Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das StrafgesetzErster Titel Geltungsbereich § 1 Keine Strafe ohne Gesetz § 2 Zeitliche Geltung § 3 Geltung für Inlandstaten § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 8 Zeit der Tat § 9 Ort der Tat § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Zweiter Titel Sprachgebrauch § 11 Personen- und Sachbegriffe § 12 Verbrechen und Vergehen
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 13 Begehen durch Unterlassen § 14 Handeln für einen anderen § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 Irrtum über Tatumstände § 17 Verbotsirrtum § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Zweiter Titel Versuch § 22 Begriffsbestimmung § 23 Strafbarkeit des Versuchs § 24 Rücktritt
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 25 Täterschaft § 26 Anstiftung § 27 Beihilfe § 28 Besondere persönliche Merkmale § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 Überschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand
Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische Äußerungen § 37 Parlamentarische Berichte
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
- Freiheitsstrafe - § 38 Dauer der Freiheitsstrafe § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
- Geldstrafe - § 40 Verhängung in Tagessätzen § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 42 Zahlungserleichterungen § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
- Vermögensstrafe - § 43a Verhängung der Vermögensstrafe
- Nebenstrafe - § 44 Fahrverbot
- Nebenfolgen - § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
Zweiter Titel Strafbemessung § 46 Grundsätze der Strafzumessung § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48 (weggefallen) § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51 Anrechnung
Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 Tateinheit § 53 Tatmehrheit § 54 Bildung der Gesamtstrafe § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung § 56a Bewährungszeit § 56b Auflagen § 56c Weisungen § 56d Bewährungshilfe § 56e Nachträgliche Entscheidungen § 56f Widerruf der Strafaussetzung § 56g Straferlaß § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 60 Absehen von Strafe
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung § 61 Übersicht § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheitsentziehende Maßregeln - § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 65 (weggefallen) § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung § 67 Reihenfolge der Vollstreckung § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung § 67c Späterer Beginn der Unterbringung § 67d Dauer der Unterbringung § 67e Überprüfung § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel § 67g Widerruf der Aussetzung § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
- Führungsaufsicht - § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz § 68b Weisungen § 68c Dauer der Führungsaufsicht § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
- Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
- Berufsverbot - § 70 Anordnung des Berufsverbots § 70a Aussetzung des Berufsverbots § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
- Gemeinsame Vorschriften - § 71 Selbständige Anordnung § 72 Verbindung von Maßregeln
Siebenter Titel Verfall und Einziehung § 73 Voraussetzungen des Verfalls § 73a Verfall des Wertersatzes § 73b Schätzung § 73c Härtevorschrift § 73d Erweiterter Verfall § 73e Wirkung des Verfalls § 74 Voraussetzungen der Einziehung § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 74c Einziehung des Wertersatzes § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 74e Wirkung der Einziehung § 74f Entschädigung § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- Gemeinsame Vorschriften - § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes § 76a Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77 Antragsberechtigte § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten § 77b Antragsfrist § 77c Wechselseitig begangene Taten § 77d Zurücknahme des Antrags § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Erster Titel Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist § 78a Beginn § 78b Ruhen § 78c Unterbrechung
Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist § 79a Ruhen § 79b Verlängerung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates
Erster Titel Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
Zweiter Titel Hochverrat § 81 Hochverrat gegen den Bund § 82 Hochverrat gegen ein Land § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 83a Tätige Reue
Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91a Anwendungsbereich
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Nebenfolgen § 92b Einziehung
Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses § 94 Landesverrat § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 98 Landesverräterische Agententätigkeit § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit § 100 Friedensgefährdende Beziehungen § 100a Landesverräterische Fälschung § 101 Nebenfolgen § 101a Einziehung
Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 105 Nötigung von Verfassungsorganen § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines
Verfassungsorgans § 106a (weggefallen) § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 107 Wahlbehinderung § 107a Wahlfälschung § 107b Fälschung von Wahlunterlagen § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108 Wählernötigung § 108a Wählertäuschung § 108b Wählerbestechung § 108c Nebenfolgen § 108d Geltungsbereich § 108e Abgeordnetenbestechung
Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung §§ 109b und 109c (weggefallen) § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst § 109i Nebenfolgen § 109k Einziehung
Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 110 (weggefallen) § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 112 (weggefallen) § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §§ 115
bis 119 (weggefallen) § 120 Gefangenenbefreiung § 121 Gefangenenmeuterei § 122 (weggefallen)
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 123 Hausfriedensbruch § 124 Schwerer Hausfriedensbruch § 125 Landfriedensbruch § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 127 Bildung bewaffneter Gruppen § 128 (weggefallen) § 129 Bildung krimineller Vereinigungen § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter
Verfall und Einziehung § 130 Volksverhetzung § 130a Anleitung zu Straftaten § 131 Gewaltdarstellung § 132 Amtsanmaßung § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 133 Verwahrungsbruch § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen § 135 (weggefallen) § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch § 137 (weggefallen) § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten § 141 (weggefallen) § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 143 (weggefallen) § 144 (weggefallen) § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothilfemitteln § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145b (weggefallen) § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot § 145d Vortäuschen einer Straftat
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 146 Geldfälschung § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld § 148 Wertzeichenfälschung § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung § 151 Wertpapiere § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
Euroschecks
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 153 Falsche uneidliche Aussage § 154 Meineid § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt § 157 Aussagenotstand § 158 Berichtigung einer falschen Angabe § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 160 Verleitung zur Falschaussage § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides
statt § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse § 163 (weggefallen)
Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung § 164 Falsche Verdächtigung § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen § 167 Störung der Religionsausübung § 167a Störung einer Bestattungsfeier § 168 Störung der Totenruhe
Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 Personenstandsfälschung § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 172 Doppelehe § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses § 175 (weggefallen) § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten §§ 180b und 181 (weggefallen) § 181a Zuhälterei § 181b Führungsaufsicht § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien-
oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f Jugendgefährdende Prostitution § 184g Begriffsbestimmungen
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 185 Beleidigung § 186
Üble Nachrede § 187 Verleumdung § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil § 191 (weggefallen) § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen § 194 Strafantrag §§ 195 bis 198 (weggefallen) § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses § 202a Ausspähen von Daten § 202b Abfangen von Daten § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 205 Strafantrag § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses §§ 207 bis 210 (weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben § 211 Mord § 212 Totschlag § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags §§ 214 und 215 (weggefallen) § 216 Tötung auf Verlangen § 217 (weggefallen) § 218 Schwangerschaftsabbruch § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige
ärztliche Feststellung § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft §§ 220 und 220a (weggefallen) § 221 Aussetzung § 222 Fahrlässige Tötung
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 Körperverletzung § 224 Gefährliche Körperverletzung § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen § 226 Schwere Körperverletzung § 227 Körperverletzung mit Todesfolge § 228 Einwilligung § 229 Fahrlässige Körperverletzung § 230 Strafantrag § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall § 234 Menschenraub § 234a Verschleppung § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel § 237 Zwangsheirat § 238 Nachstellung § 239 Freiheitsberaubung § 239a Erpresserischer Menschenraub § 239b Geiselnahme § 239c Führungsaufsicht § 240 Nötigung § 241 Bedrohung § 241a Politische Verdächtigung
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung § 242 Diebstahl § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244a Schwerer Bandendiebstahl § 245 Führungsaufsicht § 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 (weggefallen) § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge § 252 Räuberischer Diebstahl § 253 Erpressung § 254 (weggefallen) § 255 Räuberische Erpressung § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei § 257 Begünstigung § 258 Strafvereitelung § 258a Strafvereitelung im Amt § 259 Hehlerei § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte § 262 Führungsaufsicht
Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue § 263 Betrug § 263a Computerbetrug § 264 Subventionsbetrug § 264a Kapitalanlagebetrug § 265 Versicherungsmißbrauch § 265a Erschleichen von Leistungen § 265b Kreditbetrug § 266 Untreue § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 267 Urkundenfälschung § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 271 Mittelbare Falschbeurkundung § 272 (weggefallen) § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280 (weggefallen) § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten § 283 Bankrott § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts § 283b Verletzung der Buchführungspflicht § 283c Gläubigerbegünstigung § 283d Schuldnerbegünstigung
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 289 Pfandkehr § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen § 291 Wucher § 292 Jagdwilderei § 293 Fischwilderei § 294 Strafantrag § 295 Einziehung § 296 (weggefallen) § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr § 301 Strafantrag § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung § 303 Sachbeschädigung § 303a Datenveränderung § 303b Computersabotage § 303c Strafantrag § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 305 Zerstörung von Bauwerken § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 306 Brandstiftung § 306a Schwere Brandstiftung § 306b Besonders schwere Brandstiftung § 306c Brandstiftung mit Todesfolge § 306d Fahrlässige Brandstiftung § 306e Tätige Reue § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung § 314 Gemeingefährliche Vergiftung § 314a Tätige Reue § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 316 Trunkenheit im Verkehr § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316b Störung öffentlicher Betriebe § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen § 319 Baugefährdung § 320 Tätige Reue § 321 Führungsaufsicht § 322 Einziehung § 323 (weggefallen) § 323a Vollrausch § 323b Gefährdung einer Entziehungskur § 323c Unterlassene Hilfeleistung
Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt § 324 Gewässerverunreinigung § 324a Bodenverunreinigung § 325 Luftverunreinigung § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden
Strahlen § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen
Stoffen und Gütern § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330b Tätige Reue § 330c Einziehung § 330d Begriffsbestimmungen
