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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Anlage JM 3 

 Strafanzeige und Strafantrag gegen Staatsanwältin Sauer geb. Schaper über das Justizmininsterum Baden-Württemberg


Nach oben Anlage JM 1 Anlage JM 2 Anlage JM 3 Anlage JM 4 Anlage JM 5


Anlage JM 3

Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0.......................................
Email .........
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de (Fall-Homepage)
www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de (Info-Homepage)
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de (Info-Homepage)

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zu fast allen Homepages und Youtube-Kanälen von mir

PDF-Schreiben per Email und per Postbrief

 

Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 4

70173 Stuttgart
 

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg i.Br.

Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Nur zur Information


11. September 2023
(Am 13.12.2024 rot markiert)

Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17

Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung der Nachbarin-X (Vorname Zuname)

gegen mich, Gertrud Moser.

Dieser langjährige, von der Polizei und Justiz künstlich aufgeblähter Fall gegen mich, mit hoher finanzieller und psychische Belastung für mich,
ist offensichtlich pures Mobbing, wobei sich die Beteiligten aus Polizei und Justiz sehr stark fühlen. Eine riesiger Vorteil für meine Nachbarin-X (Vorname Zuname).

Daher werde ich auch bei diesem Verfahren von der Polizei und Justiz verhöhnt und beleidigt.

Etwas besseres kann sich meine Nachbarin-X (Vorname Zuname) nicht wünschen.

Es fehlt nur noch mein Suizid, wie es bei schwersten Mobbingsituation nicht selten ist.
Wenn das so leicht und schmerzlos wäre, wäre ich vermutlich schon längst tot.

Ich bin seit 14 Jahren teilweise völlig verzweifelt, dann wieder fange ich mich und wehre mich mit Argumenten in vielen Schreiben. Polizei und Justiz sind in meinem Fall argumenteresistent und verweigern Ermittlungen und Beweise zu meinen Gunsten.

Analoges Verhalten bei der Polizei und Justiz habe ich kürzlich in einem

Artikel der Süddeutschen Zeitung über das Justizopfer Gustl Mollath gefunden:
URL: www.sz.de/1.5663792 6. Oktober 2022

Justizirrtum Wie eine Verschwörungstheorie
Der Fall des Gustl Mollath ist einer der größten Justizskandale in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik

Anlage 4

Aus urheberrechtlichen Gründen
darf ich von dieser Anlage keine Abschrift online veröffentlichen,
 in Druckform habe ich sie abgegeben.

- 2 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 2
    
Am 10. April 2018 erstattet ich Strafanzeige und Strafantrag wegen Verstoß gegen
 
  § 57 StPO Wahrheitspflicht , § 164 StGB Falsche Verdächtigung
§ 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede
§ 187 StGB Verleumdung

Nachbarin-X (Vorname Zuname, Straße, Wohnort)
eventuell auch gegen ihren Ehemann (Vorname Zuname

Anlage 1

Diese Anzeige wurde von Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper
bearbeitet.

Das halte ich für einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der
Gewaltenteilung. Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper hat den Strafbefehl
zu Aktenzeichen beim Landgericht ausgestellt.

Da ist wohl sicher zu erwarten, dass sie keine Ermittlungen zu meinen Gunsten durchführen würde. Und so ist es auch geschehen.

Am 17. Mai 2018 bekam ich die Antwort dazu

Anlage 2

Aktuell habe ich das Antwortschreiben vom 17.05.2018

Anlage 3

der Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper
zu meiner Strafanzeige gegen Nachbarin-X (Vorname Zuname) vom
mit meinen Kommentaren versehen, und erstatte hiermit

Strafanzeige und Strafantrag

wegen aller ihrer Straftaten gegen mich,

z.B. unterlassene Ermittlungen,
Komplizenschaft mit einer faktischen langjährigen Straftäterin,
gemeinschaftliches Mobbing mit der Staatsanwaltschaft u. Gerichten

gegen die Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper


Sie ist verantwortlich für den Strafbefehl wegen Beleidigung beim anhängigen Berufungsverfahren (Landgericht Freiburg)

Ihr Verhalten verstehe ich erst jetzt richtig

aufgrund meiner Akteneinsicht am 20. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg
zum Aktenzeichen AZ 210 Js 19162/23 (Az 34 Js 9711/23 StA Lörrach)
(Angeblich soll ich Staatsanwältin Dr. Reil verleumdet haben)

Danach sind aufgrund der Falschaussagen gegen mich im Gutachten von Dr. x.................. von 2009 jegliche Ermittlungen und Beweise von der Polizei und Justiz nicht möglich,
und zwar bis heute.

