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Anlage JM 3
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Strafanzeige und Strafantrag gegen
Staatsanwältin Sauer geb. Schaper über das Justizmininsterum Baden-Württemberg
|
Anlage JM 3
Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel.
0.......................................
Email .........
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de (Fall-Homepage)
www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de (Info-Homepage)
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de (Info-Homepage)
Über die Startseite von
www.hühnerwelt.de gelangt man
zu fast allen Homepages und Youtube-Kanälen von mir
PDF-Schreiben per Email und per Postbrief
|
Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 470173 Stuttgart
|
Landgericht Freiburg
Salzstraße 1779098 Freiburg i.Br. |
Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees |
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig |
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Nur zur Information |
11. September 2023
(Am 13.12.2024 rot markiert)
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung
der Nachbarin-X (Vorname Zuname)
gegen mich, Gertrud Moser.
Dieser langjährige, von der Polizei und Justiz künstlich
aufgeblähter Fall gegen mich, mit hoher finanzieller und psychische
Belastung für mich,
ist offensichtlich pures Mobbing, wobei sich die Beteiligten aus
Polizei und Justiz sehr stark fühlen. Eine riesiger Vorteil für
meine Nachbarin-X (Vorname Zuname).
Daher werde ich auch bei diesem Verfahren von der Polizei und
Justiz verhöhnt und beleidigt.
Etwas besseres kann sich meine Nachbarin-X (Vorname Zuname) nicht
wünschen.
Es fehlt nur noch mein Suizid, wie es bei schwersten
Mobbingsituation nicht selten ist.
Wenn das so leicht und schmerzlos wäre, wäre ich vermutlich schon
längst tot.
Ich bin seit 14 Jahren teilweise völlig verzweifelt, dann wieder
fange ich mich und wehre mich mit Argumenten in vielen Schreiben.
Polizei und Justiz sind in meinem Fall argumenteresistent und
verweigern Ermittlungen und Beweise zu meinen Gunsten.
Analoges Verhalten bei der Polizei und Justiz habe ich kürzlich
in einem
Artikel der Süddeutschen Zeitung über das Justizopfer
Gustl Mollath gefunden:
URL:
www.sz.de/1.5663792 6. Oktober 2022
Justizirrtum Wie eine Verschwörungstheorie
Der Fall des Gustl Mollath ist einer der größten Justizskandale in
der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik
Anlage 4
Aus urheberrechtlichen Gründen
darf ich von dieser Anlage keine Abschrift online veröffentlichen,
in Druckform habe ich sie abgegeben.
- 2 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17,
Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 2
|
Am 10. April 2018 erstattet ich Strafanzeige und Strafantrag wegen
Verstoß gegen
|
|
§ 57 StPO Wahrheitspflicht , § 164 StGB Falsche Verdächtigung
§ 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede
§ 187 StGB Verleumdung |
Nachbarin-X (Vorname Zuname, Straße, Wohnort)
eventuell auch gegen ihren Ehemann (Vorname Zuname
Anlage 1
Diese Anzeige wurde von Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper
bearbeitet.
Das halte ich für einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche
Prinzip der
Gewaltenteilung. Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper hat den
Strafbefehl
zu Aktenzeichen beim Landgericht ausgestellt.
Da ist wohl sicher zu erwarten, dass sie keine Ermittlungen zu
meinen Gunsten durchführen würde. Und so ist es auch geschehen.
