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Adventskalender-Inhalt vom 5. Dez. 2024
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Brief an Justizministerium BW und LG Freiburg
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Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........
Email ...... |
Per E-Mail und per Einschreiben-Postbrief
Landgericht Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg i.Br.
p.................@lgfreiburg.justiz.bwl.de |
Per E-Mail und per Einschreiben-Postbrief
Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 4,
70173 Stuttgart
p................@jum.bwl.de
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Az 56/19 5 Ns 86
Js 17536/17 |
Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees |
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig |
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JUMRIII-E-1402-1/287/22
Oberregierungsrat und Bürgerreferent (?!?)
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10. Januar 2024
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Antrag:
Schadenersatz in
Höhe von mindestens 50.000 Euro
für die vielen Rechtsbrüche gegen mich
von Polizei, Landratsamt Lörrach, Gerichten und
Staatsanwaltschaften
bis zum Innen- und Justizministerium Baden-Württemberg
seit Juli 2009 |
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Begründungen
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1. |
In meinen vielen Schreiben seit 2009 an die oben genannten
staatlichen Institutionen gibt es bis heute unzählige Gründe.
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2. |
Einreden zur Verjährung lehne ich ab, weil ich eine
mögliche Verjährung nicht zu vertreten habe, sondern die Polizei und
Justiz.
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3. |
Erst kürzlich habe ich folgende wichtige Gesetze für meinen
ungerechten Rechtsfall entdeckt:
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a) |
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Dieses Gesetz scheint angeblich bei den beteiligten Personen aus
Polizei und Justiz völlig unbekannt zu sein.
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b) |
Meine Schreiben belegen, dass
die beteiligten Staatsanwält/innen in meinem Rechtsfall nicht
einmal die Grundlagen des Strafrechts beherrschen.
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- 2 - |
G. Moser an Landgericht Freiburg und Justizministerium BW am
10.01.2024
Seite 2
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a) |
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Dieses Gesetz scheint angeblich bei den beteiligten Personen aus
Polizei und Justiz völlig unbekannt zu sein.
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b) |
Meine Schreiben belegen, dass
die beteiligten Staatsanwält/innen in meinem Rechtsfall nicht
einmal die Grundlagen des Strafrechts beherrschen.
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Das gilt auf allen Staatsanwaltschaftsebenen bis zum
Justizministerium,
aber auch bei den derzeitigen Richter/innen vom Landgericht Freiburg
zu meinem Rechtsfall.
Dass Sie angeblich noch keine Entscheidung treffen konnten,
ist völlig unakzeptabel und skandalös.
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c) |
Meine Verteidigungsschreiben zu den aktuellen Aktenzeichen
entsprechen vom Inhalt her Straftaten von in meinem Fall
beteiligten Personen.
Es kann nicht sein, dass ich dazu keinerlei Antwortschreiben
bekomme.
Straftaten können ohne anwaltliche Vertretung gemeldet werden.
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d) |
Mein Rechtsfall dokumentiert auch meine vielen Anwält/innen, die
mich mangelhaft bzw. nicht ordnungsgemäß verteidigt haben.
Trotzdem musste ich sie bezahlen.
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e) |
§ 823 Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auch dieses Gesetz scheint bei den beteiligten
Gerichten und Staatsanwält/innen unbekannt zu sein.
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(1) |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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(2) |
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher
gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
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f) |
Verzögerungsrüge bezüglich § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Diese Rüge hat offensichtlich der bisherige Strafverteidiger
Anwalt 18 unterlassen.
Daher muss ich dies tun.
Falls ich dies noch begründen soll, ist es doch dem
Landgericht Freiburg zu zumuten, mich darüber zu informieren. Email
reicht.
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g) |
§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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(1) |
Wer infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der
Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles,
insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
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(2) |
Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert
hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere
Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2
beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag
gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das
Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
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- 3 - |
G. Moser an Landgericht Freiburg und Justizministerium BW am
10.01.2024
Seite 3
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(3) |
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem
mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat
(Verzögerungsrüge).
Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur
Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen
Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist
frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine
kürzere Frist geboten ist.
Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch
nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf
hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die
Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der
Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt.
Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter,
bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
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(4) |
Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die
Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer
unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie
kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen
werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
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(5) |
Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann
frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben
werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer
anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht
übertragbar.
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(6) |
Im Sinne dieser Vorschrift ist
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1. |
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum
rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das
Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten
Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als
Gerichtsverfahren;
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2. |
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte
eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der
Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen,
soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an
einem Verfahren beteiligt sind.
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G. Moser
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Email an Landgericht und Justizmin. BW
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Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/1 und AZ
JUMRIII-E-1402-1/287/22, JUMRIII-E-1402-1/287/1,
JUMRIII-E-1402-1/287/9 |
Von: |
Gertrud Moser
............@................. |
An: |
"Landgericht" <::::::::::::::::::::::::::e@LGFreiburg.justiz.bwl.de> |
CC: |
"Justizministerium BW" <::::::::::::::@jum.bwl.de> |
Datum: |
10.01.2024 14:50:37 |
Siehe beiliegender PDF-Brief, der auch auf dem Postweg ankommt.
G. Moser .... Adressdaten ....
Dateianhänge
2024-01-10-an-lg-fr-justizmin.pdf
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GM-Kommentar: Stand: 10.12.2024
Keine Antwort
Hinweis: Nachweislich hat mich kein
einziger Anwalt seit 2009 vertreten, aber ich habe bis jetzt
mindestens 30.000 Euro Rechtskosten, die hier auf der Homepage
nachgewiesen sind !!! |
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