- 3 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 3
    
Damit werde ich viel schlimmer und menschenrechtswidrig als Gewalttäter, Mörder, Bandenkriminelle u.ä. behandelt

und bin so zu menschlichem Müll geworden.

Über 30.000 Euro Restkosten reichen anscheinend immer noch nicht für eine ordnungsgemäße rechtstaatliche Untersuchung zu meinen Gunsten.

Eigene Rechtsanwält/innen dürfen daher wichtige Aktivitäten unterlassen, mich beleidigen und mich hintergehen. Trotzdem muss ich Ihnen ihr Honorar zahlen.
Auch dem kürzlich die Vollmacht entzogenen Anwalt ............... hat eigenmächtig ohne Rücksprache gehandelt und so wichtige Fakten zu meinem Fall nicht beachtet.

Beleidigungsanzeigen werden nicht immer als Straftat gesehen, und in meinem Fall war der Strafbefehl gegen mich von Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper unangebracht.
Ich unterstelle ihr Befangenheit. Es ist bekannt, dass sich die Staatsanwaltschaft und Richter/innen äußerst selten bei Justizopfern entschuldigen.

Außerdem scheint Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper auch von Dr. Reil informiert worden sein, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens von 2009 keine Ermittlungen gegen die Nachbarin-X (Zuname) erforderlich sind.

- 4 - 


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 4
    


Anlage 1

Moser Adresse............................

 

Staatsanwaltschaft Lörrach
Bahnhofstraße 4A

79539 Lörrach

10. April 2018

Strafanzeige und Strafantrag wegen Verstoß gegen
§ 57 StPO Wahrheitspflicht
§ 164 StGB Falsche Verdächtigung
§ 185 StGB Beleidigung
§ 186 StGB Üble Nachrede
§ 187 StGB Verleumdung
gegen

Nachbarin-X, Adresse .....,
eventuell auch gegen ihren Ehemann..................

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 

1. Am 22.11.2017 erfolgten wieder Falschaussagen von Nachbarin-X
auf dem Polizeirevier Weil am Rhein.
Vermutlich wurde sie dabei von ihrem Ehemann .................. begleitet.
 
2. Am 10.01.2018 erfuhr ich Näheres über meine Akteneinsicht beim Amtsgericht Lörrach.
Kopien besitze ich nicht, aber Abschriften von meinen Fotos.
 
3. Meine Stellungnahme zu den Aussagen von Nachbarin-X
befindet sich in

Anlage S 1
4. Ein Beweis für eine der Falschaussagen ergibt sich aus dem Schriftwechsel mit dem Polizeirevier:

11.01.2018 Moser an Polizeirevier Weil am Rhein

Anlage S 7
  15.01.2018 Moser an Polizeirevier Weil am Rhein Anlage S 8
  17.01.2018 Polizei an Moser (Antwort) Anlage S 9
  17.01.2018 Polizei an Moser (bessere Lesbarkeit)
 
Anlage S 10
 
   

- 5 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 5
    
5. Die Falschaussagen beziehen sich auf den Zeitraum 2009 bis heute,
d.h. das Jahr 2009 wurde von  Nachbarin-X  am 22.11. 2017
explizit angegeben.


Daher wird beantragt, folgende
erfolglosen Strafanzeigen gegen Nachbarin-X beizuziehen, die m.E. zu Unrecht erfolglos waren:
 
  a) 85 Js 9229/09 04.10.2009 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
Erste selbstgeschriebene Strafanzeige von G. Moser gegen Nachbarin-X (Falsche Verdächtigung)

3 Zs 2606/09 27.11.2009 (erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

E-1402.2010/884 08.10.2010 (erfolglos) Justizministerium Baden-Württemberg
 

  b) 400 Js 24286/13 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Freiburg
Anzeige wegen möglicher Nötigung und Erpressung durch Rechtsan-wältin Spittler und meine Nachbarn-X.
Weiterleitung an Lörrach.

