| Staatsanwaltschaft Freiburg
        Zweigstelle Lörrach
   FrauMoser
 Straße x
 Binzen
 Aktenzeichen 85 
		Js 9229/09 .06.11.2009
 
        Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung
         
        Sehr geehrte Frau Moser, 
        in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 06.11.2009 folgende Entscheidung getroffen:Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
 
        Gründe: 
        Der Beschuldigten lag zur Last, die Anzeigeerstatterin im Zusammenhang mit dem Vorfall vorn 08.07.2009 zu Unrecht bei der Polizei als psychisch krank und polizeibekannt bezeichnet und damit zudem eine Weiterleitung des Vorkommnisses an die Gemeinde und das Gesundheitsamt veranlasst zu haben. 
        Ein Tatnachweis für das Vorliegen einer falschen Verdächtigung kann indes nicht in der für die Erhebung einer öffentlichen Klage erforderlichen Weise geführt werden. Die Anzeigeerstatterin selbst hat in diversen, zur Ermittlungsakte und zu der beim Amtsgericht -Vormundschaftsgericht - Lörrach vorhandenen Betreuungsakte gereichten Schreiben ausgeführt, dass sie am fraglichen Tag auf offener Straße einen Wutausbruch gehabt und auch vor Wut in Tränen ausgebrochen sei. 
          Hintergrund sei gewesen, daß sie der Auffassung gewesen sei, die laufenden Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück hätten zu einem Festplattenschaden bei ihrem Computer geführt. 
        Bei dem geschilderten Verhalten handelt es sich um ein bei Erwachsenen zumindest auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit, das bei Dritten durchaus Besorgnis auslösen kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser auffällige psychische Zustand durch einen Dritten, hier durch 
		die Beschuldigte, an die - gerade auch zur Gefahrenabwehr - zuständige Polizei gemeldet wird, auch wenn er hierbei - nicht ausschließbar auf einer unzutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre als "Psychose" bezeichnet wird.   Eine falsche Verdächtigung liegt danach mangels Handeln wider besseres Wissen ebensowenig vor wie eine Verleumdung oder üble Nachrede.Das Handeln von 
        Nachbarin-X
        war vielmehr auch insoweit als Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zu beanstanden.
  Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die  Anzeigeerstatterin 
		Frau Moser bei der Polizei als "polizeibekannt" bezeichnete, obgleich deren Daten bei der Polizei nicht vorhanden waren. "Polizeibekannt" bedeutet zunächst nicht, daß Daten vorhanden sein müssen. es genügt bereits, daß einzelne
        Mitarbeiter der Polizei jemanden oder etwas kennen. Der Ausdruck "polizeibekannt" enthält gerade auch keine Wertung, daß es sich um "bekannt als kriminell o.ä." handelt,
        sondern ist wertneutral. 
        Ergänzend ist im übrigen auszuführen, daß die Weiterleitung des Vorkommnisses, in dem der Vorfall aufgenommen worden war, an die Gemeinde und das Landratsamt (Gesundheitsamt) nicht auf Betreiben der 
		Beschuldigten geschah, die hiervon nicht ausschließbar auch keine Kenntnis hatte. Es handelt sich vielmehr um eine durch §§ 42 und 74 Polizeigesetz (BaWü) gedeckte Weitergabe von Daten an die zuständigen Ortspolizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr. 
        Vor diesem Hintergrund war das Ermittlungsverfahren einzustellen. 
        Beschwerdebelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben. 
        Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden. 
        Die beigefügte Beschwerdebelehrung bezieht sich nur auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung, nicht auf etwaige Ehrdelikte 
        Mit freundlichen Grüßengez. Dr. Reil
 Staatsanwältin
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