| 1. | Antrag auf Wiederaufnahme Das Verfahren wurde am 
				06.11.09 gern. § 170 StPO eingestellt. Hiergegen muss  
				binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ich entnehme dem 
				Text, dass dies unterblieben ist. Damit ist die Sache 
				abgeschlossen. Nur dann, wenn bei den beanzeigten Delikten ein 
				Privatklagedelikt enthalten war (siehe Katalog des § 374 StPO) 
				kann noch eine Privatklage erhoben werden. Alle anderen 
				beanzeigten Delikte können im Wege der Privatklage nicht 
				verfolgt werden. Haben Sie nicht gewusst, dass Sie Beschwerde haben einlegen 
				müssen, können Sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnis binnen EINER 
				Woche (§§ 44,45 StPO) Wiedereinsetzungsantrag stellen. Ist der 
				Antrag nicht gestellt oder verfristet, wird Ihre Eingabe als 
				Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet - wie offensichtlich 
				geschehen. Der Antrag vom 28.05.12 an den GBA ist unzulässig.Hier bliebe nur übrig auf neuer Begründungsbasis eine erneute 
				Strafanzeige zu stellen (bei der StA Lörrach, Hierbei wiederum 
				ist zu beachten, dass möglicherweise hinsichtlich einiger 
				Delikte Verjährung (§ 78 StGB) eingetreten sein könnte. Eine 
				Verfolgung wäre dann ausgeschlossen. Außerdem kann ich den 
				Unterlagen nicht entnehmen ob überhaupt Strafanträge durch Sie 
				gestellt wurden (das ist etwas anderes als die bloße 
				Strafanzeige). Hier gilt die Frist: 3 Monate nach Delikt.
 Strafanträge, die später gestellt werden sind unzulässig. Ohne 
				Antrag erfolgt keine Verfolgung.
 
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				| 2. | Ihr Anspruchsschreiben (Entwurf Nov 2013) könnte man so 
				nicht formulieren, da für die Vorfälle in 2009 bereits Ende 2012 
				zivilrechtliche Verjährung eingetreten ist. 
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				| 3. | Gegen die Petitionsablehnung (8.10.13) ist soweit ich sehe kein 
				Rechtsmittel statthaft. 
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				| 4. | Beschwerde 31.10.13 an StA Lörrach Diese wird aller Wahrscheinlichkeit als 
				Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Da das Verfahren gegen Sie 
				mit rechtskräftiger Einstellung geendet hat, wird es auch nicht 
				wieder aufgenommen, da der Sachverhalt mit allen Aspekten 
				justiziell erledigt ist. Was der Inhalt Ihrer Strafanzeige vom 
				21.08.13 ist, kann ich nicht ersehen. Gab es hierzu eine 
				Einstellungsverfügung? Wie lautet die? Wann ging sie Ihnen zu 
				(Frist).
 
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				| 5. | Um die Abrechnung der Kollegin prüfen zu können, benötige ich 
				die Abrechnung. 
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				| 6. | Die Zusage der Rechtschutz gilt nur für eine Geltendmachung 
				zivilrechtlicher Unterlassung. Worauf aber richtet sich der 
				Unterlassungsanspruch - es muss etwas sein was innerhalb der 
				letzten 3 Jahre von der Gegenseite vorgebracht wurde. 
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				| 7. | Eingabe vom 4.11.13: Was ist Gegenstand des Verfahrens 82 Js 
				..../13, 86 Js  ..../13? Wie ist der Stand dieser 
				Verfahren? 
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				| 8. | Kritik an der Kollegin "sie hat nur das nötigste getan, " das 
				Verfahren ist eingestellt  worden" - wenn das Verfahren 
				eingestellt wurde, hat sie augenscheinlich in Ihrem Interesse 
				das Richtige getan. Kann ich so nicht nachvollziehen. 
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				| 9. | Schadensersatz gegen Nachbarn Der Umstand, dass das 
				Verfahren gegen Sie einstellt wurde, gibt für sich noch keine 
				Handhabe zum Schadensersatz. Es müsste klar festgestellt werden, 
				dass eine bewusste Falschanzeige vorliegt. Um das einzuleiten 
				hätten Sie rechtzeitig eine solche Anzeige stellen müssen. Haben 
				Sie gestellt, benötige ich den Text der Einstellungsverfügung.
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