| |
Adventskalender-Inhalt vom 8. Dez. 2024
|
Brief an Justizministerium BW und LG Freiburg
|
Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........
Email ...... |
|
Per Einwurfeinschreiben und E-Mail p.....e@jum.bwl.de
Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 4,
70173 Stuttgart
|
Kopie per Email an das
Landgericht Freiburg
|
Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees |
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig |
Az 56/19 5 Ns 86
Js 17536/17 |
26. Oktober 2023 |
|
Text im Bild:
Wer den
Schaden hat,
braucht für den Spott nicht zu sorgen !
Das gilt für mich
von seiten der Polizei und Justiz
(PHK Pfaff, Richterin Dr. Puchinger, Richter Frick
und im folgenden OStA Rall)
|
|
Strafanzeige und Strafantrag
gegen
Oberstaatsanwalt Rall, Staatsanwaltschaft Freiburg
aufgrund seiner Begründungen vom 6. Okt 2023
für die Einstellung des Strafverfahrens gegen mich
wegen angeblicher Erpressung zwei Staatsanwältinnen,
und zwar wegen aller begangenen Straftaten gegen mich,
z.B. Verleumdung, Beleidigung,
unterlassene Ermittlungen zu meinen Gunsten
- 2 - |
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 2
|
Sehr geehrte Richter und Richterinnen, geehrte Damen und Herren,
I. Vorbemerkung Es ist unglaublich, was ich seit 14
Jahren mit angeblich ordnungsgemäß arbeitenden
Rechtsstaat-Vertreter/innen erlebe. Und es nimmt kein Ende!!!
Das belegt das Schreiben von Oberstaatsanwalt Rall vom 6. Oktober
2023. Für wie dumm hält eigentlich die Polizei und Justiz
normale rechtschaffende Bürger/innen? Seit 14 Jahren werden
von der Polizei und Justiz über 100 Falschaussagen der (Vorname
Zuname von Nachbarin-X) akzeptiert . Akzeptiert werden auch meine über 30.000 Euro
Rechtskosten. Das Landgericht Freiburg kann immer noch
keine Entscheidung in meinem äußerst ungerechten Rechtsfall treffen.
Ein Bekannter hat dazu gemeint, daß das Landgericht wohl auf meinen
Tod wartet. Ich bin Diplom-Handelslehrerin und
Oberstudienrätin im Ruhestand bzw. a.D.. Von meiner Nachbarin, die
mich seit 14 Jahren mit über 100 unbewiesenen Falschaussagen vor der
Polizei und Justiz mit erheblichen Rechtsfolgen belastet, weiß ich
nicht einmal den wirklichen Beruf.
Und so darf sie weiterhin über 30.000 Rechtskosten verursachen.
Durch unterlassene Ermittlungen und Beweise zu meinen Gunsten,
sind Polizei, Justiz und eigene Anwält/innen mit an diesem Schaden
verantwortlich,
aber auch der Gutachter von 2009 mit seinen vielen Falschaussagen
über mich.
Das konnte er, weil ich ihm den belastenden Polizeibericht mit
den persönlichen Angaben meiner Nachbarin gebracht hat.
(Kor. habe)
Und so hat er mich beruhigt, dass ich mir keine Sorgen machen soll
und hinter meinem Rücken die Falschaussagen im Polizeibericht ins
Gutachten übernommen und sie noch verschlimmert. Durch meine
Akteneinsicht am 20. Juli 2023 ist mir nun klar geworden,
dass ziemlich sicher die Falschaussagen im Polizeibericht und im
Gutachten mir bis heute als Tatsachen zugeordnet werden.
Erklären kann ich mir diese durch mündliche Weitergabe innerhalb
der Polizei und Justiz.
Mein online dokumentierter ungerechter Fall wird nicht gründlich auf
Ungerechtigkeiten überprüft. Das macht meine Lage noch schlimmer.
Trotz mehrfacher Hinweise und Anträge weigert sich die Justiz,
die diversen Berufsangaben meiner Nachbarin zu überprüfen.
- 3 - |
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 3
|
Damit möchte ich aufgrund von Tatsachen ihre Unglaubwürdigkeit
beweisen.
