| Richtlinie öffentliche Petitionen 
			Richtlinie für die 
			Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP) gemäß Ziffer 7.1 (4) der 
			Verfahrensgrundsätze. Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der 
			Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, 
			öffentliche Petitionen einzureichen.
 Mit dieser Möglichkeit soll ein öffentliches Forum zu einer 
			sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen 
			werden, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen, 
			Bewertungen und Erfahrungen darstellt. Dieses Forum bietet eine 
			Möglichkeit, vorgetragene Sachverhalte und Bitten zur Gesetzgebung 
			wie auch Beschwerden aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu 
			lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Der 
			Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites 
			Themenspektrum auf seiner Internetseite angeboten und möglichst 
			viele Petenten ihr Anliegen vorstellen können. Öffentliche 
			Petitionen werden ebenso wie nicht öffentliche Petitionen 
			entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen 
			behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen dem 
			Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile.  In diesem Sinne und entsprechend den nachfolgenden Regularien 
			wird auch das Forum moderiert.  1. Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in 
			Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
			elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht 
			werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des 
			Petitionsausschusses veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch 
			auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Wer sich an 
			einer öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine 
			gültige E-Mail-Anschrift verfügen. 
 2.1. Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Bitte 
			oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse 
			zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine 
			sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des 
			Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. 
			Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und 
			durch eine Begründung getragen sein. Anliegen oder Teile eines 
			Anliegens dürfen sich nicht erkennbar auf Personen beziehen.
 2.2. Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen 
			zusammenzufassen und den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren 
			Petenten werden als Unterstützer behandelt.  3. Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung 
			wird nicht zugelassen, wenn sie a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
 b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
 c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
 d) gegen die Menschenwürde verstößt;
 e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende 
			Meinungsäußerungen enthält;
 f) offensichtlich unsachlich ist oder der 
			Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
 g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen 
			verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen 
			das Sittengesetz verstoßen;
 h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von 
			Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte 
			oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
 i) Links (URLs) auf andere Web-Seiten enthält;
 j) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache 
			bedient.
 4. Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere 
			wenn a) der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im 
			Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen 
			hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte 
			vorgetragen werden;
 b) sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen 
			Prüfung befindet;
 c) sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen 
			Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
 d) der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der 
			Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist;
 e) die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird oder
 f) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene 
			öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
 
 5. Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren 
			Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die 
			Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Im 
			Hinblick auf die Veröffentlichung wird ein strenger 
			Bewertungsmaßstab angelegt. Über die Veröffentlichung werden die 
			Sprecher der Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei einer Ablehnung 
			erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen 
			Verfahrensgrundsätzen für Petitionen. Der Petent soll über eine 
			Veröffentlichung oder eine Nichtveröffentlichung informiert werden; 
			Gründe für Nichtveröffentlichungen sollen ihm mitgeteilt werden.
 
 6. Der Initiator einer öffentlichen Petition ist der Hauptpetent. 
			Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt 
			ausschließlich mit dem Hauptpetenten. Sein Name und seine 
			Kontaktanschrift werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.
 
 7. Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich 
			mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre 
			Anschrift und E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden der Name oder 
			– auf Wunsch der/des Mitzeichnenden – ein standardisiertes Pseudonym 
			sowie das Datum der Mitzeichnung.
 Bei einer Beteiligung am Diskussionsforum werden – sofern gewählt – 
			ein Pseudonym oder die anonyme Nutzerkennung sowie das Datum des 
			Beitrages veröffentlicht.
 
 8. Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Personen die öffentliche 
			Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können, 
			beträgt vier Wochen.
 
 9.1. Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie 
			deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie 
			für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). Beiträge, die diese 
			Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang 
			mit der Petition stehen, werden von der Web-Seite entfernt und als 
			„wegen Regelverstoßes gelöscht" kenntlich gemacht. Der maximale 
			Umfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.
 9.2. Ebenfalls von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren 
			Zuordnung zum angegebenen Verfasser Zweifeln unterliegt.
 9.3. Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste 
			oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine 
			sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen 
			von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfange notwendig 
			werden.
 
 10. Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche 
			Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von 
			Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung 
			entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.
 
 11. Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der 
			Ausschuss, ob eine öffentliche Beratung oder eine Anhörung von 
			Petenten durchgeführt werden soll.
 
 12. Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des 
			Petitionsverfahrens unterrichtet.
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