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Adventskalender-Inhalt vom 13. Dez. 2024


Abschrift


Brief an Landgericht und Staatsanwaltschaft Freiburg


Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........  Email ......

 

PDF-Schreiben per Email

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg im Breisgau

Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17

PDF-Schreiben per Email

Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
z.Hd. von Herrn Dr. B........
Heinrich-von-Stephan-Straße 1
79100 Freiburg im Breisgau

AZ 210 Js 19162/23


09.08.2023

Strafverfahren wegen meiner angeblichen Beleidigung meiner Nachbarin-X
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17 und weitere Aktenzeichen

Strafverfahren wegen meiner angeblichen Verleumdung der Staatsanwältin Dr. Reil
Az 210 Js 19162/23

Hier:
Stellungnahme zur Verfügung von Staatsanwalt Dr. B......... beim AZ 210 Js 19162/23


Sehr geehrte Damen und Herren,

Den folgenden Text von Staatsanwalt Dr. B...... habe ich erst am 8. August 2023 von einem Foto abgeschrieben.
Zuvor habe ich ihn nur überflogen, weil das Verfahren eingestellt wurde.

Dann habe ich gestern und heute die folgende Stellungnahme dazu geschrieben:


Abschrift mit etwas anderer Struktur:      AS 97 u. AS 99
und Kommentare von Gertrud Moser

1. Textteil:

AS 97
Freiburg im Breisgau
22.06.2023

Staatsanwaltschaft Freiburg

Aktenzeichen: 210 Js 19162/23

Ermittlungsverfahren gegen Gertrud ........, geboren am .........1952
wegen Verleumdung

Verfügung
 

 

1.    

Kommentar von G. Moser:

  Notwendige Informationen zum folgenden Schreiben von Staatsanwalt Dr. B........

- 2 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 2
 

2. Textteil:

1. Vermerk
  Staatsanwältin Dr. Reil wird telefonisch Gelegenheit zur Stellungnahme nach 90 RiStBV gegeben, da beabsichtigt ist, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Sie teilt mit, sie werde hierzu keine Stellungnahme abgeben.

 

2.    

Kommentar von G. Moser:

  Sie hat immer noch nicht gemerkt, dass es keinerlei Beweise zu den Aussagen der Nachbarin-X gibt, verwendet sie aber als objektive Tatsachen in ihren Äußeren einschließlich neuer negativen Vermutungen über mich.

Ihre Einstellung zu mir ist offensichtlicht verfestigt ohne ausreichende Informationssuche.

 

3. Textteil:

2. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.

 

3.    

Kommentar von G. Moser:

  Der Schuldvorwurf kann meiner Meinung nach nicht geprüft worden sein.
Hier verlassen sich Polizei, Richter/innen und Staatsanwältin/nen darauf,
dass ihre Kolleg/innen keine Fehler gemacht haben.

Beweis: Mein riesiger Aktenberg seit 2009, bis 2017 fast vollständig online.

 

4. Textteil:

3. Einstellungen
Gertrud Moser

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

 

4.    

Kommentar von G. Moser:

  Strafprozeßordnung (StPO) § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
 
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
 
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
 

Da ich seit 2009 vielfach mit Rechtsbrüchen durch die Polizei, Justiz, eigenen Anwält/innen belastet werde, kommt für mich der eben genannte Paragraph aus der Strafprozessordnung nicht in Frage.

Diese Rechtsbrüche, die ich auch noch in meiner Not nach zwei Jahren veröffentlicht habe,
belegen, dass ich so geschädigt worden bin, dass der Begriff „Schändung" nicht falsch ist.

- 3 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 3
 
  Für über 100 dokumentierte Falschaussagen der hinterhältigen und bösartigen Nachbarin-X  hier in der Akte und beim Landgericht und in anderen Akten gibt es keine Beweise.

Ich bin fassungslos, wie blind und unfähig die Polizei und Justiz ist.
Eine Bürger wird wegen Dummheit bestraft, nicht aber Angehörige der Polizei und Justiz.

Warum ich von dem Gutachter Dr. x ebenfalls hinterhältig und bösartig hereingelegt wurde, habe ich bei meiner Stellungnahme zum Gutachten am 1. August 2023 gegenüber dem Landgericht angedeutet.

 

5. Textteil:

Gründe:

Der Beschuldigten liegt zur Last, in einem am 03.04.2023 beim Polizeirevier Weil am Rhein eingegangenen Schreiben vom 31.03.2023 wider besseres Wissen behauptet zu haben, sie werde seit 2009 von der Staatsanwaltschaft "geschändet", angefangen mit der Staatsanwältin Dr. Reil", welche Strafantrag gestellt hat.

