Rechtsanwalt 3, Adresse
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An die Gemeindeverwaltung
Binzen
- Baurechtsabteilung- 02.02.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe mich auf mein Schreiben vorn 30.12.09 an sie.
Es gehe um die Nutzung des Hausgrundstückes xStr......
Dort wird ein Gewerbe ausgeübt. Aktuell führt der Gewerbetreibende dazu eine
homepage im Internet unter der Adresse www.der-.........tor.de.
Daraus ergibt sich, daß das betriebene Gewerbe in der Beschaffung
und Lieferung von "Parkett usw." besteht. Das ist kein Handwerksbetrieb. Weiterhin
erfolgt fast täglich eine Belieferung ('Anlieferung Abholung) mit größeren Fahrzeugen
(über 1,5 t , keine PKW) . Das ist regelmäßig für die
Straßenanwohner störend; Lärm,
Behinderung des fließenden Verkehrs, eingeschränkte Benutzung der
Zufahrt zum eigenen Grundstück.
Da das Gebiet nach dem relevanten Behauungsplan ein
allgerneines Wohngebiet
i.S.v. §4 Baunutzungsverordnung, die Nutzung nicht unter § 4 II fällt
((Kein Handwerksbetrieb, keine örtliche Dienung, ), kommt nur eine
Ausnahme nach § 4
II in Betracht.
Davon ist hier nichts bekannt.
Es wIrd angefragt, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde und welchen
Inhalt sie hat
Mit freundlichem Gruß
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