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Antwort von Rechtsanwalt 7


RA 7 Adresse ....

Frau
Moser-Adresse

19.11.13
Aktenzeichen
(Bitte stets angeben)

Ihr Schreiben vom 13.11.13. eingegangen am 18.11.13

Sehr geehrte Frau Moser,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe mir die Sache angesehen und kann dazu folgendes ausführen:
 

1. Antrag auf Wiederaufnahme

Das Verfahren wurde am 06.11.09 gern. § 170 StPO eingestellt. Hiergegen muss  binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ich entnehme dem Text, dass dies unterblieben ist. Damit ist die Sache abgeschlossen. Nur dann, wenn bei den beanzeigten Delikten ein Privatklagedelikt enthalten war (siehe Katalog des § 374 StPO) kann noch eine Privatklage erhoben werden. Alle anderen beanzeigten Delikte können im Wege der Privatklage nicht verfolgt werden.

Haben Sie nicht gewusst, dass Sie Beschwerde haben einlegen müssen, können Sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnis binnen EINER Woche (§§ 44,45 StPO) Wiedereinsetzungsantrag stellen. Ist der Antrag nicht gestellt oder verfristet, wird Ihre Eingabe als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet - wie offensichtlich geschehen.

Der Antrag vom 28.05.12 an den GBA ist unzulässig.
Hier bliebe nur übrig auf neuer Begründungsbasis eine erneute Strafanzeige zu stellen (bei der StA Lörrach, Hierbei wiederum ist zu beachten, dass möglicherweise hinsichtlich einiger Delikte Verjährung (§ 78 StGB) eingetreten sein könnte. Eine Verfolgung wäre dann ausgeschlossen. Außerdem kann ich den Unterlagen nicht entnehmen ob überhaupt Strafanträge durch Sie gestellt wurden (das ist etwas anderes als die bloße Strafanzeige). Hier gilt die Frist: 3 Monate nach Delikt.
Strafanträge, die später gestellt werden sind unzulässig. Ohne Antrag erfolgt keine Verfolgung.
 

2.  Ihr Anspruchsschreiben (Entwurf Nov 2013) könnte man so nicht formulieren, da für die Vorfälle in 2009 bereits Ende 2012 zivilrechtliche Verjährung eingetreten ist.
 
3. Gegen die Petitionsablehnung (8.10.13) ist soweit ich sehe kein Rechtsmittel statthaft.
 
4. Beschwerde 31.10.13 an StA Lörrach
Diese wird aller Wahrscheinlichkeit als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Da das Verfahren gegen Sie mit rechtskräftiger Einstellung geendet hat, wird es auch nicht wieder aufgenommen, da der Sachverhalt mit allen Aspekten justiziell erledigt ist. Was der Inhalt Ihrer Strafanzeige vom 21.08.13 ist, kann ich nicht ersehen. Gab es hierzu eine Einstellungsverfügung? Wie lautet die? Wann ging sie Ihnen zu (Frist).
 
5. Um die Abrechnung der Kollegin prüfen zu können, benötige ich die Abrechnung.
 
6. Die Zusage der Rechtschutz gilt nur für eine Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassung. Worauf aber richtet sich der Unterlassungsanspruch - es muss etwas sein was innerhalb der letzten 3 Jahre von der Gegenseite vorgebracht wurde.
 
7. Eingabe vom 4.11.13: Was ist Gegenstand des Verfahrens 82 Js ..../13, 86 Js  ..../13? Wie ist der Stand dieser Verfahren?
 
8. Kritik an der Kollegin "sie hat nur das nötigste getan, " das Verfahren ist eingestellt  worden" - wenn das Verfahren eingestellt wurde, hat sie augenscheinlich in Ihrem Interesse das Richtige getan. Kann ich so nicht nachvollziehen.
 
9. Schadensersatz gegen Nachbarn

Der Umstand, dass das Verfahren gegen Sie einstellt wurde, gibt für sich noch keine Handhabe zum Schadensersatz. Es müsste klar festgestellt werden, dass eine bewusste Falschanzeige vorliegt. Um das einzuleiten hätten Sie rechtzeitig eine solche Anzeige stellen müssen. Haben Sie gestellt, benötige ich den Text der Einstellungsverfügung.
 

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 7

Geändert am:   10.01.2019

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