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Adventskalender-Inhalt vom 8. Dez. 2024



Abschrift


Brief an Justizministerium BW und LG Freiburg


Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........  Email ......
   
Per Einwurfeinschreiben und E-Mail p.....e@jum.bwl.de

Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 4,

70173 Stuttgart
 

Kopie per Email an das
Landgericht Freiburg

 

 

Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17

   
26. Oktober 2023

 

Text im Bild:

Wer den Schaden hat,
braucht für den Spott nicht zu sorgen !
Das gilt für mich
von seiten der Polizei und Justiz
(PHK Pfaff, Richterin Dr. Puchinger, Richter Frick
und im folgenden OStA Rall)
 


       
Strafanzeige und Strafantrag

gegen

Oberstaatsanwalt Rall, Staatsanwaltschaft Freiburg

aufgrund seiner Begründungen vom 6. Okt 2023

für die Einstellung des Strafverfahrens gegen mich
wegen angeblicher Erpressung zwei Staatsanwältinnen,

und zwar wegen aller begangenen Straftaten gegen mich,
z.B. Verleumdung, Beleidigung,
unterlassene Ermittlungen zu meinen Gunsten

- 2 -


G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 2

 
Sehr geehrte Richter und Richterinnen, geehrte Damen und Herren,

I. Vorbemerkung

Es ist unglaublich, was ich seit 14 Jahren mit angeblich ordnungsgemäß arbeitenden Rechtsstaat-Vertreter/innen erlebe. Und es nimmt kein Ende!!!

Das belegt das Schreiben von Oberstaatsanwalt Rall vom 6. Oktober 2023.

Für wie dumm hält eigentlich die Polizei und Justiz normale rechtschaffende Bürger/innen?

Seit 14 Jahren werden von der Polizei und Justiz über 100 Falschaussagen der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) akzeptiert . Akzeptiert werden auch meine über 30.000 Euro Rechtskosten.

Das Landgericht Freiburg kann immer noch keine Entscheidung in meinem äußerst ungerechten Rechtsfall treffen.
Ein Bekannter hat dazu gemeint, daß das Landgericht wohl auf meinen Tod wartet.

Ich bin Diplom-Handelslehrerin und Oberstudienrätin im Ruhestand bzw. a.D..

Von meiner Nachbarin, die mich seit 14 Jahren mit über 100 unbewiesenen Falschaussagen vor der Polizei und Justiz mit erheblichen Rechtsfolgen belastet, weiß ich nicht einmal den wirklichen Beruf.
Und so darf sie weiterhin über 30.000 Rechtskosten verursachen.

Durch unterlassene Ermittlungen und Beweise zu meinen Gunsten, sind Polizei, Justiz und eigene Anwält/innen mit an diesem Schaden verantwortlich,

aber auch der Gutachter von 2009 mit seinen vielen Falschaussagen über mich.
Das konnte er, weil ich ihm den belastenden Polizeibericht mit den persönlichen Angaben meiner Nachbarin gebracht hat. (Kor. habe)
Und so hat er mich beruhigt, dass ich mir keine Sorgen machen soll und hinter meinem Rücken die Falschaussagen im Polizeibericht ins Gutachten übernommen und sie noch verschlimmert.

Durch meine Akteneinsicht am 20. Juli 2023 ist mir nun klar geworden,
dass ziemlich sicher die Falschaussagen im Polizeibericht und im Gutachten mir bis heute als Tatsachen zugeordnet werden.

Erklären kann ich mir diese durch mündliche Weitergabe innerhalb der Polizei und Justiz.
Mein online dokumentierter ungerechter Fall wird nicht gründlich auf Ungerechtigkeiten überprüft. Das macht meine Lage noch schlimmer.

Trotz mehrfacher Hinweise und Anträge weigert sich die Justiz,
die diversen Berufsangaben meiner Nachbarin zu überprüfen.

