Polizeidirektion Lörrach
Moser Name
xStraße ,
Binzen
Polizeidirektions-Mitarbeiter P. H.....
Aktenzeichen ........
14.12.2009
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.10.2009 an die Polizeidirektion Lörrach mit schriftlichen Ergänzungen per Email vom 22.10. und 27.10.2009.
lhr
Schreiben vom 22.10.2009 an das Polizeirevier Weil
am Rhein
Sehr geehrte Frau Moser,
Ihre an die Polizeidirektion Lörrach und das Polizeirevier Weil am Rhein gerichtete Schreiben werden aufgrund des Sachzusammenhangs zuständigkeitshalber durch die Polizeidirektion Lörrach bearbeitet.
Nach Prüfung des Sachverhaltes kommen wir zu folgendem Ergebnis:
Am 08.07.2009 wandte sich eine Hinweisgeberin an Polizeiobermeister
Polizist Böning....
vom Polizeirevier Weil am Rhein und schilderte einen Vorfall vom 07.07.2009 betreffend Ihrer Person. Der Inhalt dieses Schreibens ist Ihnen bekannt.
Der Inhalt der Mitteilung wurde in Form eines Berichtes von POM
Polizist Böning....
an die zuständigen Polizeibehörden, namentlich das Bürgermeisteramt Binzen
und das Landratsamt Lörrach, übersandt.
Das Landratsamt Lörrach, Sozialdienst, hat nun nach eigener Bewertung den Sachverhalt zur Prüfung weiterer Maßnahmen im Sinne der Gestellung eines amtlichen Betreuers an das Amtsgericht Lörrach —Betreuungsgericht- weitergeleitet.
Von diesen Behörden wurden die Maßnahmen in deren eigener Zuständigkeit durchgeführt und sind nicht der Verantwortlichkeit der Polizei zuzuschreiben.
Gemäß Mitteilung des Polizeireviers Weil am Rhein hatten Sie bereits mit Herrn
W....., Leiter des Polizeireviers Weil am Rhein, einen Gesprächstermin, bei welchem Ihnen und ihrer weiblichen Begleitung die polizeilichen Maßnahmen erläutert wurden.
Hierbei wurden Ihnen auch die rechtlichen Grundlagen und die Adressaten des entsprechenden Berichtes genannt. Wir werden daher nicht weiter auf diese Fragestellungen eingehen.
Weitere Fragen zu den Grundlagen der Datenübermittlung zwischen den Behörden werden durch Ihre Anfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz behandelt.
Sie werden von dort entsprechend informiert werden.
Über das Ergebnis der von Ihnen erwähnten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Lörrach werden Sie nach deren Abschluss von dieser ebenfalls entsprechend unterrichtet werden.
Abschließend stellen wir fest, dass eine von Ihnen beabsichtigte Änderung des Berichtes durch die Polizei nicht möglich ist. Wir weisen Ihre Beschwerde daher zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Kriminaloberrat G.
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