Az
XVII 9635 AG Lörrach
BESCHLUSS
vom 07.10.2009
zur Ablehnung einer Betreuerbestellung
Betreuung für Moser........., geb. ..................... 1952
wh. x-Str. 9, Binzen
- Betroffene -
Die Bestellung eines Betreuers für Frau Moser wird abgelehnt.
Gründe
Von der Bestellung eines Betreuers für die Betroffene war abzusehen, da die Voraussetzungen des § 1896 BGB nicht vorliegen. Aufgrund des Gutachtens von Hr. Dr.
x....... vom 21.09.2009 geht das Gericht davon aus, dass die Betroffene in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen.
Die Betroffene lehnt die Einrichtung einer Betreuung ab. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 03.08.2009.
Gem. § 1896 Abs. 1 a) BGB darf eine Betreuung gegen den freien Willen des Volljährigen nicht angeordnet werden.
Von der Einrichtung einer Betreuung war daher abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie ist beim Amtsgericht Lörrach oder beim Landgericht Freiburg einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Die Beschwerde kann darüber hinaus auch zu Protokoll des Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.
Richter Trefzer
x, Justizangestellte
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
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