Rechtsanwalt 3, Adressse
An
das Landratsamt Lörrach -
Fachbereich V / Jugend & Familie Soziale Dienste II;
Kreispolizeibehörde
79537 Lörrach
02.02.10
Ihr Aktenzeichen 5.......
Sehr geehrte Damen und Herren.
Meine Mandantin ist Frau Moser, Adresse ......,
Vollmachtsurkunde in der Anlage. Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 18.12.
2009 an das Polizeirevier Weil am Rhein, welches ich ihnen per Fax zur Kenntnis übermittelt hatte.
Mit Verfügung vom 20.07.09 hatten sie als polizeilische Maßnahme beim Amtsgericht,
Vormundschaftsgericht gegen meine Mandantin ein Betreuungsverfahren , angeregt '.
Es ist bekannt, daß im Betreuungsverfahren die betroffene Person angehört wird.
Warum wurde meine Mandantin durch „die Polizei" nicht angehört, bevor diese Maßnahme eingeleitet/entschieden wurde? Ich verweise auf § 281 LVWVfG BW.
Es ist nach hiesigem Wissensstand kein Regelbeispielfall i.S.v. § 2811 LVWVfG BW
ersichtlich; auch entsprach es bestimmt nicht dem objektivem Interesse meiner
Mandantin erst im Betreuungsverfahren angehört und dort „Genugtuung"
zu
erhalten. statt schon vor „der Polizei.' im Wege der Anhörung ggf. die weiteren
polizeilischen Maßnahmen zu beeinflussen.
Meine Mandantin hat auf Grund des erfolglos durchgeführte Betreuungsverfahrens
u.a. ein Rehabilitationsinteresse im Verhältnis zur „Polizei", die eine Maßnahme
gegen meine Mandantin auf der Grundlage einer Gefahrenabwehr getroffen hat ; im
weiteren ggf. Schadensersatzansprüche wegen ihrer Aufwendungen für das
Betreuungsverfahren und für die Rehabilitation gegenüber der Polizei.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt 3
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