Stand: 9. November 2011
										
										Verfahrensgrundsätze vom 8. März 1989, 
										redaktionell geändert durch Beschluss 
										vom 20. Februar 1991, ergänzt durch 
										Beschluss vom 19. Juni 1991, ergänzt 
										durch Beschlüsse vom 1. und 15. Juni 
										2005. Für die 16. Wahlperiode übernommen 
										durch den Beschluss vom 30. November 
										2005. Geändert durch Beschluss vom 5. 
										April 2006. Für die 17. Wahlperiode 
										übernommen durch den Beschluss vom 25. 
										November 2009; zuletzt geändert mit 
										Wirkung zum 1. Januar 2012 durch 
										Beschluss vom 9. November 2011.
										Aufgrund des § 110 Abs. 1 der 
										Geschäftsordnung 
										des Deutschen Bundestages (GOBT) stellt 
										der Petitionsausschuss für die 
										Behandlung von Bitten und Beschwerden 
										folgende Grundsätze auf:
										1. Rechtsgrundlagen
										(1) Nach Artikel 17 des Grundgesetzes 
										(GG) hat jedermann das Recht, sich 
										einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen 
										schriftlich mit Bitten oder Beschwerden 
										an den Bundestag zu wenden.
										(2) Nach Artikel 45c Abs. 1 GG 
										bestellt der Bundestag einen 
										Petitionsausschuss, dem die Behandlung 
										der an den Bundestag gerichteten Bitten 
										und Beschwerden obliegt.
										(3) Die Befugnisse des 
										Petitionsausschusses zur Vorbereitung 
										seiner Beschlüsse über Petitionen 
										ergeben sich aus Artikel 17 GG sowie aus 
										dem Gesetz über die Befugnisse des 
										Petitionsausschusses des Deutschen 
										Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des 
										Grundgesetzes - sog. Befugnisgesetz).
										2. Eingaben
										2.1 Petitionen
										(1) Petitionen sind Eingaben, mit 
										denen Bitten oder Beschwerden in eigener 
										Sache, für andere oder im allgemeinen 
										Interesse vorgetragen werden.
										(2) Bitten sind Forderungen und 
										Vorschläge für ein Handeln oder 
										Unterlassen von staatlichen Organen, 
										Behörden oder sonstigen Einrichtungen, 
										die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 
										Hierzu gehören insbesondere Vorschläge 
										zur Gesetzgebung.
										(3) Beschwerden sind Beanstandungen, 
										die sich gegen ein Handeln oder 
										Unterlassen von staatlichen Organen, 
										Behörden oder sonstigen Einrichtungen 
										wenden, die öffentliche Aufgaben 
										wahrnehmen.
										2.2 Mehrfachpetitionen, 
										Sammelpetitionen, Massenpetitionen, 
										öffentliche Petitionen
										(1) Mehrfachpetitionen sind Eingaben 
										mit demselben Anliegen, die individuell 
										abgefasst sind.
										(2) Sammelpetitionen sind 
										Unterschriftensammlungen mit demselben 
										Anliegen.
										(3) Massenpetitionen sind Eingaben in 
										größerer Zahl mit demselben Anliegen, 
										deren Text ganz oder im Wesentlichen 
										übereinstimmt.
										(4) Öffentliche Petitionen sind 
										Bitten oder Beschwerden von allgemeinem 
										Interesse an den Deutschen Bundestag. 
										Sie werden im Einvernehmen mit dem 
										Petenten auf der Internetseite des 
										Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit 
										der Veröffentlichung erhalten weitere 
										Personen oder Personengruppen über das 
										Internet die Gelegenheit zur 
										Mitzeichnung der Petition oder zur 
										Abgabe eines Diskussionsbeitrages 
										hierzu.
										2.3 Sonstige Eingaben
										Keine Petitionen sind 
										Auskunftsersuchen sowie bloße 
										Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, 
										Anerkennungen oder sonstige 
										Meinungsäußerungen ohne materielles 
										Verlangen.
										3. Petenten
										(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG 
										steht jeder natürlichen Person und jeder 
										inländischen juristischen Person des 
										Privatrechts zu.
										(2) Geschäftsfähigkeit ist zur 
										Ausübung des Petitionsrechts nicht 
										erforderlich; es genügt, dass der Petent 
										in der Lage ist, sein Anliegen 
										verständlich zu äußern. Das 
										Petitionsrecht ist von persönlichen 
										Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz 
										oder Staatsangehörigkeit unabhängig.
										(3) Wird eine Petition für einen 
										anderen eingereicht, kann eine 
										Legitimation verlangt werden. Ist der 
										andere mit der Petition nicht 
										einverstanden, unterbleibt die weitere 
										Behandlung.
										4. Schriftform
										(1) Petitionen sind schriftlich 
										einzureichen. Die Schriftform ist bei 
										Namensunterschrift gewahrt.
										Bei elektronisch übermittelten 
										Petitionen ist die Schriftlichkeit 
										gewahrt, wenn der Urheber und dessen 
										Postanschrift ersichtlich sind und das 
										im Internet für elektronische Petitionen 
										zur Verfügung gestellte Formular 
										verwendet wird (elektronischer Ersatz 
										der Unterschrift).
										(2) Ein Recht, Petitionen mündlich 
										vorzubringen oder persönlich zu 
										überreichen, besteht nicht.
										5. Zuständigkeit des 
										Petitionsausschusses
										(1) Der Petitionsausschuss behandelt 
										Petitionen, die den eigenen 
										Zuständigkeitsbereich des Bundestages, 
										insbesondere die Bundesgesetzgebung 
										betreffen.
										(2) Der Petitionsausschuss behandelt 
										Petitionen, die den 
										Zuständigkeitsbereich der 
										Bundesregierung, von Bundesbehörden oder 
										sonstigen Einrichtungen, die öffentliche 
										Aufgaben des Bundes wahrnehmen, 
										betreffen. Dies gilt unabhängig davon, 
										inwieweit die Bundesbehörden und 
										sonstigen Einrichtungen einer Aufsicht 
										der Bundesregierung unterliegen.
										(3) Der Petitionsausschuss behandelt 
										in den durch das Grundgesetz gezogenen 
										Grenzen auch Petitionen, die die anderen 
										Verfassungsorgane des Bundes betreffen.
										(4) Petitionen, die den Vollzug von 
										Bundesrecht oder EG-Recht betreffen, das 
										die Länder als eigene Angelegenheit 
										(Artikel 83 und 84 GG) oder im Auftrag 
										des Bundes (Artikel 85 GG) ausführen, 
										behandelt der Petitionsausschuss nur 
										insoweit, als der Vollzug einer Aufsicht 
										des Bundes unterliegt oder die Petition 
										ein Anliegen zur Gesetzgebung des Bundes 
										oder der EG enthält.
										(5) Petitionen, die ein 
										Gerichtsverfahren betreffen, behandelt 
										der Ausschuss nur insoweit, als auf 
										Bundesebene
										
