Regierungspräsidium Freiburg. Abteilung 2 79083 Freiburg Br. Frau
Moser
xStraße Binzen
Regpräs-Bau-Mitarbeiter 3
Aktenzeichen ..................
03.11.2010
Ihre Eingabe vom 04.10.2010
Sehr geehrte Frau Moser,
in Ihrem Schreiben vom 04.10.2010 wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen unter anderem auch an das für Fragen des Baurechts zuständige Referat 21 des Regierungspräsidiums Freiburg. Ihre das Baurecht betreffenden Fragen Ziffern I. 2. 3. 8. und 9. beantworte ich nach Rücksprache mit dem Landratsamt Lörrach wie folgt:
Zu Ziffer 1. 2. und 3.:
Mit den Fragen bezüglich der Erforderlichkeit einer Genehmigung für die (gelegentliche) Nutzung eines Wohnraums für Nachhilfeunterricht waren wir bereits Ende letzten Jahres befasst. Damals war zu klären, ob für die Nutzung eines Zimmers Ihres Wohnhauses zur Durchführung von Nachhilfeunterricht eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hing - wie immer - von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Nach deren Klärung stellte sich heraus, dass aufgrund der nur gelegentlichen und geringfügigen Nutzung des Wohnraums zu Nachhilfezwecken (1 bis 2 Stunden die Woche) es sich um keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich wegen der weiteren Einzelheiten hierzu auf meine E-Mail vom 27.10.2009.
Vor diesem Hintergrund ist für mich weder Ihr Befangenheitsantrag noch Ihre Schadensersatzforderung nachvollziehbar.
Zu Ziffer 1. 8.:
Nach Mitteilung des Landratsamtes Lörrach ist dieses zur Zeit dabei, die Frage der Rechtmäßigkeit des von Herrn
xxx ausgeübten Gewerbes in baurechtlicher Hinsicht zu prüfen. Dem Landratsamt wurden insoweit bereits entsprechende Bauvorlagen eingereicht. Sie sind als Angrenzerin benachrichtigt worden und haben hierzu am 24.09.2010 Einwendungen erhoben. Diese werden im Rahmen des laufenden baurechtlichen Verfahrens vom Landratsamt geprüft werden. Das das Ergebnis der Überprüfungen wird Ihnen zu gegebener Zeit vom Landratsamt Lörrach mitgeteilt werden.
Zu Ziffer 1. 9.:
Bei den Wohnungen xStraße .. und .. handelt es sich um seit langem bestehende Gebäude. Ein begründeter und konkreter Anlass, die Stellplatzpflicht dieser Anwesen im Nachhinein zu überprüfen, besteht nicht.
Bei dem neuen Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... wurden die erforderlichen Stellplätze hergestellt. Eine Stellplatzverpflichtung für die gewerblich genutzten Räume (siehe Ziffer 8.) wird derzeit im Rahmen des laufenden Bauverfahrens geprüft.
Das Landratsamt Lörrach hat Nachricht von diesem Schreiben erhalten.
Von dort aus werden Sie weitere Nachricht über den Ausgang des baurechtlichen Verfahrens (Ziffer I. 8. und 9. Ihrer Eingabe) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Regpräs-Bau-Mitarbeiter 3 |