Mit Verfügung vom 28.07.2009 (AS. 7) leitete das Amtsgericht Lörrach das Betreuungsverfahren ein und ordnete u.a. eine Begutachtung der Betroffenen durch das Gesundheitsamt der weiteren Beteiligten an.
Mit den Schreiben vom 30.07.2010 und 04.08.2010 (AS. 15, 21) trat die Betroffene der Einleitung entgegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2009 (AS. 23 f.) wies sie u.a. darauf hin, dass
....................................................(Teil fehlt)
Mit Verfügung vom 17.08.2009 (AS. 32) änderte das Amtsgericht Lörrach seine Eingangsverfügung ab und erteilte Dr.
x den Auftrag, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Nachdem sich die Betroffene am 16.09.2009 freiwillig bei ihm eingefunden hatte, fertigte Dr.
x am 21.09.2009 ein nervenärztliches Gutachten, in welchem
................Teil fehlt ..... er die Einrichtung einer Betreuung nicht für erforderlich erachtete. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens (AS. 39 f.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 07.10.2009 (AS. 55 f.) lehnte das Amtsgericht Lörrach die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene ab. Ein Überbürdung von Auslagen nach § 13 a FGG erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 25.10.2010 (AS. 65 f.) wandte sich die Betroffene erstmals in Form einer Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Lörrach vom 28.07.2009.
Sie trägt vor, dass das Betreuungsverfahren nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da es auf falschen Behauptungen der Polizei und Verleumdungen ihrer Nachbarn beruhe. Innerhalb des Betreuungsverfahrens seien Einwände nicht berücksichtigt bzw. nicht nachgeprüft
worden. Des Weiteren beantragt sie die Übernahme von Anwaltskosten, die ihr durch die Einleitung des Betreuungsverfahrens entstanden seien. Insgesamt verlangt die Betroffene die gerichtliche Überprüfung des Akteninhalts und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 11.02.2010 (AS. 73) stellte sie erneut den Antrag, das gesamte Betreuungsverfahren für nichtig zu erklären und der Staatskasse ihre Auslagen aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 17.02.2010 (AS. 74) wies das Amtsgericht Lörrach die Betroffene darauf hin, dass mit dem
Beschluss vom 07.10.2010 das Betreuungsverfahren abgeschlossen sei und Anwaltskosten nicht übernommen würden.
Mit Schreiben vom 28.04.2010 (AS. 75 f.) legte die Betroffene eine „zweite Beschwerde" ein und beantragte unter Wiederholung des bisherigen Vortrags u.a. eine Berichtigung der Akten nach § 22
LDSG (Landesdatenschutzgesetz).
Mit Verfügung vom 10.05.2010 (AS. 86) erklärte das Amtsgericht Lörrach, dass ein Vermerk nach § 22 LDSG
(Landesdatenschutzgesetz). angebracht worden ist, im Übrigen aber keine weiteren Ermittlungen eingeleitet werden würden.
Mit Schreiben vom 04.10.2010 (AS. 93 f.) wandte sich die Betroffene an das Landgericht Freiburg, wobei das Schreiben offenbar auch an das Justizministerium sowie an eine Vielzahl von Behörden und Institutionen versandt wurde. Sie beantragt u.a. eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des richterlichen Vorgehens im Betreuungsverfahren.
Nachdem die Kammer das Schreiben mit Verfügung vom 06.10.2010 (AS. 101) an das Amtsgericht Lörrach weitergereicht hatte, half das Amtsgericht mit
Beschluss vom 22.10.2010 (AS. 103) der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 24.10.2010 (AS. 105 f.) kündigte die Betroffene eine neuerliche Beschwerde sowie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an.
Mit der Beschwerdeschrift vom 25.10.2010 (AS. 117 f.), welche die Betroffene direkt an das Landgericht Freiburg übersandte, wendet sie sich nochmals gegen die Einleitung und
Betreuungsverfahrens, wobei sie u.a. erneut eine fehlende Überbürdung ihrer Kosten auf die Staatskasse rügt.
Auf die Hinweisverfügung der Kammer vom 09.11.2010 (AS. 131) wiederholt die Betroffene mit Schreiben vom 22.11.2010 (AS. 141 f.) ihr Begehren, dass das gerichtliche Betreuungsverfahren für rechtswidrig erklärt werden solle, weshalb auch der
Beschluss des Amtsgerichts vom 07.10.2010 abzuändern sei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig und begründet, soweit sie den Kostenausspruch des Amtsgerichts angreift. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig.
1. Soweit die Betroffene den konkret im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 07.10.2009 getroffenen Ausspruch angreift, ist die Beschwerde mangels ausreichender Beschwer als unzulässig zu erachten.
Das Amtsgericht lehnt in diesem Ausspruch die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene ab. Die Auslegung der diversen Schreiben der Betroffenen lassen nicht erkennen, dass insoweit eine inhaltliche Abänderung erfolgen soll. So erklärt sie mehrfach ausdrücklich, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB nicht vorliegen würden.