											- von den zuständigen Stellen ein 
											bestimmtes Verhalten als 
											Verfahrensbeteiligte in einem 
											Rechtsstreit verlangt wird;
- eine gesetzliche Regelung 
											gefordert wird, die eine mit den 
											Petitionen angegriffene 
											Rechtsprechung für die Zukunft 
											unmöglich machen würde;
- die zuständigen Stellen 
											aufgefordert werden, ein ihnen 
											günstiges Urteil nicht zu 
											vollstrecken.
Soweit ein Eingriff in die 
										richterliche Unabhängigkeit verlangt 
										wird, werden sie nicht behandelt.
										6. Petitionsinformations- und 
										Petitionsüberweisungsrechte
										6.1 Informationsrecht
										(1) Aus Artikel 17 GG folgt ein 
										Informationsrecht sowohl bei Bitten als 
										auch Beschwerden.
										(2) In Angelegenheiten der 
										Bundesverwaltung richtet sich das 
										Informationsrecht grundsätzlich gegen 
										die Bundesregierung. Soweit eine 
										Aufsicht des Bundes nicht besteht, 
										richtet es sich unmittelbar gegen die 
										zuständige Stelle, die öffentliche 
										Aufgaben des Bundes wahrnimmt.
										6.2 Verständigung der Bundesregierung
										Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, 
										Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen 
										unmittelbar an Behörden des Bundes, 
										bundesunmittelbare Körperschaften, 
										Anstalten und Stiftungen des 
										öffentlichen Rechts gerichtet werden, 
										ist das zuständige Mitglied der 
										Bundesregierung zu verständigen (§ 110 
										Abs. 2 GOBT).
										6.3 Überweisungsrecht
										(1) Zur Erledigung einer Petition 
										kann der Petitionsausschuss mittels 
										einer Beschlussempfehlung für das Plenum 
										des Bundestages beantragen, die Petition 
										der Bundesregierung oder einem anderen 
										Verfassungsorgan des Bundes zu 
										überweisen.
										(2) Soweit eine Aufsicht der 
										Bundesregierung nicht besteht, richtet 
										sich das Überweisungsrecht unmittelbar 
										an die Einrichtung der Bundesverwaltung 
										oder die zuständige Stelle, die 
										öffentliche Aufgaben des Bundes 
										wahrnimmt.
										7. Bearbeitung der Eingaben 
										durch den Ausschussdienst
										7.1 Erfassung der Eingaben
										(1) Jede Eingabe wird grundsätzlich 
										gesondert erfasst.
										(2) Bei Mehrfachpetitionen wird eine 
										Petition als Leitpetition geführt.
										(3) Massenpetitionen werden als eine 
										Petition (Leitpetition) für die 
										Bearbeitung geführt. Die einzelnen 
										Petitionen werden gesammelt und 
										zahlenmäßig erfasst.
										(4) Öffentliche Petitionen werden als 
										eine Petition (Sammelpetition) 
										bearbeitet. Es gelten die 
										Verfahrensgrundsätze, soweit die "Richtlinie 
										für die Behandlung von öffentlichen 
										Petitionen" nichts anderes vorsieht.
										7.2 Eingaben, die keine Petitionen 
										sind
										Eingaben, die keine Petitionen sind 
										(Nr. 2.3), werden soweit wie möglich 
										durch eine Mitteilung an den Einsender, 
										insbesondere durch einen Rat oder 
										Hinweis oder durch Weiterleitung 
										erledigt. Im Übrigen werden sie 
										weggelegt.
										7.3 Mangelhafte Petitionen
										(1) Zur Erledigung durch den 
										Ausschuss bereitet der Ausschussdienst 
										grundsätzlich Petitionen nicht vor,
										
