1. |
Antrag auf Wiederaufnahme Das Verfahren wurde am
06.11.09 gern. § 170 StPO eingestellt. Hiergegen muss
binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ich entnehme dem
Text, dass dies unterblieben ist. Damit ist die Sache
abgeschlossen. Nur dann, wenn bei den beanzeigten Delikten ein
Privatklagedelikt enthalten war (siehe Katalog des § 374 StPO)
kann noch eine Privatklage erhoben werden. Alle anderen
beanzeigten Delikte können im Wege der Privatklage nicht
verfolgt werden.
Haben Sie nicht gewusst, dass Sie Beschwerde haben einlegen
müssen, können Sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnis binnen EINER
Woche (§§ 44,45 StPO) Wiedereinsetzungsantrag stellen. Ist der
Antrag nicht gestellt oder verfristet, wird Ihre Eingabe als
Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet - wie offensichtlich
geschehen.
Der Antrag vom 28.05.12 an den GBA ist unzulässig.
Hier bliebe nur übrig auf neuer Begründungsbasis eine erneute
Strafanzeige zu stellen (bei der StA Lörrach, Hierbei wiederum
ist zu beachten, dass möglicherweise hinsichtlich einiger
Delikte Verjährung (§ 78 StGB) eingetreten sein könnte. Eine
Verfolgung wäre dann ausgeschlossen. Außerdem kann ich den
Unterlagen nicht entnehmen ob überhaupt Strafanträge durch Sie
gestellt wurden (das ist etwas anderes als die bloße
Strafanzeige). Hier gilt die Frist: 3 Monate nach Delikt.
Strafanträge, die später gestellt werden sind unzulässig. Ohne
Antrag erfolgt keine Verfolgung.
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2. |
Ihr Anspruchsschreiben (Entwurf Nov 2013) könnte man so
nicht formulieren, da für die Vorfälle in 2009 bereits Ende 2012
zivilrechtliche Verjährung eingetreten ist.
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3. |
Gegen die Petitionsablehnung (8.10.13) ist soweit ich sehe kein
Rechtsmittel statthaft.
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4. |
Beschwerde 31.10.13 an StA Lörrach
Diese wird aller Wahrscheinlichkeit als
Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Da das Verfahren gegen Sie
mit rechtskräftiger Einstellung geendet hat, wird es auch nicht
wieder aufgenommen, da der Sachverhalt mit allen Aspekten
justiziell erledigt ist. Was der Inhalt Ihrer Strafanzeige vom
21.08.13 ist, kann ich nicht ersehen. Gab es hierzu eine
Einstellungsverfügung? Wie lautet die? Wann ging sie Ihnen zu
(Frist).
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5. |
Um die Abrechnung der Kollegin prüfen zu können, benötige ich
die Abrechnung.
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6. |
Die Zusage der Rechtschutz gilt nur für eine Geltendmachung
zivilrechtlicher Unterlassung. Worauf aber richtet sich der
Unterlassungsanspruch - es muss etwas sein was innerhalb der
letzten 3 Jahre von der Gegenseite vorgebracht wurde.
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7. |
Eingabe vom 4.11.13: Was ist Gegenstand des Verfahrens 82 Js
..../13, 86 Js ..../13? Wie ist der Stand dieser
Verfahren?
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8. |
Kritik an der Kollegin "sie hat nur das nötigste getan, " das
Verfahren ist eingestellt worden" - wenn das Verfahren
eingestellt wurde, hat sie augenscheinlich in Ihrem Interesse
das Richtige getan. Kann ich so nicht nachvollziehen.
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9. |
Schadensersatz gegen Nachbarn Der Umstand, dass das
Verfahren gegen Sie einstellt wurde, gibt für sich noch keine
Handhabe zum Schadensersatz. Es müsste klar festgestellt werden,
dass eine bewusste Falschanzeige vorliegt. Um das einzuleiten
hätten Sie rechtzeitig eine solche Anzeige stellen müssen. Haben
Sie gestellt, benötige ich den Text der Einstellungsverfügung.
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