82 Js 8808/13 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach

5 Zs 2028/13 (erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
 
  c) 80 Js 1317/14 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
Strafanzeige wegen Verleumdung

5 Zs 345/14 (erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

 
  d) 95 Js 12341/15 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
Strafanzeige wegen Prozessbetrug u.ä.
 
6. Während meine Strafanzeigen sachliche Gründe enthielten, wurde gegen mich zu Unrecht ein Strafverfahren wegen Bedrohung eingeleitet:

86 Js 7931/13 (erfolglos)
Aufgrund der Anwaltskosten in Höhe von 1.840,69 € wurde ich faktisch doch bestraft.

Gegen die Inhalte im Strafverfahren wegen Bedrohung habe ich mich erfolglos mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung gewehrt. (80 Js 1317/14)

- 6 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 6
    
7. Bei meinem langjährigen Rechtsfall, der durch diverse Falschaussagen von Nachbarin-X entstanden ist, ist klar zu erkennen,
dass mir die Polizei, das Landratsamt, das Amtsgericht, das Landgericht, das Verwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft usw. jegliche, übliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert haben, obwohl ich sie mehr- bzw. vielfach beantragt habe.

Das ist in einem Rechtsstaat skandalös.

Daher beantrage ich erneut diese Rechte. Die Falschaussagen von Nachbarin-X seit 2009 können immer noch belegt werden.

Aus ihren Aussagen ergeben sich eindeutig arglistige Täuschungen gegenüber der Polizei, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Außerdem sollen jetzt endlich Beweise erbracht werden, damit eine Folgenbeseitigung bezüglicher rechtlicher und finanzieller Maßnahmen für mich möglich wird.

G. Moser

Anlagen:

Anlagen-Überblick
Anlagen S 1 bis S 10

- 7 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 7

 

Anlage 2

Neu Frau Sauer geb. Schaper

(Baden-Württemberg-Wappen)
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

Eingang am 18.05.2018

 

Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9

79589 Binzen
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
 
 17.05.2018/....
Frau Schaper
07621 40..-.....
86 Js 4768/18
(Bitte bei Antwort angeben)


Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X
wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 15.05.2018 folgende Entscheidung getroffen:

Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X

Bezüglich diverser mutmaßlicher Äußerungen der Frau Nachbarin-X aus den Jahren 2009 bis 2015 wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
 

Kommentar:
Strafprozeßordnung (StPO) § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
 
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Gründe:

Ein Ermittlungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten gegeben sind.

Die Anzeigeerstatterin bringt eine Vielzahl von Aussagen zur Anzeige, die ihre Nachbarin-X oder teilweise auch ein nicht namentlich bezeichneter Rechtsbeistand der Nachbarin-X entweder gegenüber der Anzeigeerstatterin oder über die Anzeigeerstatterin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Polizei getätigt haben soll.
 

Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren auf verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015.
Bezüglich eines Großteils der zur Anzeige gebrachten Äußerungen fehlt es daher bereits unabhängig von der Frage, ob durch diese Straftatbestände erfüllt sind, jedenfalls an der Verfolgbarkeit, sodass sich eine nähere Prüfung erübrigt.
 Für die jüngeren Äußerungen lässt sich feststellen, dass diese keine Straftatbestände erfüllen.

- 2  -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 8
    

Seite 2

 

In Betracht kommen von vornherein nur die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der Nötigung.
Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige für falsche Verdächtigung fünf Jahre. Jedenfalls für die zur Anzeige gebrachten Äußerungen aus der Zeit vor April 2013 wäre demnach unabhängig davon, welchen der genannten Tatbestände diese erfüllen sollten, Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB und damit ein unbehebbares Verfahrenshindernis eingetreten. Eine weitere Prüfung erübrigt sich daher für diese Sachverhalte.

