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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Schreiben zur Ablehnung der 3. Petition im August 2012  (Mehr...) (Formale Angaben z.T. entfernt)


DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 24.08.2012  Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037530  
Die 3. Petition wurde mit der 1. als gleichartig festgelegt
Anschrift ........
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Mein Schreiben  vom 22.06.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen umfassend geprüft.

Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf Folgendes:

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz la BGB. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, § 1908d Absatz 1 BGB.

Ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden, § 1896 Absatz 1 BGB. Der Antrag auf Betreuerbestellung kann also nur vom Betroffenen selbst und nicht von einem Dritten, auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden werden, dass der Betroffene, der stets verfahrensfähig ist (§ 275 FamFG), zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob tatsächlich ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird, hat allein das Betreuungsgericht zu prüfen. Daher erübrigen sich für die Anregung durch Dritte Formvorschriften und andere Schutzvorschriften.

Entgegen meinem o. a. Schreiben wird Ihr Vorgang nicht den Berichterstattern zugeleitet.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen diese Bewertung vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)

GM-Kommentar: Ablehnung ohne direkten Bezug auf meine Argumente. Es werden allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht angeführt, die sich nicht auf meine Petition beziehen. 

Enttäuschend und erschreckend! Kein demokratisches Vorgehen

1. Öffentliche Petition 2. Öffentliche Petition Ablehnung der 1. Öffentlichen Petition Widerspruch gegen die Ablehnung der 1. Petition 3. Öffentliche Petition = 1. Öffentliche Petition Ablehnung des Widerspruchs gegen die 1. Petition Eingangsbestätigung der 3. Petition Ablehnung der 2. Petition Ablehnung der 3. Petition Richtlinien Verfahrensgrundsätze

Geändert am:   28.01.2019

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