Dazu gibt es unzureichende Antworten bzw. Weigerungen der Justiz.
Hiermit stelle ich noch einmal den
Antrag:
Überprüfung der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) ,
ähnliche Anschrift wie ich, .......................
Falls Sie nicht wissen, wie das geschehen soll:
|
1. |
Genaue Auskünfte von der Lebenshilfe,
und zwar die Berufsangabe von jedem Jahr seit 2009 bis heute von der
Lebenshilfe Lörrach. Natürlich habe ich dies
auch versucht und begründet. Die Lebenshilfe hat darauf einfach
nicht reagiert. Sie weiß auch von meinem online dokumentierten Fall.
Mir nicht zu helfen, verstößt m.E. gegen ihre Vereinssatzung und
unterlassene Hilfeleistung.
Lebenshilfe Lörrach e.V., Wintersbuckstrasse 7, 79539 Lörrach
Telefon: 07621 / .........., Fax: ......................, E-mail:
i.....@lebenshilfe-loerrach.de
|
2. |
Berufsangaben der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) beim Finanzamt
Lörrach seit 2009 in den einzelnen Jahren. Natürlich habe ich dies
auch versucht und begründet. Das Finanzamt hat sich aber aus
Datenschutzgründen geweigert.
Finanzamt Lörrach, Luisenstraße 10A, 79539 Lörrach, Telefon:
07621........................
|
II. |
Begründung der Strafanzeige und des Strafantrags gegen OStA Rall |
Durch meine Akteneinsicht am 20. Juli 2023
zur Strafanzeige und zum Strafantrag wegen meiner angeblichen
Verleumdung
der Staatsanwältin Dr. Reil (Az
200 Js 17515/19 Staatsanwaltschaft Freiburg)
ist mir nun klar geworden,
dass ziemlich sicher die Falschaussagen im Polizeibericht
und im Gutachten von 2009 mir bis heute als Tatsachen zugeordnet
werden. Wie üblich gibt es seit 2009 von der Polizei und
Justiz kein Bedauern für ungerechte Maßnahmen gegen mich, auch nicht
von OStA Rall. Im Gegenteil, es wird wieder belegt, dass seit 2009
die Polizei und Justiz kein Fehlverhalten zugeben, sondern meine
rechtliche Lage durch unbewiesene, nachteilige Behauptungen über
mich immer mehr verschlimmern. Wieviel jeweils von meinem
ungerechten Fall überprüft wird, ist nicht erkennbar. Aus meinem
online dokumentierten, sehr ungerechten Rechtsfall, wird bewiesen,
dass ich normale Schreiben mit Argumenten seit 2009 an beide
Staatsanwältinnen geschickt habe.
Die Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft entsprechen
üblicherweise nicht einem höflichen Schriftverkehr, sondern haben
oft den Anschein eines Obrigkeitsstaates mit Willkürmerkmalen.
So ist auch in dem vorliegenden Schreiben vom 6. Oktober 2023
keinerlei Reue oder Bedauern von OStA Rall für seinen Fehler mir
gegenüber zu erkennen. - 4 - |
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 4
|
Im Gegenteil,
er versucht, mich immer noch als rechtsbrüchige Bürgerin zu
beschreiben.
So wie ich sein Schreiben verstehe, unterstellt er mir eine
vermutliche psychische Beeinträchtigung.
Dabei beschreibt er Rechtsbrüche ohne ausreichende Begründung,
eventuell auch Straftaten von mir.
Beispiele:
|
1) |
Im Abschnitt III. 1. werde ich als „die Drohende" bezeichnet.
Dazu gibt es keine Beweise!Wie der Oberstaatsanwalt Rall
auf diese Formulierung kommt,
ist mir schleierhaft, also bitte Beweise dazu angeben.
Sicher ist: Seit 2009 werden über 100 Falschaussagen der (Vorname
Zuname von Nachbarin-X) vor der Polizei und Justiz ohne Beweise als Tatsachen
akzeptiert.
Somit sind mindestens 30.000 € Rechtskosten entstanden.
