Rechtsanwalt 3, Adresse ..........
An die Polizeidirektion
Lörrach -Führungs- u. Einsatzstab
Weinbrennerstr.8 79539 Lörrach
02.02.10
Aktenzeichen : FEST E...........1
Sehr geehrter Herr Kriminaloberrat
G.,
Ich bedanke mich für das von ihnen unterzeichnete Schreiben vom 21.01.2010.
Leider sind damit die angesprochenen Probleme / Fragen in meinem Schreiben vom 18.12.09 nicht vollständig geklärt, auch nicht unter Heranziehung des Schreibens an meine Mandantin mit Datum 14.12.09.
Warum „die Polizei" meine Mandantin nicht angehört hat, bleibt offen. Insoweit macht es für Außenstehende keinen
Unterschied, ob die Kreispolizeibehörde in der Sache zuständig ist.
Ihr Hinweis auf § 1 POLG BW ist zweischneidig. Nach dieser Vorschrift obliegt der Polizei insbesondere der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung usw. ( § 1 1 S.2 PoIG BW). Dazu gehört das verfassungsrechtlich verbürgte „rechtliche Gehör". Im Lichte dieser Bestimmung kann ich nur hoffen , daß der
Polizeivollzugsdienst bei seiner ,Abgabe' an die Polizeibehörde auch einen Vermerk übermittelt hat, etwa so : „Keine eigenen Erkenntnisse dazu, keine Anhörung der Betroffenen bisher!"
Hinsichtlich der unterbliebenen Anhörung meiner Mandantin vor Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes werde ich mich selbstverständlich nunmehr an die zuständige Kreispolizeibehörde wenden.
Was den Schreibfehler „Anruferin" betrifft, rege ich eine Verfügung mit entsprechender Berichtigung an ( § 42 S.1 LVWVfG BW), die der Mitteilung angefügt wird.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 3 |