| Allgemeiner Teil Erster Abschnitt  Das Strafgesetz
 Erster Titel Geltungsbereich§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
 § 2 Zeitliche Geltung
 § 3 Geltung für Inlandstaten
 § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
 § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
 § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
 § 7			Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
 § 8			Zeit der Tat
 § 9			Ort der Tat
 § 10			Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
 
 Zweiter Titel Sprachgebrauch
 § 11			Personen- und Sachbegriffe
 § 12			Verbrechen und Vergehen
 
 Zweiter Abschnitt Die Tat
 Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit§ 13			Begehen durch Unterlassen
 § 14			Handeln für einen anderen
 § 15			Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
 § 16			Irrtum über Tatumstände
 § 17			Verbotsirrtum
 § 18			Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
 § 19			Schuldunfähigkeit des Kindes
 § 20			Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
 § 21			Verminderte Schuldfähigkeit
 
 Zweiter Titel			Versuch
 § 22			Begriffsbestimmung
 § 23			Strafbarkeit des Versuchs
 § 24			Rücktritt
 
 Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
 § 25			Täterschaft
 § 26			Anstiftung
 § 27			Beihilfe
 § 28			Besondere persönliche Merkmale
 § 29			Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
 § 30			Versuch der Beteiligung
 § 31			Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
 
 Vierter Titel Notwehr und Notstand
 § 32			Notwehr
 § 33			Überschreitung der Notwehr
 § 34			Rechtfertigender Notstand
 § 35			Entschuldigender Notstand
 
 Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
 § 36			Parlamentarische Äußerungen
 § 37			Parlamentarische Berichte
 
 Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
 
 Erster Titel Strafen
 - Freiheitsstrafe -§ 38			Dauer der Freiheitsstrafe
 § 39			Bemessung der Freiheitsstrafe
 - Geldstrafe -§ 40			Verhängung in Tagessätzen
 § 41			Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
 § 42			Zahlungserleichterungen
 § 43			Ersatzfreiheitsstrafe
 - Vermögensstrafe -§ 43a			Verhängung der Vermögensstrafe
 - Nebenstrafe -§ 44			Fahrverbot
 - Nebenfolgen -§ 45			Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
 § 45a			Eintritt und Berechnung des Verlustes
 § 45b			Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
 
 Zweiter Titel Strafbemessung
 § 46			Grundsätze der Strafzumessung
 § 46a			Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
 § 46b			Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
 § 47			Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
 § 48			(weggefallen)
 § 49			Besondere gesetzliche Milderungsgründe
 § 50			Zusammentreffen von Milderungsgründen
 § 51			Anrechnung
 
 Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
 § 52			Tateinheit
 § 53			Tatmehrheit
 § 54			Bildung der Gesamtstrafe
 § 55			Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
 
 Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
 § 56			Strafaussetzung
 § 56a			Bewährungszeit
 § 56b			Auflagen
 § 56c			Weisungen
 § 56d			Bewährungshilfe
 § 56e			Nachträgliche Entscheidungen
 § 56f			Widerruf der Strafaussetzung
 § 56g			Straferlaß
 § 57			Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
 § 57a			Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
 § 57b			Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als 
			Gesamtstrafe
 § 58			Gesamtstrafe und Strafaussetzung
 
 Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
 § 59			Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
 § 59a			Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
 § 59b			Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
 § 59c			Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
 § 60			Absehen von Strafe
 
 Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
 § 61			Übersicht
 § 62			Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 - Freiheitsentziehende Maßregeln -
 § 63			Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
 § 64			Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
 § 65			(weggefallen)
 § 66			Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
 § 66a			Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
 § 66b			Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der 
			Sicherungsverwahrung
 § 67			Reihenfolge der Vollstreckung
 § 67a			Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
 § 67b			Aussetzung zugleich mit der Anordnung
 § 67c			Späterer Beginn der Unterbringung
 § 67d			Dauer der Unterbringung
 § 67e			Überprüfung
 § 67f			Mehrfache Anordnung der Maßregel
 § 67g			Widerruf der Aussetzung
 § 67h			Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
 - Führungsaufsicht -§ 68			Voraussetzungen der Führungsaufsicht
 § 68a			Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
 § 68b			Weisungen
 § 68c			Dauer der Führungsaufsicht
 § 68d			Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
 § 68e			Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
 § 68f			Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
 § 68g			Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
 - Entziehung der Fahrerlaubnis -§ 69			Entziehung der Fahrerlaubnis
 § 69a			Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
 § 69b			Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
 - Berufsverbot -§ 70			Anordnung des Berufsverbots
 § 70a			Aussetzung des Berufsverbots
 § 70b			Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
 - Gemeinsame Vorschriften -§ 71			Selbständige Anordnung
 § 72			Verbindung von Maßregeln
 
 Siebenter Titel Verfall und Einziehung
 § 73			Voraussetzungen des Verfalls
 § 73a			Verfall des Wertersatzes
 § 73b			Schätzung
 § 73c			Härtevorschrift
 § 73d			Erweiterter Verfall
 § 73e			Wirkung des Verfalls
 § 74			Voraussetzungen der Einziehung
 § 74a			Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
 § 74b			Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 § 74c			Einziehung des Wertersatzes
 § 74d			Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
 § 74e			Wirkung der Einziehung
 § 74f			Entschädigung
 § 75			Sondervorschrift für Organe und Vertreter
 - Gemeinsame Vorschriften -§ 76			Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
 § 76a			Selbständige Anordnung
 
 Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
 § 77			Antragsberechtigte
 § 77a			Antrag des Dienstvorgesetzten
 § 77b			Antragsfrist
 § 77c			Wechselseitig begangene Taten
 § 77d			Zurücknahme des Antrags
 § 77e			Ermächtigung und Strafverlangen
 
 Fünfter Abschnitt Verjährung
 
 Erster Titel Verfolgungsverjährung
 § 78			Verjährungsfrist
 § 78a			Beginn
 § 78b			Ruhen
 § 78c			Unterbrechung
 
 Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
 § 79			Verjährungsfrist
 § 79a			Ruhen
 § 79b			Verlängerung
 Besonderer Teil
 Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen 
			Rechtsstaates
 
 Erster Titel			Friedensverrat
 § 80			Vorbereitung eines Angriffskrieges
 § 80a			Aufstacheln zum Angriffskrieg
 
 Zweiter Titel			Hochverrat
 § 81			Hochverrat gegen den Bund
 § 82			Hochverrat gegen ein Land
 § 83			Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
 § 83a			Tätige Reue
 
 Dritter Titel			Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
 § 84			Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
 § 85			Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
 § 86			Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
 § 86a			Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
 § 87			Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
 § 88			Verfassungsfeindliche Sabotage
 § 89			Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche 
			Sicherheitsorgane
 § 89a			Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
 § 89b			Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren 
			staatsgefährdenden Gewalttat
 § 90			Verunglimpfung des Bundespräsidenten
 § 90a			Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
 § 90b			Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
 § 91			Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
 § 91a			Anwendungsbereich
 
 Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
 § 92			Begriffsbestimmungen
 § 92a			Nebenfolgen
 § 92b			Einziehung
 
 Zweiter Abschnitt			Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
 § 93			Begriff des Staatsgeheimnisses
 § 94			Landesverrat
 § 95			Offenbaren von Staatsgeheimnissen
 § 96			Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von 
			Staatsgeheimnissen
 § 97			Preisgabe von Staatsgeheimnissen
 § 97a			Verrat illegaler Geheimnisse
 § 97b			Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
 § 98			Landesverräterische Agententätigkeit
 § 99			Geheimdienstliche Agententätigkeit
 § 100			Friedensgefährdende Beziehungen
 § 100a			Landesverräterische Fälschung
 § 101			Nebenfolgen
 § 101a			Einziehung
 
 Dritter Abschnitt			Straftaten gegen ausländische Staaten
 § 102			Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
 § 103			Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
 § 104 			Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
 § 104a			Voraussetzungen der Strafverfolgung
 
 Vierter Abschnitt
 Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
 § 105			Nötigung von Verfassungsorganen
 § 106			Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines 
			Verfassungsorgans
 § 106a			(weggefallen)
 § 106b			Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
 § 107			Wahlbehinderung
 § 107a			Wahlfälschung
 § 107b			Fälschung von Wahlunterlagen
 § 107c			Verletzung des Wahlgeheimnisses
 § 108			Wählernötigung
 § 108a			Wählertäuschung
 § 108b			Wählerbestechung
 § 108c			Nebenfolgen
 § 108d			Geltungsbereich
 § 108e			Abgeordnetenbestechung
 
 Fünfter Abschnitt			Straftaten gegen die Landesverteidigung
 § 109			Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
 § 109a			Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
 §§ 109b			und 109c (weggefallen)
 § 109d			Störpropaganda gegen die Bundeswehr
 § 109e			Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
 § 109f			Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
 § 109g			Sicherheitsgefährdendes Abbilden
 § 109h
 Anwerben für fremden Wehrdienst
 § 109i			Nebenfolgen
 § 109k			Einziehung
 
 Sechster Abschnitt
 Widerstand gegen die Staatsgewalt
 § 110			(weggefallen)
 § 111			Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
 § 112			(weggefallen)
 § 113			Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
 § 114			Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
 §§ 115  
			bis 119 (weggefallen)
 § 120			Gefangenenbefreiung
 § 121			Gefangenenmeuterei
 § 122			(weggefallen)
 
 Siebenter Abschnitt			Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
 § 123			Hausfriedensbruch
 § 124			Schwerer Hausfriedensbruch
 § 125			Landfriedensbruch
 § 125a			Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
 § 126			Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
 § 127			Bildung bewaffneter Gruppen
 § 128			(weggefallen)
 § 129			Bildung krimineller Vereinigungen
 § 129a			Bildung terroristischer Vereinigungen
 § 129b			Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter 
			Verfall und Einziehung
 § 130			Volksverhetzung
 § 130a			Anleitung zu Straftaten
 § 131			Gewaltdarstellung
 § 132			Amtsanmaßung
 § 132a			Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
 § 133			Verwahrungsbruch
 § 134			Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
 § 135			(weggefallen)
 § 136			Verstrickungsbruch; Siegelbruch
 § 137			(weggefallen)
 § 138			Nichtanzeige geplanter Straftaten
 § 139			Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
 § 140			Belohnung und Billigung von Straftaten
 § 141			(weggefallen)
 § 142			Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
 § 143			(weggefallen)
 § 144			(weggefallen)
 § 145			Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- 
			und Nothilfemitteln
 § 145a			Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
 § 145b			(weggefallen)
 § 145c			Verstoß gegen das Berufsverbot
 § 145d			Vortäuschen einer Straftat
 
 Achter Abschnitt			Geld- und Wertzeichenfälschung
 § 146			Geldfälschung
 § 147			Inverkehrbringen von Falschgeld
 § 148			Wertzeichenfälschung
 § 149			Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
 § 150			Erweiterter Verfall und Einziehung
 § 151			Wertpapiere
 § 152			Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
 § 152a			Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
 § 152b			Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für 
			Euroschecks
 
 Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
 § 153			Falsche uneidliche Aussage
 § 154			Meineid
 § 155			Eidesgleiche Bekräftigungen
 § 156			Falsche Versicherung an Eides Statt
 § 157			Aussagenotstand
 § 158			Berichtigung einer falschen Angabe
 § 159			Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
 § 160			Verleitung zur Falschaussage
 § 161			Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides 
			statt
 § 162			Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
 § 163			(weggefallen)
 