Die Äußerungen aus August 2013, dass die Anzeigeerstatterin sich auffällig verhalte, stellen schon deshalb keine falsche Verdächtigung dar, weil auffälliges Verhalten keine Straftat darstellt und keine üble Nachrede oder Verleumdung, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung handelt.

Es handelt sich auch nicht um eine Beleidigung, da mit der Aussage, jemand verhalte sich auffällig, im Rahmen der vorherrschenden liberalen Gesellschaftsordnung kein Unwerturteil verbunden ist.

Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht, dass Nachbarin-X gegenüber der Polizei angegeben habe, beruflich als Betreuerin von psychisch kranken Personen tätig sein. Unabhängig davon, dass keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, an dieser Angabe der Nachbarin-X zu zweifeln, stellt „Betreuerin von psychisch kranken Personen" jedenfalls auch keine von § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnung dar.

Da somit bezüglich der oben geschilderten Sachverhalte keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten, das heißt kein Anfangsverdacht gegen Nachbarin-X, besteht, war insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen diese abzusehen.

B e s c h w e r d e b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt werden.

Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf etwaige Ehrdelikte.

Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X:

Bezüglich der durch die Beschuldigte im Jahr 2017 erstatteten Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 154e Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Gründe:
Gegen die Beschuldigte werden im vorliegenden Verfahren Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) geführt. Die Anzeigeerstatterin hat vorgetragen, dass die Beschuldigte sie im Jahr 2017 wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt habe, sie beleidigt zu haben. Tat-

- 9 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 9
    

Seite 3

sächlich zeigte Nachbarin-X an, dass die Anzeigeerstatterin zu ihr gesagt habe:

„Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges Lügenluder,

während die hiesige Anzeigeerstatterin vorträgt, dass sie anstelle der durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten Äußerung lediglich gesagt habe: „Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem Schock auf".
 

Kommentar:

Die Staatsanwältin ist sicher, dass der Zeuge x keine Falschaussage gemacht hat. Das hat er aber.

Weltweit kommen Falschaussagen von Zeugen sehr häufig bei der Polizei und Justiz vor.


Wegen der angezeigten oder behaupteten Äußerung der hiesigen Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschuldigten ist unter dem Az. 31 Cs 86 Js 17536/17 beim Amtsgericht Lörrach ein Verfahren gegen die Anzeigeerstatterin wegen Beleidigung anhängig.

Da der Ausgang des vorgenannten Verfahrens für dieses Verfahren von Bedeutung ist, hat die Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das hiesige Verfahren vorläufig einzustellen.

Nach Abschluss des Bezugsverfahrens wird das vorliegende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden.


Mit freundlichen Grüßen

gez. Schaper
Staatsanwältin

 

Kommentar:

Das Schreiben stammt 2018, heute haben wir Freitag, 13. Dezember 2024 und im Berufungsverfahren konnte angeblich noch keine Entscheidung getroffen werden.

Eindeutiger Psychoterror durch die Polizei und Justiz, und natürlich durch Nachbarin-X, die keinerlei Reue für ihre Falschaussagen zeigt.

Im Gegenteil: Durch manchen Alltagssituationen zeigt sie indirekt ihre Schadenfreude. 

Beispiel: Sie parkt quer vor ihrem Holztor, so dass ich nur mühsam parken kann. Daher parke in inzwischen woanders. Ihr üblicher Parkplatz ist eigentlich gegenüber in einem Carport. Hinter dem Holztor war früher der einzige Stellplatz zum Haus, bei dem man längs parken konnte.

Ansonsten benötigen die Steuerberater-Mitarbeiter hauptsächlich meine Grundstücksgrenze für 2 - 3 Autos.

Daher habe ich 4 Jahre lang mein altes Auto behalten, Instandhaltungskosten, Steuern und Versicherungen bezahlt, um meinen Eingangsbereich von links zu schützen.

Jetzt kann ich mir das nicht mehr leisten.

