Rechtsanwalt 3 Adresse................
An das Landratsamt
Lörrach
- Dezernat V, Leiterin des Dezernats - 79537 Lörrach
28.03.10
Ihr Aktenzeichen 5210.27
Sehr geehrte Frau K., Unter dem obigen Aktenzeichen 5..... hatte ich schriftlich, mit Datum 02.02.10 sowie 25.02.10, bei Dezernat V, Fachbereich Jugend & Familie - Soziale Dienste II - zwei Anfragen gestellt. Erst mit Schreiben vom 03.03.10 erhielt ich die Mitteilung, daß beide Schreiben beim
Landratsamt eingegangen sind. Allerdings mit dem Zusatz, daß die Anfragen von der
Stelle, Soziale Dienste II' an die Stelle ,Betreuungsbehörde' weitergeleitet worden sind. In der Sache habe ich bis heute keine Antwort. Stattdessen teilt mir die Stelle, Soziale Dienste II' mit Schreiben vom 22.03.10 mit, daß kein weiterer Klärungsbedarf besteht. Anscheinend ist dieser Stelle die verfassungsrechtliche Bedeutung des rechtlichen Gehörs unklar. Tatsache ist, daß die Anzeige vom 09.07.09 beim Polizeirevier Weil, dort sowie im Ablauf des eingeleiteten Verfahrens von den natürlichen Personen der Organe der Polizei - auch Landratsamt - schneller erledigt worden ist, als meine Anfragen. Dies kann ich mir nur damit erklären, daß die Anzeigenerstatterin der Anzeige vom
09.07.09, bekanntermaßen Betreuerin ist und somit bei der Polizei
- auch Landratsamt - mehr Autorität genießt als ein Rechtsanwalt
als Organ der Rechtspflege. Ist die Anzeigenerstatterin,
Nachbarin-X, beim Landratsamt Betreuerin? Ich bitte um eine Stellungnahme ihrerseits und mir insbesondere mitzuteilen, ob dieser Umgang ihrer Behörde mit einem Organ der Rechtspflege üblich ist.
Laut Schreiben der Polizeidirektion Lörrach wurde das Landratsamt Lörrach als Kreispolizeibehörde, also polizeiintern (somit kein Verwaltungsakt) informiert.
Warum für das Landratsamt Lörrach dann das Dezernat V tätig wurde, ist interne Sache des
Landratsamt.
Allerdings, wenn dann vom Dezernat V, Fachbereich Jugend und Familie - Soziale Dienste II - das Amtsgericht eingeschaltet wird, ist das eine polizeilische Maßnahme und damit ein Verwaltungsakt gegen meine Mandantin. Dieser Verwaltungsakt wurde meiner Mandantin
n i e durch die Polizei bekanntgegeben. Ich denke, daß somit meine Anfrage im Schreiben vom 02.02.10 juristisch ausgeleuchtet und beantwortbar / zu beantworten ist. Sollten sie dies anders sehen, lege ich hiermit
W I D E R S P R U C H gegen die polizeilische Maßnahme Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes ein und beantrage die Rechtswidrigkeit festzustellen. Zur Rechtswidrigkeit und zum Feststellungsinteresse verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Schreiben vom 02.02.10.
Bis datum liegt mir keine Antwort auf die einfache Frage vor, ob die Berichtigung i.S. von § 22 Landesdatenschutzgesetz seitens der Polizeidirektion Lörrach, bei ihnen vorliegt. Ich beantrage, die Anlage zu den entsprechenden Akten zu nehmen sowie anderen Dateien mit den relevanten Daten, entsprechend anzufügen, mindestens einen Bestreitensvermerk
i. S. v. § 22 Landesdatenschutzgesetz. Im weiteren beantrage ich, dann Akteneinsicht vor Ort zur Überprüfung zu gewähren.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 3
Anlage: Richtigstellung zur Anzeige vom 09.07.09 Mehr....
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