Rechtsanwalt 3, 7..... Weil
am Rhein
An das Polizeirevier
Weil am Rhein-Revierleiter Herr W...... - Baslerstr. 7 7..... Weil
Zur Kenntnis an: Landratsamt Lörrach - Betreuungsbehörde usw.- Palmstr.3 7-x Lörrach
Polizeidirektion Lörrach -Führungs-und Einsatzstab- Weinbrennerstr.8 7-x BW-x
18.12.09
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Mandantin ist Frau Moser,
Straße x Binzen, Vollmachtsurkunde in der Anlage. Es geht um den Vorgang
Tagebucheintrag Aktenzeichen..... des PM Polizist Böning mit Datum 09.07.09
über Mitteilungen vom 08.07.09 der
Nachbarin-X Binzen
betreffend meine Mandantin wegen „psychischer Auffälligkeiten"‚ Vorfall am 07.07.09.
1. Ich beantrage im Wege der Berichtigung die als Anlage beigefügte Gegendarstellung zu den Behauptungen in der „Mitteilung über psychisch auffällige Person" dieser Urkunde sowie jedweder Speicherung entsprechend so
anzufügen, daß beide Urkunden, Dateien usw. miteineinander verbunden sind, bzw. das Bestreiten der Richtigkeit i.S.v. § 22 Landesdatenschutzgesetz BW zu vermerken/ festzuhalten.
Im weiteren wird beantragt allen Stellen, denen die „Mitteilung", in welcher Form auch immer, übermittelt worden ist, die Gegendarstellung zu übermitteln; nunmehr die „Mitteilung" nur noch mit der Gegendarstellung zu verwenden, übermitteln
usw.
Es wird um schriftliche Bestätigung gebeten.
2. Die Mitteilung hatte und hat aktuell noch schwerwiegende Folgen bei meiner Mandantin
verursacht, u.a. wurde gegen meine Mandantin ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Zwecks weiterem Vorgehens wegen der polizeilischen Maßnahmen und ggf.
Schadensersatzansprüchen meiner Mandantin, wird um die Beantwortung folgender Fragen
nachgesucht:
I. Hat die Polizei nur auf Grund der „Mitteilung" das Vorliegen einer Gefahr bejaht oder vorher noch andere Erkenntnisquellen herangezogen, ggf.
welche ?
Ist die AE eine bekannte Autorität bei der Polizei, bzw. wieso ist die Polizei ohne weitere Prüfung
von der wahrscheinlichen Richtigkeit der Behauptungen ausgegangen?
(Nachbarstreit?) Warum wurde - kein Gefahr in Verzug - von einer Mitteilung/Anhörung meiner Mandantin zum
Inhalt der„ Mitteilung" vor der Weitergabe an andere (auch Organe der Polizei) abgesehen ?
( Anscheinsgefahr / Scheingefahr )(Ermessenfehler ) ( § 28 LVWVFG BW)
II. Die „Mitteilung" enthält eine inhaltliche Ungereimtheit. lm ersten Satz wird gesagt , daß die AE persönlich beim Polizeirevier erschienen ist , im letzten Absatz der Rubrik „Sachverhalt" wird in einer Klammer von einer anrufenden Person gesprochen. Ist anrufende Person identisch mit der erschienenen Person und wann war der Anruf.?
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 3
(Anlage, Gegendarstellung) |