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Richtlinien für öffentliche Petitionen beim Deutschen Bundestag Stand 17.3.2013


Petition zur Veröffentlichung

Eine Petition, die veröffentlicht werden soll, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören vor allem:
• Das Anliegen muss von allgemeinem Interesse sein.
• Es darf keine persönlichen Bezüge enthalten.
• Anliegen und Begründung müssen knapp und allgemein verständlich formuliert sein.
• Es werden nur Themen veröffentlicht, bei denen eine sachliche Diskussion zu erwarten ist.


Richtlinie öffentliche Petitionen

Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze.
Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, öffentliche Petitionen einzureichen.

Mit dieser Möglichkeit soll ein öffentliches Forum zu einer sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen werden, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen darstellt. Dieses Forum bietet eine Möglichkeit, vorgetragene Sachverhalte und Bitten zur Gesetzgebung wie auch Beschwerden aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites Themenspektrum auf seiner Internetseite angeboten und möglichst viele Petenten ihr Anliegen vorstellen können. Öffentliche Petitionen werden ebenso wie nicht öffentliche Petitionen entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen dem Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile.

In diesem Sinne und entsprechend den nachfolgenden Regularien wird auch das Forum moderiert.

1. Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Wer sich an einer öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine gültige E-Mail-Anschrift verfügen.

2.1. Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Bitte oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und durch eine Begründung getragen sein. Anliegen oder Teile eines Anliegens dürfen sich nicht erkennbar auf Personen beziehen.

2.2. Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen zusammenzufassen und den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren Petenten werden als Unterstützer behandelt.

3. Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie
a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links (URLs) auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient.

4. Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn
a) der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden;
b) sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet;
c) sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
d) der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist;
e) die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird oder
f) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.

5. Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Im Hinblick auf die Veröffentlichung wird ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt. Über die Veröffentlichung werden die Sprecher der Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei einer Ablehnung erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen. Der Petent soll über eine Veröffentlichung oder eine Nichtveröffentlichung informiert werden; Gründe für Nichtveröffentlichungen sollen ihm mitgeteilt werden.

6. Der Initiator einer öffentlichen Petition ist der Hauptpetent. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit dem Hauptpetenten. Sein Name und seine Kontaktanschrift werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.

7. Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre Anschrift und E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden der Name oder – auf Wunsch der/des Mitzeichnenden – ein standardisiertes Pseudonym sowie das Datum der Mitzeichnung.
Bei einer Beteiligung am Diskussionsforum werden – sofern gewählt – ein Pseudonym oder die anonyme Nutzerkennung sowie das Datum des Beitrages veröffentlicht.

8. Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Personen die öffentliche Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können, beträgt vier Wochen.

9.1. Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). Beiträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Petition stehen, werden von der Web-Seite entfernt und als „wegen Regelverstoßes gelöscht" kenntlich gemacht. Der maximale Umfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.
9.2. Ebenfalls von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren Zuordnung zum angegebenen Verfasser Zweifeln unterliegt.
9.3. Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfange notwendig werden.

10. Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.

11. Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der Ausschuss, ob eine öffentliche Beratung oder eine Anhörung von Petenten durchgeführt werden soll.

12. Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.

1. Öffentliche Petition 2. Öffentliche Petition Ablehnung der 1. Öffentlichen Petition Widerspruch gegen die Ablehnung der 1. Petition 3. Öffentliche Petition = 1. Öffentliche Petition Ablehnung des Widerspruchs gegen die 1. Petition Eingangsbestätigung der 3. Petition Ablehnung der 2. Petition Ablehnung der 3. Petition Richtlinien Verfahrensgrundsätze

Geändert am:   10.01.2019

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