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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Weinende Justitia
Impressum    

18.12.2009 Rechtsanwalt 3 an Polizei und Landratsamt-Betreuungsbehörde

Rechtsanwalt 3, 7..... Weil am Rhein

An das Polizeirevier Weil am Rhein-Revierleiter Herr W...... - Baslerstr. 7 7..... Weil 
Zur Kenntnis an: Landratsamt Lörrach - Betreuungsbehörde usw.- Palmstr.3 7-x Lörrach Polizeidirektion Lörrach -Führungs-und Einsatzstab- Weinbrennerstr.8 7-x BW-x

18.12.09

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Mandantin ist Frau Moser, Straße x Binzen, Vollmachtsurkunde in der Anlage. Es geht um den Vorgang Tagebucheintrag Aktenzeichen..... des PM Polizist Böning mit Datum 09.07.09 über Mitteilungen vom 08.07.09 der  Nachbarin-X Binzen   betreffend meine Mandantin wegen „psychischer Auffälligkeiten"‚ Vorfall am 07.07.09.

1. Ich beantrage im Wege der Berichtigung die als Anlage beigefügte Gegendarstellung zu den Behauptungen in der „Mitteilung über psychisch auffällige Person" dieser Urkunde sowie jedweder Speicherung entsprechend so anzufügen, daß beide Urkunden, Dateien usw. miteineinander verbunden sind, bzw. das Bestreiten der Richtigkeit i.S.v. § 22 Landesdatenschutzgesetz BW zu vermerken/ festzuhalten.

Im weiteren wird beantragt allen Stellen, denen die „Mitteilung", in welcher Form auch immer, übermittelt worden ist, die Gegendarstellung zu übermitteln; nunmehr die „Mitteilung" nur noch mit der Gegendarstellung zu verwenden, übermitteln usw.
Es wird um schriftliche Bestätigung gebeten.

2. Die Mitteilung hatte und hat aktuell noch schwerwiegende Folgen bei meiner Mandantin verursacht, u.a. wurde gegen meine Mandantin ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Zwecks weiterem Vorgehens wegen der polizeilischen Maßnahmen und ggf. Schadensersatzansprüchen meiner Mandantin, wird um die Beantwortung folgender Fragen nachgesucht:

I. Hat die Polizei nur auf Grund der „Mitteilung" das Vorliegen einer Gefahr bejaht oder vorher noch andere Erkenntnisquellen herangezogen, ggf. welche ? 

Ist die AE eine bekannte Autorität bei der Polizei, bzw. wieso ist die Polizei ohne weitere Prüfung von der wahrscheinlichen Richtigkeit der Behauptungen ausgegangen? (Nachbarstreit?) Warum wurde - kein Gefahr in Verzug - von einer Mitteilung/Anhörung meiner Mandantin zum Inhalt der„ Mitteilung" vor der Weitergabe an andere (auch Organe der Polizei) abgesehen ?
( Anscheinsgefahr / Scheingefahr )(Ermessenfehler ) ( § 28 LVWVFG BW)

II. Die „Mitteilung" enthält eine inhaltliche Ungereimtheit. lm ersten Satz wird gesagt , daß die AE persönlich beim Polizeirevier erschienen ist , im letzten Absatz der Rubrik „Sachverhalt" wird in einer Klammer von einer anrufenden Person gesprochen. Ist anrufende Person identisch mit der erschienenen Person und wann war der Anruf.?

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 3

(Anlage, Gegendarstellung)


Geändert am:   19.01.2024

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