Aktenzeichen 4 T 2...- 9. November 2010 |
Verfügung in Sachen Betreuungsverfahren gegen Moser
Berichterstatterin: Richterin am Landgericht xxx |
I. |
Die Betroffene Moser wird auf folgendes hingewiesen: |
Das Amtsgericht Lörrach hat der Kammer mit Verfügung vom 22.10.2010 das Beschwerdeschreiben vom 04.10.2010 zur Prüfung vorgelegt. |
Weiter ist ein Beschwerdeschreiben vom 25.10.2010 bei der Kammer eingekommen, in welchem erstmals der
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 07.10.2009 als Beschwerdegegenstand benannt wird. In dem genannten
Beschluss hat das Amtsgericht Lörrach die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene
Moser abgelehnt. |
Es wird aus den Schreiben der Betroffenen aber nicht ersichtlich. inwieweit dieser
Beschluss inhaltlich abgeändert werden soll, da auch nach ihrem Vorbringen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB nicht vorliegen. Mangels ausreichender Beschwer wäre die Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen. |
Soweit in den Schreiben die Einleitung des Betreuungsverfahrens als solche sowie einzelne Verfahrenshandlungen des Betreuungsgerichts als rechtswidrig gerügt werden, liegen keine selbständig nach § 19 FGG anfechtbaren gerichtlichen Verfügungen vor, da insoweit nur die verfahrensbeendende Schlussentscheidung angefochten werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage. § 19 Rn. 4). Insbesondere die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist nach § 68 b FGG nicht isoliert anfechtbar, da die Betroffene hierzu nicht zwangsweise untergebracht worden ist. |
Die Verfahrenshandlungen können insoweit allenfalls im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber den jeweiligen Dienstvorgesetzten geltend gemacht werden. |
II. |
Die Betroffene Moser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Frist: Bis 25.11.2010 |
Der Vorsitzende: xn, Vors. Richter am Landgericht
Beglaubigt xx, Justizangestellte als Urkundsbebeamtin der Geschäftsstelle |