Belegt wird auch, dass eigene Anwält/innen keine Rechtsfolgen für
ihre mangelhafte Tätigkeit haben. Die Lörracher und Freiburger
Justiz haben mich aber verurteilt, sie trotzdem zu bezahlen.
Es gibt dazu genügend Schreiben von mir, die auf diese
Ungeheuerlichkeit hinweisen.
Bis heute gibt es immer noch keine gründliche rechtsstaatliche
Untersuchung.
Ich bin offensichtlich zu lebenslänglich verurteilt, diese
schrecklichen Falschaussagen der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) zu ertragen.
Außerdem darf ich inzwischen von der Polizei und Justiz verhöhnt
werden.
Welch enormer Erfolg für die langjährige Mobberin und ihren
Ehemann.
Da ich offensichtlich lebenslang diese Falschaussagen zu ertragen
habe,
dauert es bestimmt nicht mehr lange bis die Denunziantin wieder
erfolgreich beim Polizeirevier Weil am Rhein neue Falschaussagen
über mich erzählt.
Weder Polizei und Justiz ist wohl bisher aufgefallen,
dass seit 14 Jahren die Nachbarschaft und häufig Vorbeigehende das
angebliche, beschriebene Verhalten von mir bemerkt haben müssten.
Vor allem der Steuerberater (Vorname Zuname ......), seine
Mitarbeiter/innen, seine vielen wechselnden Besucher/innen usw. oder
andere Personen, die mich oft sehen, z.B. beim Einkaufen, in der
Hausarztpraxis usw.
Steuerberater (Vorname Zuname ......) ist allerdings Mieter der beiden Brüder
(Nachname.........).
Somit ist er absolut loyal ihnen und der (Vorname Zuname von
Nachbarin-X), obwohl er von den Falschaussagen der (Vorname Zuname
von Nachbarin-X) weiß.
So etwas ist auch
strafbar.
Aber den entsprechenden Paragraphen wendet beispielsweise die
Staatsanwältin Sattler-Bartusch nicht an.
Dazu hat sie ein entsprechendes Schreiben von mir bekommen,
das üblicherweise von mir nicht ernst genommen wird.
- 5 -
|
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 5
|
2) |
Im Abschnitt III. 2. findet er angeblich die Verwirklichung
von Ehrverletzungen von mir gegenüber der Staatsanwältin
Sattler-Bartusch gegeben,
insbesondere den Tatbestand der Beleidigung folgenden Vorwürfen:
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
„eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
„nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu
haben,
Staatsanwältin Sattler-Bartusch hat
mehrfach ungerechte Strafanzeigen gegen mich verursacht und
alle Strafanzeigen von mir gegen meine Nachbarin
und zwei Steuerberatungsbüro-Angehörige abgelehnt,
also offensichtliche Begünstigung meiner Nachbarin.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen aber in beide
Richtungen ermitteln.
Das ist in meinem Fall seit 2009 nicht geschehen.
Gerichte müssen zur Urteilsfindung Zeugen laden und Beweise für
Falschaussagen einfordern. Das ist bei mir mehrfach nicht geschehen.
Seit 2009 akzeptieren Polizei und Justiz über 100 gelistete
Falschaussagen meiner Nachbarin (Vorname Zuname von Nachbarin-X) als Tatsachen und
verwenden sie gegen mich.
Nur eine angeblich mündliche Aussage wird von dem Zeugen
(Zuname ........)
bestätigt.
Es ist aber bei Polizei und Justiz bekannt, daß Zeugen oft
wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen.
Der Zeuge (Zuname ........) und die Nachbarin haben dazu ein Gespräch
geführt,
bevor die Nachbarin zur Polizei ging.
|
3) |
Dann weist Oberstaatsanwaltschaft Rall darauf hin, daß die
Staatsanwältinnen im Rahmen einer Zivilklage gegen mich vorgehen
konnten.Er begründet dann ausführlich, daß diese mögliche
Maßnahme ist inzwischen verjährt ist.
Dann hat er wohl versäumt, die Staatsanwältinnen in dieser
Angelegenheit 2019 zu beraten???
Das ist für mich auch skandalös. Zwei ausgebildete Juristinnen,
eine davon mit Doktortitel, habe es angeblich versäumt, in einer
Zivilklage gegen mich vorzugehen?