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt Mehr.... § 331 Vorteilsannahme § 332 Bestechlichkeit § 333 Vorteilsgewährung § 334 Bestechung § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 336 Unterlassen der Diensthandlung § 337 Schiedsrichtervergütung § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 339 Rechtsbeugung § 340 Körperverletzung im Amt §§ 341 und 342 (weggefallen) § 343 Aussageerpressung § 344 Verfolgung Unschuldiger § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige §§ 346 und 347 (weggefallen) § 348 Falschbeurkundung im Amt §§ 349 bis 351 (weggefallen) § 352 Gebührenüberhebung § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht § 353c (weggefallen) § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 354 (weggefallen) § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses § 356 Parteiverrat § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358 Nebenfolgen
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz Erster Titel Geltungsbereich
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 2 Zeitliche Geltung (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz,
das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so
ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf
Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,
soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur
Zeit der Entscheidung gilt.
Fußnote § 2 Abs. 6: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1)
unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
§ 3 Geltung für Inlandstaten Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen
werden.
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für
Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für
folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1.
Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher
ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat;
6.
Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die
Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a.
Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn
die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines
Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit
Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen
Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a)
in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen
den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre
Lebensgrundlage im Inland haben, und
b)
in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher
ist;
9.
Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an
Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen
deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder
eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und
330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze
des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in
Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder
in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren
Dienst begeht;
14a.
Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;
15.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist. § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen
der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der
Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§
232 bis 233a);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a,
184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 184d Satz 1;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
(§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und
152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen
sind, wenn sie im Ausland begangen werden. § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen
einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe
bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das
deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist
oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist
oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das
Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe,
nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb
angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die
Auslieferung nicht ausführbar ist. § 8 Zeit der Tat Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. § 9 Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt
hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem
der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der
Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat
begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt
hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem
nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der
Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die
Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht
des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz
nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Zweiter Titel
Sprachgebrauch § 11 Personen- und Sachbegriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform
wahrzunehmen;
3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter
ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder
Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
ist;
5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde: auch ein Gericht;
8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die
Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann,
wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der
hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer
dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt. (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen. § 12 Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer
geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere
Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. Zweiter Abschnitt
Die Tat Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann
strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg
nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. § 14 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen
vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu
Befugten 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach
dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch
auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei
ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf
Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 Irrtum über Tatumstände (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden. § 17 Verbotsirrtum Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun,
so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden
konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Fußnote § 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar,
BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 - § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere
Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm
hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn
Jahre alt ist.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Zweiter Titel
Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch
eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat
(§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch
nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die
Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen
konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird
die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht
bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu
seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht
vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen
wird. Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch
einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als
Täter bestraft (Mittäter). § 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet
hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung
für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 28 Besondere persönliche Merkmale (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die
Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder
Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die
Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den
Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen. § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach
seiner Schuld bestraft. § 30 Versuch der Beteiligung (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten
eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen,
und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht,
abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein
Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen
zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert. (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie
unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu
seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Tat zu verhindern. Vierter Titel
Notwehr und Notstand § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. § 33 Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden. § 35 Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche
ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann
bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §
49 Abs. 1 zu mildern. Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische Äußerungen Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft
oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen. § 37 Parlamentarische Berichte Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §
36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat Erster Titel
Strafen Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre,
ihr Mindestmaß ein Monat. § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und
Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und
Jahren bemessen. Geldstrafe
§ 40 Verhängung in Tagessätzen (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus,
das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend
Euro festgesetzt. (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen
für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze
angegeben. § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder
nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das
Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. § 42 Zahlungserleichterungen Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so
bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die
Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei
anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll
Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die
Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch
den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem
Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. § 43 Ersatzfreiheitsstrafe An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. -
Vermögensstrafe § 43a Verhängung der Vermögensstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht
neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen
Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist
(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird,
bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist
zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Fußnote § 43a: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG
(100-1) Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig Nebenstrafe
§ 44 Fahrverbot (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu
einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm
das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten
verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel
anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt. (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für
seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte
nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies
gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird
das Fahrverbot vermerkt. (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in
einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die
Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist. Nebenfolgen
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu
fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,
soweit das Gesetz es besonders vorsieht. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu
fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht. § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird
von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
auch die Maßregel erledigt ist. (3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der
Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die
Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die
Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt
ist. § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten (1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten
und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn 1.
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam
war und
2.
zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen
Straftaten mehr begehen wird. (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist. Zweiter Titel
Strafbemessung § 46 Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der
Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und
gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich
in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat
aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit
dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind,
dürfen nicht berücksichtigt werden. § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Hat der Täter 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil
wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht
erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn
keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von
Strafe absehen.