 

5.    

Kommentar von G. Moser:

  Mein 4. Kommentar passt hier auch.

 

6. Textteil:

Es besteht nicht der für die Erhebung der öffentlichen Klage nötige hinreichende Tatverdacht.

 

6.

Kommentar von G. Moser:

  Zum Glück für mich, da ich jetzt die verwendeten Argumente des Staatsanwalts bearbeitet habe.

Ich bin sicher, dass andere Staatsanwältin/nen auch auf oberen Ebenen nicht so gehandelt hätten. Das belegt mein langjähriger Fall.

 

7. Textteil:

Tatbestandlich liegt eine Verleumdung und damit ein strafbares Handeln dann vor,
wenn wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

 

7. 

Kommentar von G. Moser:

  In meinen umfangreichen Verteidigungsschreiben habe ich sicher niemand verleumdet,
sondern ich werde vielfach seit 2009 verleumdet und mit weiteren Rechtsbrüche gegen mich belastet.
 

- 4 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 4
 

8. Textteil:

Die Beschuldigte steht seit 2009 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Lörrach,
nachdem sie gegen ihre Nachbarin eine Anzeige erstattet hatte.

 

8.    

Kommentar von G. Moser:

  So in etwa richtig. Online sind unter der Schaltfläche „Staatsanwaltschaft“ die Aktenzeichen und Beschreibungen näher beschrieben.

 

9. Textteil:

Das damalige Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was zu Verärgerung der Beschuldigten führte.

 

9.    

Kommentar von G. Moser:

  Das ist milde ausgedrückt, wenn man meine Belastungen 2009 durch die schrecklichen und verheerenden Falschaussagen der Nachbarin-X überprüfen würde.
Das wird offensichtlich nicht gemacht, sonst könnte mich PHK Pfaff in dieser Akten nicht verhöhnen und beleidigen.

 

10. Textteil:

In der Folge wurde die Beschuldigte immer wieder bei der Staatsanwaltschaft Lörrach in dieser Sache vorstellig.

 

10.    

Kommentar von G. Moser:

  So ist das nicht richtig.

2013 kam ich zum ersten Mal in Strafverfahren durch die Staatsanwältin Sattler-Bartusch.
Das war wieder ein schlimmer Schock für mich.
Beschrieben online.

Da aber der Tatbestand offensichtlich nicht gegeben war
und die Staatsanwältin Sattler-Bartusch argumente-resistent ist, einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft,
liegt hier eine Straftat vor, die von der Justiz bis zum Justizministerium gedeckt wird.

Von der Staatsanwältin Sattler-Bartusch wurden Strafanzeigen von mir an meine Nachbarin und ihren Zeugen für eine einzige Aussage abgelehnt.

Wie üblich, keine Ermittlungen zu meinen Gunsten.

- 5 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 5
 

11. Textteil:

Bereits seit dem Jahr 2017 wird gegen sie ein Verfahren wegen Beleidigung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin geführt.

 

11. 

Kommentar von G. Moser:

  Die Anzeigenerstatterin hat nur für eine mündliche Aussage von mir einen Zeugen.
Dem unterstelle ich wie meiner Nachbarin, dass sie falsch ist und habe sie berichtigt.

Dann geschieht etwas Unbegreifliches:
Bei der Polizei und Justiz durfte sie viel schlimmere Falschaussagen über mich machen,
d.h. auch über mein angebliches Verhalten.

Dazu waren keine Beweise erforderlich und sie wird als glaubwürdig eingestuft.
und zwar bei heute für ein Ereignis von 2017.

So etwas ist ein Albtraum in einem Rechtsstaats.
Das Verhalten der Polizei und Justiz ist damit skandalös.
 

 

12. Textteil:

Die Beschuldigte ist subjektiv der Meinung, die Justiz - mutmaßlich in Gestalt der Anzeigeerstatterin habe ihr Unrecht getan.

Die hier beanzeigte Äußerung ist vor diesem Hintergrund zu sehen.

 

12. 

Kommentar von G. Moser:

  Der Begriff „subjektiv“ ist hier völlig fehl am Platze.

 

13. Textteil:

Das Wort "Schändung" kann sowohl als veralteter Ausdruck für sexuellen Missbrauch, als auch als Vorgang, bei welchem etwas oder einer Person, dem oder der Respekt gebührt, beschädigt

AS 99

wird, ausgelegt werden. Der Duden nennt als erste Bedeutung "jemandes Ehre, Ansehen [...] Schande zufügen.