- 3 -


G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 3

 
Damit möchte ich aufgrund von Tatsachen ihre Unglaubwürdigkeit beweisen.
Dazu gibt es unzureichende Antworten bzw. Weigerungen der Justiz.

Hiermit stelle ich noch einmal den Antrag:

Überprüfung der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) ,
ähnliche Anschrift wie ich, .......................


Falls Sie nicht wissen, wie das geschehen soll:
 

1.  Genaue Auskünfte von der Lebenshilfe, und zwar die Berufsangabe von jedem Jahr seit 2009 bis heute von der Lebenshilfe Lörrach.

Natürlich habe ich dies auch versucht und begründet. Die Lebenshilfe hat darauf einfach nicht reagiert. Sie weiß auch von meinem online dokumentierten Fall.
Mir nicht zu helfen, verstößt m.E. gegen ihre Vereinssatzung und unterlassene Hilfeleistung.
Lebenshilfe Lörrach e.V., Wintersbuckstrasse 7, 79539 Lörrach
Telefon: 07621 / .........., Fax: ......................, E-mail: i.....@lebenshilfe-loerrach.de
  

2. Berufsangaben der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) beim Finanzamt Lörrach seit 2009 in den einzelnen Jahren. Natürlich habe ich dies auch versucht und begründet. Das Finanzamt hat sich aber aus Datenschutzgründen geweigert.
Finanzamt Lörrach, Luisenstraße 10A, 79539 Lörrach, Telefon: 07621........................

 
II. Begründung der Strafanzeige und des Strafantrags gegen OStA Rall

Durch meine Akteneinsicht am 20. Juli 2023

zur Strafanzeige und zum Strafantrag wegen meiner angeblichen Verleumdung

der Staatsanwältin Dr. Reil (Az 200 Js 17515/19 Staatsanwaltschaft Freiburg)

ist mir nun klar geworden,

dass ziemlich sicher die Falschaussagen im Polizeibericht und im Gutachten von 2009 mir bis heute als Tatsachen zugeordnet werden.

Wie üblich gibt es seit 2009 von der Polizei und Justiz kein Bedauern für ungerechte Maßnahmen gegen mich, auch nicht von OStA Rall.

Im Gegenteil, es wird wieder belegt, dass seit 2009 die Polizei und Justiz kein Fehlverhalten zugeben, sondern meine rechtliche Lage durch unbewiesene, nachteilige Behauptungen über mich immer mehr verschlimmern.

Wieviel jeweils von meinem ungerechten Fall überprüft wird, ist nicht erkennbar.

Aus meinem online dokumentierten, sehr ungerechten Rechtsfall, wird bewiesen, dass ich normale Schreiben mit Argumenten seit 2009 an beide Staatsanwältinnen geschickt habe.

Die Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft entsprechen üblicherweise nicht einem höflichen Schriftverkehr, sondern haben oft den Anschein eines Obrigkeitsstaates mit Willkürmerkmalen.

So ist auch in dem vorliegenden Schreiben vom 6. Oktober 2023 keinerlei Reue oder Bedauern von OStA Rall für seinen Fehler mir gegenüber zu erkennen.

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G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 4

 
Im Gegenteil,
er versucht, mich immer noch als rechtsbrüchige Bürgerin zu beschreiben.
So wie ich sein Schreiben verstehe, unterstellt er mir eine vermutliche psychische Beeinträchtigung.
Dabei beschreibt er Rechtsbrüche ohne ausreichende Begründung, eventuell auch Straftaten von mir.


Beispiele:
 
1) Im Abschnitt III. 1. werde ich als „die Drohende" bezeichnet.
Dazu gibt es keine Beweise!

Wie der Oberstaatsanwalt Rall auf diese Formulierung kommt,
ist mir schleierhaft, also bitte Beweise dazu angeben.

Sicher ist: Seit 2009 werden über 100 Falschaussagen der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) vor der Polizei und Justiz ohne Beweise als Tatsachen akzeptiert.
Somit sind mindestens 30.000 € Rechtskosten entstanden.