											- deren Inhalt verworren ist;
- die unleserlich sind;
- bei denen Anschrift oder 
											Unterschrift des Petenten falsch 
											oder gefälscht ist;
- bei denen Anschrift oder 
											Unterschrift des Petenten ganz oder 
											teilweise fehlen, oder wenn bei 
											elektronischer Verwendung des 
											Web-Formulars die Pflichtfelder 
											nicht korrekt ausgefüllt worden 
											sind;
- mit denen etwas tatsächlich 
											Unmögliches, eine strafbare 
											Handlung, eine Ordnungswidrigkeit 
											oder eine Maßnahme verlangt wird, 
											die gegen die verfassungsmäßige 
											Ordnung oder gegen das Sittengesetz 
											verstößt;
- die beleidigenden, 
											erpresserischen oder nötigenden 
											Inhalt haben.
(2) Sofern ein Mangel vom Petenten 
										nicht innerhalb einer angemessenen Frist 
										oder von Amts wegen behoben wird, legt 
										der Ausschussdienst die Petition im 
										Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden 
										weg.
										7.4 Beschränkung des Anspruchs auf 
										Prüfung
										Ein Anspruch auf eine erneute 
										sachliche Prüfung einer Petition besteht 
										nicht, wenn der Petent sein Anliegen 
										bereits in einer früheren Petition 
										vorgebracht hat, diese beschieden worden 
										ist und keine neuen 
										entscheidungserheblichen Tatsachen oder 
										Beweismittel vorgebracht werden.
										7.5 Abgabe von Petitionen
										Soweit für die Behandlung die 
										Länderparlamente oder andere Stellen 
										zuständig sind, werden die Petitionen in 
										der Regel dorthin abgegeben.
										7.6 Petitionen, die einen Soldaten 
										betreffen
										Für die Behandlung von Petitionen, 
										die einen Soldaten betreffen, gelten die 
										Verfahrensgrundsätze für die 
										Zusammenarbeit zwischen dem 
										Petitionsausschuss und dem 
										Wehrbeauftragten.
										7.7 Einholung von Stellungnahmen
										Zu den behandelbaren Petitionen holt 
										der Ausschussdienst in der Regel 
										Stellungnahmen der Bundesregierung oder 
										anderer zur Auskunft verpflichteter 
										Stellen ein.
										7.8 Petitionen zu 
										Beratungsgegenständen von 
										Fachausschüssen des Bundestages
										Betrifft eine Petition einen 
										Gegenstand der Beratung in einem 
										Fachausschuss, wird eine Stellungnahme 
										des Fachausschusses eingeholt (§ 109 
										Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 GOBT). Liegt 
										die Stellungnahme des Fachausschusses 
										nach Ablauf einer angemessenen Frist 
										nicht vor, so ist die Petition zu 
										bescheiden.
										7.9 Positiv erledigte Petitionen
										Wird dem Anliegen des Petenten 
										entsprochen, erhält er hierüber einen 
										Bescheid. Der Ausschussdienst erstellt 
										ein Verzeichnis der positiv erledigten 
										Petitionen (Nr. 8.5).
										7.10 Offensichtlich erfolglose 
										Petitionen
										Ist der Ausschussdienst der 
										Auffassung, dass die Petition 
										offensichtlich erfolglos bleiben wird, 
										kann er dem Petenten die Gründe mit dem 
										Hinweis mitteilen, dass das 
										Petitionsverfahren abgeschlossen werde, 
										wenn er innerhalb von sechs Wochen keine 
										Einwendungen erhebe. Äußert sich der 
										Petent nicht innerhalb dieser Frist, so 
										nimmt der Ausschussdienst die Petition 
										in ein Verzeichnis von erledigten 
										Petitionen auf (Nr. 8.5).
										7.11 Berichterstatter
										Der Ausschussdienst schlägt für jede 
										nicht nach Nr. 7.9 und Nr. 7.10 
										erledigte Petition zwei verschiedenen 
										Fraktionen angehörende 
										Ausschussmitglieder als Berichterstatter 
										vor. Dabei soll ein Berichterstatter 
										einer Regierungsfraktion und ein 
										Berichterstatter einer 
										Oppositionsfraktion angehören. Jede 
										andere Fraktion im Ausschuss kann einen 
										eigenen Berichterstatter zusätzlich 
										verlangen.
										7.12 Vorschläge des Ausschussdienstes
										Der Ausschussdienst erarbeitet 
										Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung 
										(Nr. 7.13.1), für vorläufige Regelungen 
										(Nr. 7.13.2) oder zur abschließenden 
										Erledigung (Nr. 7.14) und leitet sie den 
										Berichterstattern zu.
										
