Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 12.05.2012
Sehr geehrte Frau Moser,
für Ihre Petition mit der ID-Nummer ...xxxx.......
danke ich Ihnen.
Betreuungsrecht und Betreuungsverfahren orientieren sich
am Wohl des Betroffenen.
Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein
Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB). Gegen den frei gebildeten Willen eines Volljährigen darf ein
Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1 a BGB. Eine Betreuung ist
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, § 1908d Absatz 1
BGB.
Eine Betreuerbestellung kann auf Antrag des Betroffenen
oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag auf Betreuerbestellung
kann nur vom Betroffenen selbst, nicht von einem Dritten, auch nicht vom
behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die
Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden
werden, dass der Betroffene zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in
dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das
Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob ein Fürsorgebedürfnis
tatsächlich besteht, hat das Betreuungsgericht zu prüfen. Dabei hat das
Gericht den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu
unterrichten. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und Gericht
ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände;
der Betroffene kann dann gegebenenfalls darlegen. dass eine Betreuung
nicht erforderlich ist. Nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zunächst den Betroffenen persönlich
anzuhören, § 278 Absatz 1 FamFG. Auch im weiteren Verfahren existieren
eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die
Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, die
Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bestellung eines
Verfahrenspflegers), bevor das Gericht überhaupt einen Betreuer bestellen
kann.
Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits
gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung
auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung
erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen
Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze.
die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.
Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet
angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des
Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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