Belegt wird auch, dass eigene Anwält/innen keine Rechtsfolgen für ihre mangelhafte Tätigkeit haben. Die Lörracher und Freiburger Justiz haben mich aber verurteilt, sie trotzdem zu bezahlen.

Es gibt dazu genügend Schreiben von mir, die auf diese Ungeheuerlichkeit hinweisen.

Bis heute gibt es immer noch keine gründliche rechtsstaatliche Untersuchung.
Ich bin offensichtlich zu lebenslänglich verurteilt, diese schrecklichen Falschaussagen der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) zu ertragen.

Außerdem darf ich inzwischen von der Polizei und Justiz verhöhnt werden.

Welch enormer Erfolg für die langjährige Mobberin und ihren Ehemann.

Da ich offensichtlich lebenslang diese Falschaussagen zu ertragen habe,
dauert es bestimmt nicht mehr lange bis die Denunziantin wieder erfolgreich beim Polizeirevier Weil am Rhein neue Falschaussagen über mich erzählt.

Weder Polizei und Justiz ist wohl bisher aufgefallen,
dass seit 14 Jahren die Nachbarschaft und häufig Vorbeigehende das angebliche, beschriebene Verhalten von mir bemerkt haben müssten.

Vor allem der Steuerberater (Vorname Zuname ......), seine Mitarbeiter/innen, seine vielen wechselnden Besucher/innen usw. oder andere Personen, die mich oft sehen, z.B. beim Einkaufen, in der Hausarztpraxis usw.

Steuerberater (Vorname Zuname ......) ist allerdings Mieter der beiden Brüder (Nachname.........).
Somit ist er absolut loyal ihnen und der (Vorname Zuname von Nachbarin-X), obwohl er von den Falschaussagen der (Vorname Zuname von Nachbarin-X) weiß.

So etwas ist auch strafbar.
Aber den entsprechenden Paragraphen wendet beispielsweise die Staatsanwältin Sattler-Bartusch nicht an.
Dazu hat sie ein entsprechendes Schreiben von mir bekommen,
das üblicherweise von mir nicht ernst genommen wird.

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G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 5

 
2) Im Abschnitt III. 2. findet er angeblich die Verwirklichung von Ehrverletzungen von mir gegenüber der Staatsanwältin Sattler-Bartusch gegeben,
insbesondere den Tatbestand der Beleidigung folgenden Vorwürfen:

die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,

eine Anzeigeerstatterin begünstigt".

sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",

nicht ordnungsgemäß ermittelt" und

durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu haben,

Staatsanwältin Sattler-Bartusch hat

mehrfach ungerechte Strafanzeigen gegen mich verursacht und

alle Strafanzeigen von mir gegen meine Nachbarin

und zwei Steuerberatungsbüro-Angehörige abgelehnt,

also offensichtliche Begünstigung meiner Nachbarin.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen aber in beide Richtungen ermitteln.
Das ist in meinem Fall seit 2009 nicht geschehen.

Gerichte müssen zur Urteilsfindung Zeugen laden und Beweise für Falschaussagen einfordern. Das ist bei mir mehrfach nicht geschehen.

Seit 2009 akzeptieren Polizei und Justiz über 100 gelistete Falschaussagen meiner Nachbarin (Vorname Zuname von Nachbarin-X) als Tatsachen und verwenden sie gegen mich.

Nur eine angeblich mündliche Aussage wird von dem Zeugen (Zuname ........)  bestätigt.

Es ist aber bei Polizei und Justiz bekannt, daß Zeugen oft wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen.

Der Zeuge (Zuname ........) und die Nachbarin haben dazu ein Gespräch geführt,
bevor die Nachbarin zur Polizei ging.
 

3) Dann weist Oberstaatsanwaltschaft Rall darauf hin, daß die
Staatsanwältinnen im Rahmen einer Zivilklage gegen mich vorgehen konnten.

