Moser, xStraße, Gemeinde B
07621......
Gemeindeverwaltung Gemeinde B
Gemeinde B
18.07.2009
Teil 4: Zum Thema "Einfahrt freihalten"
Sehr geehrte Damen und Herren,
im 1. Brief habe ich gefragt, ob ich ein Schild „Einfahrt freihalten" aufhängen darf. Dazu habe ich von Ihnen in einem Brief die Genehmigung erhalten.
inzwischen sind mir Bedenken gekommen. Wenn so ein Schild wortwörtlich genommen wird, kann ich nicht mehr vor meinem Eingangsbereich seitlich parken, weil mein Eingangsbereich aus einem breiten und einem schmalen Tor besteht. Das breite Tor würde als Einfahrt aufgefasst werden. Die Breite reicht aber nicht aus, um mein Auto seitlich einzuparken. Außerdem meide ich enge Parklücken. Lieber parke ich dann mein Auto woanders.
Da hauptsächlich Nachbar-x-Besucher, Nachbar-x-Mieter und auch
Nachbar-x-JuniorAutos auf beiden Seiten meines Eingangbereichs parken, bin ich daran interessiert, eine möglichst großen Parkbereich für mich zu haben. Im Internet habe ich inzwischen den Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung gefunden und Interpretationen in diversen Foren, aber keine passende Lösung für mich.
In der Vergangenheit war ich manchmal auch etwas eingeschränkt beim Autofahren (Armgelenkbruch vor 2 Jahren, Rippenbruch vor 1 Jahr, ab und zu Hexenschuß). Da die Besucher von
Nachbar-x- sich auch auf der Straßen befinden, habe ich oft Zuschauer beim Einparken.
Effektiv wird mein Grundstück von Nachbar-x von zwei Seiten genutzt. Zwischen Herrn
Nachbar-x- junior und mir gab es früher einen Fußweg, der von beiden Seiten mit Mauern und Drahtzäunen umgeben war.
Nachbarn x.....s haben den Zaun entfernt, vermutlich auch den Anfang der Mauer. Außerdem habe ich die Genehmigung gegeben, dass
Herr Nachbar-x- seine Holzverkleidung von an der Straße bis zu meiner Mauer anbringen kann. Jetzt ist es so, dass der Grenzbereich effektiv von
Nachbarn-x- genutzt wird, z.B. vom Hund. Zu stark wuchernde Pflanzen muss ich aber entfernen.
Somit muss ich mein Grundstück von zwei Seiten her für die überwiegende Nutzung von
Nachbar-x- von Pflanzenwuchs u.ä. freihalten.
Wenn das Seniorenheim „xy" fertiggestellt ist, vermute ich, dass auch Besucher an meiner Grundstücksgrenze parken werden.
Daher ist es für mich ein wichtiges Ziel, meinen Eingangsbereich in seiner rechtlich maximal zulässigen Weise vor fremden Parkern zu schützen und deutlich kenntlich zu machen.
Inzwischen weiß ich, dass ich ein Schild „Einfahrt freihalten" aufhängen dürfte. Lieber wäre mir aber „Eingangsbereich freihalten" und eventuell eine Markierung. Ob das aber zulässig ist, weiß ich nicht.
Mit freundlichem Gruß
Moser |