22.11.2010 Aktenzeichen 4 T .........., Ihr Schreiben vom 9.11.2010
Stellungnahme dazu und weitere Informationen
Beschwerde gegen die Einleitung und Durchführung eines Betreuungsverfahrens
gegen mich durch Richter Trefzer
, Amtsgericht Lörrach, Aktenzeichen .......
Mit Kanonen auf Spatzen schießen ???
Einleitung von gerichtlichen Betreuungsverfahren aus nichtigem Anlass mit
schwerwiegenden Folgen ???
Sehr geehrte Damen und Herren,
Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 9.11.2010
(Wiederholung Ihres Textes in einer Tabelle mit kursiver, andersfarbiger Schrift)
I.
Die Betroffene Moser wird auf folgendes hingewiesen:
Das Amtsgericht Lörrach hat der Kammer mit Verfügung vom 22.10.2010 das
Beschwerdeschreiben vom 04.10.2010 zur Prüfung vorgelegt.
Weiter ist ein Beschwerdeschreiben vom 25.10.2010 bei der Kammer
eingekommen, in welchem erstmals der
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom
07.10.2009 als Beschwerdegegenstand benannt wird. In dem genannten
Beschluss hat
das Amtsgericht Lörrach die Einrichtung einer Betreuung für die
Betroffene Moser abgelehnt.
Vielen Dank für die Berichtigung meiner falschen Annahme.
II.
Es wird aus den Schreiben der Betroffenen
aber nicht ersichtlich. inwieweit dieser
Beschluss
inhaltlich abgeändert werden soll, da auch nach ihrem Vorbringen die
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB
nicht vorliegen. Mangels ausreichender Beschwer wäre die Beschwerde
deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Aus dem Beschluss ist nicht ersichtlich,
dass ich zu Unrecht in ein gerichtliches Betreuungsverfahren gekommen bin.
In ein Gerichtsverfahren zu kommen, bedeutet für jeden Betroffenen eine große Belastung, vor allem dann, wenn Falschaussagen eine Rolle spielen. Wenn dann ein sogenannter Freispruch erfolgt, können die vorangegangenen Belastungen und Rufschädigungen nicht wieder gut gemacht werden.
So sehe ich es auch für meinen Fall. Es ist für mich eine große Belastung und Demütigung, in dieses Verfahren gekommen zu sein. Inzwischen hatten meine Nachbarn Zeit, eventuell ihre bekannten Falschaussagen gegen mich oder weitere in ihrem Bekanntenkreis,
Nachbarschaft usw. zu verbreiten.
(Dazu habe ich eine Information bei der Staatsanwaltschaft abgegeben). Anscheinend sollen auch Banken vorsichtiger bei der Kreditvergabe sein, wenn sie erfahren, dass ein/e Bürger/in in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren war.
III.
Soweit in den Schreiben die Einleitung des Betreuungsverfahrens als solche sowie einzelne
Verfahrenshandlungen des Betreuungsgerichts als rechtswidrig gerügt werden, liegen keine selbständig nach § 19 FGG anfechtbaren gerichtlichen Verfügungen vor, da insoweit nur die verfahrensbeendende
Schlussentscheidung angefochten werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage. § 19 Rn. 4).
In der Öffentlichkeit bzw. in den Medien gibt es Informationen, nach denen ein gerichtliches Betreuungsverfahren aus geringfügigem Anlass eingeleitet werden kann.
Außerdem sollen die Richter hier einen großen Handlungsspielraum haben.
In der übrigen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit müssen dagegen triftige Gründe vorliegen,
die vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens überprüft werden.
Aufgrund dieser Besonderheiten und den Folgen des Verfahrens bleibe ich bei der Aussage, dass das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig gehandelt hat.
IV.
Insbesondere die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist nach § 68 b FGG nicht isoliert anfechtbar, da die Betroffene hierzu nicht zwangsweise untergebracht worden ist.
Antrag auf Vernichtung des ärztlichen Gutachtens aus den folgenden Gründen:
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