DER GENERALSTAATSANWALT IN KARLSRUHE
Frau
Moser
xStraße
Gemeinde B
27.11.2009
Aktenzeichen 3 Zs ...... Ermittlungsverfahren - 85 Js
........... -
der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - gegen
Nachbarin x.....
wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung
Ihre Beschwerde vom 19.11.2009
Sehr geehrte Frau Moser,
Ihrer Beschwerde gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft Freiburg -
Zweigstelle Lörrach - vom 06.11.2009, mit der das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gebe ich keine Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch Ihr Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anklageerhebung zu. Der Antrag muss die Tatsachen. welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe,
einzureichen und muss bei diesem innerhalb der oben genannter Frist eingegangen sein.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Scheck
Oberstaatsanwältin |