Am 17. Mai 2018 bekam ich die Antwort dazu
Anlage 2
Aktuell habe ich das Antwortschreiben vom 17.05.2018
Anlage 3
der Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper
zu meiner Strafanzeige gegen Nachbarin-X (Vorname Zuname) vom
mit meinen Kommentaren versehen, und erstatte hiermit
Strafanzeige und Strafantrag
wegen aller ihrer Straftaten gegen mich,
z.B. unterlassene Ermittlungen,
Komplizenschaft mit einer faktischen langjährigen Straftäterin,
gemeinschaftliches Mobbing mit der Staatsanwaltschaft u. Gerichten
gegen die Staatsanwältin Sauer, geborene
Schaper
Sie ist verantwortlich für den Strafbefehl wegen Beleidigung beim
anhängigen Berufungsverfahren (Landgericht Freiburg)
Ihr Verhalten verstehe ich erst jetzt richtig
aufgrund meiner Akteneinsicht am 20. Juli 2023 bei der
Staatsanwaltschaft Freiburg
zum Aktenzeichen AZ 210 Js 19162/23 (Az 34 Js 9711/23 StA
Lörrach)
(Angeblich soll ich Staatsanwältin Dr. Reil verleumdet haben)
Danach sind aufgrund der Falschaussagen gegen mich im Gutachten
von Dr. x.................. von 2009 jegliche Ermittlungen und
Beweise von der Polizei und Justiz nicht möglich,
und zwar bis heute.
- 3 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17,
Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 3
|
Damit werde ich viel schlimmer und menschenrechtswidrig als
Gewalttäter, Mörder, Bandenkriminelle u.ä. behandelt
und bin so zu menschlichem Müll geworden.Über 30.000 Euro
Restkosten reichen anscheinend immer noch nicht für eine
ordnungsgemäße rechtstaatliche Untersuchung zu meinen Gunsten.
Eigene Rechtsanwält/innen dürfen daher wichtige Aktivitäten
unterlassen, mich beleidigen und mich hintergehen. Trotzdem muss ich
Ihnen ihr Honorar zahlen.
Auch dem kürzlich die Vollmacht entzogenen Anwalt ...............
hat eigenmächtig ohne Rücksprache gehandelt und so wichtige Fakten
zu meinem Fall nicht beachtet.
Beleidigungsanzeigen werden nicht immer als Straftat gesehen, und
in meinem Fall war der Strafbefehl gegen mich von Staatsanwältin
Sauer, geborene Schaper unangebracht.
Ich unterstelle ihr Befangenheit. Es ist bekannt, dass sich die
Staatsanwaltschaft und Richter/innen äußerst selten bei Justizopfern
entschuldigen.
Außerdem scheint Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper auch von
Dr. Reil informiert worden sein, dass aufgrund des ärztlichen
Gutachtens von 2009 keine Ermittlungen gegen die Nachbarin-X
(Zuname) erforderlich sind.
- 4 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17,
Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 4
|
Anlage 1
|
Moser Adresse............................
Staatsanwaltschaft Lörrach
Bahnhofstraße 4A
79539 Lörrach
10. April 2018
Strafanzeige und Strafantrag wegen Verstoß gegen
§ 57 StPO Wahrheitspflicht
§ 164 StGB Falsche Verdächtigung
§ 185 StGB Beleidigung
§ 186 StGB Üble Nachrede
§ 187 StGB Verleumdung
gegen
Nachbarin-X,
Adresse .....,
eventuell auch gegen ihren Ehemann..................
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
1. |
Am 22.11.2017 erfolgten wieder Falschaussagen von
Nachbarin-X
auf dem Polizeirevier Weil am Rhein.
Vermutlich wurde sie dabei von ihrem Ehemann ..................
begleitet.
|
2. |
Am 10.01.2018 erfuhr ich Näheres über meine Akteneinsicht beim
Amtsgericht Lörrach.
Kopien besitze ich nicht, aber Abschriften von meinen Fotos.
|
3. |
Meine Stellungnahme zu den Aussagen von
Nachbarin-X
befindet sich in |
Anlage S 1 |
4. |
Ein Beweis für eine der Falschaussagen ergibt sich aus
dem Schriftwechsel mit dem Polizeirevier: 11.01.2018 Moser an
Polizeirevier Weil am Rhein |
Anlage S 7 |
|
15.01.2018 Moser an Polizeirevier Weil am Rhein |
Anlage S 8 |
|
17.01.2018 Polizei an Moser (Antwort) |
Anlage S 9 |
|
17.01.2018 Polizei an Moser (bessere Lesbarkeit)
|
Anlage S 10
|
|
|
- 5 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17,
Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 5
|
5. |
Die Falschaussagen beziehen sich auf den Zeitraum 2009 bis
heute,
d.h. das Jahr 2009 wurde von
Nachbarin-X
am 22.11. 2017
explizit angegeben.