Er begründet dann ausführlich, daß diese mögliche Maßnahme ist inzwischen verjährt ist.
Dann hat er wohl versäumt, die Staatsanwältinnen in dieser Angelegenheit 2019 zu beraten???

Das ist für mich auch skandalös. Zwei ausgebildete Juristinnen, eine davon mit Doktortitel, habe es angeblich versäumt, in einer Zivilklage gegen mich vorzugehen?

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G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 6

 
Es ist erschreckend, wie die Staatsanwaltschaft mit allen Strafanzeigen umgeht, die in meinem Fall vorkommen.

Für mich zeigt Staatsanwalt Rall kein Verhalten eines ordnungsgemäß arbeitenden Staatsanwalts in einem Rechtsstaat.

 

Um diese Strafanzeige zu begründen und zu belegen,
habe ich einen Überblick über die Ereignisse erstellt.
 

Anlage JM 1
 

Außerdem die wichtigsten dazugehörigen Schreiben.
 

Anlage JM 2 bis JM 8
 

Schließlich meine Kommentare zu seinem Schreiben vom
6. Oktober 2023, das hier Hauptbestandteil der Anzeige ist.
 

Anlage JM 9
 

Kurz: Keine Gewaltenteilung mit dem Ziel der gegenseitigen Kontrolle in meinem Rechtsfall.

Ungerechtigkeiten von staatlichen Institutionen dürfen in demokratischen Staaten veröffentlicht werden, und das mache ich seit 2011 !!!!

Mit freundlichem Gruß

G. Moser

Von der folgenden langen Anlageliste
veröffentliche ich heute am 12.12.2024 die Anlage JM 9

Anlage JM 9:  (Hier klicken)
Abschrift des Einstellungsschreiben von OStA Rall und
meine Kommentare zu den einzelnen Textteilen.

 

Anlagenliste:
 

Anlage JM 1: Ereignisliste zum Strafverfahren wegen Erpressung gegen mich.
 
Anlage JM 2: Zugrundeliegende Schreiben dazu.
 
  Anlage JM 2.1: Schreiben an Staatsanwältin Dr. Reil vom 1. April 2019
 
  Anlage JM 2.2: Schreiben an StA’in Sattler-Bartusch vom 1. April 2019
 
  Anlage JM 2.3: Schreiben an StA’in Sattler-Bartusch vom 13 März 2019
 
Anlage JM 3: Strafanzeigen-Unterlagen dazu
 
  Anlage JM 3.1: Vorladung der Polizei vom 8. Juli 2019
 
  Anlage JM 3.2: Meine Antwort an die Polizei vom 24. Juli 2019
 
  Anlage JM 3.3: Kopien der AS 69 - 79 Strafanzeige PHK Pfaff v. 24.7.19
 
  Anlage JM 3.4: StA Freiburg an Verteidiger Seiring vom 12. Sept. 2019
 
Anlage JM 4: Moser-Verteidigung an StA Freiburg vom 1. Okt. 2019
hier ohne die Anlagen zu meinem Schreiben
 
Anlage JM 5: Verteidigung des RA ................... vom 29. Okt. 2019
Dann die Antwort der StA Freiburg an RA .......... vom 15. Mai 2020
Dann die anschließende Rechnung für mich vom 19. Mai 2020 (686,04 €).
 

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G. Moser, Strafanzeige gegen OStA Rall vom 26.10.2023

 
Seite 7

 
   
Anlage JM 6: Meine erfolglose Beschwerde bei der StAFreiburg vom 22. Mai 2020
z.Hd. Oberstaatsanwalt Rall.
Die Beschwerde wurde offensichtlich an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe weitergeleitet.
 
Anlage JM 7: Beschwerdeablehnung durch die Generalstaatsanwaltschaft an mich
vom 9. Juli 2020
 
Anlage JM 8: Einstellungsschreiben von OStA Rall vom 28. September 2023 !!! und
sein Begründungsschreiben vom 6. Okt. 2023
 
Anlage JM 9: Abschrift des Einstellungsschreiben von OStA Rall und
meine Kommentare zu den einzelnen Textteilen.
 