- 6 - |
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 6
|
Es ist erschreckend, wie die Staatsanwaltschaft mit allen
Strafanzeigen umgeht, die in meinem Fall vorkommen. Für
mich zeigt Staatsanwalt Rall kein Verhalten eines ordnungsgemäß
arbeitenden Staatsanwalts in einem Rechtsstaat. |
Um diese Strafanzeige zu begründen und zu belegen,
habe ich einen Überblick über die Ereignisse erstellt.
|
Anlage JM 1
|
Außerdem die wichtigsten dazugehörigen Schreiben.
|
Anlage JM 2 bis JM 8
|
Schließlich meine Kommentare zu seinem Schreiben vom
6. Oktober 2023, das hier Hauptbestandteil der Anzeige ist.
|
Anlage JM 9
|
Kurz: Keine Gewaltenteilung mit dem Ziel der gegenseitigen
Kontrolle in meinem Rechtsfall. Ungerechtigkeiten von
staatlichen Institutionen dürfen in demokratischen Staaten
veröffentlicht werden, und das mache ich seit 2011 !!!! Mit
freundlichem Gruß G. Moser Von
der folgenden langen Anlageliste
veröffentliche ich heute am 12.12.2024 die Anlage JM 9
Anlage JM 9:
(Hier klicken)
Abschrift des Einstellungsschreiben von OStA Rall und
meine Kommentare zu den einzelnen Textteilen. Anlagenliste:
|
Anlage JM 1: |
Ereignisliste zum Strafverfahren wegen Erpressung
gegen mich.
|
Anlage JM 2: |
Zugrundeliegende Schreiben dazu.
|
|
Anlage JM 2.1: |
Schreiben an Staatsanwältin Dr. Reil vom 1. April
2019
|
|
Anlage JM 2.2: |
Schreiben an StA’in Sattler-Bartusch vom 1. April
2019
|
|
Anlage JM 2.3: |
Schreiben an StA’in Sattler-Bartusch vom 13 März 2019
|
Anlage JM 3: |
Strafanzeigen-Unterlagen dazu
|
|
Anlage JM 3.1: |
Vorladung der Polizei vom 8. Juli 2019
|
|
Anlage JM 3.2: |
Meine Antwort an die Polizei vom 24. Juli 2019
|
|
Anlage JM 3.3: |
Kopien der AS 69 - 79 Strafanzeige PHK Pfaff v.
24.7.19
|
|
Anlage JM 3.4: |
StA Freiburg an Verteidiger Seiring vom 12. Sept.
2019
|
Anlage JM 4: |
Moser-Verteidigung an StA Freiburg vom 1. Okt.
2019
hier ohne die Anlagen zu meinem Schreiben
|
Anlage JM 5: |
Verteidigung des RA ................... vom 29. Okt. 2019
Dann die Antwort der StA Freiburg an RA .......... vom 15. Mai 2020
Dann die anschließende Rechnung für mich vom 19. Mai 2020 (686,04
€).
|
- 7 - |
G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom
26.10.2023
|
Seite 7
|
|
Anlage JM 6: |
Meine erfolglose Beschwerde bei der StAFreiburg
vom 22. Mai 2020
z.Hd. Oberstaatsanwalt Rall.
Die Beschwerde wurde offensichtlich an die Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe weitergeleitet.
|
Anlage JM 7: |
Beschwerdeablehnung durch die
Generalstaatsanwaltschaft an mich
vom 9. Juli 2020
|
Anlage JM 8: |
Einstellungsschreiben von OStA Rall vom 28.
September 2023 !!! und
sein Begründungsschreiben vom 6. Okt. 2023
|
Anlage JM 9: |
Abschrift des Einstellungsschreiben von
OStA Rall und
meine Kommentare zu den einzelnen Textteilen.
|
Anlage JM 10: |
Zum Gedenken an meinen Vater: Beispiel für die
Naziverfolgung
Einige Dokumente aus der Nazi-Zeit,
die gegen meinen Vater (geb. 26. Okt. 1908) gerichtet waren.
