Frau
Moser
Binzen
07.10.2010
Ihr Schreiben vom: 04.10.2010
Sehr geehrte Frau Moser,
für die Informationen bzw. Unterlagen, die Sie uns in der gemeldeten Angelegenheit übermittelt haben, danken wir Ihnen. Sie reichen aber leider nicht aus, um eine Entscheidung über unsere Eintrittspflicht treffen zu können. Das ist uns nur möglich, wenn wir - entsprechend den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 17 ARB - über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls v o
l l s t ä n d i g unterrichtet werden.
Bitte informieren Sie uns genau für welche Interessenwahrnehmung und gegen wen Sie Rechtsschutz benötigen.
Nach § 4 1.c der ARB 94 gilt als Eintritt der Rechtsschutzfall, in dem der Versicherungsnehmer der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Teilen Sie uns daher konkret mit wer erstmals gegen welche Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben soll.
Nach Eingang der gewünschten Informationen und Unterlagen kommen wir unaufgefordert auf die Sache zurück.
Mit freundlichen Grüßen
x-Rechtsschutz-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG Ihr Schaden-Team
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