 Zehnter Abschnitt			Falsche Verdächtigung
 § 164			Falsche Verdächtigung
 § 165			Bekanntgabe der Verurteilung
 
 Elfter Abschnitt			Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
 § 166			Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und 
			Weltanschauungsvereinigungen
 § 167			Störung der Religionsausübung
 § 167a			Störung einer Bestattungsfeier
 § 168			Störung der Totenruhe
 
 Zwölfter Abschnitt			Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
 § 169			Personenstandsfälschung
 § 170			Verletzung der Unterhaltspflicht
 § 171			Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
 § 172			Doppelehe
 § 173			Beischlaf zwischen Verwandten
 
 Dreizehnter Abschnitt			Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
 § 174			Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
 § 174a			Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder 
			Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
 § 174b			Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
 § 174c			Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- 
			oder Betreuungsverhältnisses
 § 175			(weggefallen)
 § 176			Sexueller Mißbrauch von Kindern
 § 176a			Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
 § 176b			Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
 § 177			Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
 § 178			Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
 § 179  			Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
 § 180			Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
 § 180a			Ausbeutung von Prostituierten
 §§ 180b			und 181 (weggefallen)
 § 181a			Zuhälterei
 § 181b			Führungsaufsicht
 § 181c			Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 § 182			Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
 § 183			Exhibitionistische Handlungen
 § 183a			Erregung öffentlichen Ärgernisses
 § 184			Verbreitung pornographischer Schriften
 § 184a			Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
 § 184b			Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
 § 184c			Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
 § 184d			Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- 
			oder Teledienste
 § 184e			Ausübung der verbotenen Prostitution
 § 184f			Jugendgefährdende Prostitution
 § 184g			Begriffsbestimmungen
 
 Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
 § 185			Beleidigung
 § 186
			Üble Nachrede
 § 187 Verleumdung
 § 188			Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
 § 189			Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
 § 190			Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
 § 191			(weggefallen)
 § 192			Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
 § 193			Wahrnehmung berechtigter Interessen
 § 194			Strafantrag
 §§ 195			bis 198 (weggefallen)
 § 199			Wechselseitig begangene Beleidigungen
 § 200			Bekanntgabe der Verurteilung
 
 Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
 § 201			Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
 § 201a			Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
 § 202			Verletzung des Briefgeheimnisses
 § 202a			Ausspähen von Daten
 § 202b			Abfangen von Daten
 § 202c			Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
 § 203			Verletzung von Privatgeheimnissen
 § 204			Verwertung fremder Geheimnisse
 § 205			Strafantrag
 § 206			Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
 §§ 207			bis 210 (weggefallen)
 
 Sechzehnter Abschnitt			Straftaten gegen das Leben
 § 211			Mord
 § 212			Totschlag
 § 213			Minder schwerer Fall des Totschlags
 §§ 214			und 215 (weggefallen)
 § 216			Tötung auf Verlangen
 § 217			(weggefallen)
 § 218			Schwangerschaftsabbruch
 § 218a			Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
 § 218b			Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige 
			ärztliche Feststellung
 § 218c			Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
 § 219			Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
 § 219a			Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
 § 219b
 Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
 §§ 220			und 220a (weggefallen)
 § 221			Aussetzung
 § 222			Fahrlässige Tötung
 
 Siebzehnter Abschnitt			Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
 § 223			Körperverletzung
 § 224			Gefährliche Körperverletzung
 § 225			Mißhandlung von Schutzbefohlenen
 § 226			Schwere Körperverletzung
 § 227			Körperverletzung mit Todesfolge
 § 228			Einwilligung
 § 229			Fahrlässige Körperverletzung
 § 230			Strafantrag
 § 231			Beteiligung an einer Schlägerei
 
 Achtzehnter Abschnitt			Straftaten gegen die persönliche Freiheit
 § 232			Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
 § 233			Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
 § 233a			Förderung des Menschenhandels
 § 233b			Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
 § 234			Menschenraub
 § 234a			Verschleppung
 § 235			Entziehung Minderjähriger
 § 236			Kinderhandel
 § 237			Zwangsheirat
 § 238			Nachstellung
 § 239			Freiheitsberaubung
 § 239a			Erpresserischer Menschenraub
 § 239b			Geiselnahme
 § 239c			Führungsaufsicht
 § 240			Nötigung
 § 241			Bedrohung
 § 241a			Politische Verdächtigung
 
 Neunzehnter Abschnitt			Diebstahl und Unterschlagung
 § 242			Diebstahl
 § 243			Besonders schwerer Fall des Diebstahls
 § 244			Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
 § 244a			Schwerer Bandendiebstahl
 § 245			Führungsaufsicht
 § 246			Unterschlagung
 § 247 			Haus- und Familiendiebstahl
 § 248			(weggefallen)
 § 248a			Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
 § 248b			Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
 § 248c			Entziehung elektrischer Energie
 
 Zwanzigster Abschnitt			Raub und Erpressung
 § 249			Raub
 § 250			Schwerer Raub
 § 251			Raub mit Todesfolge
 § 252			Räuberischer Diebstahl
 § 253			Erpressung
 § 254			(weggefallen)
 § 255			Räuberische Erpressung
 § 256			Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 
 Einundzwanzigster Abschnitt			Begünstigung und Hehlerei
 § 257			Begünstigung
 § 258			Strafvereitelung
 § 258a			Strafvereitelung im Amt
 § 259			Hehlerei
 § 260			Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
 § 260a			Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
 § 261			Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
 § 262			Führungsaufsicht
 
 Zweiundzwanzigster Abschnitt			Betrug und Untreue
 § 263			Betrug
 § 263a			Computerbetrug
 § 264			Subventionsbetrug
 § 264a			Kapitalanlagebetrug
 § 265			Versicherungsmißbrauch
 § 265a			Erschleichen von Leistungen
 § 265b			Kreditbetrug
 § 266			Untreue
 § 266a			Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
 § 266b			Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
 
 Dreiundzwanzigster Abschnitt			Urkundenfälschung
 § 267			Urkundenfälschung
 § 268			Fälschung technischer Aufzeichnungen
 § 269			Fälschung beweiserheblicher Daten
 § 270			Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
 § 271			Mittelbare Falschbeurkundung
 § 272			(weggefallen)
 § 273			Verändern von amtlichen Ausweisen
 § 274			Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
 § 275			Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
 § 276			Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
 § 276a			Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
 § 277			Fälschung von Gesundheitszeugnissen
 § 278			Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
 § 279			Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
 § 280			(weggefallen)
 § 281			Mißbrauch von Ausweispapieren
 § 282			Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
 
 Vierundzwanzigster Abschnitt			Insolvenzstraftaten
 § 283			Bankrott
 § 283a			Besonders schwerer Fall des Bankrotts
 § 283b			Verletzung der Buchführungspflicht
 § 283c			Gläubigerbegünstigung
 § 283d			Schuldnerbegünstigung
 
 Fünfundzwanzigster Abschnitt			Strafbarer Eigennutz
 § 284			Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
 § 285			Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
 § 286			Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
 § 287			Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
 § 288			Vereiteln der Zwangsvollstreckung
 § 289			Pfandkehr
 § 290			Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
 § 291			Wucher
 § 292			Jagdwilderei
 § 293			Fischwilderei
 § 294			Strafantrag
 § 295			Einziehung
 § 296			(weggefallen)
 § 297			Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
 
 Sechsundzwanzigster Abschnitt			Straftaten gegen den Wettbewerb
 § 298			Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
 § 299			Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
 § 300			Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im 
			geschäftlichen Verkehr
 § 301			Strafantrag
 § 302			Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 
 Siebenundzwanzigster Abschnitt			Sachbeschädigung
 § 303			Sachbeschädigung
 § 303a			Datenveränderung
 § 303b			Computersabotage
 § 303c			Strafantrag
 § 304			Gemeinschädliche Sachbeschädigung
 § 305			Zerstörung von Bauwerken
 § 305a			Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
 
 Achtundzwanzigster Abschnitt			Gemeingefährliche Straftaten
 § 306			Brandstiftung
 § 306a			Schwere Brandstiftung
 § 306b			Besonders schwere Brandstiftung
 § 306c			Brandstiftung mit Todesfolge
 § 306d			Fahrlässige Brandstiftung
 § 306e			Tätige Reue
 § 306f			Herbeiführen einer Brandgefahr
 § 307			Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
 § 308			Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
 § 309			Mißbrauch ionisierender Strahlen
 § 310			Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
 § 311			Freisetzen ionisierender Strahlen
 § 312			Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
 § 313			Herbeiführen einer Überschwemmung
 § 314			Gemeingefährliche Vergiftung
 § 314a			Tätige Reue
 § 315			Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
 § 315a			Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
 § 315b			Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
 § 315c			Gefährdung des Straßenverkehrs
 § 315d			Schienenbahnen im Straßenverkehr
 § 316			Trunkenheit im Verkehr
 § 316a			Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
 § 316b			Störung öffentlicher Betriebe
 § 316c			Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
 § 317			Störung von Telekommunikationsanlagen
 § 318			Beschädigung wichtiger Anlagen
 § 319			Baugefährdung
 § 320			Tätige Reue
 § 321			Führungsaufsicht
 § 322			Einziehung
 § 323			(weggefallen)
 § 323a			Vollrausch
 § 323b			Gefährdung einer Entziehungskur
 § 323c			Unterlassene Hilfeleistung
 
 Neunundzwanzigster Abschnitt
 Straftaten gegen die Umwelt
 § 324			Gewässerverunreinigung
 § 324a			Bodenverunreinigung
 § 325			Luftverunreinigung
 § 325a			Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden 
			Strahlen
 § 326			Unerlaubter Umgang mit Abfällen
 § 327			Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
 § 328			Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen 
			Stoffen und Gütern
 § 329			Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
 § 330			Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
 § 330a			Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
 § 330b			Tätige Reue
 § 330c			Einziehung
 § 330d			Begriffsbestimmungen
 
 Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt  Mehr....
 § 331			Vorteilsannahme
 § 332			Bestechlichkeit
 § 333			Vorteilsgewährung
 § 334			Bestechung
 § 335			Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
 § 336			Unterlassen der Diensthandlung
 § 337			Schiedsrichtervergütung
 § 338			Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 § 339			Rechtsbeugung
 § 340			Körperverletzung im Amt
 §§ 341			und 342 (weggefallen)
 § 343			Aussageerpressung
 § 344			Verfolgung Unschuldiger
 § 345			Vollstreckung gegen Unschuldige
 §§ 346			und 347 (weggefallen)
 § 348			Falschbeurkundung im Amt
 §§ 349			bis 351 (weggefallen)
 § 352			Gebührenüberhebung
 § 353			Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
 § 353a			Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
 § 353b			Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen 
			Geheimhaltungspflicht
 § 353c			(weggefallen)
 § 353d			Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
 § 354			(weggefallen)
 § 355			Verletzung des Steuergeheimnisses
 § 356			Parteiverrat
 § 357			Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
 § 358			Nebenfolgen
 
 Allgemeiner Teil
 
 Erster Abschnitt Das Strafgesetz
 Erster Titel Geltungsbereich
 
 § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich 
			bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
 
 § 2 Zeitliche Geltung
 (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, 
			das zur Zeit der Tat gilt.
 (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so 
			ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der 
			Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
 (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf 
			Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann 
			anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, 
			soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
 (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die 
			Absätze 1 bis 4 entsprechend.
 (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich 
			nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur 
			Zeit der Entscheidung gilt.
 
