| Betr.: Betreuungsrecht Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 12.05.2012
 Sehr geehrte Frau Moser, für Ihre Petition mit der ID-Nummer ...xxxx.......
      danke ich Ihnen. Betreuungsrecht und Betreuungsverfahren orientieren sich
      am Wohl des Betroffenen. Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein
      Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
      geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
      teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
      (BGB). Gegen den frei gebildeten Willen eines Volljährigen darf ein
      Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1 a BGB. Eine Betreuung ist
      aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, § 1908d Absatz 1
      BGB. Eine Betreuerbestellung kann auf Antrag des Betroffenen
      oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag auf Betreuerbestellung
      kann nur vom Betroffenen selbst, nicht von einem Dritten, auch nicht vom
      behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die
      Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden
      werden, dass der Betroffene zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in
      dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das
      Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob ein Fürsorgebedürfnis
      tatsächlich besteht, hat das Betreuungsgericht zu prüfen. Dabei hat das
      Gericht den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu
      unterrichten. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und Gericht
      ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände;
      der Betroffene kann dann gegebenenfalls darlegen. dass eine Betreuung
      nicht erforderlich ist. Nach dem Gesetz über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
      (FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der
      Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zunächst den Betroffenen persönlich
      anzuhören, § 278 Absatz 1 FamFG. Auch im weiteren Verfahren existieren
      eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die
      Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, die
      Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bestellung eines
      Verfahrenspflegers), bevor das Gericht überhaupt einen Betreuer bestellen
      kann. Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits
      gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung
      auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung
      erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen
      Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze.
      die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind. Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet
      angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des
      Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
 xxx (Vorname Zuname)
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