§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß
erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht ist, 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu
beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der
Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren
Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die
Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung
als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe
bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und
keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat
beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1
über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer
Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat
ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der
Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere
zu berücksichtigen: 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung
für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der
Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der
Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat,
auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der
Straftat und Schuld des Täters. (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind
ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem
die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung)
gegen ihn beschlossen worden ist. § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht
nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur
Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerläßlich machen. (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so
verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung
einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt
sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach
dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen
dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. § 48 (weggefallen) - § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder
zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des
angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe
für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei
Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs
Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift
verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis
zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder
statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines
minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer
gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal
berücksichtigt werden. § 51 Anrechnung (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat
nicht gerechtfertigt ist. (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren
Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die
frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch
Anrechnung erledigt ist. (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft
worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet,
soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht
ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische
Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht
den Maßstab nach seinem Ermessen. (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 Tateinheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem
Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht
milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41
neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen. (4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so
kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert
erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. § 53 Tatmehrheit (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig
abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch
gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten
Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt. (3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung
findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine
lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2
zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen;
soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe
verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß. § 54 Bildung der Gesamtstrafe (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so
wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In
allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt. (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht
erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei
Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden,
so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein
Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig
Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,
verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt
wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere
Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. (2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,
sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe
der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt
war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen
Entscheidung übersteigt. Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem
Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die
Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre
nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten
besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich
auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe
beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen. § 56a Bewährungszeit (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf
Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung
über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das
Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß
verlängert werden. § 56b Auflagen (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des
Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens
nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die
der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das
Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung
des Anerbietens zu erwarten ist. § 56c Weisungen (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der
Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit
oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu
melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen
einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen
nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen. (3) Die Weisung, 1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu
nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige
Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen
vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist. § 56d Bewährungshilfe (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer
oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer
Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt
ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel,
wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und
die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist. (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der
verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er
überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen
und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über
die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das
Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen
Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die
Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit. (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom
Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem
Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
erteilen. (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. § 56e Nachträgliche Entscheidungen Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch
nachträglich treffen, ändern oder aufheben. § 56f Widerruf der Strafaussetzung (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte
Person 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß
die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der
Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der
Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen
der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder
bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil
und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen
worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die
verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem
Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als
die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von
Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden
nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die
Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person
zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder
entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die
Strafe anrechnen. § 56g Straferlaß (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es
die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist
anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte
wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der
Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der
Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend. § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate,
verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der
verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das
Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten
der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu
erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe,
mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die
Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und
diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person
und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß
besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf,
auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes
nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr
ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt
wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer
Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt
sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft
die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der
Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die
Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei
der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen
nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer
Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte;
als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die
verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den
Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder
nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der
Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art
erwachsen ist. (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen,
vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest
zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere
Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt
jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat
erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2
Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2
gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen,
vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur
Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so
werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt. § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die
Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der
früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe
zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch
nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur
Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend. Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt
Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen,
die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe
vorbehalten, wenn 1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu
Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters
besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe
entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht
gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder
Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei
Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
4.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
5.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und
Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter
begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und
§ 56e gelten entsprechend.
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f
entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt,
so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es
bei der Verwarnung sein Bewenden hat. § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der
Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§
53 bis 55 entsprechend anzuwenden. (2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen
Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften
über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des §
55 einer erkannten Strafe gleichsteht. § 60 Absehen von Strafe Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den
Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer
Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter
für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt
hat. Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung § 61 Übersicht Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot. § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr
außer Verhältnis steht. Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so
ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat
ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist. § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen
einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die
auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie
infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht
besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt
zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den
Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger
Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. § 65 (weggefallen) - § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten
Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch
oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf
Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art
eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im
Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben
a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor
der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die
Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er
infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der
in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b
Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. (3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer
Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180,
182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat
nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der
vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer
oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen
hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten
der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er
wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die
Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. (4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung
zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft
oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn
zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen
sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die
Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer
innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach
deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art
wäre.
Fußnote § 66: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1)
unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.) § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten
verurteilt wird,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit
dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich
ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
vorliegen. (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch
aussprechen, wenn 1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen
eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach
den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt
wird,
2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest
wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz
1 Nummer 4 vorliegen. (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der
Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis
zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden;
dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung
ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht
ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner
Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm
erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Fußnote § 66a: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach
Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem.
BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.) § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit
ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung
beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden
hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in §
66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der
zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend
seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass
er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63
noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu
vollstrecken ist. Fußnote § 66b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.7.2004 I 1838 mWv
29.7.2004; früherer Abs. 1 u. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt
einziger Text gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. Buchst. b DBuchst. aa G
v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v.
4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.) § 67 Reihenfolge der Vollstreckung (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64
neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der
Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen
Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser
Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5
Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte
Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist,
dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird. (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der
Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine
Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich
treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so
hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der
verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu
erwarten ist. (4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen,
so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe
angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe
vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur
Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird
der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel
fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe
anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt
erscheinen lassen.
Fußnote § 67 Abs. 4: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G
v. 16.7.2007 I 1327 mWv 20.7.2007; nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v.
27.3.2012 I 1021 (2 BvR 2258/09) § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die
untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen
Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser
gefördert werden kann. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht
nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1
genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich
die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr
ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt. (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die
Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert
werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner
aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in
Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann. (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung
richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil
angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das
Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des
Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils
spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2
vorliegen. § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung (1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich
deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter
noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der
Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. § 67c Späterer Beginn der Unterbringung (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten
Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des
Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung
noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft
ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes
1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet
den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen
aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die
Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel
erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt. § 67d Dauer der Unterbringung (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre
nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.
Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des
Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht
abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein. (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt,
wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem
Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte
entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus
dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64
Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der
Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die
Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere
Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie
für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung
tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der
Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch
ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Fußnote § 67d Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG
(100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09
u. a.)
§ 67d Abs. 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.2.2004 I
1069 (2 BvR 2029/01)
§ 67d Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv
1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1)
unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.) § 67e Überprüfung (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu
erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der
gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das
Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die
Fristen mit der Entscheidung von neuem. § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an,
so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt. § 67g Widerruf der Aussetzung (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn
die verurteilte Person 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat
begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des
Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre
Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der
Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem
Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach
den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der
Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge
ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der
Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die
ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur
Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der
Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert. (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf
insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht
übersteigen. (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so
ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt. (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von
Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention (1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die
ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von
höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute
Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen
Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und
die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu
vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die
Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der
Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs.
4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1
gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist. Führungsaufsicht
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der
Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
weitere Straftaten begehen wird. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt. § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das
Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine
Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die
Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten
Person helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des
Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die
Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin
oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die
verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen,
entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin
oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die
Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer;
Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht
im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische
Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im
Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der
Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für
die forensische Ambulanz. (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz
haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203
geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden
sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der
verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden.
Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche
Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu
offenbaren, soweit aus ihrer Sicht 1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person
einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt
oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer
Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen
nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich
erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im
Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort
genannten Zwecken verwendet werden.
§ 68b Weisungen (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht
ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen
einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen
nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu
Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von
anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den
Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten
Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer
zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der
Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für
Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle
zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich
zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme
bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer
Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder
Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer
Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem
Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes
erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem
Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu
beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte
Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist
nur zulässig, wenn 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die
Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66
Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten
der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch
die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der
Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der
Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von
der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1
genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2
liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht
nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen
erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die
verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch,
psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen
(Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine
forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch
für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu
unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten
Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende
Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das
Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im
Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind. (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2
nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8
entsprechend. § 68c Dauer der Führungsaufsicht (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf
Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die
verurteilte Person 1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur
zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte
Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre
Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach
Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn 1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe
für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls
alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge
dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder
auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung
weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b
genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder
Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder
mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4
entsprechend.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit
der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des
§ 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2
mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem
gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig
ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird. § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist (1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§
68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich
treffen, ändern oder aufheben. (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft
das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben
ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht (1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer
freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz
2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet
die Führungsaufsicht 1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine
freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung
einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht
an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue
Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach
Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen
Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen
Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist,
dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr
begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der
gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von
höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf
Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen
der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das
Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf
von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht
zu entscheiden.
§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt
worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem
Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im
Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das
Gericht an, dass die Maßregel entfällt. § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes
angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht
der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich
unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung
von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet
nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf
Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch
bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der
Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der
Führungsaufsicht nicht eingerechnet. (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der
Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so
endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht
unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3). Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein
Vergehen 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder
nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den
Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein
von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im
Urteil eingezogen. § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich,
daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für
immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht
ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre
angeordnet. (2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird. (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter
in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre
angeordnet worden ist. (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen
(§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es
darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist
wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. (7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die
Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig,
wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr
gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so
hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit
der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,
von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch
eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die
ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen
Führerscheinen vermerkt. Berufsverbot
§ 70 Anordnung des Berufsverbots (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter
Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung
der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß
er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art
begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der
von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes
oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam
war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den
Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen
anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige
Person für sich ausüben lassen. (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten
vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung
des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. § 70a Aussetzung des Berufsverbots (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der
Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige
Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr
besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen. (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr
gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die
Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§
56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich
jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist. § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn
die verurteilte Person 1.
während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder
Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen
Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen
weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch
dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt
werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß
der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots
erfordert. (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die
Verbotsfrist nicht eingerechnet. (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von
Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das
Berufsverbot für erledigt. Gemeinsame Vorschriften
§ 71 Selbständige Anordnung (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen,
wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
Berufsverbot. § 72 Verbindung von Maßregeln (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber
der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden
nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln
denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren. (2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn
das Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so
bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende
des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug
der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden. Siebenter Titel
Verfall und Einziehung § 73 Voraussetzungen des Verfalls (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter
oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet
das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem
Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde. (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die
der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten
Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und
hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des
Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn. (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er
einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in
Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. § 73a Verfall des Wertersatzes Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht
möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73
Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines
Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst
Erlangten zurückbleibt. § 73b Schätzung Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des
Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der
Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden. § 73c Härtevorschrift (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen
eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit
der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des
Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur
einen geringen Wert hat. (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42
entsprechend. § 73d Erweiterter Verfall (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden,
das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall
von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine
rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz
oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und
73b sinngemäß Anwendung. (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der
Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das
Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) § 73c gilt entsprechend. § 73e Wirkung des Verfalls (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das
Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft
der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung
Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand
bleiben bestehen. (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot
im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt
auch andere Verfügungen als Veräußerungen. § 74 Voraussetzungen der Einziehung (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung
rechtswidriger Taten dienen werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die
Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat. (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz
1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und
3 entsprechend. § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände
abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn
derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das
Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen
ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den
Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den
von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den
Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die
Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch
sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung, 1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu
beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung
aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung
nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen
Teil der Gegenstände beschränkt werden. § 74c Einziehung des Wertersatzes (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit
der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt
werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet,
namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung
eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe
anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung
eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter
oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem
Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne
Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der
Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f);
trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt
sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt
werden. (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42. § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß
jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird
angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden. (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im
Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung
mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim
Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt
worden sind. (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in
Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1.
die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich
im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für
den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen
Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2.
die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten
durch diese Personen zu verhindern. (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich,
wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. (5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 74e Wirkung der Einziehung (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der
Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der
Entscheidung auf den Staat über. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht
ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung
darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2
vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann
anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1
oder 2 nicht zu gewähren ist. (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung
und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
nicht rechtskräftig ist. § 74f Entschädigung (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur
Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem
Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschädigt. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1.
der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die
Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
2.
der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in
Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3.
es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne
Entschädigung dauernd zu entziehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt
werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter Hat jemand 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist
oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer
in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der
Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung
dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Gemeinsame Vorschriften
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des
Wertersatzes Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen. § 76a Selbständige Anordnung (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder
zugelassen ist, im übrigen vorliegen. (2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des
§ 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1.
die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
2.
sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden
kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet
werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe
absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt
wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des
Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77 Antragsberechtigte (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen,
die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und
die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen
Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und,
wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die
Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat
beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er
bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht
über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
widerspricht. (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den
persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die
Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag
selbständig stellen. § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt,
dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war. (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten
antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt.
Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder
gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag
stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese
Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt. (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei
Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung
antragsberechtigt. § 77b Antragsfrist (1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis
zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende
der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte
von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die
Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die
Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht
vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der
Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen
Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis
an. (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat
beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert. (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und
spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten. (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines
Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der
Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung
nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung. § 77c Wechselseitig begangene Taten Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander
zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter
die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das
Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des
letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch
dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen
ist. § 77d Zurücknahme des Antrags (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein
zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte,
nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der
Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel
des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag
zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das
Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den
Antrag nicht zurücknehmen. § 77e Ermächtigung und Strafverlangen Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. Fünfter Abschnitt
Verjährung Erster Titel
Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung
von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von
mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes,
dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf
Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere
Fälle vorgesehen sind. § 78a Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum
Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die
Verjährung mit diesem Zeitpunkt. § 78b Ruhen (1) Die Verjährung ruht 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach
den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe
Tat § 225 verletzt,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb
nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen. (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des
Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so
beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem 1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des
Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis
erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht
wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem
Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das
Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die
Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des
Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf
Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt
die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an
diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des
Ersuchens beim ausländischen Staat 1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere
Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den
ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen
Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat
seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als
zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon
erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt
nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf
Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund
völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare
Fristenregelung besteht. Fußnote § 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I
1967 - 2 BvL 13/77 - § 78c Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.
die erste Vernehmung des Moser, die Bekanntgabe, daß gegen
ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Moser oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder
Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende
Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters
oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des
Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des
Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen
ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des
Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des
Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des
Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland
vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die
Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur
Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen
Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder
Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung
oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht
alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist
der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang
gegeben worden ist. (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die
Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a
bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen
Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre
verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt. (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich
die Handlung bezieht. (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der
Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam,
auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem
neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt
werden. (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt
nicht. (3) Die Verjährungsfrist beträgt 1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu
zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe
von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten
Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt 1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei
der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen. (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben
einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall,
Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die
der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete
Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen
oder anderen Maßnahmen nicht. (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. § 79a Ruhen Die Verjährung ruht, 1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im
Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. § 79b Verlängerung Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen
Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem
Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht
erreicht werden kann. Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates Erster Titel
Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an
dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet
und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Zweiter Titel
Hochverrat § 81 Hochverrat gegen den Bund (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 82 Hochverrat gegen ein Land (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines
Landes von diesem abzutrennen oder
2.
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige
Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund
vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land
vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. § 83a Tätige Reue (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß
andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich
mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. (2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren,
wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm
verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter
vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder
wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet
oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen. Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat,
daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als
Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des
Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme
zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1
bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Grundgesetzes gleich. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz
1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen. (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu
verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen
erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3
des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen (1) Wer Propagandamittel 1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4.
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder
der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich,
in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11
Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten,
zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in
Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem
Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er 1.
sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche
Handlungen zu begehen,
2.
Sabotageobjekte auskundschaftet,
3.
Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4.
Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die
Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5.
sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere
dazu schult oder
6.
die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und
einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.
Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307
bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder
318 verwirklichen, und
2.
andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird. (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein
Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden
können. § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit
einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner
absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch Störhandlungen 1.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung
der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4.
Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz
oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige
Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das
Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die
persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die
nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die
Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu
beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik
Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu
untergraben. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der
Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen,
Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen
radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen
können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der
Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen
Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten
Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überlässt,
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die
Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1
bezeichneten Art wesentlich sind, oder
4.
für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt,
entgegennimmt oder zur Verfügung stellt. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen
wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen
Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland
begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende
Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen
werden soll. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der
Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die
Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch
einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere
staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll. (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d
ist anzuwenden. (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,
wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte
und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder
sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er
freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des
Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert
oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat
verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses
Ziel zu erreichen. § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu
lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung
mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der
Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten
dient. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von
Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder
Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen
Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird. (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das
Bundesministerium der Justiz 1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen
begangen wird. (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der
Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten
verfolgt. § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre
verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich
macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von
einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder
beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder
das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer
Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als
Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs.