Daher wird beantragt, folgende
erfolglosen Strafanzeigen gegen
Nachbarin-X
beizuziehen, die m.E. zu Unrecht erfolglos waren:
|
|
a) |
85 Js 9229/09 04.10.2009 (erfolglos) Staatsanwaltschaft
Lörrach
Erste selbstgeschriebene Strafanzeige von G. Moser gegen
Nachbarin-X
(Falsche Verdächtigung)3 Zs 2606/09 27.11.2009
(erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
E-1402.2010/884 08.10.2010 (erfolglos) Justizministerium
Baden-Württemberg
|
|
b) |
400 Js 24286/13 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Freiburg
Anzeige wegen möglicher Nötigung und Erpressung durch
Rechtsan-wältin Spittler und meine Nachbarn-X.
Weiterleitung an Lörrach.
82 Js 8808/13 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
5 Zs 2028/13 (erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe
|
|
c) |
80 Js 1317/14 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
Strafanzeige wegen Verleumdung
5 Zs 345/14 (erfolglos) Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe
|
|
d) |
95 Js 12341/15 (erfolglos) Staatsanwaltschaft Lörrach
Strafanzeige wegen Prozessbetrug u.ä.
|
6. |
Während meine Strafanzeigen sachliche Gründe enthielten, wurde
gegen mich zu Unrecht ein Strafverfahren wegen Bedrohung
eingeleitet: 86 Js 7931/13 (erfolglos)
Aufgrund der Anwaltskosten in Höhe von 1.840,69 € wurde ich
faktisch doch bestraft.
Gegen die Inhalte im Strafverfahren wegen Bedrohung habe ich
mich erfolglos mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung gewehrt.
(80 Js 1317/14) - 6 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17,
Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 6
|
7. |
Bei meinem langjährigen Rechtsfall, der durch diverse
Falschaussagen von
Nachbarin-X
entstanden ist, ist klar zu erkennen,
dass mir die Polizei, das Landratsamt, das Amtsgericht, das
Landgericht, das Verwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft usw.
jegliche, übliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert haben,
obwohl ich sie mehr- bzw. vielfach beantragt habe.Das ist in
einem Rechtsstaat skandalös.
Daher beantrage ich erneut diese Rechte. Die Falschaussagen
von
Nachbarin-X
seit 2009 können immer noch belegt werden.
Aus ihren Aussagen ergeben sich eindeutig arglistige
Täuschungen gegenüber der Polizei, den Gerichten und der
Staatsanwaltschaft.
Außerdem sollen jetzt endlich Beweise erbracht werden, damit
eine Folgenbeseitigung bezüglicher rechtlicher und finanzieller
Maßnahmen für mich möglich wird.
G. Moser
Anlagen:
Anlagen-Überblick
Anlagen S 1 bis S 10 - 7 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17, Strafanzeige
am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb. Schaper
Seite 7 |
Anlage 2
Neu Frau Sauer geb. Schaper
(Baden-Württemberg-Wappen)
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
Eingang am 18.05.2018
|
Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9
79589 Binzen |
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
|
17.05.2018/....
Frau Schaper
07621 40..-.....
86 Js 4768/18
(Bitte bei Antwort angeben) |
Ermittlungsverfahren gegen
Nachbarin-X
wegen des Verdachts der falschen VerdächtigungSehr
geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
15.05.2018 folgende Entscheidung getroffen:
Hinsichtlich d. Besch.
Nachbarin-X
Bezüglich diverser mutmaßlicher Äußerungen der Frau
Nachbarin-X
aus den Jahren 2009 bis 2015 wird von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
|
Kommentar:
Strafprozeßordnung (StPO) § 152 Anklagebehörde;
Legalitätsgrundsatz |
(1) |
Zur Erhebung der
öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
|
(2) |
Sie ist, soweit
nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen
aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
Gründe:
Ein Ermittlungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
verfolgbarer Straftaten gegeben sind.
