| Tatbestand Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 
			ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG hat der 
			Kläger Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten 
			in Höhe des zugesprochenen Betrages. Durch die Veröffentlichung von Artikeln des Klägers auf der Webseite 
			der Beklagten hat diese das Urheberrecht des Klägers verletzt, da 
			sie zuvor sein Einverständnis nicht eingeholt hatte. Der Kläger war 
			deshalb berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um 
			seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die hierdurch 
			entstandenen Rechtsanwaltskosten hat die Be-
 klagte zu ersetzen. Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Bei einem 
			angemessenen Streitwert von 2.000 € beträgt eine 1,3fache Gebühr 
			nebst Auslagen und Mehrwertsteuer die zugesprochenen 229,55 €.
 Die Höhe der Kosten ist vorliegend auch nicht gemäß § 97 a UrhG 
			auf 100 € begrenzt, da kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dies 
			scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte mehrfach 
			angeschrieben werden musste. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. DahmenRichter am Amtsgericht
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