Auch er hat wie ich, Schriften verbreitet und ist bestraft worden
!!! |
|
|
Bemerkung: |
Beim Email-Versand werden die Anlagen jeweils als
extra PDF-Dokument verschickt. |
GM-Kommentar:
Diese Strafanzeigen hat m.E. keine rechtliche Wirkung
mehr,
weil ich sie angeblich bei den falschen staatlichen
Institutionen (Landgericht und Justizministerium BW) abgegeben
habe.
Strafanzeigen müssen innerhalb 3 Monaten abgegeben
werden.
Bei der heutigen Veröffentlichung am 12.12.2024 ist diese Frist
längst abgelaufen. |
|
Anlage JM 9 zum Schreiben an
Justizmin. BW und LG Freiburg vom 26. Okt. 2023
|
Abschreibetext mit anderer Struktur und meinen
Kommentaren: Staatsanwaltschaft
Freiburg Eingang bei RA
.................... und bei
mir: 10.10.2023 |
Staatsanwaltschaft Freiburg,
Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 79100 Freiburg im Breisgau |
Herrn Rechtsanwalt |
Datum: |
06.10.2023/wal |
.................. |
Name: |
Herr Oberstaatsanwalt Rall |
|
Durchwahl: |
0761/51........... |
Fach-Nummer: 38 AG FR |
Aktenzeichen: |
200 Js 17515/19 |
|
|
(Bitte bei Antwort angeben) |
|
Ihr Zeichen ............... Ermittlungsverfahren gegen
.......................
Moser
wegen Erpressung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt .....................,
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs.
2 StPO eingestellt.
Eigene Info-Ergänzung:
Strafprozeßordnung (StPO) § 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) |
Bieten die Ermittlungen
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht.
|
(2) |
Andernfalls stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den
Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist. |
|
Gründe:
I.
Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen
Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit
Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend
Euro überzogen und sie dadurch erpresst und mit
diversen Äußerungen beleidigt zu haben.
GM- Kommentar:
„ohne Rechtsgrund"
Diese Behauptung halte ich für offensichtlich falsch,
weil ich ausführliche Gründe angegeben hatte.
Das waren sogar zwei Briefe an die Staatsanwältin Sattler-Bartusch:
13.03.2019 und 01.04.2019. |
- 2 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 2
GM- Kommentar:
Diese Briefe waren eine Folge des Strafverfahrens wegen angeblicher
Beleidigung meiner Nachbarin im Nov. 2017. Diese konnte sich auf
ihre Falschaussagen ab 2009 beziehen.
Seit diesem Jahr haben weder die Polizei noch die Justiz zu meinen
Gunsten ermittelt und meine Beweisvorschläge abgelehnt oder
ignoriert. Daran waren auch die Staatsanwältin Sattler-Bartusch
beteiligt. Sie hat bis heute, 2023, nichts zu meinen Gunsten
ermittelt.
Inzwischen bin ich der Meinung, dass Polizei und Justiz
mir
gegenüber argumenteresistent sind.
|
GM- Kommentar:
„Fordererungen von mehreren
Tausend Euro"
I. (Für Dr. Reil: 3.000 Euro)
Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über
30.000 Euro Rechtskosten.
Dr. Reil hat wichtige Ermittlungen aufgrund eines ärztlichen
Gutachtens über mich unterlassen.
Meine Schreiben an Sie belegten aber, dass die Inhalte des
ärztlichen Gutachtens falsch sein müssen. Zum Zeitpunkt meiner
Strafanzeige und meinem Strafantrag kannte ich den Inhalt des
Gutachtens nicht, weil mir der Gutachter versichert hat, dass ich
mir deswegen keine Sorgen machen soll. Allmählich wurde ich
misstrauisch, so dass ich erst 5 Monate später das Gutachten im
Rahmen einer Akteneinsicht lesen konnte. Erst dann entdeckte ich,
dass Dr. Reil das Gutachten angefordert und als Beiakte für die
Strafanzeige angelegt hat.
Letzteres erfuhr ich erst 2 Jahre später im Rahmen meiner
abgelehnten Strafanzeige und weiteren Ergänzungsstrafanzeigen dazu.
Meine gesamten Schreiben passen nicht zum Gutachten.
