Antwort geschrieben am 02.08.2009 14:08:00
http://www.123recht.net/Rechtsanwältin-Yvonne-Müller-__l104216.html
Rechtsanwältin Yvonne Müller Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt,
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand des
geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Auf jeden Fall sollten Sie das Gespräch mit dem zuständigen Richter suchen und
ihm die Situation erklären. Möglicherweise stellt sich dabei auch heraus, weshalb das
Landratsamt eine Betreuung für Sie für erforderlich hält. Ich gehe davon aus, dass
sich in einem persönlichen Gespräch der Sachverhalt aufklären lässt.
Jedenfalls müssen Sie nicht befürchten, dass gegen Ihren Willen eine Betreuung für
Sie angeordnet wird. Denn dies darf nur insoweit geschehen, soweit und
solange der
zu Betreuende eine Betreuung benötigt. Dies ist am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu messen. Ferner steht es Ihnen auch frei, durch eine
Betreuungsverfügung zu regeln, wer im Falle Ihren eigenen Unvermögens Ihre
persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Interessen wahrnehmen soll. Dies kann
eine verwandte, bekannte oder befreundete Person sein, auch ein Betreuungsverein.
Da ich jedoch aufgrund der von Ihnen geschilderten Situation nicht davon ausgehe,
dass Sie eine Betreuung benötigen, müssen Sie sich darüber momentan auch nicht
zwingend Gedanken machen, sondern längerfristig darüber nachdenken.
Daher kann ich Ihnen für den Moment nur raten, einen Termin mit dem Richter zu
vereinbaren für ein persönliches Gespräch. Hierfür wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Sollten sich danach (oder auch vorab) noch Fragen ergeben, dürfen Sie sich gerne
an mich wenden.
Bis dahin wünsche ich Ihnen noch einen schönen Sonntag, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller Rechtsanwältin |