										7.13.1 Vorschläge zur weiteren 
										Sachaufklärung
										Zur weiteren Sachaufklärung kann 
										insbesondere vorgeschlagen werden,
										
											- eine zusätzliche Stellungnahme 
											einzuholen;
- einen Vertreter der 
											Bundesregierung zur Sitzung zu 
											laden;
- bei Beschwerden von den 
											Befugnissen nach dem Befugnisgesetz 
											Gebrauch zu machen, z. B.
- Akten anzufordern;
- den Petenten, Zeugen oder 
											Sachverständige anzuhören;
- eine Ortsbesichtigung 
											vorzunehmen.
7.13.2 Vorschläge für vorläufige 
										Regelungen
										Bei bevorstehendem Vollzug einer 
										beanstandeten Maßnahme kann insbesondere 
										vorgeschlagen werden, die 
										Bundesregierung oder die sonst 
										zuständige Stelle (Nr. 5) zu ersuchen, 
										den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, 
										bis der Petitionsausschuss über die 
										Beschwerde entschieden hat.
										7.14 Vorschläge zur abschließenden 
										Erledigung
										Die Vorschläge zur abschließenden 
										Erledigung durch den Bundestag können 
										insbesondere lauten:
										7.14.1 Überweisung zur 
										Berücksichtigung
										Die Petition der Bundesregierung zur 
										Berücksichtigung zu überweisen,
										- weil das Anliegen des Petenten 
										begründet und Abhilfe notwendig ist.
										7.14.2 Überweisung zur Erwägung
										Die Petition der Bundesregierung zur 
										Erwägung zu überweisen,
										
											- weil die Eingabe Anlass zu einem 
											Ersuchen an die Bundesregierung 
											gibt, das Anliegen noch einmal zu 
											überprüfen und nach Möglichkeiten 
											der Abhilfe zu suchen.
7.14.3 Überweisung als Material
										Die Petition der Bundesregierung als 
										Material zu überweisen,
										
											- um z. B. zu erreichen, dass die 
											Bundesregierung sie in die 
											Vorbereitung von Gesetzentwürfen, 
											Verordnungen oder anderen 
											Initiativen oder Untersuchungen 
											einbezieht.
7.14.4 Schlichte Überweisung
										Die Petition der Bundesregierung zu 
										überweisen,
										
											- um sie auf die Begründung des 
											Beschlusses des Bundestages 
											hinzuweisen
oder
										
											- um sie auf das Anliegen des 
											Petenten besonders aufmerksam zu 
											machen.
7.14.5 Kenntnisgabe an die Fraktionen
										Die Petition den Fraktionen des 
										Bundestages zur Kenntnis zu geben,
										
											- weil sie z. B. als Anregung für 
											eine parlamentarische Initiative 
											geeignet erscheint;
- um sie auf das Anliegen des 
											Petenten besonders aufmerksam zu 
											machen.
7.14.6 Zuleitung an das Europäische 
										Parlament
										Die Petition dem Europäischen 
										Parlament zuzuleiten
										
											- weil dessen Zuständigkeit 
											berührt ist.
7.14.7 Abschluss des Verfahrens
										Das Petitionsverfahren abzuschließen,
										
											- weil das Anliegen inhaltlich 
											bereits in der laufenden Wahlperiode 
											behandelt worden ist;
- weil dem Anliegen entsprochen 
											worden ist;
- weil eine Gesetzesänderung oder 
											Gesetzesergänzung nicht in Aussicht 
											gestellt werden kann;
- weil der Bitte oder Beschwerde 
											nicht entsprochen werden kann;
- weil das Verhalten der 
											Verwaltung nicht zu beanstanden ist;
- weil die Eingabe inhaltlich 
											nicht behandelt werden kann.
7.15 Sonstige 
										Vorschläge/Begründungspflicht
										Die zu Nr. 7.14 aufgeführten 
										Vorschläge sind hinsichtlich der Art der 
										Erledigung und hinsichtlich der Stelle, 
										an die sich eine Überweisung richten 
										kann, beispielhaft. Sie sind schriftlich 
										zu begründen.
 
										8. Behandlung der Petitionen 
										durch den Petitionsausschuss
										8.1 Anträge der Berichterstatter
										(1) Die Berichterstatter prüfen den 
										Vorschlag des Ausschussdienstes und 
										legen dem Ausschuss Anträge zur weiteren 
										Behandlung der Petitionen (entsprechend 
										Nrn. 7.13.1, 7.13.2 und 7.14) vor. Ein 
										Vorschlag nach Nr. 7.13.2 wird 
										unverzüglich geprüft; andere Vorschläge 
										werden binnen drei Wochen geprüft. 
										Anträgen eines Berichterstatters zur 
										weiteren Sachaufklärung soll der 
										Ausschuss in der Regel stattgeben. Bei 
										voneinander abweichenden Anträgen soll 
										eine kurze Begründung gegeben werden.
										(2) Bei Massen- und 
										Mehrfachpetitionen gelten die Anträge 
										der Berichterstatter zur Leitpetition 
										auch für die dazu vorliegenden übrigen 
										Petitionen.
										8.2.1 Einzelaufruf und -abstimmung
										In der Ausschusssitzung werden 
										Petitionen einzeln aufgerufen,
										
