Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG hat der
Kläger Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten
in Höhe des zugesprochenen Betrages.
Durch die Veröffentlichung von Artikeln des Klägers auf der Webseite
der Beklagten hat diese das Urheberrecht des Klägers verletzt, da
sie zuvor sein Einverständnis nicht eingeholt hatte. Der Kläger war
deshalb berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um
seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die hierdurch
entstandenen Rechtsanwaltskosten hat die Be-
klagte zu ersetzen. Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Bei einem
angemessenen Streitwert von 2.000 € beträgt eine 1,3fache Gebühr
nebst Auslagen und Mehrwertsteuer die zugesprochenen 229,55 €.
Die Höhe der Kosten ist vorliegend auch nicht gemäß § 97 a UrhG
auf 100 € begrenzt, da kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dies
scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte mehrfach
angeschrieben werden musste.
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dahmen
Richter am Amtsgericht |