Meine Entschuldigung
an die staatlich anerkannte Denunziantin wird von der
Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht und dem Landgericht als
Schuldanerkenntnis gewertet, wobei dann die Falschaussagen und
Übertreibungen der staatlich anerkannten Denunziantin aufgrund des
Entschuldigungsschreibens akzeptiert werden. Zwischen beiden
Schriftstücken gibt es aber erhebliche Unterschiede und um die zu
beweisen wurden dem Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin
folgende übliche Rechte verweigert: Rechtliches Gehör
bei der Polizei und beim Landratsamt Lörrach vor der
Einleitung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens.
Recht auf Zeugen wurde von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Lörrach, dem Oberlandesgericht
Karlsruhe mehrfach verweigert. Folgende Aussagen der staatlich
anerkannten Denunziantin könnten durch eine Befragung der
Nachbarschaft leicht widerlegt werden:
1. Andauerndes Auffallen
2. Auffallen, so dass Behörden informiert werden müssten
3. Seltsames Verhalten
4. Befragung der Nachbarschaft, ob Verhaltensweisen
beobachtet wurden, die man einer Behörde melden sollte.
Weitere Aussagen wurden ungeprüft akzeptiert:
5. Die Betroffene ist in familiären Kreis als psychisch
krank (Falschaussage)
6. Die Betroffene ist in polizeilichen Kreisen als
psychisch krank bekannt. Dazu gab es eine Anfrage vom
Landesbeauftragten für Datenschutz, nach der es keine Eintragung bei
der Polizei gab.
Die Polizei hat die staatlich anerkannte Denunziantin noch
bezüglich ihrer zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihr
Opfer belehrt.
Nach Bekanntwerden des Polizeiberichts und seiner Folge hat sich das
Opfer mit der Polizei in Verbindung gesetzt und auf die
Falschaussagen hingewiesen. Die Polizei hat dazu keine Gegenanzeige
gemacht und das Opfer der staatlich anerkannten Denunziantin mit
zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen belehrt. Alle weiteren
Beschwerden wurden abgelehnt. |