Anlage JM 10: Zum Gedenken an meinen Vater: Beispiel für die Naziverfolgung

Einige Dokumente aus der Nazi-Zeit,
die gegen meinen Vater (geb. 26. Okt. 1908) gerichtet waren.
Auch er hat wie ich, Schriften verbreitet und ist bestraft worden !!!

    
Bemerkung: Beim Email-Versand werden die Anlagen jeweils als extra PDF-Dokument verschickt.

GM-Kommentar:

Diese Strafanzeigen hat m.E. keine rechtliche Wirkung mehr,

weil ich sie angeblich bei den falschen staatlichen Institutionen (Landgericht und Justizministerium BW) abgegeben habe.

Strafanzeigen müssen innerhalb 3 Monaten abgegeben werden.
Bei der heutigen Veröffentlichung am 12.12.2024 ist diese Frist längst abgelaufen.




Anlage JM 9 zum Schreiben an
 Justizmin. BW und LG Freiburg vom 26. Okt. 2023


Anlage JM 9


Abschreibetext mit anderer Struktur und meinen Kommentaren:

Staatsanwaltschaft Freiburg

Eingang bei RA .................... und bei mir: 10.10.2023

 

Staatsanwaltschaft Freiburg,
Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 79100 Freiburg im Breisgau

Herrn Rechtsanwalt Datum: 06.10.2023/wal
.................. Name: Herr Oberstaatsanwalt Rall
  Durchwahl: 0761/51...........
Fach-Nummer: 38 AG FR Aktenzeichen: 200 Js 17515/19
    (Bitte bei Antwort angeben)
   

Ihr Zeichen ...............

Ermittlungsverfahren gegen ....................... Moser

wegen Erpressung
 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt .....................,

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Eigene Info-Ergänzung:

Strafprozeßordnung (StPO) § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
 
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gründe:

I.

Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend Euro überzogen und sie dadurch erpresst und mit diversen Äußerungen beleidigt zu haben.

GM- Kommentar:

ohne Rechtsgrund"
Diese Behauptung halte ich für offensichtlich falsch,
weil ich ausführliche Gründe angegeben hatte.

Das waren sogar zwei Briefe an die Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 13.03.2019 und 01.04.2019.

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 2

 

GM- Kommentar:

Diese Briefe waren eine Folge des Strafverfahrens wegen angeblicher Beleidigung meiner Nachbarin im Nov. 2017. Diese konnte sich auf ihre Falschaussagen ab 2009 beziehen.

Seit diesem Jahr haben weder die Polizei noch die Justiz zu meinen Gunsten ermittelt und meine Beweisvorschläge abgelehnt oder ignoriert. Daran waren auch die Staatsanwältin Sattler-Bartusch beteiligt. Sie hat bis heute, 2023, nichts zu meinen Gunsten ermittelt.

Inzwischen bin ich der Meinung, dass Polizei und Justiz mir gegenüber argumenteresistent sind.
 

 

GM- Kommentar:

„Fordererungen von mehreren Tausend Euro"

I.    (Für Dr. Reil: 3.000 Euro)

Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über 30.000 Euro Rechtskosten.

Dr. Reil hat wichtige Ermittlungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über mich unterlassen.
Meine Schreiben an Sie belegten aber, dass die Inhalte des ärztlichen Gutachtens falsch sein müssen. Zum Zeitpunkt meiner Strafanzeige und meinem Strafantrag kannte ich den Inhalt des Gutachtens nicht, weil mir der Gutachter versichert hat, dass ich mir deswegen keine Sorgen machen soll. Allmählich wurde ich misstrauisch, so dass ich erst 5 Monate später das Gutachten im Rahmen einer Akteneinsicht lesen konnte. Erst dann entdeckte ich, dass Dr. Reil das Gutachten angefordert und als Beiakte für die Strafanzeige angelegt hat.