Zu Gunsten der Beschuldigten muss hier die Auslegung herangezogen werden, bei welcher die Äußerung so zu verstehen ist, dass sich die Beschuldigte aufgrund des gegen sie geführten Strafverfahrens in ihrer Ehre verletzt sieht.

Mit der beanzeigten Äußerung will die Beschuldigte - in Äußerung einer unwahren Tatsache ist damit nicht notwendig verbunden.
 

 
- 6 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 6
 

13.    

Kommentar von G. Moser:

  Das Wort „Schändung“ habe ich spontan verwendet und nicht gegoogelt oder im Duden nachgesehen.
Es ist einfach ein Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Lörrach es nicht als Straftat sehen soll, wenn meine Urne künftig auf der Kreismülldeponie Lörrach landet.
Mein langer ungerechter Rechtsfall belegt doch, dass ich menschlicher Müll auch zu Lebzeiten bin.

 

14. Textteil:

232 RiStBV sieht zudem vor, dass,
sofern in Beschwerden, Gnadengesuchen oder Eingaben an Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden oder -angehörigen in beleidigender Form Kritik geübt wird,
zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmenden Ehrenkränkungen handelt und
es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten.

Offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben, [...]

 

14. 

Kommentar von G. Moser:

  Zu dem fettgedruckten Textteil sehe keinerlei Beweise zu meinem bisherigen Verhalten seit 2009.
Ist aber gut zu wissen, dass es eine solche Regelung gibt.
Wer weiß, was der Staatsanwaltschaft Lörrach oder dem Polizeirevier Weil am Rhein noch gegen mich einfällt.

 

Abschließende Stellungnahme

1.

Vermutlich hat der Staatsanwalt nicht meine Homepage(s) überprüft.

Nachdem ich diese Verfügung durchgearbeitet hatte, bekam ich den Eindruck, dass StA Dr. B........ nicht oder nur kurz eine oder mehrere juristische Homepages angesehen hat.
Das halte ich noch für einigermaßen vertretbar.
Mich würde aber interessieren, ob mein Eindruck richtig ist.
 

2. Völliges Vertrauen in die schriftlichen Äußerungen von PHK Pfaff und StA’in Dr. Reil
  Mir ist das anscheinend völlige Vertrauen des Staatsanwalts die schriftlichen Äußerungen von PHK Pfaff und der Staatsanwältin Dr. Reil aufgefallen aufgrund des 12. Textteils.
 

- 7 -


Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23                     09.08.2023,                               Seite 7
 

3.

Das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung zur gegenseitigen Kontrolle
ist immer noch nicht erfüllt.

Meine Erkenntnisse zu meinem Rechtsfall bestehen immer noch:
Seit 2009 ist in meinem Rechtsfall das rechtsstaatliche Prinzip der gegenseitigen Kontrolle immer noch nicht erfüllt. Darauf habe ich schon oft schriftlich hingewiesen.

Beispiele:

  29.11.2012 an das Amtsgericht Lörrach, 11.04.2018 an das AG Lörrach,
  22.05.2022 an die Polizei, Staatsanwaltschaft und Anwalt 15
  22.11.2021 an den Verfassungsschutz des Bundes
    
4. Ziemlich sicher wurden von Dr. Reil Informationen aus dem ärztlichen Gutachten von 2009 mündlich an Richter/innen und Staatsanwältin/nen bis heute weitergegeben

Aus dieser Akte habe ich diese Erkenntnis.

Beim Landgericht Freiburg scheint analoges passiert zu sein
enthält viele schlimme Falschaussagen aus verschiedenen Bereichen.

Vermutlich habe auch Polizeiangehörige Informationen davon bekommen.

Am 1. August 2023 habe ich das Gutachten mit Textteilen und Kommentaren wie hier auf dem Postweg an das Landgericht Freiburg geschickt.

Die Bearbeitung war eine schlimme Belastung und Strafe für mich. Negatives wird oft zu lange ignoriert. Aber erst durch die Äußerungen der Staatsanwältin Dr. Reil ist mir klar geworden, warum ich seit 2009 verheerende Rechtsfolgen und Mobbing durch die Polizei und Justiz zu erdulden habe.
 

5. Kann das niemand bei der Polizei und Justiz erkennen?

Aus einem mündlichen Zuruf an meine Nachbarin, in dem ich an ihr Gewissen appellierte, sind für mich wieder umfangreiche, belastende Rechtsfolgen entstanden,
weil ihr die Polizei und Justiz zu Füßen liegen und Beweise zu meinen Gunsten seit 2009 verweigern.

Kurz: Über 100 Falschaussagen über mich, für die sie keine Beweise erbringen muss.
Und so etwas ist nicht strafbar ????

 

G. Moser

Geändert am:   14.12.2024

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