| Meine Entschuldigung 
			an die staatlich anerkannte Denunziantin wird von der 
			Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht und dem Landgericht als 
			Schuldanerkenntnis gewertet, wobei dann die Falschaussagen und 
			Übertreibungen der staatlich anerkannten Denunziantin aufgrund des 
			Entschuldigungsschreibens akzeptiert werden. Zwischen beiden 
			Schriftstücken gibt es aber erhebliche Unterschiede und um die zu 
			beweisen wurden dem Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin 
			folgende übliche Rechte verweigert: Rechtliches Gehör 
			bei der Polizei und beim Landratsamt Lörrach  vor der 
			Einleitung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens.  Recht auf Zeugen wurde von der Polizei, der 
			Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Lörrach, dem Oberlandesgericht 
			Karlsruhe mehrfach verweigert. Folgende Aussagen der staatlich 
			anerkannten Denunziantin könnten durch eine Befragung der 
			Nachbarschaft leicht widerlegt werden: 1.  Andauerndes Auffallen 2.  Auffallen, so dass Behörden informiert werden müssten 3.  Seltsames Verhalten 4.   Befragung der Nachbarschaft, ob Verhaltensweisen 
			beobachtet wurden, die man einer Behörde melden sollte. Weitere Aussagen wurden ungeprüft akzeptiert: 5.  Die Betroffene ist in familiären Kreis als psychisch 
			krank (Falschaussage) 6.  Die Betroffene ist in polizeilichen Kreisen als 
			psychisch krank bekannt. Dazu gab es eine Anfrage vom 
			Landesbeauftragten für Datenschutz, nach der es keine Eintragung bei 
			der Polizei gab. Die Polizei hat die staatlich anerkannte Denunziantin noch 
			bezüglich ihrer zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihr 
			Opfer belehrt.Nach Bekanntwerden des Polizeiberichts und seiner Folge hat sich das 
			Opfer mit der Polizei in Verbindung gesetzt und auf die 
			Falschaussagen hingewiesen. Die Polizei hat dazu keine Gegenanzeige 
			gemacht und das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin mit 
			zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen  belehrt. Alle weiteren 
			Beschwerden wurden abgelehnt.
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