 In meiner Straße ist bei der Gemeinde und manchen Handwerkern bekannt, dass man hier kaum parken kann. Ursache sind aber die bebauten 4 Grundstücke meiner Nachbarn, auf dem auch der gegenüberliegende Steuerberater mit vielen Beschäftigten und Kunden residiert. Beim Miethaus für 3 Wohnungen gibt es nur einen Stellplatz, weil der Ehemann von Nachbarin-X den Keller zum Parken für diverse Fahrzeuge nutzt, vermutlich zum Reparieren.

Weil die Steuerberatermitarbeiter an meiner Grundstücksgrenze parken,
kann die Straßenkehrmaschine dort nicht sauber machen. Diese Aufgabe fällt mir als rechtlosen menschlichen Müll zu. Diese Jahr war meine große Biotonne fast vollständig voll von den gegenüberliegenden jungen Platanen.

usw.

 

G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 10
    

Anlage 3

Kommentare von Gertrud Moser zur erfolglosen Strafanzeige
gegen Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung.

Diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper bearbeitet, die natürlich mich nicht persönlich kennt oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung kennenlernen wollte.

1. Textteil:

Abschreibetext mit anderer Struktur:

(Baden-Württemberg-Wappen)
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

 

Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9
79589 Binzen
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
 
 17.05.2018/....
Frau Schaper
07621 40..-.....
86 Js 4768/18
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X
wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung
 

1.     Kommentar von G. Moser

Wieder eine Fortsetzung zu meinem langjährigen Albtraum.

 

2. Textteil:

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 15.05.2018 folgende Entscheidung getroffen:

Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X:

Bezüglich diverser mutmaßlicher Äußerungen der Frau Nachbarin-X aus den Jahren 2009 bis 2015 wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Die Anzeigeerstatterin bringt eine Vielzahl von Aussagen zur Anzeige, die ihre Nachbarin, Frau Nachbarin-X oder teilweise auch ein nicht namentlich bezeichneter Rechtsbeistand der Frau Nachbarin-X entweder gegenüber der Anzeigeerstatterin oder über die Anzeigeerstatterin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Polizei getätigt haben soll.

Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren auf verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015.

- 11 -

 


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 11
    
2.     Kommentar von G. Moser
Strafprozeßordnung (StPO) § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
 
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist,
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten,
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
 
Ein Ermittlungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten gegeben sind.

Frau Schaper weiß aus der Anlage S6 meines Verteidigungsschreibens vom 10.01.2018,
dass Nachbarin-X seit 2009 ca. 70 negative Aussagen über mich bei der Polizei, bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft gemacht hat,
für die es keine Beweise gab.

Das dürften genügend Anhaltspunkte sein, um endlich ein gründliches staatliches Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten und gegen Nachbarin-X einzuleiten. !!!!!

Und heute, am 9. September 2023 ist das immer noch nicht passiert!!!

Daher machen sich alle Beteiligten in meinem Fall aus der Polizei und Justiz strafbar.

Hier sollte endlich das Justizministerium BW einschreiten !!.

Kommentar vom 13.12.2024:

Es ist eine unglaubliche Dreistigkeit und für mich eine Frechheit von Frau Schaper, wenn sie von "diverser mutmaßlicher Äußerungen der Frau Nachbarin-X".

Ich habe genau das Datum und die Äußerungen vor der Polizei und Justiz beschrieben!!!
 

3. Textteil:

Bezüglich eines Großteils der zur Anzeige gebrachten Äußerungen fehlt es daher bereits unabhängig von der Frage, ob durch diese Straftatbestände erfüllt sind,
jedenfalls an der Verfolgbarkeit, so dass sich eine nähere Prüfung erübrigt.
Für die jüngeren Äußerungen lässt sich feststellen, dass diese keine Straftatbestände erfüllen.

3.     Kommentar von G. Moser

Diesen Text halte ich für Rechtsbeugung durch die Staatsanwältin Schaper.

Ich bin in einem Strafverfahren, in dem es nur für eine angebliche mündliche Aussage von mir einen Zeugen gibt.
Bekanntlich gibt es häufig Falschaussagen auch von Zeugen, entweder wissentlich oder unwissentlich.
Außerdem ist bekannt, dass sich Nachbarin-X und der Zeuge abgesprochen haben.