 Fußnote
 § 2 Abs. 6: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) 
			unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
 
 § 3 Geltung für Inlandstaten
 Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen 
			werden.
 
 § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
 Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für 
			Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen 
			werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das 
			Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu 
			führen.
 
 § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
 Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für 
			folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1.
 Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
 2.
 Hochverrat (§§ 81 bis 83);
 3.
 Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a)
 in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter 
			Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
 b)
 in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
 4.
 Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
 5.
 Straftaten gegen die Landesverteidigung a)
 in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
 b)
 in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher 
			ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses 
			Gesetzes hat;
 6.
 Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die 
			Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen 
			Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
 6a.
 Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn 
			die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz 
			oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
 7.
 Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im 
			räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines 
			Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit 
			Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen 
			Konzern bildet;
 8.
 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a)
 in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen 
			den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre 
			Lebensgrundlage im Inland haben, und
 b)
 in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher 
			ist;
 9.
 Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat 
			Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
 10.
 falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an 
			Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen 
			deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder 
			eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
 11.
 Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 
			330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone 
			begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze 
			des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
 11a.
 Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in 
			Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
 12.
 Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder 
			in Beziehung auf den Dienst begeht;
 13.
 Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen 
			Dienst besonders Verpflichteter begeht;
 14.
 Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen 
			Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr 
			während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren 
			Dienst begeht;
 14a.
 Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat 
			Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;
 15.
 Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn 
			der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
 
 § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
 Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des 
			Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1.
 (weggefallen)
 2.
 Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen 
			der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
 3.
 Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
 4.
 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der 
			Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 
			232 bis 233a);
 5.
 unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
 6.
 Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 
			184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in 
			Verbindung mit § 184d Satz 1;
 7.
 Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von 
			Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks 
			(§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 
			152b Abs. 5);
 8.
 Subventionsbetrug (§ 264);
 9.
 Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland 
			verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen 
			sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
 
 § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
 (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen 
			einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe 
			bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
 (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das 
			deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist 
			oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1.
 zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist 
			oder
 2.
 zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das 
			Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, 
			nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb 
			angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die 
			Auslieferung nicht ausführbar ist.
 
 § 8 Zeit der Tat
 Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der 
			Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte 
			handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
 
 § 9 Ort der Tat
 (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt 
			hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem 
			der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der 
			Vorstellung des Täters eintreten sollte.
 (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat 
			begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt 
			hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem 
			nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der 
			Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die 
			Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht 
			des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
 
 § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
 Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz 
			nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
 Zweiter Titel
 Sprachgebrauch
 
 § 11 Personen- und Sachbegriffe
 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.
 Angehöriger:
 wer zu den folgenden Personen gehört: a)
 Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der 
			Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des 
			Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder 
			Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder 
			Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die 
			Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr 
			besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen 
			ist,
 b)
 Pflegeeltern und Pflegekinder;
 2.
 Amtsträger:
 wer nach deutschem Recht a)
 Beamter oder Richter ist,
 b)
 in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
 c)
 sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen 
			Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 
			unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform 
			wahrzunehmen;
 3.
 Richter:
 wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter 
			ist;
 4.
 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
 wer, ohne Amtsträger zu sein, a)
 bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der 
			öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
 b)
 bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder 
			Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle 
			Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
 beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung 
			seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet 
			ist;
 5.
 rechtswidrige Tat:
 nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes 
			verwirklicht;
 6.
 Unternehmen einer Tat:
 deren Versuch und deren Vollendung;
 7.
 Behörde:
 auch ein Gericht;
 8.
 Maßnahme:
 jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die 
			Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
 9.
 Entgelt:
 jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
 (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, 
			wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der 
			hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer 
			dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit 
			ausreichen läßt.
 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, 
			Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften 
			gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
 
 § 12 Verbrechen und Vergehen
 (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
 (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer 
			geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
 (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des 
			Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere 
			Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
 Zweiter Abschnitt
 Die Tat
 Erster Titel
 Grundlagen der Strafbarkeit
 
 § 13 Begehen durch Unterlassen
 (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand 
			eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann 
			strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg 
			nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des 
			gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
 (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
 § 14 Handeln für einen anderen
 (1) Handelt jemand 1.
 als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als 
			Mitglied eines solchen Organs,
 2.
 als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen 
			Personengesellschaft oder
 3.
 als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
 so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, 
			Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die 
			Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn 
			diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen 
			vorliegen.
 (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu 
			Befugten 1.
 beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
 2.
 ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben 
			wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
 und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach 
			dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch 
			auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei 
			ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im 
			Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf 
			Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben 
			der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß 
			anzuwenden.
 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die 
			Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das 
			Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
 
 § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz 
			fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
 
 § 16 Irrtum über Tatumstände
 (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum 
			gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die 
			Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
 (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den 
			Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen 
			vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
 
 § 17 Verbotsirrtum
 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, 
			so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden 
			konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe 
			nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
 Fußnote
 § 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, 
			BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -
 
 § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
 Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere 
			Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm 
			hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
 § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
 Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn 
			Jahre alt ist.
 
 § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
 Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer 
			krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden 
			Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren 
			anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat 
			einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
 
 § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
 Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder 
			nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten 
			Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe 
			nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 Zweiter Titel
 Versuch
 
 § 22 Begriffsbestimmung
 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur 
			Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
 
 § 23 Strafbarkeit des Versuchs
 (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch 
			eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
 (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat 
			(§ 49 Abs. 1).
 (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch 
			nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die 
			Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen 
			konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach 
			seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
 
 § 24 Rücktritt
 (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere 
			Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird 
			die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er 
			straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die 
			Vollendung zu verhindern.
 (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht 
			bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu 
			seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die 
			Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht 
			vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen 
			wird.
 Dritter Titel
 Täterschaft und Teilnahme
 
 § 25 Täterschaft
 (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch 
			einen anderen begeht.
 (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als 
			Täter bestraft (Mittäter).
 
 § 26 Anstiftung
 Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich 
			einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat 
			bestimmt hat.
 
 § 27 Beihilfe
 (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu 
			dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet 
			hat.
 (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung 
			für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
 § 28 Besondere persönliche Merkmale
 (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die 
			Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder 
			Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die 
			Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den 
			Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
 
 § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
 Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach 
			seiner Schuld bestraft.
 
 § 30 Versuch der Beteiligung
 (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu 
			begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den 
			Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 
			Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten 
			eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein 
			Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
 
 § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
 (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1.
 den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, 
			und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, 
			abwendet,
 2.
 nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein 
			Vorhaben aufgibt oder,
 3.
 nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen 
			zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
 (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie 
			unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu 
			seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die 
			Tat zu verhindern.
 Vierter Titel
 Notwehr und Notstand
 
 § 32 Notwehr
 (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt 
			nicht rechtswidrig.
 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen 
			gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen 
			abzuwenden.
 
 § 33 Überschreitung der Notwehr
 Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, 
			Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
 
 § 34 Rechtfertigender Notstand
 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für 
			Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut 
			eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen 
			abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der 
			widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter 
			und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte 
			Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch 
			nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr 
			abzuwenden.
 
 § 35 Entschuldigender Notstand
 (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für 
			Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die 
			Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm 
			nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt 
			nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die 
			Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen 
			Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr 
			hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert 
			werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes 
			Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
 (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche 
			ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann 
			bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 
			49 Abs. 1 zu mildern.
 Fünfter Titel
 Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
 
 § 36 Parlamentarische Äußerungen
 Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines 
			Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer 
			Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft 
			oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der 
			Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für 
			verleumderische Beleidigungen.
 
 § 37 Parlamentarische Berichte
 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 
			36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von 
			jeder Verantwortlichkeit frei.
 Dritter Abschnitt
 Rechtsfolgen der Tat
 Erster Titel
 Strafen
 Freiheitsstrafe
 
 § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
 (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht 
			lebenslange Freiheitsstrafe androht.
 (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, 
			ihr Mindestmaß ein Monat.
 
 § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
 Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und 
			Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und 
			Jahren bemessen.
 Geldstrafe
 
 § 40 Verhängung in Tagessätzen
 (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt 
			mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 
			höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
 (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter 
			Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 
			des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, 
			das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 
			Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend 
			Euro festgesetzt.
 (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen 
			für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
 (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze 
			angegeben.
 
 § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
 Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern 
			versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder 
			nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch 
			unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen 
			Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das 
			Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
 
 § 42 Zahlungserleichterungen
 Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen 
			Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so 
			bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die 
			Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei 
			anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten 
			Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen 
			Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll 
			Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die 
			Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch 
			den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem 
			Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
 
 § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt 
			Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 
			Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
 -
 Vermögensstrafe
 
 § 43a Verhängung der Vermögensstrafe
 (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht 
			neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von 
			mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen 
			Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist 
			(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, 
			bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des 
			Vermögens kann geschätzt werden.
 (2) § 42 gilt entsprechend.
 (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der 
			Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt 
			(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist 
			zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
 
 Fußnote
 § 43a: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG 
			(100-1) Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig
 Nebenstrafe
 
 § 44 Fahrverbot
 (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im 
			Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter 
			Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu 
			einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm 
			das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten 
			verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer 
			bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel 
			anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 
			Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der 
			Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
 (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für 
			seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte 
			nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies 
			gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines 
			Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen 
			Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
			ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen 
			Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird 
			das Fahrverbot vermerkt.
 (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in 
			einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die 
			Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 
			In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der 
			Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden 
			ist.
 Nebenfolgen
 
 § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
 (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 
			einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren 
			die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus 
			öffentlichen Wahlen zu erlangen.
 (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu 
			fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, 
			soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
 (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, 
			verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden 
			Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
 (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu 
			erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden 
			Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz 
			nichts anderes bestimmt.
 (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu 
			fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen 
			oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders 
			vorsieht.
 
 § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
 (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird 
			mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
 (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird 
			von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, 
			verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine 
			freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet 
			worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem 
			auch die Maßregel erledigt ist.
 (3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der 
			Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die 
			Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die 
			Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt 
			ist.
 
 § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
 (1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten 
			und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn 1.
 der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam 
			war und
 2.
 zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen 
			Straftaten mehr begehen wird.
 (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der 
			Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt 
			worden ist.
 Zweiter Titel
 Strafbemessung
 
 § 46 Grundsätze der Strafzumessung
 (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der 
			Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des 
			Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu 
			berücksichtigen.
 (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und 
			gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich 
			in Betracht:
 die Beweggründe und die Ziele des Täters,
 die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat 
			aufgewendete Wille,
 das Maß der Pflichtwidrigkeit,
 die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
 das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen 
			Verhältnisse sowie
 sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden 
			wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit 
			dem Verletzten zu erreichen.
 (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, 
			dürfen nicht berücksichtigt werden.
 
 § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
 Hat der Täter 1.
 in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen 
			(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil 
			wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
 2.
 in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm 
			erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht 
			erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil 
			entschädigt,
 so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn 
			keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
			Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von 
			Strafe absehen.
 
 § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
 (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß 
			erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe 
			bedroht ist, 1.
 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu 
			beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der 
			Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder
 2.
 freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, 
			dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren 
			Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
 kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die 
			Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine 
			Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung 
			als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe 
			bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und 
			keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat 
			beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 
			über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer 
			Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat 
			ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der 
			Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
 (2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere 
			zu berücksichtigen: 1.
 die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung 
			für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der 
			Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der 
			Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, 
			auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
 2.
 das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der 
			Straftat und Schuld des Täters.
 (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind 
			ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem 
			die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) 
			gegen ihn beschlossen worden ist.
 
 § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
 (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht 
			nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit 
			des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur 
			Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung 
			unerläßlich machen.
 (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so 
			verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung 
			einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das 
			Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt 
			sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach 
			dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen 
			dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
 
 § 48 (weggefallen)
 -
 
 § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
 (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder 
			zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1.
 An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe 
			nicht unter drei Jahren.
 2.
 Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des 
			angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe 
			für die Höchstzahl der Tagessätze.
 3.
 Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
 im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei 
			Jahre,
 im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs 
			Monate,
 im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
 im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
 (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift 
			verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis 
			zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder 
			statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
 
 § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
 Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines 
			minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer 
			gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal 
			berücksichtigt werden.
 
 § 51 Anrechnung
 (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des 
			Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere 
			Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige 
			Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann 
			jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, 
			wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat 
			nicht gerechtfertigt ist.
 (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren 
			Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die 
			frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch 
			Anrechnung erledigt ist.
 (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft 
			worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, 
			soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene 
			Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
 (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht 
			ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische 
			Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht 
			den Maßstab nach seinem Ermessen.
 (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der 
			Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot 
			nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der 
			vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, 
			Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der 
			Strafprozeßordnung) gleich.
 Dritter Titel
 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
 
 § 52 Tateinheit
 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe 
			Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
 (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem 
			Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht 
			milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
 (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 
			neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
 (4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so 
			kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer 
			zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert 
			erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und 
			Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der 
			anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
 
 § 53 Tatmehrheit
 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig 
			abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder 
			mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
 (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine 
			Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch 
			gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten 
			Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine 
			Gesamtgeldstrafe erkannt.
 (3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung 
			findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine 
			lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei 
			Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 
			zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; 
			soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe 
			verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe 
			erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
 (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
 
 § 54 Bildung der Gesamtstrafe
 (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so 
			wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In 
			allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der 
			verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch 
			Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden 
			die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend 
			gewürdigt.
 (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht 
			erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, 
			bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei 
			Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a 
			Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
 (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, 
			so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein 
			Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
 
 § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
 (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig 
			Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, 
			verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt 
			wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere 
			Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die 
			zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft 
			werden konnten.
 (2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 
			Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, 
			sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue 
			Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe 
			der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt 
			war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen 
			Entscheidung übersteigt.
 Vierter Titel
 Strafaussetzung zur Bewährung
 
 § 56 Strafaussetzung
 (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem 
			Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung 
			aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die 
			Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die 
			Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 
			Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein 
			Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, 
			seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die 
			von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
 (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch 
			die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre 
			nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der 
			Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten 
			besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich 
			auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten 
			Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
 (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs 
			Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die 
			Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
 (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe 
			beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von 
			Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht 
			ausgeschlossen.
 
 § 56a Bewährungszeit
 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf 
			Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung 
			über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das 
			Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß 
			verlängert werden.
 
 § 56b Auflagen
 (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der 
			Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den 
			Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
 (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.
 nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden 
			wiedergutzumachen,
 2.
 einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu 
			zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des 
			Täters angebracht ist,
 3.
 sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
 4.
 einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
 Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, 
			soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens 
			nicht entgegensteht.
 (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die 
			der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das 
			Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung 
			des Anerbietens zu erwarten ist.
 
 § 56c Weisungen
 (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der 
			Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine 
			Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des 
			Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
 (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1.
 Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit 
			oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen 
			Verhältnisse beziehen,
 2.
 sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu 
			melden,
 3.
 zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen 
			einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren 
			Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen 
			nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu 
			beherbergen,
 4.
 bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren 
			Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder 
			verwahren zu lassen oder
 5.
 Unterhaltspflichten nachzukommen.
 (3) Die Weisung, 1.
 sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff 
			verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
 2.
 in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu 
			nehmen,
 darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
 (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige 
			Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen 
			vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
 
 § 56d Bewährungshilfe
 (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer 
			oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer 
			Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt 
			ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
 (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, 
			wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und 
			die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
 (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der 
			verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er 
			überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen 
			und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über 
			die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das 
			Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen 
			Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die 
			Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
 (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom 
			Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem 
			Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen 
			erteilen.
 (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers 
			wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
 
 § 56e Nachträgliche Entscheidungen
 Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch 
			nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
 
 § 56f Widerruf der Strafaussetzung
 (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte 
			Person 1.
 in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß 
			die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht 
			erfüllt hat,
 2.
 gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der 
			Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des 
			Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der 
			Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
 3.
 gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen 
			der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder 
			bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der 
			Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil 
			und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen 
			worden ist.
 (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 
			1.
 weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die 
			verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem 
			Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
 2.
 die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
 In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als 
			die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
 (3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von 
			Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden 
			nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die 
			Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person 
			zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder 
			entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die 
			Strafe anrechnen.
 
 § 56g Straferlaß
 (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es 
			die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist 
			anzuwenden.
 (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte 
			wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat 
			zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der 
			Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der 
			Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der 
			Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt 
			entsprechend.
 
 § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen 
			Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.
 zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, 
			verbüßt sind,
 2.
 dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der 
			Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
 3.
 die verurteilte Person einwilligt.
 Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der 
			verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das 
			Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten 
			der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die 
			Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu 
			erwarten sind.
 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, 
			mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die 
			Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1.
 die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und 
			diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
 2.
 die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person 
			und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß 
			besondere Umstände vorliegen,
 und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
 (3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, 
			auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes 
			nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr 
			ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt 
			wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder 
			einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer 
			Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt 
			sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
 (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft 
			die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der 
			Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die 
			Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei 
			der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen 
			nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer 
			Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; 
			als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden 
			tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
 (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes 
			einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die 
			verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den 
			Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder 
			nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der 
			Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art 
			erwachsen ist.
 (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, 
			vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest 
			zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
 
 § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer 
			lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.
 fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
 2.
 nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere 
			Vollstreckung gebietet und
 3.
 die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
 § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
 (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt 
			jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat 
			erlitten hat.
 (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 
			Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 
			gelten entsprechend.
 (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, 
			vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur 
			Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
 
 § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 
			als Gesamtstrafe
 Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so 
			werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a 
			Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend 
			gewürdigt.
 
 § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die 
			Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
 (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der 
			früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den 
			Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe 
			zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen 
			Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch 
			nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur 
			Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
 Fünfter Titel
 Verwarnung mit Strafvorbehalt
 Absehen von Strafe
 
 § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
 (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen 
			verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, 
			die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe 
			vorbehalten, wenn 1.
 zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu 
			Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
 2.
 nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters 
			besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe 
			entbehrlich machen, und
 3.
 die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht 
			gebietet.
 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 (2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder 
			Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und 
			Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
 
 § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei 
			Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
 (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1.
 sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen 
			oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
 2.
 seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
 3.
 einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der 
			Staatskasse zu zahlen,
 4.
 sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten 
			Entziehungskur zu unterziehen oder
 5.
 an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
 Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren 
			Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und 
			Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter 
			begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und 
			§ 56e gelten entsprechend.
 
 § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
 (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f 
			entsprechend.
 (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, 
			so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es 
			bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
 
 § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der 
			Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 
			53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
 (2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen 
			Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften 
			über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der 
			Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 
			55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
 
 § 60 Absehen von Strafe
 Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den 
			Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer 
			Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter 
			für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt 
			hat.
 Sechster Titel
 Maßregeln der Besserung und Sicherung
 
 § 61 Übersicht
 Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1.
 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
 2.
 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
 3.
 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
 4.
 die Führungsaufsicht,
 5.
 die Entziehung der Fahrerlaubnis,
 6.
 das Berufsverbot.
 
 § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet 
			werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu 
			erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr 
			außer Verhältnis steht.
 Freiheitsentziehende Maßregeln
 
 § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
 Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit 
			(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so 
			ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen 
			Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat 
			ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche 
			rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die 
			Allgemeinheit gefährlich ist.
 
 § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
 Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere 
			berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen 
			einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die 
			auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht 
			verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht 
			auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer 
			Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie 
			infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 
			Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht 
			besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt 
			zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den 
			Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger 
			Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
 
 § 65 (weggefallen)
 -
 
 § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
 (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, 
			wenn 1.
 jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer 
			vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a)
 sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die 
			persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
 b)
 unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten 
			Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch 
			oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit 
			Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
 c)
 den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf 
			Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art 
			eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im 
			Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben 
			a oder b genannten Art ist,
 2.
 der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor 
			der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer 
			Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
 3.
 er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die 
			Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im 
			Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und 
			Sicherung befunden hat und
 4.
 die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er 
			infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu 
			solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer 
			geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die 
			Allgemeinheit gefährlich ist.
 Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 
			Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der 
			in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b 
			Absatz 1 Satz 4.
 (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 
			genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von 
			mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder 
			mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren 
			verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 
			4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die 
			Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder 
			Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
 (3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 
			Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer 
			Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 
			182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat 
			nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der 
			vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von 
			mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der 
			Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer 
			oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen 
			hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren 
			verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 
			genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten 
			der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils 
			Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er 
			wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von 
			mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in 
			Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der 
			Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder 
			Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die 
			Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
 (4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung 
			zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft 
			oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe 
			angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 
			Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn 
			zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen 
			sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die 
			Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, 
			in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt 
			verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen 
			Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer 
			innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach 
			deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 
			in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art 
			wäre.
 
 Fußnote
 § 66: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) 
			unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
 
 § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
 (1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der 
			Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1.
 jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten 
			verurteilt wird,
 2.
 die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit 
			dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
 3.
 nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich 
			ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 
			vorliegen.
 (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch 
			aussprechen, wenn 1.
 jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen 
			eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche 
			Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle 
			Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach 
			den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt 
			wird,
 2.
 die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
 3.
 mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest 
			wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 
			1 Nummer 4 vorliegen.
 (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der 
			Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis 
			zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; 
			dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung 
			ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht 
			ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des 
			Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner 
			Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm 
			erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer 
			seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
 
 Fußnote
 § 66a: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach 
			Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. 
			BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
 
 § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der 
			Sicherungsverwahrung
 Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 
			67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit 
			ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung 
			beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden 
			hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der 
			Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.
 die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 
			66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der 
			Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der 
			zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal 
			zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder 
			in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
 2.
 die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend 
			seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass 
			er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, 
			durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt 
			werden.
 Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 
			noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu 
			vollstrecken ist.
 Fußnote
 § 66b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.7.2004 I 1838 mWv 
			29.7.2004; früherer Abs. 1 u. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt 
			einziger Text gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. Buchst. b DBuchst. aa G 
			v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der 
			Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 
			4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
 
 § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
 (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 
			neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der 
			Strafe vollzogen.
 (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der 
			Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der 
			Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der 
			Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen 
			Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, 
			dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser 
			Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und 
			einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 
			Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die 
			Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte 
			Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, 
			dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes 
			während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
 (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 
			nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der 
			Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine 
			Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich 
			treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so 
			hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der 
			verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes 
			während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu 
			erwarten ist.
 (4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, 
			so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe 
			angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
 (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe 
			vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes 
			unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur 
			Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird 
			der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel 
			fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe 
			anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt 
			erscheinen lassen.
 