2. Soweit die Betroffene in ihren Schreiben die mit Verfügung 28.07.2009 vom Amtsgericht Lörrach erfolgte Einleitung des Betreuungsverfahrens sowie die darin enthaltene Anordnung eines Sachverständigengutachtens angreift, liegen insoweit keine selbständig nach § 19 FGG anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen vor.
Grundsätzlich kann nur die verfahrensbeendende Schlussentscheidung angefochten werden. Zwischenentscheidungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit sofort und nicht erst in Verbindung mit der Prüfung der Endentscheidung erkannt wird. Es kommt vor allem darauf an, ob die Zwischenentscheidung bereits unmittelbar in ein verfassungsmäßiges Recht eingreift und die Gefahr eines rechtlichen Nachteils entsteht, der später nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden kann.
Selbständig anfechtbar sind nur Zwischenentscheidungen (z. B. Vorführung zur Untersuchung, befristete Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt), die mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind. So ist eine Anordnung des Sachverständigengutachtens nach § 68 b FGG nur isoliert anfechtbar, wenn der Betroffene hierzu zwangsweise untergebracht werden soll (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 19 Rn. 3 ff.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
3. Soweit die Betroffene sich in ihren Schreiben gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 17.08.2009 wendet, in welcher es in Abänderung der Eingangsverfügung Herrn Dr.
x den Auftrag erteilte, das Sachverständigengutachten zu erstellen, liegt aus denselben Gründen keine isoliert nach § 19 FGG anfechtbare gerichtliche Entscheidung vor.
4. Soweit man das Begehren der Betroffenen dahingehend auslegt, dass über die Ablehnung der Betreuung hinaus die Rechtswidrigkeit der Einleitung und Durchführung des Betreuungsverfahrens festgestellt werden soll, ist auch insoweit kein statthaftes Rechtsmittel gegeben.
In der nach Art. 111 FGG-RG anzuwendenden Fassung des FGG ist eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorgesehen. Nach herrschender Meinung (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn. 86 m.w.N.) ist ein schützenwertes Interesse an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn sich die Hauptsache vor der Endentscheidung erledigt. Nur dann kann nach Art. 19 Abs. 4 GG bei tatsächlich erledigten tiefgreifenden Grundrechtseingriffen eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung geboten sein, sofern das Interesse des Betroffenen an dem geänderten Verfahrensgegenstand ausnahmsweise fortbesteht und in besonderer Weise schutzwürdig ist.
Vorliegend wurde das Betreuungsverfahren im Sinn der Betroffenen durch eine ablehnende Entscheidung in der Hauptsache entschieden, ein weitergehendes schützenswertes Rechtsschutzinteresse ist insoweit nicht gegeben.
5. Soweit die Betroffene rügt, dass ihre Auslagen nicht auf die Staatskasse bzw. auf den weiteren Beteiligten überbürdet wurden, ist ihr Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig und begründet.
a) Eine erstinstanzliche Kostenentscheidung kann nach § 20 a Abs. 1 FGG grundsätzlich nur korrigiert werden, wenn die Anfechtung in der Hauptsache statthaft und zulässig ist (vgl. Keidel/KuntzeNVinkler, a.a.O., § 20 a Rn. 3 f.). Dies ist vorliegend aus den obigen Gründen nicht der Fall.
In dieser Situation kann die Kostenentscheidung aber abgeändert werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 Satz 2 FGG vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Mangels einer förmlichen Zustellung des
Beschlusses vom 07.10.2009 an die Betroffene ist eine Verletzung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht nachweisbar. Durch die Einschaltung eines Anwalts in erster Instanz ist auch von einem Überschreiten der
Mindestbeschwerde von 100,00 € auszugehen.
b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Überbürdung von Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse nach § 13 a Abs. 2 FGG erfüllt sind.
Im Fall der Ablehnung einer Betreuungsmaßnahme soll von einer Kostenerstattung nur abgesehen werden, wenn der Betroffene das Verfahren schuldhaft veranlasst hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a Rn. 51 b).
Vorliegend kann eine schuldhafte Veranlassung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung des Sachverständigen erfolgten auf einen Bericht der Polizei, der wiederum auf Angaben von Drittpersonen beruhte.
In der Erstattung aufzunehmen sind nicht nur die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen, zu denen ihre anwaltlichen Kosten zählen, sondern auch die von ihr an sich zu tragenden Gerichtskosten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a Rn. 51
e)
Da das Rechtsmittel der Betroffenen zum weit überwiegenden Teil erfolglos bleibt, ist nach den Grundsätzen des § 13 a FGG eine Überbürdung von außergerichtlichen Kosten der Betroffenen aus dem Beschwerdeverfahren nicht geboten.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO a. F. gerichtsgebührenfrei.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren nach §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO a.F. auf 3.000,00 € festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe statthaft. Sie ist einzulegen beim Amtsgericht Lörrach, beim Landgericht Freiburg oder beim Oberlandesgericht Karlsruhe in Karlsruhe oder bei dessen Zivilsenaten in Freiburg. Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines dieser Gerichte erklärt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
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