											- deren Überweisung zur 
											Berücksichtigung oder zur Erwägung 
											beantragt wird;
- zu denen beantragt wird, sie den 
											Fraktionen des Bundestages zur 
											Kenntnis zu geben oder sie dem 
											Europäischen Parlament zuzuleiten;
- zu denen die Anträge der 
											Berichterstatter und der Vorschlag 
											des Ausschussdienstes nicht 
											übereinstimmen;
- deren Einzelberatung beantragt 
											ist;
- zu denen beantragt wird, einen 
											Vertreter der Bundesregierung zu 
											laden;
- zu denen beantragt wird, von den 
											sonstigen Befugnissen des 
											Petitionsausschusses Gebrauch zu 
											machen;
- wenn eine Sammel- oder 
											Massenpetition bei deren Einreichung 
											von mindestens 50.000 Personen 
											unterstützt wird oder wenn dieses 
											Quorum spätestens vier Wochen nach 
											Einreichung erreicht wird (siehe 
											auch Nr. 8.4 Abs. 4). Bei 
											veröffentlichten Petitionen rechnet 
											die Frist ab der Veröffentlichung im 
											Internet.
8.2.2 Aufruf der Begründung für die 
										Beschlussempfehlung
										Die Begründung für die 
										Beschlussempfehlung wird in der 
										Ausschusssitzung nur ausnahmsweise 
										aufgerufen, insbesondere wenn im 
										Einzelfall die Ablehnung eines Antrages 
										zur abschließenden Erledigung in die 
										Begründung aufgenommen werden soll.
										8.3 Sammelabstimmung
										Sonstige Petitionen, bei denen die 
										Anträge der Berichterstatter und der 
										Vorschlag des Ausschussdienstes 
										übereinstimmen, werden in einer 
										Aufstellung erfasst und dem Ausschuss 
										zur Sammelabstimmung vorgelegt.
										8.4 Sonderregelungen für Mehrfach- 
										und Massenpetitionen
										(1) Gehen nach dem Ausschussbeschluss 
										über eine Leitpetition von 
										Mehrfachpetitionen weitere 
										Mehrfachpetitionen mit demselben 
										Anliegen ein, werden sie in einer 
										Aufstellung zusammengefasst und im 
										Ausschuss mit dem Antrag zur 
										Leitpetition zur Sammelabstimmung 
										gestellt.
										(2) Nach dem Ausschussbeschluss über 
										eine Massenpetition (Nr. 2.2 Abs. 3) 
										eingehende weitere Eingaben mit 
										demselben Anliegen werden nur noch 
										gesammelt und zahlenmäßig erfasst. Dem 
										Ausschuss wird vierteljährlich darüber 
										berichtet.
										(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 
										und 2 ist nur während der Wahlperiode 
										anwendbar, in der der Beschluss zur 
										Leitpetition gefasst wurde. Ändert sich 
										während der Wahlperiode die Sach- und 
										Rechtslage oder die Auffassung des 
										Ausschusses, die der Beschlussfassung 
										zum Gegenstand der Leitpetition zugrunde 
										lag, ist das Verfahren nicht mehr 
										anwendbar.
										(4) Hat eine Sammel- oder 
										Massenpetition das Quorum von 50.000 
										Unterstützern erreicht (Nr. 8.2.1, 7. 
										Spiegelstrich), so werden ein Petent 
										oder mehrere Petenten in öffentlicher 
										Ausschusssitzung angehört. Der Ausschuss 
										kann mit einer Mehrheit von zwei 
										Dritteln der anwesenden Mitglieder 
										beschließen, dass hiervon abgesehen 
										wird. Diese Vorschriften gelten für 
										Bitten und Beschwerden. Aus Gründen des 
										Persönlichkeitsschutzes kann in 
										persönlichen Angelegenheiten nur dann 
										eine öffentliche Ausschusssitzung 
										stattfinden, wenn der oder die 
										Betroffene zustimmt.
										8.5 Bestätigung von Verzeichnissen 
										und Protokollen
										Dem Ausschuss werden zur Bestätigung 
										vorgelegt:
										
											- die Verzeichnisse nach Nr. 7.9 
											und Nr. 7.10;
- das Verzeichnis der Petitionen, 
											zu denen Ferienbescheide (Nr. 9.1.2) 
											ergangen sind;
- das Protokoll über jede 
											Ausschusssitzung in der auf die 
											Protokollverteilung folgenden 
											Sitzung.
8.6 Sammelübersichten/Gesonderter 
										Ausdruck einer Beschlussempfehlung
										(1) Der Petitionsausschuss berichtet 
										dem Bundestag über die von ihm 
										behandelten Petitionen mit einer 
										Beschlussempfehlung in Form von 
										Sammelübersichten (§ 112 Abs. 1 GOBT).
										(2) Wird von einer Fraktion eine 
										Aussprache über eine Beschlussempfehlung 
										oder ein Änderungsantrag zu einer 
										Beschlussempfehlung angekündigt, wird 
										die Beschlussempfehlung gesondert 
										ausgedruckt.
										 