 Fußnote
 § 67 Abs. 4: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G 
			v. 16.7.2007 I 1327 mWv 20.7.2007; nach Maßgabe der 
			Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 
			27.3.2012 I 1021 (2 BvR 2258/09)
 
 § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
 (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder 
			einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die 
			untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen 
			Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser 
			gefördert werden kann.
 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht 
			nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung 
			angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 
			genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich 
			die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr 
			ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.
 (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 
			ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die 
			Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert 
			werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner 
			aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in 
			Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
 (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung 
			richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil 
			angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das 
			Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des 
			Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils 
			spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die 
			Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 
			vorliegen.
 
 § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
 (1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen 
			Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich 
			deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die 
			Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch 
			erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter 
			noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der 
			Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
 (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
 
 § 67c Späterer Beginn der Unterbringung
 (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten 
			Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des 
			Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung 
			noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die 
			Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der 
			Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
 (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft 
			ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 
			1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch 
			vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird 
			die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche 
			Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet 
			den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch 
			erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen 
			aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die 
			Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die 
			Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der 
			Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel 
			erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
 
 § 67d Dauer der Unterbringung
 (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre 
			nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. 
			Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete 
			freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die 
			Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des 
			Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
 (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht 
			abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der 
			Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der 
			Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen 
			Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht 
			ein.
 (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 
			vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, 
			wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche 
			Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder 
			körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem 
			Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
 (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte 
			entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus 
			dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
 (5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer 
			Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 
			Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der 
			Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
 (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der 
			Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die 
			Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere 
			Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie 
			für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung 
			tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der 
			Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch 
			ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
 
 Fußnote
 § 67d Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG 
			(100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 
			u. a.)
 § 67d Abs. 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.2.2004 I 
			1069 (2 BvR 2029/01)
 § 67d Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 
			1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) 
			unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)
 
 § 67e Überprüfung
 (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung 
			der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu 
			erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
 (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
 in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
 in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
 in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
 (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der 
			gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren 
			Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
 (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das 
			Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die 
			Fristen mit der Entscheidung von neuem.
 
 § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
 Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, 
			so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
 
 § 67g Widerruf der Aussetzung
 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn 
			die verurteilte Person 1.
 während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat 
			begeht,
 2.
 gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
 3.
 sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des 
			Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
 und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre 
			Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der 
			Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem 
			Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach 
			den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der 
			Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge 
			ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der 
			Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
 (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die 
			ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur 
			Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der 
			Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
 (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf 
			insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht 
			übersteigen.
 (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so 
			ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
 (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von 
			Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
 
 § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
 (1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die 
			ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von 
			höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute 
			Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen 
			Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und 
			die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu 
			vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die 
			Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der 
			Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 
			4 gilt entsprechend.
 (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 
			gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
 Führungsaufsicht
 
 § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz 
			Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von 
			mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der 
			Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er 
			weitere Straftaten begehen wird.
 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 
			67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
 
 § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
 (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das 
			Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine 
			Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
 (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die 
			Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten 
			Person helfend und betreuend zur Seite.
 (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht 
			und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des 
			Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die 
			Erfüllung der Weisungen.
 (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin 
			oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die 
			verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, 
			entscheidet das Gericht.
 (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin 
			oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
 (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die 
			Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; 
			Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
 (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht 
			im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische 
			Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im 
			Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der 
			Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für 
			die forensische Ambulanz.
 (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 
			genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz 
			haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 
			geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden 
			sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der 
			verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. 
			Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten 
			Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche 
			Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu 
			offenbaren, soweit aus ihrer Sicht 1.
 dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person 
			einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt 
			oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer 
			Behandlung teilnimmt,
 2.
 das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen 
			nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich 
			erscheinen lässt oder
 3.
 dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das 
			Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder 
			die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
 In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im 
			Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 
			der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort 
			genannten Zwecken verwendet werden.
 
 § 68b Weisungen
 (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der 
			Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1.
 den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht 
			ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
 2.
 sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder 
			Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
 3.
 zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen 
			einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren 
			Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen 
			nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu 
			beherbergen,
 4.
 bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu 
			Straftaten missbrauchen kann,
 5.
 bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren 
			Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder 
			verwahren zu lassen,
 6.
 Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von 
			anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den 
			Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
 7.
 sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten 
			Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer 
			zu melden,
 8.
 jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der 
			Aufsichtsstelle zu melden,
 9.
 sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für 
			Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle 
			zu melden,
 10.
 keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich 
			zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme 
			bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer 
			Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder 
			Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem 
			körperlichen Eingriff verbunden sind,
 11.
 sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer 
			Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem 
			Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
 12.
 die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes 
			erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem 
			Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu 
			beeinträchtigen.
 Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte 
			Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist 
			nur zulässig, wenn 1.
 die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer 
			Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei 
			Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
 2.
 die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die 
			Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 
			Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
 3.
 die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten 
			der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
 4.
 die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch 
			die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der 
			Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der 
			Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von 
			der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 
			genannten Art abzuhalten.
 Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 
			liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht 
			nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.
 (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der 
			Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen 
			erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, 
			Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die 
			Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die 
			verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, 
			psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen 
			(Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine 
			forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch 
			für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu 
			unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
 (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten 
			Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
 (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende 
			Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das 
			Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im 
			Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
 (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des 
			Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 
			nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 
			entsprechend.
 
 § 68c Dauer der Führungsaufsicht
 (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf 
			Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
 (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 
			überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die 
			verurteilte Person 1.
 in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
 2.
 einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur 
			zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
 und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer 
			erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte 
			Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre 
			Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der 
			Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
 (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach 
			Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn 1.
 in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen 
			Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe 
			für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls 
			alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge 
			dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer 
			erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
 2.
 sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder 
			auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür 
			ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung 
			weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und a)
 gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b 
			genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von 
			mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem 
			psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt 
			angeordnet wurde oder
 b)
 die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 
			Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder 
			Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder 
			mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, 
			die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in 
			Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
 Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 
			entsprechend.
 (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit 
			der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des 
			§ 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 
			mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem 
			gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die 
			Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig 
			ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer 
			Anstalt verwahrt wird.
 
 § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
 (1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 
			68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich 
			treffen, ändern oder aufheben.
 (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft 
			das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben 
			ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
 
 § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
 (1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer 
			freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 
			2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet 
			die Führungsaufsicht 1.
 mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
 2.
 mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine 
			freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
 3.
 mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
 In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer 
			des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden 
			Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung 
			einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht 
			an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 
			genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue 
			Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach 
			Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen 
			Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen 
			Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
 (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, 
			dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr 
			begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der 
			gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von 
			höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf 
			Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
 (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht 
			1.
 in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen 
			der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
 2.
 in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
 ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das 
			Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf 
			von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht 
			zu entscheiden.
 
 § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
 (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von 
			mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine 
			Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 
			wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt 
			worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem 
			Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im 
			Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel 
			der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
 (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die 
			Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das 
			Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
 
 § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
 (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes 
			angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht 
			der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich 
			unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung 
			von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet 
			nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
 (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf 
			Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch 
			bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der 
			Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der 
			Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
 (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der 
			Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so 
			endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete 
			Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht 
			unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
 Entziehung der Fahrerlaubnis
 
 § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im 
			Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter 
			Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, 
			verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine 
			Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so 
			entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat 
			ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer 
			weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
 (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein 
			Vergehen 1.
 der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
 2.
 der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
 3.
 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter 
			weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder 
			nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender 
			Schaden entstanden ist, oder
 4.
 des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den 
			Nummern 1 bis 3 bezieht,
 so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von 
			Kraftfahrzeugen anzusehen.
 (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein 
			von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im 
			Urteil eingezogen.
 
 § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
 (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, 
			daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue 
			Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für 
			immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche 
			Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht 
			ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre 
			angeordnet.
 (2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von 
			Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme 
			rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet 
			wird.
 (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter 
			in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre 
			angeordnet worden ist.
 (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen 
			(§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der 
			Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es 
			darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
 (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist 
			wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen 
			Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils 
			verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden 
			tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
 (6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung 
			der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme 
			des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
 (7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von 
			Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die 
			Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, 
			wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr 
			gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
 
 § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
 (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten 
			Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von 
			einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so 
			hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung 
			des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit 
			der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von 
			Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, 
			von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch 
			eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
 (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines 
			Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen 
			Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
			ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz 
			im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die 
			ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die 
			Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen 
			Führerscheinen vermerkt.
 Berufsverbot
 
 § 70 Anordnung des Berufsverbots
 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter 
			Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung 
			der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder 
			nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen 
			oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung 
			des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die 
			Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die 
			Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß 
			er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder 
			Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art 
			begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, 
			wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der 
			von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
 (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes 
			oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der 
			Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der 
			Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam 
			war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
 (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den 
			Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen 
			anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige 
			Person für sich ausüben lassen.
 (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 
			In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten 
			vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung 
			des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde 
			liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden 
			konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in 
			einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
 
 § 70a Aussetzung des Berufsverbots
 (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der 
			Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige 
			Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr 
			besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
 (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr 
			gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die 
			Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in 
			welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt 
			verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
 (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 
			56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich 
			jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine 
			freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den 
			Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
 
 § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn 
			die verurteilte Person 1.
 während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder 
			Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen 
			Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
 2.
 gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
 3.
 sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des 
			Bewährungshelfers beharrlich entzieht
 und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen 
			weitere Anwendung erfordert.
 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch 
			dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt 
			werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß 
			der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots 
			erfordert.
 (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die 
			Verbotsfrist nicht eingerechnet.
 (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von 
			Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
 (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das 
			Berufsverbot für erledigt.
 Gemeinsame Vorschriften
 
 § 71 Selbständige Anordnung
 (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in 
			einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, 
			wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder 
			Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
 (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das 
			Berufsverbot.
 
 § 72 Verbindung von Maßregeln
 (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber 
			der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden 
			nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln 
			denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
 (2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn 
			das Gesetz nichts anderes bestimmt.
 (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so 
			bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende 
			des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug 
			der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. 
			§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
 Siebenter Titel
 Verfall und Einziehung
 
 § 73 Voraussetzungen des Verfalls
 (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter 
			oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet 
			das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem 
			Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung 
			dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten 
			entziehen würde.
 (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen 
			Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die 
			der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten 
			Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung 
			oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
 (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und 
			hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des 
			Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
 (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er 
			einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in 
			Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
 
 § 73a Verfall des Wertersatzes
 Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der 
			Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht 
			möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 
			Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines 
			Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche 
			Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines 
			Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst 
			Erlangten zurückbleibt.
 
 § 73b Schätzung
 Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des 
			Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der 
			Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.
 
 § 73c Härtevorschrift
 (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen 
			eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit 
			der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des 
			Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur 
			einen geringen Wert hat.
 (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 
			entsprechend.
 