Die Anzeigeerstatterin bringt eine Vielzahl von Aussagen zur
Anzeige, die ihre Nachbarin-X
oder teilweise auch ein nicht namentlich bezeichneter
Rechtsbeistand der
Nachbarin-X entweder gegenüber der Anzeigeerstatterin
oder über die Anzeigeerstatterin gegenüber Dritten, insbesondere
gegenüber der Polizei getätigt haben soll.
|
Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren
auf verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015. |
Bezüglich eines Großteils der zur Anzeige
gebrachten Äußerungen fehlt es daher bereits unabhängig von der
Frage, ob durch diese Straftatbestände erfüllt sind, jedenfalls
an der Verfolgbarkeit, sodass sich eine nähere Prüfung erübrigt. |
Für die jüngeren Äußerungen lässt sich
feststellen, dass diese keine Straftatbestände erfüllen.
- 2 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 8
|
Seite 2
|
In Betracht kommen von vornherein nur die
Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der
Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der Nötigung. |
Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble
Nachrede, Verleumdung und Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige
für falsche Verdächtigung fünf Jahre. Jedenfalls für die zur
Anzeige gebrachten Äußerungen aus der Zeit vor April 2013 wäre
demnach unabhängig davon, welchen der genannten Tatbestände
diese erfüllen sollten, Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB und
damit ein unbehebbares Verfahrenshindernis eingetreten. Eine
weitere Prüfung erübrigt sich daher für diese Sachverhalte. Die Äußerungen aus August 2013, dass die Anzeigeerstatterin sich
auffällig verhalte, stellen schon deshalb keine falsche
Verdächtigung dar, weil auffälliges Verhalten keine Straftat
darstellt und keine üble Nachrede oder Verleumdung, weil es sich
nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung
handelt.
Es handelt sich auch nicht um eine Beleidigung, da mit der
Aussage, jemand verhalte sich auffällig, im Rahmen der
vorherrschenden liberalen Gesellschaftsordnung kein Unwerturteil
verbunden ist.
Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht,
dass Nachbarin-X
gegenüber der Polizei angegeben habe, beruflich als Betreuerin
von psychisch kranken Personen tätig sein. Unabhängig davon,
dass keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, an dieser Angabe der
Nachbarin-X zu zweifeln,
stellt „Betreuerin von psychisch kranken Personen" jedenfalls
auch keine von § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnung dar.
Da somit bezüglich der oben geschilderten Sachverhalte keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen
verfolgbarer Straftaten, das heißt kein Anfangsverdacht gegen
Nachbarin-X, besteht,
war insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen diese abzusehen.
B e s c h w e r d e b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt werden.
Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf etwaige
Ehrdelikte.
Hinsichtlich d. Besch.
Nachbarin-X:
Bezüglich der durch die Beschuldigte im Jahr 2017 erstatteten
Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin wird das
Ermittlungsverfahren gemäß § 154e Abs. 1 StPO vorläufig
eingestellt.
Gründe:
Gegen die Beschuldigte werden im vorliegenden Verfahren
Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) geführt.
Die Anzeigeerstatterin hat vorgetragen, dass die Beschuldigte
sie im Jahr 2017 wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt
habe, sie beleidigt zu haben. Tat-
- 9 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 9
|
Seite 3
sächlich zeigte Nachbarin-X
an, dass die Anzeigeerstatterin zu ihr gesagt habe:
„Jeden
Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges
Lügenluder,
während die hiesige Anzeigeerstatterin vorträgt,
dass sie anstelle der durch die Beschuldigte zur Anzeige
gebrachten Äußerung lediglich gesagt habe: „Wann geben Sie
endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem
Schock auf".
|
Kommentar: Die
Staatsanwältin ist sicher, dass der Zeuge x keine Falschaussage
gemacht hat. Das hat er aber.