										9. Bekanntgabe der Beschlüsse
										9.1 Benachrichtigung der Petenten
										9.1.1 Zeitpunkt und Inhalt der 
										Benachrichtigung
										Nachdem der Bundestag über die 
										Beschlussempfehlung entschieden hat, 
										teilt die/der Vorsitzende dem Petenten 
										die Art der Erledigung seiner Petition 
										mit. Die Mitteilung soll einen Hinweis 
										auf die Sammelübersicht und - wenn über 
										die Beschlussempfehlung eine Aussprache 
										stattgefunden hat - auch einen Hinweis 
										auf die Aussprache und das 
										Plenarprotokoll enthalten. Die 
										Begründung zur Beschlussempfehlung ist 
										beizufügen.
										9.1.2 Ferienbescheide
										(1) Tritt der Bundestag für mehr als 
										zwei Wochen nicht zu einer Sitzung 
										zusammen und stimmen die Anträge der 
										Berichterstatter und der Vorschlag des 
										Ausschussdienstes zur Erledigung einer 
										Petition überein, so wird der Petent 
										bereits vor der Beschlussfassung durch 
										den Bundestag über die 
										Beschlussempfehlung mit Begründung 
										unterrichtet (sog. Ferienbescheid).
										(2) Dies gilt nicht bei Petitionen, 
										die in den Ausschusssitzungen einzeln 
										aufzurufen sind (Nr. 8.2.1), sowie in 
										der Zeit vom Zusammentritt eines neuen 
										Bundestages bis zum Zusammentritt eines 
										neuen Petitionsausschusses.
										9.1.3 Benachrichtigung einer 
										Kontaktperson / Öffentliche 
										Bekanntmachung
										(1) Bei Petitionen, die von einer 
										nichtrechtsfähigen Personengemeinschaft 
										(Bürgerinitiative etc.) unter einem 
										Gesamtnamen oder einer 
										Kollektivbezeichnung eingebracht werden, 
										wird über die Art der Erledigung in der 
										Regel nur informiert, wer als gemeinsame 
										Kontaktperson (Kontaktadresse) anzusehen 
										ist.
										(2) Das gleiche gilt bei Sammel- und 
										Massenpetitionen.
										(3) Haben die Petenten keine 
										gemeinsame Kontaktadresse, kann die 
										Einzelbenachrichtigung durch öffentliche 
										Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber 
										sowie über die Art und Weise der 
										öffentlichen Bekanntmachung entscheidet 
										der Petitionsausschuss.
										 
										9.1.4 Zusätzliche öffentliche 
										Bekanntmachung
										Der Petitionsausschuss kann bei Nr. 
										9.1.3 Abs. 1 und 2 zusätzlich eine 
										öffentliche Bekanntmachung beschließen.
										9.2 Unterrichtung der Bundesregierung 
										und anderer Stellen
										9.2.1 Zuständigkeit für die 
										Unterrichtung/Berichtsfristen
										(1) Beschlüsse des Bundestages, eine 
										Petition der Bundesregierung zur 
										Berücksichtigung zu überweisen, teilt 
										der Bundestagspräsident dem 
										Bundeskanzler mit. Beschlüsse des 
										Bundestages, eine Petition der 
										Bundesregierung zur Erwägung zu 
										überweisen, teilt die/der Vorsitzende 
										dem zuständigen Bundesminister mit.
										(2) Der Bundesregierung wird zur 
										Beantwortung eine Frist von in der Regel 
										6 Wochen gesetzt.
										(3) Richtet sich ein 
										Berücksichtigungs- oder 
										Erwägungsbeschluss an eine andere Stelle 
										als die Bundesregierung (Nr. 6.3), 
										gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
										(4) Beschlüsse des Bundestages, eine 
										Petition dem Europäischen Parlament 
										zuzuleiten, teilt der 
										Bundestagspräsident dem Präsidenten des 
										Europäischen Parlaments mit.
										(5) Beschlüsse des Bundestages, eine 
										Petition der Bundesregierung als 
										Material zu überweisen, teilt die/der 
										Vorsitzende dem zuständigen 
										Bundesminister mit. Dieser soll dem 
										Petitionsausschuss über die weitere 
										Sachbehandlung spätestens nach einem 
										Jahr berichten.
										(6) Alle anderen Beschlüsse 
										übermittelt die/der Vorsitzende.
										9.2.2 Antworten der Bundesregierung 
										und anderer Stellen
										Der Ausschussdienst gibt die Antwort 
										der Bundesregierung oder einer anderen 
										Stelle (Nr. 6.3) den 
										Ausschussmitgliedern durch eine 
										Ausschussdrucksache zur Kenntnis.
										10. Tätigkeitsbericht
										Der Petitionsausschuss erstattet dem 
										Bundestag jährlich einen schriftlichen 
										Bericht über seine Tätigkeit (§ 112 Abs. 
										1 Satz 3 GOBT). 
										
