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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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21.1.2010 Polizeidirektion an Rechtsanwalt 3

Polizeidirektion Lörrach -  79539 Lörrach 

 

Rechtsanwalt Anwalt 3
Straße x
Ort x  

  Polizeidirektions-Mitarbeiter-xx
Aktenzeichen F..............1
21.01.2010

Ihr Schreiben vorn 18.12.2009 an das Polizeirevier Wein am Rhein mit
nachrichtlicher Beteiligung der Polizeidirektion Lörrach per Fax
Ihr Schreiben vom 05.01.2010  an die Polizeidirektion Lörrach
Ihre Mandantin: Frau Moser

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt 3,

nach Prüfung des Sachverhaltes kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Ihre Mandantin, Frau Moser, wandte sich bereits mit Schreiben vom 19.10.2009 mit einer Beschwerde an die Polizeidirektion Lörrach. Dieser Beschwerde lag der ebenfalls von Ihnen geschilderte Sachverhalt zu Grunde. Das Polizeirevier Weil am Rhein ist eine Organisationseinheit der Polizeidirektion Lörrach und unterliegt somit unserer Dienstaufsicht. Die Beschwerde der Frau Moser wurde von der Polizeidirektion Lörrach mit Schreiben vom 14.12.2009 beschieden.

Entsprechend Ihres Antrages im Schreiben vom 18.12.2009 bestätigen wir Ihnen die Aufnahme Ihres Schreibens in unsere Akte. Ihrem Wunsch entsprechend wurde Ihre Gegendarstellung an das Bürgermeisteramt Binzen  und das Landratsamt Lörrach übersandt.

Aufgrund der Darstellungen der Nachbarin-X von Frau Moser ist POM Polizist Böning von einer Gefahrenlage nach § 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) ausgegangen.

Originär zuständig für verhaltensauffällige Personen ist die Polizeibehörde, weswegen beim Bürgermeisteramt Binzen  (als Ortspolizeibehörde) und beim Landratsamt Lörrach (als Kreispolizeibehörde) eine Meldung über die Angaben der Zeugin vorgelegt wurde. Dies erfolgte auf Grundlage der §§ 42 (1), 74 (2) PolG.
Die Rechtmäßigkeit dieser Datenübermittlung wird derzeit aufgrund einer Eingabe Ihrer Mandantin durch den Landesbeauftragten für Datenschutz geprüft. Die reine Datenübermittlung an die Polizeibehörden stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Weitere Maßnahmen wurden durch das Landratsamt Lörrach nach dessen eigener Bewertung und Zuständigkeit veranlasst. Die vom Landratsamt Lörrach veranlassten Maßnahmen sind nicht der Polizei zuzuschreiben.

Zu der von Ihnen zu Recht festgestellten Ungereimtheit im Schreiben des POM Polizist Böning an die bekannten Polizeibehörden teilen wir mit, dass die Nachbarin-X von Frau Moser persönlich beim Polizeirevier Weil am Rhein vorstellig wurde. 
Ein zusätzlicher Anruf dieser oder einer anderen Hinweisgeberin erfolgte nicht.
 Bei dem von POM Polizist Böning verwandten Wort „Anruferin" handelt es sich um einen Schreibfehler.

Mit freundlichen Grüßen
Kriminaloberrat G.


Geändert am:   19.01.2024

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