Weltweit kommen Falschaussagen von Zeugen sehr häufig bei der
Polizei und Justiz vor. |
Wegen der angezeigten oder behaupteten Äußerung der hiesigen
Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschuldigten ist unter dem Az.
31 Cs 86 Js 17536/17 beim Amtsgericht Lörrach ein Verfahren
gegen die Anzeigeerstatterin wegen Beleidigung anhängig.Da der Ausgang des vorgenannten Verfahrens für dieses
Verfahren von Bedeutung ist, hat die Staatsanwaltschaft von der
gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das hiesige Verfahren
vorläufig einzustellen.
Nach Abschluss des Bezugsverfahrens wird
das vorliegende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen
werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schaper
Staatsanwältin |
Kommentar: Das Schreiben
stammt 2018, heute haben wir Freitag, 13. Dezember 2024 und im
Berufungsverfahren konnte angeblich noch keine Entscheidung
getroffen werden.
Eindeutiger Psychoterror durch die Polizei und Justiz, und
natürlich durch Nachbarin-X, die keinerlei Reue für ihre
Falschaussagen zeigt.
Im Gegenteil: Durch manchen Alltagssituationen zeigt
sie indirekt ihre Schadenfreude.
Beispiel: Sie parkt quer vor ihrem Holztor, so dass ich nur
mühsam parken kann. Daher parke in inzwischen woanders. Ihr
üblicher Parkplatz ist eigentlich gegenüber in einem Carport.
Hinter dem Holztor war früher der einzige Stellplatz zum Haus,
bei dem man längs parken konnte.
Ansonsten benötigen die Steuerberater-Mitarbeiter
hauptsächlich meine Grundstücksgrenze für 2 - 3 Autos.
Daher habe ich 4 Jahre lang mein altes Auto behalten,
Instandhaltungskosten, Steuern und Versicherungen bezahlt, um
meinen Eingangsbereich von links zu schützen.
Jetzt kann ich mir das nicht mehr leisten.
In meiner Straße ist bei der Gemeinde und manchen
Handwerkern bekannt, dass man hier kaum parken kann. Ursache
sind aber die bebauten 4 Grundstücke meiner Nachbarn, auf
dem auch der gegenüberliegende Steuerberater mit vielen
Beschäftigten und Kunden residiert. Beim Miethaus für 3
Wohnungen gibt es nur einen Stellplatz, weil der Ehemann von
Nachbarin-X den Keller zum Parken für diverse Fahrzeuge nutzt,
vermutlich zum Reparieren.
Weil die Steuerberatermitarbeiter an meiner Grundstücksgrenze
parken,
kann die Straßenkehrmaschine dort nicht sauber machen. Diese
Aufgabe fällt mir als rechtlosen menschlichen Müll zu. Diese
Jahr war meine große Biotonne fast vollständig voll von den
gegenüberliegenden jungen Platanen.
usw. |
|
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 10
|
Anlage 3
Kommentare von Gertrud Moser zur
erfolglosen Strafanzeige
gegen Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung.
Diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwältin Sauer,
geborene Schaper bearbeitet, die natürlich mich nicht persönlich
kennt oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung kennenlernen
wollte.
1. Textteil:
Abschreibetext
mit anderer Struktur:
(Baden-Württemberg-Wappen)
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
|
Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9
79589 Binzen |
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
|
17.05.2018/....
Frau Schaper
07621 40..-.....
86 Js 4768/18
(Bitte bei Antwort angeben) |
Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X
wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung
|
|
1. Kommentar von G. Moser
Wieder eine Fortsetzung zu meinem langjährigen Albtraum.
