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Blinde,
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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Ablehnung der 1. Petition im Mai 2012  (Mehr...) (Formale Angaben z.T. entfernt)


DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Eingang: 15.06.2012              Briefdatum: 01.06.2012     Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037530
Anschrift ........
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 12.05.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

für Ihre Petition mit der ID-Nummer ...xxxx....... danke ich Ihnen.

Betreuungsrecht und Betreuungsverfahren orientieren sich am Wohl des Betroffenen.

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen den frei gebildeten Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1 a BGB. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, § 1908d Absatz 1 BGB.

Eine Betreuerbestellung kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag auf Betreuerbestellung kann nur vom Betroffenen selbst, nicht von einem Dritten, auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden werden, dass der Betroffene zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob ein Fürsorgebedürfnis tatsächlich besteht, hat das Betreuungsgericht zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und Gericht ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände; der Betroffene kann dann gegebenenfalls darlegen. dass eine Betreuung nicht erforderlich ist. Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zunächst den Betroffenen persönlich anzuhören, § 278 Absatz 1 FamFG. Auch im weiteren Verfahren existieren eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers), bevor das Gericht überhaupt einen Betreuer bestellen kann.

Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze. die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.

Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)

Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f)
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
Widerspruch gegen die Ablehnung am 16.6.2012  Mehr....
1. Öffentliche Petition 2. Öffentliche Petition Ablehnung der 1. Öffentlichen Petition Widerspruch gegen die Ablehnung der 1. Petition 3. Öffentliche Petition = 1. Öffentliche Petition Ablehnung des Widerspruchs gegen die 1. Petition Eingangsbestätigung der 3. Petition Ablehnung der 2. Petition Ablehnung der 3. Petition Richtlinien Verfahrensgrundsätze

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Veröffentlicht am 23.07.2012 von 12tongtech  https://youtu.be/7LnQQIwA4aE

Geändert am:   28.01.2019

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