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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

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Adventskalender-Inhalt vom 5. Dez. 2024


Abschrift

Brief an Justizministerium BW und LG Freiburg


Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........  Email ......
 
Per E-Mail und per Einschreiben-Postbrief

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg i.Br.

p.................@lgfreiburg.justiz.bwl.de

Per E-Mail und per Einschreiben-Postbrief

Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerplatz 4,

70173 Stuttgart

p................@jum.bwl.de
 

Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17 Az JUMRIII-E-1402-1/287/9
Richterin Sonja Vees
JUMRIII-E-1402-1/287/1
Richter David Selig
  JUMRIII-E-1402-1/287/22
Oberregierungsrat und Bürgerreferent (?!?)
   
   

10. Januar 2024
 

Antrag:

Schadenersatz in Höhe von mindestens 50.000 Euro

für die vielen Rechtsbrüche gegen mich
von Polizei, Landratsamt Lörrach, Gerichten und Staatsanwaltschaften
bis zum Innen- und Justizministerium Baden-Württemberg
seit Juli 2009

 


   
Begründungen
 

1. In meinen vielen Schreiben seit 2009 an die oben genannten staatlichen Institutionen gibt es bis heute unzählige Gründe.
 
2. Einreden zur Verjährung lehne ich ab, weil ich eine mögliche Verjährung nicht zu vertreten habe, sondern die Polizei und Justiz.
 
3. Erst kürzlich habe ich folgende wichtige Gesetze für meinen ungerechten Rechtsfall entdeckt:
 
  a)    Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Dieses Gesetz scheint angeblich bei den beteiligten Personen aus Polizei und Justiz völlig unbekannt zu sein.
 
  b) Meine Schreiben belegen, dass
die beteiligten Staatsanwält/innen in meinem Rechtsfall nicht einmal die Grundlagen des Strafrechts beherrschen.
 
   

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G. Moser an Landgericht Freiburg und Justizministerium BW am 10.01.2024                                                   Seite 2
   
 
  a)    Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Dieses Gesetz scheint angeblich bei den beteiligten Personen aus Polizei und Justiz völlig unbekannt zu sein.
 
  b) Meine Schreiben belegen, dass
die beteiligten Staatsanwält/innen in meinem Rechtsfall nicht einmal die Grundlagen des Strafrechts beherrschen.
 
    Das gilt auf allen Staatsanwaltschaftsebenen bis zum Justizministerium,
aber auch bei den derzeitigen Richter/innen vom Landgericht Freiburg zu meinem Rechtsfall.
Dass Sie angeblich noch keine Entscheidung treffen konnten,
ist völlig unakzeptabel und skandalös.
 
  c) Meine Verteidigungsschreiben zu den aktuellen Aktenzeichen entsprechen vom Inhalt her Straftaten von in meinem Fall beteiligten Personen.
Es kann nicht sein, dass ich dazu keinerlei Antwortschreiben bekomme.
Straftaten können ohne anwaltliche Vertretung gemeldet werden.
 
  d) Mein Rechtsfall dokumentiert auch meine vielen Anwält/innen, die mich mangelhaft bzw. nicht ordnungsgemäß verteidigt haben.
Trotzdem musste ich sie bezahlen.
 
  e)  § 823 Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auch dieses Gesetz scheint bei den beteiligten Gerichten und Staatsanwält/innen unbekannt zu sein.
 
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
 
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. 
 
  f)  Verzögerungsrüge bezüglich § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Diese Rüge hat offensichtlich der bisherige Strafverteidiger Anwalt 18 unterlassen.

Daher muss ich dies tun.

Falls ich dies noch begründen soll, ist es doch dem Landgericht Freiburg zu zumuten, mich darüber zu informieren. Email reicht.
 

  g) § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
 
    (1)  Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
 
    (2)  Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. 
 
   

- 3 -



G. Moser an Landgericht Freiburg und Justizministerium BW am 10.01.2024                                                   Seite 3
   
 
    (3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).

Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.

Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
 

    (4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 
 
    (5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
 
    (6) Im Sinne dieser Vorschrift ist 
 
      1.  ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
 
      2.   ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. 
 
G. Moser

 


Email an Landgericht und Justizmin. BW


Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/1 und AZ JUMRIII-E-1402-1/287/22, JUMRIII-E-1402-1/287/1, JUMRIII-E-1402-1/287/9
Von: Gertrud Moser  ............@.................
An: "Landgericht" <::::::::::::::::::::::::::e@LGFreiburg.justiz.bwl.de>
CC: "Justizministerium BW" <::::::::::::::@jum.bwl.de>
Datum: 10.01.2024 14:50:37
 

Siehe beiliegender PDF-Brief, der auch auf dem Postweg ankommt.

 

G. Moser .... Adressdaten ....


Dateianhänge
2024-01-10-an-lg-fr-justizmin.pdf
 


GM-Kommentar:

Stand: 10.12.2024  Keine Antwort

Hinweis: Nachweislich hat mich kein einziger Anwalt seit 2009 vertreten, aber ich habe bis jetzt mindestens 30.000 Euro Rechtskosten, die hier auf der Homepage nachgewiesen sind !!!



Geändert am:   10.12.2024

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