2. Textteil:
Sehr geehrte Frau Moser, in dem oben genannten Verfahren
habe ich mit Verfügung vom 15.05.2018 folgende Entscheidung
getroffen: Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X: Bezüglich
diverser mutmaßlicher Äußerungen
der Frau Nachbarin-X aus den Jahren 2009 bis 2015
wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152
Abs. 2 StPO abgesehen. Die Anzeigeerstatterin bringt eine
Vielzahl von Aussagen zur Anzeige, die ihre Nachbarin, Frau
Nachbarin-X oder teilweise auch ein nicht namentlich
bezeichneter Rechtsbeistand der Frau Nachbarin-X entweder
gegenüber der Anzeigeerstatterin oder über die
Anzeigeerstatterin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der
Polizei getätigt haben soll.
Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren auf
verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015. |
- 11 -
|
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 11
|
2. Kommentar von G. Moser |
Strafprozeßordnung (StPO) § 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
|
(1) |
Zur Erhebung der öffentlichen
Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) |
Sie ist, soweit nicht gesetzlich
ein anderes bestimmt ist,
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten,
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
|
Ein Ermittlungsverfahren ist nur
einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen verfolgbarer Straftaten gegeben sind.
Frau Schaper weiß aus der Anlage S6 meines
Verteidigungsschreibens vom 10.01.2018,
dass Nachbarin-X seit 2009 ca. 70 negative Aussagen über mich
bei der Polizei, bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
gemacht hat,
für die es keine Beweise gab.
Das dürften genügend Anhaltspunkte sein, um endlich ein
gründliches staatliches Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten
und gegen Nachbarin-X einzuleiten. !!!!!
Und heute, am 9. September 2023 ist das immer noch nicht
passiert!!!
Daher machen sich alle Beteiligten in meinem Fall aus der
Polizei und Justiz strafbar.
Hier sollte endlich das
Justizministerium BW einschreiten !!.
Kommentar vom 13.12.2024:
Es ist eine unglaubliche Dreistigkeit und für mich eine
Frechheit von Frau Schaper, wenn sie von "diverser
mutmaßlicher Äußerungen der Frau Nachbarin-X".
Ich habe genau das Datum und die
Äußerungen vor der Polizei und Justiz beschrieben!!!
3. Textteil:
Bezüglich eines
Großteils der zur Anzeige gebrachten Äußerungen fehlt es daher
bereits unabhängig von der Frage, ob durch diese
Straftatbestände erfüllt sind,
jedenfalls an der Verfolgbarkeit, so dass sich eine nähere
Prüfung erübrigt.
Für die jüngeren Äußerungen lässt sich feststellen, dass diese
keine Straftatbestände erfüllen. |
3. Kommentar von G. Moser
Diesen Text halte ich für Rechtsbeugung durch die
Staatsanwältin Schaper.
Ich bin in einem Strafverfahren, in dem es nur für eine
angebliche mündliche Aussage von mir einen Zeugen gibt.
Bekanntlich gibt es häufig Falschaussagen auch von Zeugen,
entweder wissentlich oder unwissentlich.
Außerdem ist bekannt, dass sich Nachbarin-X und der Zeuge
abgesprochen haben.
Weiterhin gibt es dann weitere viel schlimmere
Falschaussagen über mich,
die wie seit 2009 von der Polizei und Justiz als Tatsachen
gewertet werden.
Das ist mehrfache bzw.
vielfache Rechtsbeugung zu meinen Ungunsten.
- 12 - |
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 12
|
4. Textteil:
Seite 2 In Betracht kommen von
vornherein nur die Tatbestände der Beleidigung, der üblen
Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der
Nötigung. Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble Nachrede,
Verleumdung und Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige für
falsche Verdächtigung fünf Jahre.
Jedenfalls für die zur Anzeige gebrachten Äußerungen aus der
Zeit vor April 2013 wäre demnach unabhängig davon, welchen der
genannten Tatbestände diese erfüllen sollten,
Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB und damit ein unbehebbares
Verfahrenshindernis eingetreten.
Eine weitere Prüfung erübrigt sich
daher für diese Sachverhalte. |
4. Kommentar von G. Moser
Die Verjährung habe ich nicht zu vertreten, sondern die
Polizei und Justiz.
Dazu gibt es genügend abgelehnte Schreiben von mir und eigenen
Anwält/innen.