Weiterhin gibt es dann weitere viel schlimmere Falschaussagen über mich,
die wie seit 2009 von der Polizei und Justiz als Tatsachen gewertet werden.

Das ist mehrfache bzw. vielfache Rechtsbeugung zu meinen Ungunsten.

- 12 -


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 12
    


4. Textteil:

Seite 2

In Betracht kommen von vornherein nur die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der Nötigung.

Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige für falsche Verdächtigung fünf Jahre.

Jedenfalls für die zur Anzeige gebrachten Äußerungen aus der Zeit vor April 2013 wäre demnach unabhängig davon, welchen der genannten Tatbestände diese erfüllen sollten, Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB und damit ein unbehebbares Verfahrenshindernis eingetreten.

Eine weitere Prüfung erübrigt sich daher für diese Sachverhalte.

4.     Kommentar von G. Moser

Die Verjährung habe ich nicht zu vertreten, sondern die Polizei und Justiz.
Dazu gibt es genügend abgelehnte Schreiben von mir und eigenen Anwält/innen.
Jede Menge abgelehnte Beweis- und Ermittlungsanträge.

Faktisch bedeutet das für die  Nachbarin-X alle Falschaussagen seit 2009 verbreiten darf, weil sie dieses Recht von der Polizei und Justiz durch Beweisverweigerung bekommen hat.

 

5. Textteil:

Die Äußerungen aus August 2013, dass die Anzeigeerstatterin sich auffällig verhalte, stellen schon deshalb keine falsche Verdächtigung dar, weil auffälliges Verhalten keine Straftat darstellt und keine üble Nachrede oder Verleumdung, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung handelt.

Es handelt sich auch nicht um eine Beleidigung, da mit der Aussage, jemand verhalte sich auffällig, im Rahmen der vorherrschenden liberalen Gesellschaftsordnung kein Unwerturteil verbunden ist.

5.     Kommentar von G. Moser

Hier wird nur eine relativ unwichtige Falschaussagen aus vielen Falschaussagen benutzt, um zu beweisen, dass angeblich nicht zu ermitteln war.

Das ist Rechtsbeugung und einseitige Unterstützung der notorischen Lügnerin Nachbarin-X.
 


G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 13
    
 

6. Textteil:

Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht, dass  Nachbarin-X gegenüber der Polizei angegeben habe, beruflich als Betreuerin von psychisch kranken Personen tätig sein.

Unabhängig davon, dass keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, an dieser Angabe der Nachbarin-X zu zweifeln, stellt „Betreuerin von psychisch kranken Personen" jedenfalls auch keine von § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnung dar.
 

6.     Kommentar von G. Moser

Einseitige Parteiergreifung für Nachbarin-X.

Durch diese Prüfung soll die Glaubwürdigkeit von ihr festgestellt werden.
Vermutlich gibt sie aus Geltungssucht wechselnde Berufsangaben an.

2009 haben das Landratsamt und das Amtsgericht geglaubt, sie sei eine Betreuerin von psychisch kranken Personen. Dabei haben sich die betreffenden Personen gewundert, dass sie sie nicht kennen.

Erst 10 Jahre später habe ich über eine Online-Recherche erfahren, dass sie seit 1993 immer in der gleichen Werkstatt der Lebenshilfe Lörrach arbeitet und dass sie seit 2019 auch bei der Berufsbildung mithelfen darf.
Es gibt dazu weitere Hinweise von mir in der Hauptakte, die natürlich der Staatsanwaltschaft und Richter/innen egal sind.

Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper strengt sich wieder hier an,
die beschuldigte Nachbarin-X in Schutz zu nehmen.

 

7. Textteil:

Da somit bezüglich der oben geschilderten Sachverhalte keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten,

das heißt kein Anfangsverdacht gegen Frau Nachbarin-X, besteht, war insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen diese abzusehen.

7.     Kommentar von G. Moser

Diese Entscheidung empfinde ich als Unverschämtheit von der Staatsanwältin.

 

8. Textteil:

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt werden.
Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf etwaige Ehrdelikte.