										Anlage zu Ziffer 7.6 
										Verfahrensgrundsätze
										 
										
										Verfahrensgrundsätze für die 
										Zusammenarbeit
										zwischen dem Petitionsausschuss und dem 
										Wehrbeauftragten
										des Deutschen Bundestages
										
											- Der Petitionsausschuss 
											unterrichtet den Wehrbeauftragten 
											von einer Petition, wenn sie einen 
											Soldaten der Bundeswehr betrifft. 
											Der Wehrbeauftragte teilt dem 
											Petitionsausschuss mit, ob bei ihm 
											in derselben Angelegenheit ein 
											Vorgang entstanden ist und ob er 
											tätig wird.
- Der Wehrbeauftragte unterrichtet 
											den Petitionsausschuss von einem 
											Vorgang, wenn in derselben 
											Angelegenheit erkennbar dem 
											Petitionsausschuss eine Petition 
											vorliegt.
- Sind der Petitionsausschuss und 
											der Wehrbeauftragte sachgleich 
											befasst, so wird der Vorgang 
											grundsätzlich zunächst vom 
											Wehrbeauftragten bearbeitet.
Wird der Petitionsausschuss tätig, so 
										teilt er dies dem Wehrbeauftragten mit.
										Der Wehrbeauftragte und der 
										Petitionsausschuss unterrichten sich - 
										regelmäßig schriftlich - von dem 
										Fortgang der Bearbeitung und deren 
										Ergebnis.
										 
										Anlage zu Ziffer 7.1 (4) 
										Verfahrensgrundsätze
										 
										Richtlinie für 
										die Behandlung von öffentlichen 
										Petitionen (öP)
										gem. Ziff 7.1 
										(4) der Verfahrensgrundsätze
										 
										Über das allgemeine Petitionsrecht 
										hinaus eröffnet der Petitionsausschuss 
										als zusätzliches Angebot die 
										Möglichkeit, öffentliche Petitionen 
										einzureichen.
										Mit dieser Möglichkeit soll ein 
										öffentliches Forum zu einer sachlichen 
										Diskussion wichtiger allgemeiner 
										Anliegen geschaffen werden, in dem sich 
										die Vielfalt unterschiedlicher 
										Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen 
										darstellt. Dieses Forum bietet eine 
										Möglichkeit, vorgetragene Sachverhalte 
										und Bitten zur Gesetzgebung wie auch 
										Beschwerden aus unterschiedlichen 
										Sichtweisen kennen zu lernen und in die 
										eigene Meinungsbildung einzubeziehen. 
										Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein 
										möglichst breites Themenspektrum auf 
										seiner Internetseite angeboten und 
										möglichst viele Petenten ihr Anliegen 
										vorstellen können. Öffentliche 
										Petitionen werden ebenso wie nicht 
										öffentliche Petitionen entsprechend den 
										allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für 
										Petitionen behandelt. Aus einer 
										Ablehnung der Veröffentlichung entstehen 
										dem Petenten im parlamentarischen 
										Prüfverfahren keine Nachteile.
										In diesem Sinne und entsprechend den 
										nachfolgenden Regularien wird auch das 
										Forum moderiert.
										1. Öffentliche Petitionen können von 
										jedermann einzeln oder in Gemeinschaft 
										mit anderen unter Verwendung des hierfür 
										vorgesehenen elektronischen Formulars an 
										den Petitionsausschuss eingereicht 
										werden. Öffentliche Petitionen werden 
										auf der Internetseite des 
										Petitionsausschusses veröffentlicht. Es 
										besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme 
										einer Petition als öffentliche Petition. 
										Wer sich an einer öffentlichen Petition 
										beteiligen möchte, muss über eine 
										gültige E-Mail-Anschrift verfügen.
										2.1 Voraussetzung für eine 
										öffentliche Petition ist, dass die Bitte 
										oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen 
										von allgemeinem Interesse zum Gegenstand 
										hat und das Anliegen und dessen 
										Darstellung für eine sachliche 
										öffentliche Diskussion geeignet sind. 
										Die Behandlung des Anliegens muss in die 
										Zuständigkeit des Petitionsausschusses 
										fallen. Das Anliegen muss sachlich, 
										konkret und verständlich formuliert und 
										durch eine Begründung getragen sein. 
										Anliegen oder Teile eines Anliegens 
										dürfen sich nicht erkennbar auf Personen 
										beziehen. 
										