Diese Diskrepanz zu erkennen, ist wohl einer Staatsanwältin nicht
zumutbar.
II. (Für Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 6.000 Euro)
Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über
30.000 Euro Rechtskosten.
Der Beginn dieser hohen Summe hat mit dem 1. Strafverfahren in
meinem Leben zu tun, in das mich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch
gebracht hat.
Die Voraussetzungen für die Straftat „Bedrohung“ waren überhaupt
nicht gegeben.
Kurz: Der Tatbestand lag gar nicht vor.
Richtig ermittelt wurde sowieso nicht, weil neue Falschaussagen
meiner Nachbarin enthalten waren. In meinem Schreiben habe ich dann
die Folgen beschrieben, die wesentlich höher als 6.000 Euro waren.
|
- 3 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 3
„erpresst"Der Tatbestand der Erpressung war offensichtlich nicht gegeben.
Mir ist schleierhaft, wie das mehrere Staatsanwält/innen in Lörrach,
Freiburg und Karlsruhe angeblich nicht erkennen konnten.
Für mich skandalöses Verhalten in einem Rechtsstaat.
„mit diversen Äußerungen
beleidigt"
Der Tatbestand der Beleidigung war auch offensichtlich nicht
gegeben.
Ich muss jetzt in den Akten nachforschen,
ob es seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt Begründungen gab.
|
II.
In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019
die
Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung als
Beschuldigte vorgeladen worden.
GM- Kommentar:
Wieso mich dazu die Polizei vernehmen sollte, ist mir unklar, weil
dazu Schreiben von mir an die Staatsanwaltschaft existierten, die
die Basis für das Strafverfahren waren.
Soweit ich informiert bin, haben die vernehmenden Polizisten keine
so umfangreiche juristische Ausbildung wie die Staatsanwältinnen.
|
Ich möchte nicht wissen,
was die Polizisten geschrieben hätten, wenn ich tatsächlich
erschienen wäre.
|
Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und 01.10.2019
zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das Ermittlungsverfahren
nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen. Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit
Schriftsatz vom
29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.
GM- Kommentar:
Ich habe mich fristgemäß verteidigt.
Mein „Verteidiger" hat erst nach Fristablauf und ohne Rücksprache
mit mir ein Schreiben dazu eingereicht.
Es enthält ähnlich Gründe wie mein Schreiben.
Später bekam er nur eine Antwort, nicht ich.
Für die Tätigkeit des Verteidigers bekam ich 3 Rechnungen am
20.09.2019, 21.11.2019 und 22.05.2020.
Gesamte Zahlungen an den Verteidiger für eine nicht existierende
Erpressung, 749,32 €
|
- 4 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 4
GM- Kommentar:
Hier fehlt noch eine Information:
Meine Beschwerde vom 22.05.2020 hat unter dem Aktenzeichen 35 Zs
865/20 auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.06.2020
abgelehnt.
Nicht einmal sie hat angeblich nicht erkannt,
dass keine Erpressung vorliegt.
Zitat: „Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2020
entspricht der Sach- und Rechtslage". (Staatsanwältin Kottisch-Borchmann)
Für mich einer von vielen Beweisen, wie
rechtswidrig sich die Polizei und Justiz seit 2009 sich mir
gegenüber verhält, und vermutlich auch gegenüber vielen
anderen Bürger/innen.
|
Seite 2
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte
ergangenes Strafurteil
des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js 17536/17,
nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.
Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im
Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des
Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.
GM- Kommentar:
Nach einem falsch beschriebenen Vorgang der
(Vor- und Zuname von Nachbarin-X) im Nov. 2017 mit vielen unbewiesenen Falschaussagen
ist 6 Jahre später immer noch keine Entscheidung vorhanden
!!!!
Das ist ein unbeschreiblicher Psychoterror durch die
Justiz für mich
und
mein Strafverteidiger bis zum 1. August 2018
hat diese lange Zeit nicht moniert oder sonst etwas getan.
Zum Glück musste er dann nicht auf dieses
„Begründungsschreiben“ reagieren.
|
- 5 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 5 III.
|
1. |
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
ist ein die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigender
Tatverdacht wegen des Vorwurfs der (versuchten) Erpressung gegen die
Beschuldigte nicht zu begründen.
