18.02.2014
Beschwerde gegen die Ablehnung meiner Strafanzeige vom
11.12.2014 mit dem Aktenzeichen 80 Js ....../14
Ablehnungsschreiben vom 05.02.2014 durch den Leitenden
Oberstaatsanwalt I. Eingang am 07.02.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
2009 kam ich durch einen Polizeibericht im Auftrag von
Nachbarin-X in ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Von diesem
Bericht erfuhr ich erst über die Akteneinsicht beim Amtsgericht.
Trotz sofortiger Schreiben mit Hinweis auf Falschaussagen von
Nachbarin-X wurden diese nicht vom Amtsgericht überprüft.
Daher erstattete ich am 4.10.2009 Strafanzeige gegen
Nachbarin-X und Strafantrag. Mein Ziel war es, die Aussagen im
Polizeibericht zu belegen oder zu widerlegen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft Lörrach als auch die
Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe haben dies nicht getan.
Zugehörige Aktenzeichen: 85 Js ..../09, 3 Zs ...../09,
E-......2010/....
Am 22.5.2012 konnte ich bei der Staatsanwaltschaft Lörrach Akten
einsehen und entdeckte, dass es eine Beiakte gab, mit Kopien aus
der Betreuungsakte des Amtsgerichts einschließlich des
psychiatrischen Gutachtens. Ansonsten waren keine Aktivitäten
der Staatsanwaltschaft zu meinen Gunsten erkennbar.
Daher beantragte ich am 28.5.2012 die Wiederaufnahme des
Verfahrens aufgrund meiner Erkenntnisse aus der Akteneinsicht
und versah sie mit dem Zusatz „Auf dem Dienstweg nach oben".
Dieser Zusatz scheint keine Wirkung gehabt zu haben.
Seit 2009 kämpfe ich nun mit verschiedenen Möglichkeiten
gegen die Inhalte und Folgen des Polizeiberichts. Er ist fester
Bestandteil der Betreuungsakte und wird mindestens 10 Jahre
aufbewahrt.
Zu diesem Polizeibericht sind mir wichtige rechtsstaatliche
Mittel zu meinen Gunstenverweigert worden. Dazu gibt es genügend
Schreiben von mir.
Ablehnungsgrund am 5.2.2014 durch LOStA I.:
„Das von Ihnen angezeigte Geschehen im Jahr 2009 war bereits
Gegenstand des Vorgangs 85 Js ....9/09, in dem Ihr Vorbringen
umfassend geprüft wurde".
Diese Aussage halte ich für falsch.
Ich hatte keine Recht auf Zeugen.
Nachbarin-X machte nicht
konkrete negative Angaben über mich.
Außer Betreuungsaktenteile kopieren und
Nachbarin-X zu
unterstellen, dass sie esgut mit mir gemeint hat, kenne ich
keine weiterer Aktivitäten der Staatsanwaltschaft zu meinen
Gunsten.
Außerdem hat mir Staatsanwältin Dr. Reil mitgeteilt, dass sie
sich nicht an meine Ermittlungswünsche halten muss. An anderer
Stelle hat sie behauptet, dass sie mein Anliegen unter allen
Gesichtspunkten geprüft hat.
Ich beantrage daher die Feststellung des Wahrheitsgehalts
über ein Verhör von Nachbarin-X weitgehend nach meinen Fragen,
die der Generalstaatsanwaltschaft seit Mitte August 2013
vorliegen.
Im März 2013 wandte ich mich an den Petitionsausschuss des
Landtags von Baden-Württemberg.
Hauptziel war wieder der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts.
Im Juli 2013 wurde meine Petition abgelehnt, wobei der
Petitionsausschuss vermutlich nicht nach seinen eigenen
Richtlinien meinen Fall untersucht hat, sondern nur aus
verschiedenen Anlageschreiben eine Zusammenfassung geschrieben
hat.
Dieses Vorgehen machte mich wütend, so dass ich auf meiner
Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de das Thema
„Nationalsozialistische Tendenzen im deutschen
Entmündigungswesen" aufgezeigt an meinem Fall geschrieben habe.
Außerdem hing ich Protestplakate an meinem Grundstück auf,
was mir auch nicht leicht gefallen ist.
