Betr.: Strafprozessordnung Eingabe
von Frau G. Moser, 79589 Binzen. vom 21. Juli 2014 Ihr Schreiben vom
24. Juli 2014,
Die Petentin fordert eine „Änderung des Strafgesetzbuches und/oder der
Polizeigesetze der Länder" dahingehend, dass das „Zurücknehmen einer Anzeige
bei der Polizei wegen Falschaussagen durch ein Gespräch im Beisein der
Polizei zwischen Anzeigeerstatter/in und der betroffenen Person möglich sein
[solle], wenn die betroffene Person dies vorschlage".
Zur Begründung führt sie die psychischen, finanziellen und zeitlichen
Belastungen an, die durch die Belastung einer Person mit Falschaussagen
auftreten können und verweist auf ihre eigenen Erfahrungen.
Sie habe als Betroffene einer Strafanzeige anders als die ursprüngliche
Anzeigeerstatterin keine Hilfe von der Polizei bekommen, als sie auf die
Falschaussage hingewiesen habe. Die Polizei habe sich einseitig an den
Ausführungen der Anzeigeerstatterin orientiert und Zeugen abgelehnt. Es sei
ein jahrelanger Rechtsstreit entstanden, der immer noch nicht abgeschlossen
sei.
Die von der Petentin geschilderte Vorgeschichte ist wohl so zu verstehen.
dass eine andere Person die Petentin wegen Straftaten angezeigt hat, das
Anzeigenvorbringen aber nicht der Wahrheit entsprach. Folglich ist das
Anliegen der Petentin dahingehend auszulegen, dass eine Möglichkeit
geschaffen werden soll, dass ein Anzeigenerstatter auf Vorschlag des
Moser sene auf unwahren Angaben beruhende Anzeige im gemeinsamen
Gespräch mit Polizeibeamten und des Moser zurücknehmen kann.
Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:
Beruht eine Anzeige auf unwahren Behauptungen, macht sich der
Anzeigeerstatter regelmäßig selbst wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164
des Strafgesetzbuches (StGB) oder Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d
StGB strafbar.
Mit einem gemeinsamen Gespräch und der anschließenden Rücknahme der
Anzeige (unter Einräumung des Umstandes, dass sie auf unwahren Behauptungen
beruhte) bringt sich der ursprüngliche Anzeigeerstatter damit selbst in die
Gefahr der Strafverfolgung. Da er sich jedoch nicht selbst belasten muss
(vgl. § 55 der Strafprozessordnung), könnte er nicht gezwungen werden, sich
im Rahmen eines solchen Gesprächs zu äußern, so dass die entsprechende
Anregung eines solchen Gesprächs durch den Moser — und nicht auf
Initiative des Anzeigeerstatters hin - regelmäßig ins Leere gehen würde. In
den Fällen, in denen der ursprüngliche Anzeigeerstatter aber sein Vorgehen,
also die Behauptung von Unwahrheiten gegenüber den Ermittlungsbehörden,
bereut und reinen Tisch machen möchte, wird er dies ohnehin tun und bedarf
es daher eines gemeinsamen Gesprächs nicht.
Einen praktischen Bedarf für die von der Petentin angeregte
Gesetzesänderung vermag ich daher nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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