Tatsächlich enthalten die Schreiben der Beschuldigten vom
01.04.2023 (Fehler: richtig: 01.04.2019) kein
In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels,
auf dessen Eintritt die Drohende Einfluss hat oder zu haben
vorgibt.
|
GM- Kommentar:
Für mich eine Frechheit: Ich bin wohl die Drohende
!!!
|
|
|
Dem bloßen Geltendmachen einer zivilrechtlich unbegründetten
Forderung kann gegebenenfalls zivilrechtlich entgegengetreten
werden,
es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der
(versuchten) Erpressung. |
GM- Kommentar:
Für mich eine Frechheit: Meine Forderung war
zivilrechtlich begründet.
Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen
Gunsten ermittelt.
„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den
Tatbestand der (versuchten) Erpressung"
Bei diesem letzten Satzteil habe ich
Verständnisschwierigkeiten.
|
|
2. |
Soweit die Anzeigeerstatterin Sattler-Bartusch in ihrer
Strafanzeige vom 02.04.2019 beanstandet,
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
„eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
„nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu
haben,
kommt die Verwirklichung von Ehrverletzungsdelikten in
Betracht,
insbesondere könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt
sein.
|
GM- Kommentar:
Dies ist ein Beweis für mich, dass die Justiz nichts
zugibt,
sondern Justizopfer mit weiteren rechtswidrigen Argumenten
belastet.
Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen
Gunsten ermittelt.
„Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben
angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt,
dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch
genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.
|
|
- 6 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 6 |
|
a. |
Allerdings dürfte unter Berücksichtigung der neuerlichen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
u.a. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2022 -
Az.: 1 BvR 2588/20 - (veröffentlicht in Juris),
und der darin beschriebenen verfassungsgerichtlichen Maßgaben an die
Berücksichtigung widerstreitender Interessen (allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit) bei der Prüfung der
Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB)
eine Strafbarkeit der Beschuldigten in dem von ihr geführten „Kampf
ums Recht" nicht gesichert zu begründen sein.
|
GM- Kommentar:
Aus dem letzten Abschnitt schließe ich,
dass mein „Kampf ums Recht"
wohl ironisch ist. Für mich erweckt dies den Eindruck,
dass OStA Rall einen psychischer Defekt bei mir vermutet.
Ich weiß nicht, wieviele Informationen er tatsächlich
über meinen ungerechten Rechtsfall hat und sich
möglicherweise dem jahrelangen verbreiteten Polizei-,
Richter- und Staatsanwaltsschaftsmeinung anschließt, dass
die über 100 Aussagen meiner Nachbarin wahr sind,
weil die Inhalte des psychiatrischen Gutachtens von 2009
mündlich weitergegen (Berichtigung:
weitergegeben) und ausgetauscht werden.
Aus den „Beweisen" zur angeblichen Erpressung weiß er
sicherlich, dass es Online-Veröffentlichungen von mir gibt.
Ich vermute aber, dass er sich kaum darüber ausführlich
interessiert hat,
sonst könnte ein Staatsanwalt im Sinne eines Rechtsstaat
nicht ein derartiges „Begründungsschreiben" verfassen.
„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand
der (versuchten) Erpressung" Bei diesem letzten
Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten. Wenn ich
diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei
ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben
aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw.
diese Rechte nicht erkannt haben. |
|
|
b. |
Unabhängig davon stünde einer Strafverfolgung wegen Beleidigung
mittlerweile die eingetretene Strafverfolgungsverjährung, § 78
Abs.1 Satz 1 StGB,
entgegen.
Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB
beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs.3 Nr. 5 StPO drei Jahre:
Nachdem dem Vorladungsschreiben des Polizeireviers Weil/ Rhein vom
08.07.2019 keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen nach
§ 78c Abs. 1 Nr. 2 - 12 StGB folgten, lief die Verjährungsfrist
zum 08.07.2022 ab. |
3. |
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
war das bislang vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wieder
aufzunehmen und
einer Verfahrenserledigung nach § 170 Abs.2 StPO zuzuführen. |
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rall
Oberstaatsanwalt
|
|