 § 73d Erweiterter Verfall
 (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, 
			das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall 
			von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die 
			Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für 
			rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist 
			auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur 
			deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine 
			rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch 
			in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.
 (2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz 
			oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 
			73b sinngemäß Anwendung.
 (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer 
			anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der 
			Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des 
			Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das 
			Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
 (4) § 73c gilt entsprechend.
 
 § 73e Wirkung des Verfalls
 (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das 
			Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft 
			der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung 
			Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand 
			bleiben bestehen.
 (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot 
			im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt 
			auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
 
 § 74 Voraussetzungen der Einziehung
 (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können 
			Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, 
			eingezogen werden.
 (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1.
 die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer 
			gehören oder zustehen oder
 2.
 die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit 
			gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung 
			rechtswidriger Taten dienen werden.
 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die 
			Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld 
			gehandelt hat.
 (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 
			1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 
			3 entsprechend.
 
 § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
 Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände 
			abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn 
			derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 
			1.
 wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das 
			Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen 
			ist, oder
 2.
 die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung 
			zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
 
 § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den 
			Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, 
			wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den 
			von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den 
			Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
 (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die 
			Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger 
			einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch 
			sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die 
			Anweisung, 1.
 die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
 2.
 an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu 
			beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
 3.
 über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
 Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung 
			aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung 
			nachträglich an.
 (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen 
			Teil der Gegenstände beschränkt werden.
 
 § 74c Einziehung des Wertersatzes
 (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit 
			der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt 
			werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, 
			namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des 
			Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung 
			eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe 
			anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
 (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung 
			eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter 
			oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem 
			Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne 
			Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der 
			Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); 
			trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt 
			sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des 
			Gegenstandes.
 (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt 
			werden.
 (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
 
 § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
 (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß 
			jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den 
			Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden 
			eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat 
			verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird 
			angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder 
			bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, 
			Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
 (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im 
			Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung 
			mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim 
			Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt 
			worden sind.
 (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die 
			einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in 
			Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den 
			Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung 
			und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1.
 die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich 
			im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für 
			den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen 
			Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
 2.
 die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten 
			durch diese Personen zu verhindern.
 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, 
			wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der 
			Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer 
			Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
 (5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
 
 § 74e Wirkung der Einziehung
 (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der 
			Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der 
			Entscheidung auf den Staat über.
 (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht 
			ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung 
			darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 
			vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann 
			anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 
			oder 2 nicht zu gewähren ist.
 (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung 
			und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch 
			nicht rechtskräftig ist.
 
 § 74f Entschädigung
 (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur 
			Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder 
			Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem 
			Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen 
			oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse 
			unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld 
			entschädigt.
 (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1.
 der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die 
			Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer 
			Vorbereitung gewesen ist,
 2.
 der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in 
			Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung 
			zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
 3.
 es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung 
			begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des 
			Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne 
			Entschädigung dauernd zu entziehen.
 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt 
			werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
 
 § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
 Hat jemand 1.
 als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als 
			Mitglied eines solchen Organs,
 2.
 als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied 
			eines solchen Vorstandes,
 3.
 als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen 
			Personengesellschaft,
 4.
 als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist 
			oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer 
			in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
 5.
 als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder 
			Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 
			genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die 
			Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von 
			Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
 eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen 
			Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines 
			Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der 
			Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung 
			dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt 
			entsprechend.
 
 Gemeinsame Vorschriften
 
 § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des 
			Wertersatzes
 Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines 
			Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der 
			Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten 
			Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das 
			Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes 
			nachträglich anordnen.
 
 § 76a Selbständige Anordnung
 (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine 
			bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann 
			auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes 
			oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die 
			Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder 
			zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
 (2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des 
			§ 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1.
 die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
 2.
 sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden 
			kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
 Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet 
			werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe 
			absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt 
			wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des 
			Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.
 Vierter Abschnitt
 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
 
 § 77 Antragsberechtigte
 (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das 
			Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
 (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, 
			die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und 
			die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen 
			Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der 
			Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, 
			wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die 
			Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat 
			beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er 
			bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht 
			über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten 
			widerspricht.
 (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt 
			geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den 
			persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die 
			Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
 (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag 
			selbständig stellen.
 
 § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
 (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen 
			Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr 
			oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten 
			verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, 
			dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
 (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten 
			antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. 
			Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
 (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder 
			gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag 
			stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese 
			Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde 
			antragsberechtigt.
 (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei 
			Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung 
			antragsberechtigt.
 
 § 77b Antragsfrist
 (1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht 
			verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis 
			zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende 
			der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen 
			Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
 (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte 
			von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die 
			Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die 
			Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht 
			vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der 
			Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen 
			Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis 
			an.
 (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat 
			beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
 (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige 
			übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und 
			spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
 (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines 
			Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der 
			Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung 
			nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
 
 § 77c Wechselseitig begangene Taten
 Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander 
			zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter 
			die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das 
			Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des 
			letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch 
			dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen 
			ist.
 
 § 77d Zurücknahme des Antrags
 (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis 
			zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein 
			zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
 (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, 
			nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der 
			Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel 
			des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag 
			zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das 
			Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den 
			Antrag nicht zurücknehmen.
 
 § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
 Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen 
			verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
 Fünfter Abschnitt
 Verjährung
 Erster Titel
 Verfolgungsverjährung
 
 § 78 Verjährungsfrist
 (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung 
			von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
			bleibt unberührt.
 (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
 (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1.
 dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe 
			bedroht sind,
 2.
 zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von 
			mehr als zehn Jahren bedroht sind,
 3.
 zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr 
			als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
 4.
 fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr 
			als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
 5.
 drei Jahre bei den übrigen Taten.
 (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, 
			dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf 
			Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des 
			Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere 
			Fälle vorgesehen sind.
 
 § 78a Beginn
 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum 
			Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die 
			Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
 
 § 78b Ruhen
 (1) Die Verjährung ruht 1.
 bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei 
			Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach 
			den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe 
			Tat § 225 verletzt,
 2.
 solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht 
			fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb 
			nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder 
			Strafverlangen fehlen.
 (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des 
			Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so 
			beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem 1.
 die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des 
			Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis 
			erlangt oder
 2.
 eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht 
			wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
 (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten 
			Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem 
			Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle 
			Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das 
			Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die 
			Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des 
			Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf 
			Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
 (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt 
			die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an 
			diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des 
			Ersuchens beim ausländischen Staat 1.
 bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
 2.
 bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere 
			Weise verlassen hat,
 3.
 bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den 
			ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
 4.
 bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
 Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen 
			Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat 
			seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als 
			zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon 
			erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht 
			oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt 
			nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf 
			Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den 
			Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den 
			Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund 
			völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die 
			internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare 
			Fristenregelung besteht.
 Fußnote
 § 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 
			1967 - 2 BvL 13/77 -
 
 § 78c Unterbrechung
 (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.
 die erste Vernehmung des Moser, die Bekanntgabe, daß gegen 
			ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung 
			dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
 2.
 jede richterliche Vernehmung des Moser oder deren Anordnung,
 3.
 jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder 
			Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die 
			Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
 4.
 jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und 
			richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
 5.
 den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und 
			richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
 6.
 die Erhebung der öffentlichen Klage,
 7.
 die Eröffnung des Hauptverfahrens,
 8.
 jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
 9.
 den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende 
			Entscheidung,
 10.
 die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen 
			Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters 
			oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des 
			Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des 
			Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen 
			ergeht,
 11.
 die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen 
			Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des 
			Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des 
			Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des 
			Angeschuldigten ergeht, oder
 12.
 jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland 
			vorzunehmen.
 Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die 
			Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur 
			Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen 
			Verfahrens unterbrochen.
 (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder 
			Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung 
			oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht 
			alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist 
			der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang 
			gegeben worden ist.
 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die 
			Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a 
			bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen 
			Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen 
			Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre 
			verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich 
			die Handlung bezieht.
 (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der 
			Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der 
			Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem 
			Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, 
			auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem 
			neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
 Zweiter Titel
 Vollstreckungsverjährung
 
 § 79 Verjährungsfrist
 (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 
			Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt 
			werden.
 (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt 
			nicht.
 (3) Die Verjährungsfrist beträgt 1.
 fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
 2.
 zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu 
			zehn Jahren,
 3.
 zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf 
			Jahren,
 4.
 fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe 
			von mehr als dreißig Tagessätzen,
 5.
 drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
 (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten 
			Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. 
			Die Verjährungsfrist beträgt 1.
 fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei 
			der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
 2.
 zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
 (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben 
			einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, 
			Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die 
			Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die 
			der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete 
			Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen 
			oder anderen Maßnahmen nicht.
 (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
 
 § 79a Ruhen
 Die Verjährung ruht, 1.
 solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht 
			fortgesetzt werden kann,
 2.
 solange dem Verurteilten a)
 Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
 b)
 Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im 
			Gnadenweg oder
 c)
 Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
 bewilligt ist,
 3.
 solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche 
			Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
 
 § 79b Verlängerung
 Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag 
			der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen 
			Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem 
			Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht 
			erreicht werden kann.
 Besonderer Teil
 
 Erster Abschnitt
 Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen 
			Rechtsstaates
 Erster Titel
 Friedensverrat
 
 § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
 Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an 
			dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet 
			und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik 
			Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder 
			mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
 
 § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
 Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in 
			einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 
			zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 Zweiter Titel
 Hochverrat
 
 § 81 Hochverrat gegen den Bund
 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.
 den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
 2.
 die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende 
			verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
 wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht 
			unter zehn Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 § 82 Hochverrat gegen ein Land
 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.
 das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der 
			Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines 
			Landes von diesem abzutrennen oder
 2.
 die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige 
			Ordnung zu ändern,
 wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
 (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund 
			vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr 
			bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land 
			vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 
			Jahren bestraft.
 
 § 83a Tätige Reue
 (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach 
			seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach 
			diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere 
			Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß 
			andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich 
			mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
 (2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, 
			wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm 
			verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter 
			vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder 
			wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
 (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet 
			oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so 
			genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu 
			erreichen.
 Dritter Titel
 Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
 
 § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 
			1.
 einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten 
			Partei oder
 2.
 einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, 
			daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
 aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 
			fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als 
			Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt 
			unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des 
			Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 
			des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des 
			Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme 
			zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren 
			ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 
			bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des 
			Grundgesetzes gleich.
 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 
			1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren 
			Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem 
			Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen 
			Vorschriften absehen.
 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die 
			Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer 
			Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich 
			freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu 
			verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen 
			erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
 
 § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 
			1.
 einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 
			des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie 
			Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
 2.
 einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich 
			gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der 
			Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt 
			ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung 
			ist,
 aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 
			bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren 
			organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
 
 § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger 
			Organisationen
 (1) Wer Propagandamittel 1.
 einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten 
			Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar 
			festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei 
			ist,
 2.
 einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich 
			gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der 
			Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt 
			ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung 
			ist,
 3.
 einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des 
			räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke 
			einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder 
			Vereinigungen tätig ist, oder
 4.
 Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, 
			Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation 
			fortzusetzen,
 im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland 
			herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in 
			Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche 
			Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche 
			demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung 
			gerichtet ist.
 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung 
			der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger 
			Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder 
			der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens 
			oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung 
			nach dieser Vorschrift absehen.
 
 § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 
			bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, 
			in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 
			Abs. 3) verwendet oder
 2.
 Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, 
			zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in 
			Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, 
			einführt oder ausführt.
 (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, 
			Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 
			genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum 
			Verwechseln ähnlich sind.
 (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
 § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder 
			Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses 
			Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem 
			Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er 1.
 sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche 
			Handlungen zu begehen,
 2.
 Sabotageobjekte auskundschaftet,
 3.
 Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, 
			verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
 4.
 Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die 
			Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
 5.
 sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere 
			dazu schult oder
 6.
 die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und 
			einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
 und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen 
			den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder 
			gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
 (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.
 Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 
			bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 
			318 verwirklichen, und
 2.
 andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die 
			Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen 
			Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens 
			dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende 
			Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar 
			gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen 
			wird.
 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften 
			absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein 
			Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß 
			Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden 
			können.
 
 § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit 
			einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner 
			absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses 
			Gesetzes durch Störhandlungen 1.
 Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit 
			Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
 2.
 Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
 3.
 Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit 
			Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung 
			der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
 4.
 Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz 
			oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
 ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den 
			bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch 
			absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit 
			der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze 
			einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche 
			Sicherheitsorgane
 (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen 
			Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige 
			Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik 
			Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und 
			sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die 
			Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen 
			Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
 § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
 (1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird 
			mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 
			Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das 
			Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die 
			persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die 
			nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die 
			Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu 
			beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik 
			Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu 
			untergraben.
 (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere 
			staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er 1.
 eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der 
			Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, 
			Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen 
			radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen 
			können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der 
			Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen 
			Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten 
			Straftaten dienen,
 2.
 Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art 
			herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem 
			anderen überlässt,
 3.
 Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die 
			Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 
			bezeichneten Art wesentlich sind, oder
 4.
 für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, 
			entgegennimmt oder zur Verfügung stellt.
 (3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen 
			wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der 
			Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen 
			Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland 
			begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende 
			Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen 
			werden soll.
 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der 
			Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die 
			Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 
			begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das 
			Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch 
			einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere 
			staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen 
			Deutschen begangen werden soll.
 (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d 
			ist anzuwenden.
 (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 
			Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, 
			wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren 
			staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte 
			und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder 
			sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er 
			freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des 
			Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert 
			oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat 
			verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses 
			Ziel zu erreichen.
 
 § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren 
			staatsgefährdenden Gewalttat
 (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren 
			staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu 
			lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung 
			mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der 
			Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten 
			dient.
 (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von 
			Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der 
			Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder 
			Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen 
			Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.
 (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das 
			Bundesministerium der Justiz 1.
 in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
 2.
 wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen 
			Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen 
			begangen wird.
 (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung 
			nach dieser Vorschrift absehen.
 
 § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach 
			seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die 
			Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
			Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der 
			Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den 
			Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen 
			Verfassungsgrundsätze einsetzt.
 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten 
			verfolgt.
 
 § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.
 die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre 
			verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich 
			macht oder
 2.
 die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik 
			Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der 
			Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von 
			einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der 
			Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, 
			zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder 
			beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für 
			Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder 
			gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
 
 § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder 
			das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer 
			Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates 
			gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für 
			Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder 
			gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen 
			Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
 
 § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden 
			Gewalttat
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als 
			Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 
			1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, 
			wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft 
			anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende 
			Gewalttat zu begehen,
 2.
 sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um 
			eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
 (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1.
 die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr 
			verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der 
			Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des 
			Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
 2.
 die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher 
			oder dienstlicher Pflichten dient.
 (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung 
			nach dieser Vorschrift absehen.
 
 § 91a Anwendungsbereich
 Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im 
			räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit 
			begangen werden.
 Vierter Titel
 Gemeinsame Vorschriften
 
 § 92 Begriffsbestimmungen
 (1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der 
			Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder 
			Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu 
			ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
 (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze 1.
 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen 
			und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden 
			Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in 
			allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu 
			wählen,
 2.
 die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und 
			die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an 
			Gesetz und Recht,
 3.
 das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen 
			Opposition,
 4.
 die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber 
			der Volksvertretung,
 5.
 die Unabhängigkeit der Gerichte und
 6.
 der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
 (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
 Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche 
			Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der 
			Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
 2.
 Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
			solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere 
			oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu 
			beeinträchtigen,
 3.
 Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren 
			Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu 
			beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
 
 § 92a Nebenfolgen
 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer 
			Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, 
			öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus 
			öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen 
			Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 
			und 5).
 
 § 92b Einziehung
 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 
			1.
 Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 2.
 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 
			89a bis 91 bezieht,
 eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
 Zweiter Abschnitt
 Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
 
 § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
 (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, 
			die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer 
			fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines 
			schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik 
			Deutschland abzuwenden.
 (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische 
			Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern 
			der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte 
			Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
 
 § 94 Landesverrat
 (1) Wer ein Staatsgeheimnis 1.
 einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
 2.
 sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich 
			bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen 
			oder eine fremde Macht zu begünstigen,
 und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere 
			Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit 
			Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein 
			besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von 
			Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
 2.
 durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die 
			äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 
 § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf 
			deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen 
			läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines 
			schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik 
			Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten 
			bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe 
			bedroht ist.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
 
 § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von 
			Staatsgeheimnissen
 (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 
			94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 
			bestraft.
 (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle 
			oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es 
			zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 
			zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
 § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf 
			deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen 
			läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr 
			eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der 
			Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf 
			deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines 
			Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle 
			erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten 
			gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren 
			Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
 
 § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
 Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten 
			Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem 
			ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren 
			Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
			herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 
			1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in 
			Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
 
 § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
 (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen 
			Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a 
			bezeichneten Art, so wird er, wenn 1.
 dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
 2.
 er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß 
			entgegenzuwirken, oder
 3.
 die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck 
			ist,
 nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der 
			Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein 
			Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
 (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das 
			Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er 
			auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen 
			Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um 
			Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b 
			Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
 
 § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
 (1) Wer 1.
 für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung 
			oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
 2.
 gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu 
			einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe 
			bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 
			2 Nr. 1 gilt entsprechend.
 (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 
			Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, 
			wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen 
			einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des 
			Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer 
			Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach 
			dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten 
			aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
 
 § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
 (1) Wer 1.
 für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche 
			Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die 
			Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder 
			Erkenntnissen gerichtet ist, oder
 2.
 gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner 
			Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder 
			in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht 
			ist.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in 
			der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder 
			Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren 
			Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn 
			er 1.
 eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung 
			solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
 2.
 durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die 
			Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
 (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen 
			Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg 
			oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik 
			Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder 
			Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses 
			Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder 
			unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein 
			besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch 
			die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik 
			Deutschland herbeiführt.
 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu fünf Jahren.
 
 § 100a Landesverräterische Fälschung
 (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte 
			Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen 
			tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die 
			äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik 
			Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen 
			anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden 
			Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um 
			Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils 
			für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik 
			Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung 
			oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der 
			in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an 
			einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und 
			dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere 
			Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu 
			einer fremden Macht herbeizuführen.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der 
			Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren 
			Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der 
			Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
 
 § 101 Nebenfolgen
 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer 
			vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die 
			Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus 
			öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen 
			Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 
			und 5).
 
 § 101a Einziehung
 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 
			1.
 Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 2.
 Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 
			100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
 eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 
			Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 
			Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines 
			schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik 
			Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne 
			Schuld gehandelt hat.
 
 Dritter Abschnitt
 Straftaten gegen ausländische Staaten
 
 § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
 (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen 
			Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder 
			eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen 
			diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in 
			amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 
			mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann 
			das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die 
			Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das 
			Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, 
			aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
 
 § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
 (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf 
			ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich 
			in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im 
			Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen 
			Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch 
			Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 
			anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch 
			der Staatsanwalt stellen.
 
 § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer 
			Staaten
 (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem 
			Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder 
			wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer 
			anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden 
			ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer 
			beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
 Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die 
			Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische 
			Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur 
			Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen 
			Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur 
			Strafverfolgung erteilt.
 Vierter Abschnitt
 Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
 
 § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
 (1) Wer 1.
 ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen 
			seiner Ausschüsse,
 2.
 die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
 3.
 die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines 
			Landes
 rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre 
			Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines 
			Verfassungsorgans
 (1) Wer 1.
 den Bundespräsidenten oder
 2.
 ein Mitglied a)
 eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
 b)
 der Bundesversammlung oder
 c)
 der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines 
			Landes
 rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen 
			Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne 
			auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 
			Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 § 106a (weggefallen)
 -
 
 § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
 (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des 
			Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und 
			Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem 
			dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und 
			dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines 
			Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die 
			Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates 
			und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen 
			eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder 
			für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für 
			die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
 
 § 107 Wahlbehinderung
 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die 
			Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders 
			schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 107a Wahlfälschung
 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer 
			Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig 
			verkündet oder verkünden läßt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
 (1) Wer 1.
 seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche 
			Angaben erwirkt,
 2.
 einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen 
			Anspruch auf Eintragung hat,
 3.
 die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl 
			er dessen Wahlberechtigung kennt,
 4.
 sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht 
			wählbar ist,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
			bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in 
			anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die 
			Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der 
			Sozialversicherung.
 
 § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
 Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in 
			der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon 
			zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 108 Wählernötigung
 (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem 
			empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder 
			wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen 
			wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen 
			oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders 
			schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 108a Wählertäuschung
 (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über 
			den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder 
			ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 108b Wählerbestechung
 (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten 
			Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht 
			oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem 
			bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich 
			versprechen läßt oder annimmt.
 
 § 108c Nebenfolgen
 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer 
			Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die 
			Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das 
			Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, 
			aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
 
 § 108d Geltungsbereich
 Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für 
			die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige 
			Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, 
			Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der 
			Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das 
			Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein 
			Volksbegehren gleich.
 
 § 108e Abgeordnetenbestechung
 (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen 
			Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, 
			Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu 
			verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen 
			einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte 
			aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen 
			Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
 Fünfter Abschnitt
 Straftaten gegen die Landesverteidigung
 
 § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch 
			Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht 
			untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit 
			oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
 (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung 
			berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder 
			für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der 
			Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 §§ 109b und 109c (weggefallen)
 
 § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
 (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher 
			Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu 
			stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt 
			oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um 
			die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung 
			zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
 (1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz 
			oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der 
			Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, 
			beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch 
			die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der 
			Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand 
			oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder 
			liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr 
			herbeiführt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den 
			Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder 
			fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen 
			Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
 § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
 (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere 
			Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses 
			Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer 
			Mittelsmänner 1.
 Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
 2.
 einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der 
			Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
 3.
 für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
 und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der 
			Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet 
			sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit 
			schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur 
			Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder 
			Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
 (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder 
			Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder 
			Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung 
			an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die 
			Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der 
			Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem 
			Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes 
			anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte 
			Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die 
			Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der 
			Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe 
			bedroht ist.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung 
			an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht 
			wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
			Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der 
			zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
 
 § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
 (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum 
			Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung 
			anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen 
			Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 
			zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 109i Nebenfolgen
 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer 
			Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, 
			öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus 
			öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen 
			Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 
			und 5).
 