1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht,
wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft
anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende
Gewalttat zu begehen,
2.
sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um
eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten dient. (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. § 91a Anwendungsbereich Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit
begangen werden. Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder
Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu
ihr gehörendes Gebiet abtrennt. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze 1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu
wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und
die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber
der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere
oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren
Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu
beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. § 92a Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5). § 92b Einziehung Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a,
89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,
die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer
fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland abzuwenden. (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern
der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte
Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse. § 94 Landesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis 1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen
läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe
bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§
94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es
zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen
läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines
Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle
erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten
gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. § 97a Verrat illegaler Geheimnisse Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten
Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem
ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs.
1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in
Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden. § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen
Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a
bezeichneten Art, so wird er, wenn 1.
dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2.
er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß
entgegenzuwirken, oder
3.
die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck
ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der
Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein
Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das
Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er
auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen
Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um
Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b
Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. § 98 Landesverräterische Agententätigkeit (1) Wer 1.
für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung
oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu
einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe
bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach
dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart. § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit (1) Wer 1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche
Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die
Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder
Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder
in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn
er 1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung
solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. § 100 Friedensgefährdende Beziehungen (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg
oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik
Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren. § 100a Landesverräterische Fälschung (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte
Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen
tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die
äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen
anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden
Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um
Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung
oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der
in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an
einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
einer fremden Macht herbeizuführen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren
Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt. § 101 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5). § 101a Einziehung Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in §
100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1
Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74
Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne
Schuld gehandelt hat.
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen
Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder
eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen
diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5). § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf
ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich
in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im
Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen
Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200
anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch
der Staatsanwalt stellen. § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer
Staaten (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem
Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder
wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die
Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische
Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur
Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen
Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt. Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 105 Nötigung von Verfassungsorganen (1) Wer 1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen
seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines
Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre
Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines
Verfassungsorgans (1) Wer 1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines
Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 106a (weggefallen) - § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und
Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem
dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und
dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die
Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates
und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen
eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder
für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für
die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten. § 107 Wahlbehinderung (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 107a Wahlfälschung (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. § 107b Fälschung von Wahlunterlagen (1) Wer 1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche
Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen
Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl
er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht
wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die
Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der
Sozialversicherung. § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in
der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon
zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 108 Wählernötigung (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108a Wählertäuschung (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über
den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder
ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108b Wählerbestechung (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten
Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht
oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt. § 108c Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5). § 108d Geltungsbereich Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für
die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige
Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der
Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das
Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein
Volksbegehren gleich. § 108e Abgeordnetenbestechung (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen
Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder,
Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu
verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch
Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht
untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung
berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder
für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der
Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §§ 109b und 109c (weggefallen) § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher
Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu
stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt
oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um
die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung
zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln (1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz
oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der
Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört,
beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der
Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand
oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder
liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr
herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den
Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer
Mittelsmänner 1.
Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2.
einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der
Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3.
für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder
Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder
Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder
Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung
an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem
Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte
Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe
bedroht ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung
an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der
zuständigen Dienststelle gehandelt hat. § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum
Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung
anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109i Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer
Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5). § 109k Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so
können 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine
Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1
Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74
Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es
erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt
hat.
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt § 110 (weggefallen) - § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird
wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf
nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die
Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist
anzuwenden. § 112 (weggefallen) - § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme
einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der
Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der
Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die
Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum
vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht
vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich
rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach
dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten
gleichstehen (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen
Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und
Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur
Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift. §§ 115 bis 119 (weggefallen) § 120 Gefangenenbefreiung (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder
dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des
Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer
sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. § 121 Gefangenenmeuterei (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer
Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§
240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch
verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder
ein anderer Beteiligter 1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der
Sicherungsverwahrung untergebracht ist. § 122 (weggefallen) - Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 124 Schwerer Hausfriedensbruch Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 125 Landfriedensbruch (1) Wer sich an 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter
oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt,
um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113
mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, 1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein
Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
3.
eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232
Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um
Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder
255),
6.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c
oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis
4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a
Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4
oder
7.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des
§ 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318
Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht,
die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen
Taten stehe bevor. § 127 Bildung bewaffneter Gruppen Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche
Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen
Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. § 128 (weggefallen) - § 129 Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder
oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit
von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach
den §§ 84 bis 87 betreffen. (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu
gründen, ist strafbar. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder
liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen;
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen
Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder §
239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung
genannte Straftaten zu begehen. (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung
nach den Absätzen 1 und 3 absehen. (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter 1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der
Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden
Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden
können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu
verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er
nicht bestraft.
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§
7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10,
11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3,
des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder
315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs.
1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1
bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder
§ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach §
22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und
durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf
gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten
anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist
in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung
unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen
des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2
bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der
Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2)
mildern. (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§
45 Abs. 2). (9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland;
Erweiterter Verfall und Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie
durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher
ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird
die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein
auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf
eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die
Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen
der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen
achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller
Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden. § 130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische
Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine
vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu
einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete
Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen
seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass
sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden, a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch
stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. § 130a Anleitung zu Straftaten (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und
nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern
oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer
in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche
Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 Gewaltdarstellung (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche
Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt, 1.
verbreitet,
2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
3.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht oder
4.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. § 132 Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt
oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen
Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (1) Wer unbefugt 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen,
akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden,
Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel,
Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4,
allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können
eingezogen werden. § 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in
dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen
dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen,
die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von
dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben
worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört,
beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn
entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. § 135 (weggefallen) - § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag
genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in
anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt,
ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in
Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen,
oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder
zum Teil unwirksam macht. (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die
Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht
durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt
auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei
rechtmäßig. (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 137 (weggefallen) - § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1.
einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in
den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151,
152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes
(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §
232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich
um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder
255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c
oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis
5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der
§§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder
dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a,
auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich
Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der
Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem
Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so
kann von Strafe abgesehen werden. (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in
seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen
erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat,
ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn,
daß es sich um 1.
einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2.
einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder
3.
einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme
(§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§
316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt,
Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm
in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen
Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei
diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht
verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft
bekannt geworden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders
als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der
Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt
zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg
abzuwenden. § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach §
176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder
nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer
Weise versucht worden ist, 1.
belohnt oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 141 (weggefallen) - § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an
dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß
jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich
nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er
seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies
gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe
(§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich
nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die
Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. § 143 (weggefallen) - § 144 (weggefallen) - § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (1) Wer absichtlich oder wissentlich 1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner
Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich 1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden
Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem
Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden
Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht
ist.
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in
§ 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der
Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der
Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. § 145b (weggefallen) - § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen
anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen
strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 145d Vortäuschen einer Straftat (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe
bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer 1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen
vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an
einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses
Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung § 146 Geldfälschung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht
oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in
Verkehr bringt. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden
hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt
in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 148 Wertzeichenfälschung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt
verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches
Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche
Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines
höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in
Verkehr bringt. (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das
Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder
in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem
er 1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen,
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln
ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen
bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen
Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt
oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung
vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1.
die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm
verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie
ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2.