Aufgrund dieser Texte gingen Nachbar-X und
Nachbarin-X mit Hilfe
der Rechtsanwältin zzzz........ gegen mich vor, wobei sie meine
Aussagen verfälschten bzw. falsch interpretierten.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach hat dann im Auftrag von
Rechtsanwältin zzzz........ gegen mich ein Strafverfahren wegen
Bedrohung eingeleitet, obwohl ich gar keine Bedrohung im Sinne
des Strafgesetzes begangen habe. Aktenzeichen 86 Js ..../13.
Die Begründung wegen meiner Veröffentlichungen im Internet
halte ich für nicht rechtens. Es gibt das Demonstrationsrecht
und die Pressefreiheit.
Da mir normale rechtsstaatliche Mittel so lange verweigert
wurden, ist es nicht völlig falsch, wenn ich von
nationalsozialistischen Tendenzen spreche. Warum, habe ich
begründet.
Aufgrund des fehlerhaften Schreibens der Rechtsanwältin zzzz........
habe ich
Strafanzeige wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft Freiburg
erstattet, die von der Staatsanwaltschaft Lörrach abgelehnt
wurde. Aktenzeichen: ... Js ..../13, dann 82 Js ...../13.
Nach meiner abgelehnten Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 8.11.2013, Aktenzeichen 5
Zs ..../13, war als Rechtsmittel binnen eines Monats nur ein
bestimmter Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt zugelassen.
Diese Frist wurde nicht eingehalten, weil der Sachverhalt bisher
nicht ausermittelt wurde und insoweit ist es die Aufgabe der
Staatsanwaltschaft vor Ort, diesen Mangel zu beheben.
Weil der Petitionsausschuss meine Widersprüche gegen die
Bearbeitung meiner Petition abgelehnt hat und die
Online-Veröffentlichung meiner abgeänderten Petition beibehalten
hat, habe ich Anfang Januar 2014 Strafanzeige und Strafantrag
u.a. wegen Verleumdung gegen den Petitionsausschuss gestellt.
Dazu läuft zur Zeit ein Ermittlungsverfahren. Im Rahmen
dieses Verfahrens erwarte ich, dass der Wahrheitsgehalt des
Polizeiberichts durch ein Verhör von
Nachbarin-X nach meinen
Vorgaben durchgeführt wird.
Im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens können der
betroffenen Person ihre volle Geschäftsfähigkeit und damit ihre
Verfügung über ihr Eigentum aberkannt werden. Faktisch ist die
Person dann entmündigt.
Experten schätzen, dass jede 3. sogenannten Betreuung in der
Bundesrepublik nicht erforderlich ist.
Anregungen von Betreuungen sind bis heute formlos, was ich für
sehr ungerecht halte, weil gerichtliche Betreuungsverfahren mit
ärztlichen Zwangsvorführungen verbunden sind. Psychiatrische
Gutachten sind umstritten.
Seit über 4 Jahren lebe ich daher in Angst vor erneuter
Verleumdung.
Diese Angst ist berechtigt, denn in dem Strafverfahren wegen
Bedrohung gegen mich haben Nachbar-X und
Nachbarin-X erneut
behauptet, dass ich seit Jahren auffällig bin ohne konkrete
Beispiele zu nennen.
Das ist wieder eine Falschaussage, gegendie ich hiermit
vorgehe und dazu Aktivitäten von der Staatsanwaltschaft erwarte.
Im Verfahren spielt auch eine Rolle, wie gut sich der Verfasser
des Polizeiberichts B. und meine Nachbarn-X sich kennen.
2013 wollte ich ihn einmal kurz sehen. Das ist vom Polizeirevier
Weil am Rhein abgelehnt worden. Ich beantrage daher, dass ich
ihn einmal kurz sehen darf, um festzustellen, ob ich ihn schon
bei meinen Nachbarn gesehen habe.
Allerdings bekomme ich von den Besuchern meiner Nachbarn nur
wenig mit, so dass dieser Vorschlag mich nicht unbedingt weiter
bringt.
Dass sie sich irgendwie kennen, ergibt sich aus einem
Schreiben von Nachbar-X und wie, sollte unbedingt geprüft und
begründet werden.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |