnungen der Beschwerden war
dieses Vorgehen für die Betroffene nicht ersichtlich.
Zudem wurde die Betroffene vom Gutachter falsch informiert. Er meinte,
sie solle sich keine Sorgen machen.
Daher überprüfte sie erst etwa ein halbes Jahr später im Rahmen einer
Akteneinsicht das Gutachten und beschwerte sich erfolglos beim Gutachter und
beim Landgericht, später erfolglos beim Oberlandesgericht. Das Gutachten
enthielt objektiv nachprüfbare Fehler.
Ein Straftäter darf schweigen und muss nicht aussagen.
Nach der derzeitigen Rechtslage scheint sich aber die Staatsanwaltschaft
ärztliche Gutachten beschaffen zu dürfen, wenn von einer Person eine
Strafanzeige und/oder Strafantrag gestellt wird und die betroffene Person
muss nicht einmal informiert werden. |