die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung
brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein
einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes
2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses
Ziel zu erreichen. § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer
Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat. (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen
und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. § 151 Wertpapiere Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende
Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen
Nachahmung besonders gesichert sind: 1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer
Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in
den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über
Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks. § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Währungsgebiets Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere
eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche
Täuschung zu ermöglichen, 1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel
nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen
verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung
gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht,
und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend. § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für Euroschecks (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug
auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind
Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer
garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung
gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und §
150 Abs. 2 gelten entsprechend. Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 153 Falsche uneidliche Aussage Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von
Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder
Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 154 Meineid (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen Dem Eid stehen gleich 1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere
Bekräftigung. § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt
zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder
unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 157 Aussagenotstand (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder
einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im
Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der
Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von
sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
unterworfen zu werden. (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch
nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. § 158 Berichtigung einer falschen Angabe (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher
Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn
der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung
nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für
einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine
Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe
gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie
bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde
erfolgen. § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage
(§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156)
gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend. § 160 Verleitung zur Falschaussage (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an
Eides Statt (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe
rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend. § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem
Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden
ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche
uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor
einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder eines Landes anzuwenden. § 163 (weggefallen) - Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung § 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme
von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder
der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen
wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art
aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine
Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses
Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren. § 165 Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die
Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht
auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend. (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend. Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 167 Störung der Religionsausübung (1) Wer 1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im
Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft
absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland
bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. § 167a Störung einer Bestattungsfeier Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 168 Störung der Totenruhe (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder
Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote
Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen
Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,
Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder
beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar. Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 Personenstandsfälschung (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen
gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur
Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt
oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß
der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne
die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr
diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den
Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fußnote § 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE
v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 - § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person
unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder
psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen
kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution
nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. § 172 Doppelehe Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem
Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift
bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt
waren. Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder
im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
oder
3.
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder
angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor
ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten
oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch
seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder
verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung
für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser
Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren
oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren
begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen
den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem
anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person,
die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. § 175 (weggefallen) - § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren
(Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es
sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten
an sich vornehmen läßt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu
sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder
einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an
sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4
anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem
anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz
4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176
Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen
Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176
Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn 1.
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf
vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des §
176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht
handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11
Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden
soll. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich
schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland
abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im
Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre. § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a)
wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren. § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine andere Person 1.
mit Gewalt,
2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu
dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm
vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn
sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
(Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der
Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
(§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren. § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die 1.
wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder
2.
körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter
Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person
(Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr zu erkennen. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen,
wenn 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend. § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an
oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an
einer Person unter sechzehn Jahren 1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn
der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle
Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen
Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut
oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. § 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher
oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution
Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt
gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung
gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. §§ 180b und 181 (weggefallen) § 181a Zuhälterei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer 1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände
der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie
davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den
Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit
einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig
die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung
sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz
1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt. § 181b Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass
er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine
Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen
Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt. (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar. (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht
der Tat gering ist. § 183 Exhibitionistische Handlungen (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische
Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch
dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter
erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen
Handlungen mehr vornehmen wird. (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung 1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich
oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
183 mit Strafe bedroht ist. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder
von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder
überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert
zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das
ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1
Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt. (3) bis (7) (weggefallen)
Fußnote § 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405
- 1 BvL 13/76 - § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben, 1.
verbreitet,
2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer
Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle
Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand
haben (kinderpornographische Schriften), 1.
verbreitet,
2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den
Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und
die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen
Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder
beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht,
werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer
Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle
Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn
Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften), 1.
verbreitet,
2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den
Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und
die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen
Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz
1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf
solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter
achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen
hergestellt haben. (5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine
pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer
Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn
durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass
die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht
zugänglich ist. § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution
an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten
nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. § 184f Jugendgefährdende Prostitution Wer der Prostitution 1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch
durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184g Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von
einiger Erheblichkeit sind,
2.
sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den
Vorgang wahrnimmt. Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung § 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. § 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 187 Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen
Lebens (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken
erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist
der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte
wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der
Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. § 191 (weggefallen) - § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache
schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein
einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder
aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen
der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder
Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur
insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht. § 194 Strafantrag (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11
Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk
begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte
als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese
Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser
Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen
verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch
kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das
Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen über. (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das
Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die
Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer
Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht.
Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung
auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde
oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des
Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit
Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt. §§ 195 bis 198 (weggefallen) § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der
Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei
erklären. § 200 Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum
Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der
Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die
Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift
begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder
Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der
die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die
Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist. Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer unbefugt 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten
zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene
Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1
abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut
oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche
Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu
beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche
Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt
(Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer
verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Bildaufnahmen (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder
einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt
Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1
hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen
Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem
Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen
Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische
Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses (1) Wer unbefugt 1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes
Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet
oder
2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines
Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein
verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert
ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet
hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine
Abbildung gleich. § 202a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht
für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind
oder übermittelt werden. § 202b Abfangen von Daten Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen
Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer
nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen
Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§
202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines
Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach
den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen
oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder
Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder
als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im
Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht
anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter
für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser
Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten
in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst
bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner
Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und
Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die
Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach
dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner
gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen
Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das
fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fußnote § 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b
Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3
des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. - § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. § 205 Strafantrag (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203
und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den
Fällen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2
auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a
und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich
des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§
203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter
in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des
Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen
macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm
als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden
sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines
in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem
Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer
Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung
unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen
wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem
Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind
oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens
dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen
macht, die ihm als außerhalb des Post- oder
Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines
befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des
Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche. §§ 207 bis 210 (weggefallen) Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben § 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier
oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Fußnote § 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar,
BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 - § 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als
Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen. § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem
getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur
Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall
vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. §§ 214 und 215 (weggefallen) § 216 Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des
Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. § 217 (weggefallen) - § 218 Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der
Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen
Versuchs bestraft.
Fußnote §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v.
27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht
in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die
einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I
270 wiederholt.
§ 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der
Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2
BvF 2/90 u. a. - § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat,
daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten
lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher
Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die
Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet
werden kann. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von
einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher
Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176
bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe
für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat
beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind. (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt
vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als
zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe
nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs
in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Fußnote §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v.
27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht
in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die
einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I
270 wiederholt.
§ 218a Abs. 4: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach
Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v.
28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung;
unrichtige ärztliche Feststellung (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft
abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes,
der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber
vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3
gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht
ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung
über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach
Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht
ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht
treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er
wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder
219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im
Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann
einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2
und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in
Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet
worden ist.
Fußnote §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v.
27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht
in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die
einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I
270 wiederholt.
§ 218b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe
der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 -
2 BvF 2/90 u. a. - § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, 1.
ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr
Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2.
ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere
über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische
Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3.
ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund
ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt
zu haben oder
4.
obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219
beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar. § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat
sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit
dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt
sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch
ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach
der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in
Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das
Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und
außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu
bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
Schwangerschaftskonfliktgesetz. (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch
eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen.
Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung
hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem
Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den
Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater
ausgeschlossen. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob
anstößiger Weise 1.
eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines
Schwangerschaftsabbruchs oder
2.
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der
Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts
bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes
anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche
Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen
Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1
bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder
Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln
oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in
ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
Fußnote §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v.
27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht
in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die
einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I
270 wiederholt.
§ 219a: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe
der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 -
2 BvF 2/90 u. a. - § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern,
Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet
sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft
vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können
eingezogen werden.
Fußnote §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v.
27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht
in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die
einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I
270 wiederholt.
§ 219b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe
der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 -
2 BvF 2/90 u. a. - § 219c (weggefallen) -
Fußnote § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv
5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE
v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung
v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 219c: Aufhebung wirksam ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach
Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v.
28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - § 219d (weggefallen) -
Fußnote § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv
5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE
v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung
v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 219d: Aufhebung wirksam ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach
Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v.