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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 14
    
 

8.     Kommentar von G. Moser

Aus Erfahrung weiß ich, dass die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe so ziemlich alle Beschwerden ablehnt, auch wenn offensichtlich ein Tatbestand nicht gegeben ist,

z.B. beim Strafverfahren wegen angeblicher Erpressung der Staatsanwältinnen Dr. Reil und Sattler-Bartusch.
Ich verweise hier auf den Artikel zu Gustl Mollath.
Genauso schlampig und rechtswidrig verhält sich die Polizei und Justiz in meinem Fall.


9. Textteil:

Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X:

Bezüglich der durch die Beschuldigte im Jahr 2017 erstatteten Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 154e Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
 

9.     Kommentar von G. Moser

Wie üblich muss ich den entsprechenden Paragraphen online kopien,
um diese Ablehnung wirklich zu verstehen:

Strafprozeßordnung (StPO) § 154e

Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

Die mündliche Verhandlung war eine Farce, weil Richter Frick wirklich interessiert auch neuen Falschaussagen interessiert war und Suggestivfragen gestellt hat, so dass Nachbarin-X noch mehr Falschaussagen über mich machen konnte.
Anschließend hat er sie als glaubwürdig eingestuft,
was für mich eine Katastrophe ist.


10. Textteil:

Gründe:

Gegen die Beschuldigte werden im vorliegenden Verfahren Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) geführt.

Die Anzeigeerstatterin hat vorgetragen, dass die Beschuldigte sie im Jahr 2017 wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt habe, sie beleidigt zu haben. Tat-

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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 15
    


 

sächlich zeigte  Nachbarin-X an, dass die Anzeigeerstatterin zu ihr gesagt habe: „Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges Lügenluder,

während die hiesige Anzeigeerstatterin vorträgt, dass sie anstelle der durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten Äußerung lediglich gesagt habe: „Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem Schock auf".

Wegen der angezeigten oder behaupteten Äußerung der hiesigen Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschuldigten ist unter dem Az. 31 Cs 86 Js 17536/17 beim Amtsgericht Lörrach ein Verfahren gegen die Anzeigeerstatterin wegen Beleidigung anhängig.

Da der Ausgang des vorgenannten Verfahrens für dieses Verfahren von Bedeutung ist, hat die Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das hiesige Verfahren vorläufig einzustellen.

Nach Abschluss des Bezugsverfahrens wird das vorliegende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden.
 

10.     Kommentar von G. Moser

Bis heute, 6 Jahre danach ist nichts passiert, vorgeschlagene Zeugen aus der Nachbarschaft wurden von Richter Frick nicht geladen.

Sie könnten bezeugen, dass ich schon immer eine ruhige Nachbarin bin und sie nie eine angebliche Belästigung (was immer das auch sein soll).

So etwas muss die Vielfachlügnerin Nachbarin-X nicht konkretisieren oder Zeit und Ort angeben mit Zeugen.

Daher ist anzunehmen, dass das Landgericht gar nicht positiv zu meinen Gunsten urteilen kann.

 

11. Textteil:

Mit freundlichen Grüßen

gez. Schaper Staatsanwältin

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

11.     Kommentar von G. Moser

Den Text "Mit freundlichen Grüßen" hätte sich Staatsanwältin Schaper sparen können.
Hochachtungsvoll analog zu einem Willkür-Obrigkeitsstaat wäre hier angemessen gewesen.

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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper            Seite 16
    
 

Anlage 4

Bearbeitete Kopie (andere Struktur) aus einem PDF-Dokument der Süddeutschen Zeitung:

Online: https://www.sueddeutsche.de/kolumne/gustl-mollath-justizskandal-psychiatrie-1.5663792

Justizirrtum: Wie eine Verschwörungstheorie

6. Oktober 2022, 10:27 Uhr

Der Fall des Gustl Mollath ist einer der größten Justizskandale in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik. Warum ein gesunder Mann sieben Jahre lang in die Psychiatrie gesperrt wurde - und wie er schließlich freikam.

Von Olaf Przybilla und Uwe Ritzer
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Kommentar von G. Moser

Aus urheberschutzrechtlichen Gründen kann ich hier diesen Text nicht veröffentlichen, aber oben ist der Link angegeben.

 

 

 


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