Letzteres erfuhr ich erst 2 Jahre später im Rahmen meiner abgelehnten Strafanzeige und weiteren Ergänzungsstrafanzeigen dazu.
Meine gesamten Schreiben passen nicht zum Gutachten.

Diese Diskrepanz zu erkennen, ist wohl einer Staatsanwältin nicht zumutbar.

II.   (Für Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 6.000 Euro)

Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über 30.000 Euro Rechtskosten.

Der Beginn dieser hohen Summe hat mit dem 1. Strafverfahren in meinem Leben zu tun, in das mich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch gebracht hat.


Die Voraussetzungen für die Straftat „Bedrohung“ waren überhaupt nicht gegeben.

Kurz: Der Tatbestand lag gar nicht vor.

Richtig ermittelt wurde sowieso nicht, weil neue Falschaussagen meiner Nachbarin enthalten waren. In meinem Schreiben habe ich dann die Folgen beschrieben, die wesentlich höher als 6.000 Euro waren.
 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 3

 


„erpresst"

Der Tatbestand der Erpressung war offensichtlich nicht gegeben.

Mir ist schleierhaft, wie das mehrere Staatsanwält/innen in Lörrach, Freiburg und Karlsruhe angeblich nicht erkennen konnten.
Für mich skandalöses Verhalten in einem Rechtsstaat.

„mit diversen Äußerungen beleidigt"

Der Tatbestand der Beleidigung war auch offensichtlich nicht gegeben.
Ich muss jetzt in den Akten nachforschen,
ob es seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt Begründungen gab.
 

II.

In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019 die Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung als Beschuldigte vorgeladen worden.

GM- Kommentar:

Wieso mich dazu die Polizei vernehmen sollte, ist mir unklar, weil dazu Schreiben von mir an die Staatsanwaltschaft existierten, die die Basis für das Strafverfahren waren.

Soweit ich informiert bin, haben die vernehmenden Polizisten keine so umfangreiche juristische Ausbildung wie die Staatsanwältinnen.
 

 

Ich möchte nicht wissen,
was die Polizisten geschrieben hätten, wenn ich tatsächlich erschienen wäre.

 

 

Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und 01.10.2019 zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen.

Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom 29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.

 
GM- Kommentar:

Ich habe mich fristgemäß verteidigt.

Mein „Verteidiger" hat erst nach Fristablauf und ohne Rücksprache mit mir ein Schreiben dazu eingereicht.
Es enthält ähnlich Gründe wie mein Schreiben.

Später bekam er nur eine Antwort, nicht ich.

Für die Tätigkeit des Verteidigers bekam ich 3 Rechnungen am 20.09.2019, 21.11.2019 und 22.05.2020.

Gesamte Zahlungen an den Verteidiger für eine nicht existierende Erpressung,  749,32 €
 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 4

 

GM- Kommentar:

Hier fehlt noch eine Information:

Meine Beschwerde vom 22.05.2020 hat unter dem Aktenzeichen 35 Zs 865/20 auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.06.2020 abgelehnt.

Nicht einmal sie hat angeblich nicht erkannt,
dass keine Erpressung vorliegt.

Zitat: „Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2020 entspricht der Sach- und Rechtslage". (Staatsanwältin Kottisch-Borchmann)

Für mich einer von vielen Beweisen, wie rechtswidrig sich die Polizei und Justiz seit 2009 sich mir gegenüber verhält, und vermutlich auch gegenüber vielen anderen Bürger/innen.

 

Seite 2

Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte ergangenes Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js 17536/17, nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.

Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.
 

GM- Kommentar:

Nach einem falsch beschriebenen Vorgang der (Vor- und Zuname von Nachbarin-X) im Nov. 2017 mit vielen unbewiesenen Falschaussagen
ist 6 Jahre später immer noch keine Entscheidung vorhanden !!!!

Das ist ein unbeschreiblicher Psychoterror durch die Justiz für mich
und

mein Strafverteidiger bis zum 1. August 2018
hat diese lange Zeit nicht moniert oder sonst etwas getan.