Jede Menge abgelehnte Beweis- und Ermittlungsanträge.
Faktisch bedeutet das für die Nachbarin-X alle
Falschaussagen seit 2009 verbreiten darf, weil sie dieses Recht
von der Polizei und Justiz durch Beweisverweigerung bekommen
hat.
5. Textteil:
Die Äußerungen aus August 2013,
dass die Anzeigeerstatterin sich auffällig verhalte, stellen
schon deshalb keine falsche Verdächtigung dar, weil auffälliges
Verhalten keine Straftat darstellt und keine üble Nachrede oder
Verleumdung, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung,
sondern um eine Wertung handelt.
Es handelt sich auch nicht um eine
Beleidigung, da mit der Aussage, jemand verhalte sich auffällig,
im Rahmen der vorherrschenden liberalen Gesellschaftsordnung
kein Unwerturteil verbunden ist. |
5. Kommentar von G. Moser
Hier wird nur eine relativ unwichtige Falschaussagen aus
vielen Falschaussagen benutzt, um zu beweisen, dass angeblich
nicht zu ermitteln war.
Das ist Rechtsbeugung und einseitige
Unterstützung der notorischen Lügnerin Nachbarin-X.
|
G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 13
|
6. Textteil:
Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht,
dass Nachbarin-X gegenüber der Polizei angegeben habe,
beruflich als Betreuerin von psychisch kranken Personen tätig
sein.
Unabhängig davon, dass keine konkreten tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, an dieser Angabe der Nachbarin-X
zu zweifeln, stellt „Betreuerin von psychisch kranken Personen"
jedenfalls auch keine von § 132a StGB geschützte
Berufsbezeichnung dar.
|
6. Kommentar von G. Moser
Einseitige Parteiergreifung für Nachbarin-X.
Durch diese Prüfung soll die Glaubwürdigkeit von ihr festgestellt
werden.
Vermutlich gibt sie aus Geltungssucht wechselnde Berufsangaben an.
2009 haben das Landratsamt und das Amtsgericht geglaubt, sie sei
eine Betreuerin von psychisch kranken Personen. Dabei haben sich die
betreffenden Personen gewundert, dass sie sie nicht kennen.
Erst 10 Jahre später habe ich über eine Online-Recherche
erfahren, dass sie seit 1993 immer in der gleichen Werkstatt der
Lebenshilfe Lörrach arbeitet und dass sie seit 2019 auch bei der
Berufsbildung mithelfen darf.
Es gibt dazu weitere Hinweise von mir in der Hauptakte, die
natürlich der Staatsanwaltschaft und Richter/innen egal sind.
Staatsanwältin Sauer, geborene Schaper strengt sich wieder hier
an,
die beschuldigte Nachbarin-X in Schutz zu nehmen.
7. Textteil:
Da somit bezüglich der oben geschilderten Sachverhalte keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen
verfolgbarer Straftaten,
das heißt kein Anfangsverdacht gegen Frau Nachbarin-X, besteht,
war insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen diese abzusehen. |
7. Kommentar von G. Moser
Diese Entscheidung empfinde ich als
Unverschämtheit von der Staatsanwältin.
8. Textteil:
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt werden.
Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf etwaige
Ehrdelikte. |
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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 14
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8. Kommentar von G. Moser
Aus Erfahrung weiß ich, dass die Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe so ziemlich alle Beschwerden ablehnt, auch wenn
offensichtlich ein Tatbestand nicht gegeben ist,
z.B. beim Strafverfahren wegen angeblicher Erpressung der
Staatsanwältinnen Dr. Reil und Sattler-Bartusch.
Ich verweise hier auf den Artikel zu Gustl Mollath.
Genauso schlampig und rechtswidrig verhält sich die Polizei und
Justiz in meinem Fall.
