Rechtsanwalt 3, Adresse .........
An die
Polizeidirektion Lörrach
79539 Lörrach
Aktenzeichen:
05.01.10
Sehr geehrte Damen und Herren .
Ich beziehe mich auf ihr Schreiben vom 30.12.09.
Ihre Zuständigkeit sehe ich nur unter der Annahme , daß das Polizeirevier Weil am Rhein mein Schreiben vom 18.12.09 als Widerspruch nach § 68 f. VWGO angesehen hat. Das verwundert mich.
Nach meinem Wissensstand führt das Polizeirevier Weil am Rhein zumindest eine Abschrift in Print-Format hinsichtlich des relevanten
Vorgangs „Mitteilung über psychisch auffällige Person", da dort der Vorgang,
eingeleitet, wurde . Für eine datenrechtliche Berichtigung ist somit das Polizeirevier Weil am Rhein orginärer Ansprechpartner . Entsprechendes gilt auch für die weiteren Fragen an den damaligen PM, nunmehr POM
Polizist Böning; nach meinem Wissensstand gehört er weiterhin zum Polizeirevier Weil am Rhein !?
In der Sache gilt wohl der verwaltungsrechtlichen Grundsatz , wonach häufig - nicht immer-formelle Rechtswidrigkeit unbeachtlich ist bei (materiell) Rechtmäßigkeit in der Sache.
Mit freundlichem Gruß
Anwalt 3 |