28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - § 220 (weggefallen) - § 220a (weggefallen) - § 221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen 1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut
hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter 1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur
Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers
verursacht. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. § 222 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 224 Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige
Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen. § 226 Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)
den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 228 Einwilligung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. § 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. § 230 Strafantrag (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige
Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht
bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2
auf die Angehörigen über. (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten
Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen
oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem
Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder
der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an
oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter
oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz
1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn 1.
das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
3.
der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht. (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer 1.
eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen
Handlungen bringt oder
2.
sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme
oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der
Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen. § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder
der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft
oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder
einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare
Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine
Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder
Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz
1 bezeichneten Beschäftigung bringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 233a Förderung des Menschenhandels (1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet,
indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt,
beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn 1.
das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
3.
der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
begeht. (3) Der Versuch ist strafbar. § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 234 Menschenraub (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in
hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen
oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 234a Verschleppung (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt
oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort
zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen
Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu
rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in
seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 235 Entziehung Minderjähriger (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht
oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil,
dem Vormund oder dem Pfleger 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder
es sich dorthin begeben hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist
der Versuch strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen
Dritten zu bereichern. (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1
bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. § 236 Kinderhandel (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch
nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober
Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen
auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht
handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den
Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein
Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt 1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter
eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als
Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer
Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption
ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1,
daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland
verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter 1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden
hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei
Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern,
deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen
Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den
Absätzen 1 bis 3 absehen. § 237 Zwangsheirat (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1
den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. § 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1.
seine räumliche Nähe aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden
Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers
oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. § 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine
schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. § 239a Erpresserischer Menschenraub (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt,
um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um
das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder
wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines
Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der
Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen
Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des
Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu
erreichen. § 239b Geiselnahme (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt,
um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer
schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch
eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft. (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 239c Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1). § 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. § 241 Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. § 241a Politische Verdächtigung (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der
Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu
erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen
macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten
Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den
anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der
Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt
werden. Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung § 242 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in
dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet
ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte
oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer
allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt
ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein
voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff
enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes
oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht. § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden. § 244a Schwerer Bandendiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2
genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. § 245 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1). § 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. § 247 Haus- und Familiendiebstahl Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger,
der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit
dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt. § 248 (weggefallen) - § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in
den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält. § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge,
die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur
insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. § 248c Entziehung elektrischer Energie (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde
elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung
nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht
begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht
begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt. Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung § 249 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde
bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen,
wenn 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 251 Raub mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren. § 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine
Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu
erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. § 253 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht
zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung
verbunden hat. § 254 (weggefallen) - § 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei § 257 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in
der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an
der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen
an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder
Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. § 258 Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat
bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder
Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat
zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft
oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn
verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. § 258a Strafvereitelung im Amt (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur
Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung
der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258
Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der
Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden. § 259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine
gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,
ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt
oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die Hehlerei 1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
anzuwenden. § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert
oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die
Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes
1 sind 1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach a)
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs.
1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3.
Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung,
jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen,
4.
Vergehen a)
nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§
233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326
Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,
b)
nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes,
nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des
Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25
des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des
Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des
Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden
sind, und5.
Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5,
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem
Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129,
129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene
Vergehen.
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen
Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die
Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig
erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen
des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen
Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstand 1.
sich oder einem Dritten verschafft oder
2.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die
Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er
ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht
erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter
den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen
solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz
1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe
bedroht ist. (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1.
die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder
freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der
Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen mußte, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten
Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den
sich die Straftat bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen
Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
(10) (weggefallen)
Fußnote § 261 Abs. 2 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG
(100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.3.2004 I 715 (2 BvR 1520/01, 2
BvR 1521/01) § 262 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1). Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden
hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu
diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff
zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis
264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. §
73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. § 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung
von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt
oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3
entsprechend. § 264 Subventionsbetrug (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder
einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle
oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen
für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch
Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf
eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung
verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die
Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in
Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine
Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen
gebraucht. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder
verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht
gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder
seine Stellung mißbraucht. (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird
die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren
der Subvention zu verhindern. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden;
§ 74a ist anzuwenden. (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht
an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne
marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das
öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem
Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung
oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils
gesetzlich abhängig ist. § 264a Kapitalanlagebetrug (1) Wer im Zusammenhang mit 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die
eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen,
oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den
Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb
oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren
Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder
nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an
einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch
für fremde Rechnung verwaltet. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die
Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne
Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu
verhindern. § 265 Versicherungsmißbrauch (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt,
zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen
aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. § 265a Erschleichen von Leistungen (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein
Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer
Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu
entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. § 265b Kreditbetrug (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem
Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen
eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen
vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen 1.
über wirtschaftliche Verhältnisse a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten
vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über
einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben
dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht
mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag
erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert,
daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung
erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so
wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Erbringen der Leistung zu verhindern. (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche
Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von
Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen. § 266 Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm
kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen
er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten
entsprechend. § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung,
unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig
davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für
den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer
einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt,
den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen
zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des
Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt
Beiträge vorenthält oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder
seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters,
Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der
Zwischenmeister gleich. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der
Einzugsstelle schriftlich 1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er
sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge
dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten
angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht
bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer
Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung
zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend. Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung § 267 Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder
verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden
hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die
Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische
Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß-
oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den
Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen
läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder
erst später gegeben wird. (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es
gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den
Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so
speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte
oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte
oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung
einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich. § 271 Mittelbare Falschbeurkundung (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in
öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben
oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie
überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer
ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person
abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder
Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar. § 272 (weggefallen) - § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich
macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem
amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht
ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder
überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht,
einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht
ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil
zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert
oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar. § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder
ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat
geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln
ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt
und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt,
einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren. (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder
einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§
271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu
ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren. § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere,
namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für
Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als
eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem
Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum
Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen
oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis
der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 280 (weggefallen) - § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist,
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich,
die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a
und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. §
73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271
Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit §
276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten § 283 Bankrott (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder
eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder
Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch
unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge
verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus
diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in
einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu
führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht
über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein
Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für
Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite
schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der
vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder
seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder
verschleiert. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(5) Wer in den Fällen 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die
Überschuldung oder die drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig
handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens
leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden
ist. § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der
Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter 1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm
anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. § 283b Verletzung der Buchführungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu
führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht
über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er
nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder
beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der
vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. § 283c Gläubigerbegünstigung (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine
Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in
der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch
absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. § 283d Schuldnerbegünstigung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem
Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen
Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder
verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder
unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem
anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not
bringt. (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden
ist. Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen
oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1
anzuwenden. (2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen
und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld
eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der
Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen
werden; § 74a ist anzuwenden. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet,
namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher
Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1)
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht,
die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines
Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 289 Pfandkehr (1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche
Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 291 Wucher (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an
Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen
dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene
Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung
stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende,
Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein
auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und
sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die
Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen
Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter 1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt. § 292 Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten
zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten
zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn die Tat 1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder
in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten
gemeinschaftlich
begangen wird.
§ 293 Fischwilderei Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
Fischereiausübungsrechts 1.
fischt oder
2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem
Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 294 Strafantrag In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf
Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder
an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die
Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. § 295 Einziehung Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter
oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 296 (weggefallen) - § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch
Bannware (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als
Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines
deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung 1.
für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder
Einziehung oder
2.
für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des
Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt
oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer
Bestrafung verursacht. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre
Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in
Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die
Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der
Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges. Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche
Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen
Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme
eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige
Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb
gleich. (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht
bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das
Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun
des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des
Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das
Erbringen der Leistung zu verhindern. § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen
Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder
gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines
geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er
ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen
Wettbewerb. § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 301 Strafantrag (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben
dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden,
Verbände und Kammern. § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch
dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung § 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer
fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. § 303a Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend. § 303b Computersabotage (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von
wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er 1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil
zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden
Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen
Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt. (5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend. § 303c Strafantrag In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis
3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum
öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze
oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in
Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten
Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
verändert. (3) Der Versuch ist strafbar. § 305 Zerstörung von Bauwerken (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk,
welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (1) Wer rechtswidrig 1.
ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für
die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des §
316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der
Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens
dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.
ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der
Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes
oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.
ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten § 306 Brandstiftung (1) Wer fremde 1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder
Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 306a Schwere Brandstiftung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit,
die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude
oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient,
zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise
zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 306b Besonders schwere Brandstiftung (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis
306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren. § 306d Fahrlässige Brandstiftung (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1
fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 306e Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den
Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein
erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr (1) Wer fremde 1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen
sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der
Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in
Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4
bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den
Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 1.
in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich
durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu
schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung
auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen
einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (6) Wer in der Absicht, 1.
die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu
beeinträchtigen,
2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu
verändern oder
3.
ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu
schädigen, die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere
oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet
ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden
hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (1) Wer zur Vorbereitung 1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des §
309 Abs. 2,
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen
werden soll,
3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die
zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der
Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch
strafbar. § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d
Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) 1.
ionisierende Strahlen freisetzt oder
2.
Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde
Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an
Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden
herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig 1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine
Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet
ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs
herbeizuführen oder
2.
in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände,
die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt
sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von
bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines
Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes
zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. § 314 Gemeingefährliche Vergiftung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer 1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder
Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt
sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder
vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte
Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in
den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 314a Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und
des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn
der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1.
in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet
oder
2.
in den Fällen des a)
§ 307 Abs. 2,
b)
§ 308 Abs. 1 und 5,
c)
§ 309 Abs. 6,
d)
§ 311 Abs. 1,
e)
§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f)
§ 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5, freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1.
in den Fällen des a)
§ 307 Abs. 4,
b)
§ 308 Abs. 6,
c)
§ 311 Abs. 3,
d)
§ 312 Abs. 6 Nr. 2,
e)
§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht, oder
2.
in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs-
oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
der Täter 1.
in der Absicht handelt, a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein
Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger
oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, oder
2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit
Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen
Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-,
Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn
einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die
Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c)
anzuwenden. § 316 Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines
räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung
(§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit
des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und
dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. § 316b Störung öffentlicher Betriebe (1) Wer den Betrieb 1.
von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder
Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung
lebenswichtigen Unternehmens oder
3.
einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung
oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der
Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt. § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift
oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft
über a)
ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches
Luftfahrzeug oder
b)
ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord
befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen
gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug
gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen
bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder
das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht
planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht
abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den
Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen,
Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere
Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem
Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur
Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten
beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder
des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln
der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes
bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische
Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute
Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 320 Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 1.
des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2.
des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3
Nr. 1,
3.
des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4.
des § 319 Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1.
in den Fällen des a)
§ 315 Abs. 6,
b)
§ 315b Abs. 5,
c)
§ 318 Abs. 6 Nr. 2,
d)
§ 319 Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht, oder
2.
in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen. § 321 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des §
316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1). § 322 Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c
begangen worden, so können 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314
oder 316c bezieht,
eingezogen werden.
§ 323 (weggefallen) - § 323a Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und
ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches
schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die
im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 323b Gefährdung einer Entziehungskur Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung
oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer
Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder
seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. § 323c Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt § 324 Gewässerverunreinigung (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen
Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 324a Bodenverunreinigung (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in
den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen
dadurch 1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen,
Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein
Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 325 Luftverunreinigung (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des
zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar. (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des
Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist. (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die
geeignet sind, 1.
die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von
bedeutendem Wert zu schädigen oder
2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern. (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden
Strahlen (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage
gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten,
die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden
Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende
Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-,
Luft- oder Wasserfahrzeuge. § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren
gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder
erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig
radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher
Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren
sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt,
beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S.
1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden
ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales
Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
2.
sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder
ohne die erforderliche Genehmigung
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe. (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen
auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den
Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der
Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung 1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder
stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise
abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert
oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder
deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz
vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder
Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz
beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft,
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der
gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder
gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die
geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen
Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder
Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe. § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen
gefährlichen Stoffen und Gütern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, 1.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer
vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art,
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen
den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder
erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder
dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet, einführt oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes
verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2.
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an
Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet
oder eine solche Handlung fördert. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder
technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe
und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist,
lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2.
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt,
verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen,
Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4. § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen
Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während
austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist,
Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer
vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1
bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder
Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder
vollziehbaren Untersagung 1.
betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
betreibt,
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt
oder solche Stoffe befördert oder
3.
im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste
Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die
Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer
als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines
Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren
Untersagung 1.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3.
Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4.
Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5.
Wald rodet,
6.
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege
ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8.
ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem
Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen 1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt
ist, oder
2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den
§§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter 1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329
Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur
mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt
werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art
nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt. (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs.
1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können,
verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 330b Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs.
1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben
Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326
Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft. (2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der
rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 330c Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329
Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5,
oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen
worden, so können 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 330d Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.
ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2.
eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung
oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe;
3.
ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der
Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a)
einer Rechtsvorschrift,
b)
einer gerichtlichen Entscheidung,
c)
einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d)
einer vollziehbaren Auflage oder
e)
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch
Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf
die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen,
Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige
Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen
Zulassung. (2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen
in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangen worden ist, 1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3.
einer Untersagung,
4.
einem Verbot,
5.
einer zugelassenen Anlage,
6.
einer Genehmigung und
7.
einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote,
zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund
einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein
Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen
Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor
Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere
auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den
Boden, dient.
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt § 331
Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen
nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt
und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß
er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige
Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die
Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen
gegenüber bereit gezeigt hat, 1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des
Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. § 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die
Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils
durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche
Anzeige des Empfängers genehmigt. § 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, daß er eine richterliche Handlung 1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat
oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen
würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige
Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1
und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen
versucht, daß dieser 1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung
des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1.
eine Tat nach a)
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.
3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der
Regel vor, wenn 1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung
dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme,
oder
3.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 336 Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung
im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung
gleich. § 337 Schiedsrichtervergütung Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im
Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer
Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der
anderen anbietet, verspricht oder gewährt. § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und
337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und
337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt. § 339 Rechtsbeugung Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher
sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten
oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig
macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft. § 340 Körperverletzung im Amt (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in
Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder
begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend. §§ 341 und 342 (weggefallen) § 343 Aussageerpressung (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer
behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst
Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn
zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder
dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 344 Verfolgung Unschuldiger (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren,
abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht
freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist,
absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der
sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf,
strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger,
der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer
behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach
dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger,
der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden
darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung 1.
eines Jugendarrestes,
2.
einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.
einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach
dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
§§ 346 und 347 (weggefallen) § 348 Falschbeurkundung im Amt (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien
falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §§ 349 bis 351 (weggefallen) § 352 Gebührenüberhebung (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu
seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder
Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung (1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für
eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in
geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben
an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung
zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart
und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat
der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die
Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich
verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung
wird erteilt 1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während
seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während
seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei
einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer
amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1
und 2 Nr. 2. § 353c (weggefallen) - § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung,
bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt
eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine
Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten
Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine
nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache
betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut
öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert
worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Fußnote § 353d Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG
vereinbar, BVerfGE v. 3.12.1985; 1986 I 329 - 1 BvL 15/84 - § 354 (weggefallen) - § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer unbefugt 1.
Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a)
in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch
die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder
einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als
Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des
Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger
ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem
Verletzten antragsberechtigt. § 356 Parteiverrat (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm
in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben
Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren ein. § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt
oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen
läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt. (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung,
welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines
anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren
Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. § 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3,
§§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
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