9. Textteil:
Hinsichtlich d. Besch. Nachbarin-X: Bezüglich der durch
die Beschuldigte im Jahr 2017 erstatteten Strafanzeige gegen die
Anzeigeerstatterin wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 154e
Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
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9. Kommentar von G. Moser
Wie üblich muss ich den entsprechenden Paragraphen online kopien,
um diese Ablehnung wirklich zu verstehen:
Strafprozeßordnung (StPO) § 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder
Beleidigung
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188
des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder
Disziplinarverfahren anhängig ist.
Die mündliche Verhandlung war eine Farce, weil Richter Frick
wirklich interessiert auch neuen Falschaussagen interessiert war und
Suggestivfragen gestellt hat, so dass Nachbarin-X noch mehr
Falschaussagen über mich machen konnte.
Anschließend hat er sie als glaubwürdig eingestuft,
was für mich eine Katastrophe ist.
10. Textteil:
Gründe: Gegen die Beschuldigte werden im vorliegenden
Verfahren Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)
geführt.
Die Anzeigeerstatterin hat vorgetragen, dass die Beschuldigte
sie im Jahr 2017 wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt
habe, sie beleidigt zu haben. Tat- |
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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 15
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sächlich zeigte Nachbarin-X
an, dass die Anzeigeerstatterin zu ihr gesagt habe: „Jeden
Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges
Lügenluder,
während die hiesige Anzeigeerstatterin vorträgt, dass sie
anstelle der durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten
Äußerung lediglich gesagt habe: „Wann geben Sie endlich Ihre
Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem Schock auf".
Wegen der angezeigten oder
behaupteten Äußerung der hiesigen Anzeigeerstatterin gegenüber
der Beschuldigten ist unter dem Az. 31 Cs 86 Js 17536/17 beim
Amtsgericht Lörrach ein Verfahren gegen die Anzeigeerstatterin
wegen Beleidigung anhängig.
Da der Ausgang des vorgenannten
Verfahrens für dieses Verfahren von Bedeutung ist, hat die
Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch
gemacht, das hiesige Verfahren vorläufig einzustellen.
Nach Abschluss des Bezugsverfahrens
wird das vorliegende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen
werden.
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10. Kommentar von G. Moser
Bis heute, 6 Jahre danach ist nichts passiert, vorgeschlagene
Zeugen aus der Nachbarschaft wurden von Richter Frick nicht geladen.
Sie könnten bezeugen, dass ich schon immer eine ruhige
Nachbarin bin und sie nie eine angebliche Belästigung (was immer
das auch sein soll).
So etwas muss die Vielfachlügnerin Nachbarin-X nicht
konkretisieren oder Zeit und Ort angeben mit Zeugen.
Daher ist anzunehmen, dass das Landgericht gar nicht positiv
zu meinen Gunsten urteilen kann.
11. Textteil:
Mit freundlichen Grüßen gez. Schaper Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und
enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten
wird. |
11. Kommentar von G. Moser
Den Text "Mit freundlichen Grüßen" hätte sich Staatsanwältin
Schaper sparen können.
Hochachtungsvoll analog zu einem Willkür-Obrigkeitsstaat wäre hier
angemessen gewesen.
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G. Moser, Az 56/19 5 Ns 86 Js
17536/17, Strafanzeige am 11.09.2023 gegen StA Sauer, geb.
Schaper
Seite 16
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Anlage 4
Bearbeitete Kopie (andere Struktur) aus einem PDF-Dokument
der Süddeutschen Zeitung:
Online:
https://www.sueddeutsche.de/kolumne/gustl-mollath-justizskandal-psychiatrie-1.5663792
Justizirrtum: Wie eine Verschwörungstheorie
6. Oktober 2022, 10:27 Uhr
Der Fall des Gustl Mollath ist einer der größten
Justizskandale in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik.
Warum ein gesunder Mann sieben Jahre lang in die Psychiatrie
gesperrt wurde - und wie er schließlich freikam.
Von Olaf Przybilla und Uwe Ritzer
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Kommentar von G. Moser
Aus urheberschutzrechtlichen Gründen kann ich hier diesen
Text nicht veröffentlichen, aber oben ist der Link angegeben.
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