Zum Glück musste er dann nicht auf dieses „Begründungsschreiben“ reagieren.

 

- 5 -


Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 5

III.

 

1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
ist ein die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigender Tatverdacht wegen des Vorwurfs der (versuchten) Erpressung gegen die Beschuldigte nicht zu begründen.

Tatsächlich enthalten die Schreiben der Beschuldigten vom 01.04.2023 (Fehler: richtig: 01.04.2019) kein In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels,
auf dessen Eintritt die Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
 

 

GM- Kommentar:

Für mich eine Frechheit: Ich bin wohl die Drohende !!!
 

 

  Dem bloßen Geltendmachen einer zivilrechtlich unbegründetten Forderung kann gegebenenfalls zivilrechtlich entgegengetreten werden,
es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung.
 
GM- Kommentar:

Für mich eine Frechheit: Meine Forderung war zivilrechtlich begründet.

Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen Gunsten ermittelt.

„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung"

Bei diesem letzten Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten.
 


 

2. Soweit die Anzeigeerstatterin Sattler-Bartusch in ihrer Strafanzeige vom 02.04.2019 beanstandet,
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu haben,
kommt die Verwirklichung von Ehrverletzungsdelikten in Betracht,
insbesondere könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein.
 
 
GM- Kommentar:

Dies ist ein Beweis für mich, dass die Justiz nichts zugibt,
sondern Justizopfer mit weiteren rechtswidrigen Argumenten belastet.

Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen Gunsten ermittelt.

„Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.
 

 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 6

 

  a. Allerdings dürfte unter Berücksichtigung der neuerlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
u.a. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2022 - Az.: 1 BvR 2588/20 - (veröffentlicht in Juris),
und der darin beschriebenen verfassungsgerichtlichen Maßgaben an die Berücksichtigung widerstreitender Interessen (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit) bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB)
eine Strafbarkeit der Beschuldigten in dem von ihr geführten „Kampf ums Recht" nicht gesichert zu begründen sein.
 
 
GM- Kommentar:

Aus dem letzten Abschnitt schließe ich,
dass mein „Kampf ums Recht"
wohl ironisch ist. Für mich erweckt dies den Eindruck,
dass OStA Rall einen psychischer Defekt bei mir vermutet.

Ich weiß nicht, wieviele Informationen er tatsächlich über meinen ungerechten Rechtsfall hat und sich möglicherweise dem jahrelangen verbreiteten Polizei-, Richter- und Staatsanwaltsschaftsmeinung anschließt, dass die über 100 Aussagen meiner Nachbarin wahr sind,
weil die Inhalte des psychiatrischen Gutachtens von 2009 mündlich weitergegen (Berichtigung: weitergegeben) und ausgetauscht werden.

Aus den „Beweisen" zur angeblichen Erpressung weiß er sicherlich, dass es Online-Veröffentlichungen von mir gibt.
Ich vermute aber, dass er sich kaum darüber ausführlich interessiert hat,
sonst könnte ein Staatsanwalt im Sinne eines Rechtsstaat nicht ein derartiges „Begründungsschreiben" verfassen.

„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung"

Bei diesem letzten Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten.

Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.

 

  b. Unabhängig davon stünde einer Strafverfolgung wegen Beleidigung
mittlerweile die eingetretene Strafverfolgungsverjährung, § 78 Abs.1 Satz 1 StGB,
entgegen.
Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB
beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs.3 Nr. 5 StPO drei Jahre:
Nachdem dem Vorladungsschreiben des Polizeireviers Weil/ Rhein vom 08.07.2019 keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen nach § 78c Abs. 1 Nr. 2 - 12 StGB folgten, lief die Verjährungsfrist zum 08.07.2022 ab.

 

3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
war das bislang vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und
einer Verfahrenserledigung nach § 170 Abs.2 StPO zuzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Rall
Oberstaatsanwalt
 

Geändert am:   12.12.2024

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