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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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2. Antwort zur 3. Petition


DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 4.09.2014                       Aktenzeichen: Pet 4-18-07-315-009047
Anschrift ........
Betr.: Freiwillige Gerichtsbarkeit,  Bezug: Mein Schreiben vom 24. Juli 2014

Sehr geehrte Frau Moser,

nach eingehender Prüfung nehme ich zu Ihrer Petition wie folgt Stellung:

Eine rechtliche Betreuung ist nach § 1908d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Anordnung wegfallen. Der Betreute und insbesondere auch sein Betreuer haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Daneben hat das Betreuungsgericht gemäß § 286 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Entscheidung zur Bestellung eines Betreuers den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat.

Gemäß § 294 Absatz 3 FamFG hat das Gericht spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer Betreuung über deren Aufhebung zu entscheiden. Insofern ist die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung rechtlich geregelt und nicht, wie in der Petition dargestellt, von Aussagen Dritter abhängig.

Zu den Voraussetzungen und zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens verweise ich auf meine Ausführungen zu Ihren Eingaben vom 12. und 23. Mai 2012 unter den Aktenzeichen Pet 4-17-07-4034-037254 und Pet 4-17-07-4034-037530.

Hierzu möchte ich noch einmal hervorheben, dass ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden kann (§ 1896 Absatz 1 BGB).
Der Antrag kann also nur vom Betroffenen selbst und nicht von einem Dritten. auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob tatsächlich eine Betreuung angeordnet wird. hat allein das Betreuungsgericht zu prüfen und zu entscheiden.

Zum Schutz des Betroffenen muss eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den Voraussetzungen einer Betreuung stattfinden.
Daher ist der Betroffene persönlich durch das Betreuungsgericht anzuhören (§ 278 FamFG) und das Gericht hat - seit der Änderung des FamFG mit Wirkung vom 1. Juli 2014 - die zuständige Betreuungsbehörde anzuhören (§ 279 Absatz 2 FamFG).

Daneben ist die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme durch die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme für das Gericht verpflichtend (§ 280 Absatz 1 FamFG). Da das Ergebnis des Gutachtens für alle weiteren Verfahrensschritte Relevanz hat, muss es zu Beginn des Verfahrens eingeholt werden.

Die Vorgaben des Verfahrensrechts stellen somit sicher, dass eine umfassende Prüfung über die Notwendigkeit der Anordnung einer Betreuung stattfindet und die Rechte der Betroffenen geschützt werden.
Weitergehende gesetzliche Maßnahmen können gegenwärtig nicht in Aussicht gestellt werden.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen diese Bewertung vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)

Antwort 3. Petition 2. Antwort 3. Petition

Geändert am:   28.01.2019

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