Aktenzeichen ................. - 2. November 2010
Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe vom 27.
November 2009 — 3 Zs ........./09 —
Sehr geehrte Frau Moser
Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde geben wir keine Folge.
Unsere Prüfung des Vorgangs anhand der Akten hat ergeben, dass die
ausführlich begründete Einstellungsverfügung
(Link dazu)
der Zweigstelle Lörrach der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 06. November 2009 nicht zu beanstanden ist. Daher hat der Generalstaatsanwalt Karlsruhe Ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde mit Bescheid vom 27. November 2009 zu Recht keine Folge gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Dr. S. Staatsanwalt |