										2.2 Der Ausschuss behält sich vor, 
										gleichgerichtete Petitionen 
										zusammenzufassen und den Hauptpetenten 
										zu bestimmen. Die weiteren Petenten 
										werden als Unterstützer behandelt.
										3. Eine öffentliche Petition 
										einschließlich ihrer Begründung wird 
										nicht zugelassen, wenn sie
										a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 
										nicht erfüllt; 
										b) persönliche Bitten oder Beschwerden 
										zum Inhalt hat; 
										c) nicht in deutscher Sprache abgefasst 
										ist; 
										d) gegen die Menschenwürde verstößt; 
										e) offensichtlich falsche, entstellende 
										oder beleidigende Meinungsäußerungen 
										enthält; 
										f) offensichtlich unsachlich ist oder 
										der Verfasser offensichtlich von 
										falschen Voraussetzungen ausgeht; 
										g) zu Straftaten oder 
										Ordnungswidrigkeiten auffordert oder 
										Maßnahmen verlangt werden, die gegen die 
										verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das 
										Sittengesetz verstoßen; 
										h) geschützte Informationen enthält, in 
										Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. 
										durch Namensnennung) eingreift, 
										kommerzielle Produkte oder Verfahren 
										bewirbt oder anderweitige Werbung 
										enthält; 
										i) Links (URLs) auf andere Web-Seiten 
										enthält; 
										j) sich einer der Würde des Parlaments 
										nicht angemessenen Sprache bedient.
										4. Von einer Veröffentlichung kann 
										abgesehen werden, insbesondere wenn
										a) der Ausschuss bereits in der 
										laufenden Wahlperiode in einer im 
										Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit 
										eine Entscheidung getroffen hat und 
										keine entscheidungserheblichen neuen 
										Gesichtspunkte vorgetragen werden; 
										b) sich bereits eine sachgleiche 
										Petition in der parlamentarischen 
										Prüfung befindet; 
										c) sie geeignet erscheint, den sozialen 
										Frieden, die internationalen Beziehungen 
										oder den interkulturellen Dialog zu 
										belasten; 
										d) der Petent bereits mit öffentlichen 
										Petitionen auf der Internetseite des 
										Petitionsausschusses präsent ist; 
										e) die Petition offensichtlich erfolglos 
										bleiben wird oder 
										f) die technischen oder personellen 
										Kapazitäten für eine angemessene 
										öffentliche Präsentation nicht 
										gewährleistet sind.
										5. Vor Annahme einer Petition als 
										öffentliche Petition und deren 
										Einstellung ins Internet prüft der 
										Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen 
										für eine öffentliche Petition erfüllt 
										sind. Im Hinblick auf die 
										Veröffentlichung wird ein strenger 
										Bewertungsmaßstab angelegt. Über die 
										Veröffentlichung werden die Sprecher der 
										Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei 
										einer Ablehnung erfolgt die weitere 
										Behandlung entsprechend den allgemeinen 
										Verfahrensgrundsätzen für Petitionen. 
										Der Petent soll über eine 
										Veröffentlichung oder eine 
										Nichtveröffentlichung informiert werden; 
										Gründe für Nichtveröffentlichungen 
										sollen ihm mitgeteilt werden.
										6. Der Initiator einer öffentlichen 
										Petition ist der Hauptpetent. Alle für 
										das Petitionsverfahren notwendige 
										Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit 
										dem Hauptpetenten. Sein Name und seine 
										Kontaktanschrift werden zusammen mit der 
										Petition veröffentlicht.
										7. Mitzeichner einer öffentlichen 
										Petition oder Personen, die sich mit 
										Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, 
										geben ihren Namen, ihre Anschrift und 
										E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden 
										der Name oder – auf Wunsch der/des 
										Mitzeichnenden – ein standardisiertes 
										Pseudonym sowie das Datum der 
										Mitzeichnung.
										Bei einer Beteiligung am 
										Diskussionsforum werden – sofern gewählt 
										– ein Pseudonym oder die anonyme 
										Nutzerkennung sowie das Datum des 
										Beitrages veröffentlicht.
										8. Die Mitzeichnungsfrist, in der 
										weitere Personen die öffentliche 
										Petition mitzeichnen oder 
										Diskussionsbeiträge abgeben können, 
										beträgt vier Wochen.
										9.1 Für Diskussionsbeiträge zu einer 
										öffentlichen Petition sowie deren 
										Mitzeichnungen gelten sinngemäß 
										dieselben Anforderungen wie für die 
										Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). 
										Beiträge, die diese Anforderungen nicht 
										erfüllen oder in keinem sachlichen 
										Zusammenhang mit der Petition stehen, 
										werden von der Web-Seite entfernt und 
										als „wegen Regelverstoßes gelöscht" 
										kenntlich gemacht. Der maximale Umfang 
										von Diskussionsbeiträgen ist technisch 
										vorgegeben.
										9.2 Ebenfalls von der Web-Seite 
										entfernt werden Beiträge, deren 
										Zuordnung zum angegebenen Verfasser 
										Zweifeln unterliegt.
										9.3 Während der Mitzeichnungsfrist 
										können die Mitzeichnungsliste oder das 
										Diskussionsforum vorzeitig geschlossen 
										werden, wenn eine sachliche Diskussion 
										nicht mehr gewährleistet ist oder 
										Löschungen von Beiträgen wegen 
										Regelverstoßes in beachtlichem Umfange 
										notwendig werden.
										10. Nach Abschluss der 
										Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche 
										Petition für weitere Mitzeichnungen 
										sowie für die Abgabe von 
										Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach 
										erfolgt die Behandlung entsprechend den 
										allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für 
										Petitionen.
										11. Im Laufe des parlamentarischen 
										Prüfverfahrens entscheidet der 
										Ausschuss, ob eine öffentliche Beratung 
										oder eine Anhörung von Petenten 
										durchgeführt werden soll.
										12. Die Öffentlichkeit wird im 
										Internet über das Ergebnis des 
										Petitionsverfahrens unterrichtet.