 § 109k Einziehung
 Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so 
			können 1.
 Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 2.
 Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine 
			Straftat nach § 109g bezieht,
 eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 
			Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 
			Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es 
			erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt 
			hat.
 
 Sechster Abschnitt
 Widerstand gegen die Staatsgewalt
 
 § 110 (weggefallen)
 -
 
 § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird 
			wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
 (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf 
			nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die 
			Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist 
			anzuwenden.
 
 § 112 (weggefallen)
 -
 
 § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
 (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur 
			Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, 
			Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme 
			einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit 
			Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn 1.
 der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes 
			gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der 
			Tat zu verwenden, oder
 2.
 der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr 
			des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
 (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die 
			Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der 
			Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
 (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die 
			Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum 
			vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen 
			mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung 
			nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht 
			vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht 
			zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich 
			rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach 
			dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das 
			Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder 
			von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
 
 § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten 
			gleichstehen
 (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen 
			Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und 
			Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der 
			Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
 (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur 
			Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
 (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder 
			gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des 
			Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder 
			durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.
 
 §§ 115 bis 119 (weggefallen)
 
 § 120 Gefangenenbefreiung
 (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder 
			dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen 
			Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des 
			Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder Geldstrafe.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer 
			sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
 
 § 121 Gefangenenmeuterei
 (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1.
 einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer 
			Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 
			240) oder tätlich angreifen,
 2.
 gewaltsam ausbrechen oder
 3.
 gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch 
			verhelfen,
 werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein 
			besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder 
			ein anderer Beteiligter 1.
 eine Schußwaffe bei sich führt,
 2.
 eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich 
			führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
 3.
 durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes 
			oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
 (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der 
			Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
 
 § 122 (weggefallen)
 -
 Siebenter Abschnitt
 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
 
 § 123 Hausfriedensbruch
 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete 
			Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum 
			öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich 
			eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die 
			Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
 § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
 Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der 
			Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten 
			Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in 
			das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, 
			welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich 
			eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, 
			mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 125 Landfriedensbruch
 (1) Wer sich an 1.
 Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
 2.
 Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
 die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit 
			gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter 
			oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, 
			um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, 
			wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe 
			bedroht ist.
 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 
			mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
 
 § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
 In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders 
			schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 eine Schußwaffe bei sich führt,
 2.
 eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich 
			führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
 3.
 durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes 
			oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
 4.
 plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
 
 § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von 
			Straftaten
 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden 
			zu stören, 1.
 einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des 
			Landfriedensbruchs,
 2.
 einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des 
			Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die 
			Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein 
			Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des 
			Völkerstrafgesetzbuches),
 3.
 eine schwere Körperverletzung (§ 226),
 4.
 eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 
			Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um 
			Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
 5.
 einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 
			255),
 6.
 ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c 
			oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 
			4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a 
			Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 
			oder
 7.
 ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des 
			§ 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 
			Abs. 1
 androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den 
			öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, 
			die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen 
			Taten stehe bevor.
 
 § 127 Bildung bewaffneter Gruppen
 Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche 
			Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen 
			Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst 
			unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 128 (weggefallen)
 -
 
 § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
 (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit 
			darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer 
			solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder 
			oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1.
 wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das 
			Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
 2.
 wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit 
			von untergeordneter Bedeutung ist oder
 3.
 soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach 
			den §§ 84 bis 87 betreffen.
 (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu 
			gründen, ist strafbar.
 (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder 
			liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; 
			auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen 
			Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe 
			a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 
			239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung 
			genannte Straftaten zu begehen.
 (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren 
			Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung 
			nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
 (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 
			Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, 
			wenn der Täter 1.
 sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der 
			Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden 
			Straftat zu verhindern, oder
 2.
 freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, 
			daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden 
			können;
 erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu 
			verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er 
			nicht bestraft.
 
 § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
 (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit 
			darauf gerichtet sind, 1.
 Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des 
			Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 
			7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 
			11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
 2.
 Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a 
			oder des § 239b
 3.
 (weggefallen)
 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied 
			beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke 
			oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1.
 einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, 
			insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
 2.
 Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche 
			Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, 
			des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 
			315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 
			1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
 3.
 Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
 4.
 Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 
			bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder 
			§ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 
			22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen 
			oder
 5.
 Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied 
			beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten 
			bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, 
			eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit 
			Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die 
			politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen 
			Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen 
			Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und 
			durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder 
			eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
 (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf 
			gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten 
			anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
			Jahren zu erkennen.
 (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist 
			in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter 
			drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung 
			unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen 
			des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 
			bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird 
			mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren 
			Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der 
			Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) 
			mildern.
 (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
 (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann 
			das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die 
			Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 
			45 Abs. 2).
 (9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht 
			Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
 § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; 
			Erweiterter Verfall und Einziehung
 (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. 
			Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der 
			Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie 
			durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte 
			Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher 
			ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird 
			die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz 
			verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein 
			auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf 
			eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die 
			Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen 
			der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen 
			achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche 
			Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller 
			Umstände als verwerflich erscheinen.
 (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung 
			mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
 
 § 130 Volksverhetzung
 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden 
			zu stören, 1.
 gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische 
			Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen 
			einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten 
			Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu 
			Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
 2.
 die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine 
			vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen 
			wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu 
			einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht 
			oder verleumdet,
 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete 
			Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen 
			seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem 
			Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen 
			gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass 
			sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet 
			werden, a)
 verbreitet,
 b)
 öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht,
 c)
 einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder 
			zugänglich macht oder
 d)
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
			anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus 
			ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden 
			oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
 2.
 eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, 
			Medien- oder Teledienste verbreitet.
 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus 
			begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches 
			bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen 
			Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, 
			leugnet oder verharmlost.
 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen 
			Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch 
			stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und 
			Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
 (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den 
			Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
 (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, 
			und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
 
 § 130a Anleitung zu Straftaten
 (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung 
			zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und 
			nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern 
			oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich 
			ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
 eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer 
			in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, 
			öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht oder
 2.
 öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 
			genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
 um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche 
			Tat zu begehen.
 (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
 § 131 Gewaltdarstellung
 (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst 
			unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche 
			Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder 
			Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das 
			Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde 
			verletzenden Weise darstellt, 1.
 verbreitet,
 2.
 öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht,
 3.
 einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder 
			zugänglich macht oder
 4.
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
			anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus 
			ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden 
			oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 
			bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 
			verbreitet.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der 
			Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der 
			Geschichte dient.
 (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die 
			Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der 
			Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder 
			Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
 
 § 132 Amtsanmaßung
 Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt 
			oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen 
			Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
 (1) Wer unbefugt 1.
 inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, 
			akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
 2.
 die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer 
			Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, 
			Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, 
			Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder 
			Steuerbevollmächtigter führt,
 3.
 die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
 4.
 inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder 
			Amtsabzeichen trägt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, 
			Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen 
			solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, 
			Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen 
			Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, 
			allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können 
			eingezogen werden.
 
 § 133 Verwahrungsbruch
 (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in 
			dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen 
			dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, 
			unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, 
			die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen 
			Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von 
			dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben 
			worden sind.
 (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder 
			für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut 
			worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
 Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur 
			Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, 
			beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn 
			entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 135 (weggefallen)
 -
 
 § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
 (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag 
			genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in 
			anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, 
			ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in 
			Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, 
			oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder 
			zum Teil unwirksam macht.
 (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die 
			Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht 
			durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt 
			auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei 
			rechtmäßig.
 (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
 
 § 137 (weggefallen)
 -
 
 § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
 (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1.
 einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
 2.
 eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
 3.
 eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in 
			den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
 4.
 einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 
			152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und 
			Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
 5.
 eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes 
			(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die 
			Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines 
			Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des 
			Völkerstrafgesetzbuches),
 6.
 einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 
			232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich 
			um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
 7.
 eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 
			255) oder
 8.
 einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c 
			oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 
			5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der 
			§§ 316a oder 316c
 zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet 
			werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder 
			dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
 von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
 2.
 von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, 
			auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
 zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, 
			glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich 
			Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der 
			Nummer 2 entsprechend.
 (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem 
			Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft 
			erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
 (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so 
			kann von Strafe abgesehen werden.
 (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in 
			seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
 (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen 
			erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, 
			ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, 
			daß es sich um 1.
 einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
 2.
 einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des 
			Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit 
			in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder 
			ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 
			Völkerstrafgesetzbuches oder
 3.
 einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme 
			(§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 
			316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in 
			Verbindung mit § 129b Abs. 1)
 handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, 
			Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und 
			Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm 
			in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen 
			Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei 
			diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht 
			verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft 
			bekannt geworden ist.
 (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders 
			als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der 
			Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt 
			zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg 
			abzuwenden.
 
 § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
 Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 
			genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 
			176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder 
			nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer 
			Weise versucht worden ist, 1.
 belohnt oder
 2.
 in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu 
			stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 141 (weggefallen)
 -
 
 § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
 (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im 
			Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1.
 zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die 
			Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner 
			Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an 
			dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
 2.
 eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß 
			jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 
			1.
 nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
 2.
 berechtigt oder entschuldigt
 vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich 
			nachträglich ermöglicht.
 (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu 
			ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten 
			(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle 
			mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er 
			seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den 
			Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen 
			Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies 
			gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen 
			absichtlich vereitelt.
 (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe 
			(§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, 
			wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach 
			einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich 
			nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die 
			Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
 (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen 
			zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
 
 § 143 (weggefallen)
 -
 
 § 144 (weggefallen)
 -
 
 § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von 
			Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
 (1) Wer absichtlich oder wissentlich 1.
 Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
 2.
 vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner 
			Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Wer absichtlich oder wissentlich 1.
 die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden 
			Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem 
			Sinn entstellt oder
 2.
 die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden 
			Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen 
			oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen 
			beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht 
			ist.
 
 § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in 
			§ 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der 
			Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der 
			Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
 
 § 145b (weggefallen)
 -
 
 § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
 Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen 
			Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen 
			anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen 
			strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 145d Vortäuschen einer Straftat
 (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur 
			Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1.
 daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
 2.
 daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten 
			rechtswidrigen Taten bevorstehe,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe 
			bedroht ist.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in 
			Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1.
 an einer rechtswidrigen Tat oder
 2.
 an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen 
			Tat
 zu täuschen sucht.
 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird 
			bestraft, wer 1.
 eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
 2.
 wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen 
			vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 
			Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des 
			Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, 
			oder
 3.
 wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an 
			einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
 um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses 
			Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 Achter Abschnitt
 Geld- und Wertzeichenfälschung
 
 § 146 Geldfälschung
 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1.
 Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht 
			oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in 
			dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes 
			hervorgerufen wird,
 2.
 falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
 3.
 falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 
			nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in 
			Verkehr bringt.
 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden 
			hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 
 § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
 (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt 
			in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 148 Wertzeichenfälschung
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt 
			verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches 
			Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche 
			Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines 
			höheren Wertes hervorgerufen wird,
 2.
 falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
 3.
 falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in 
			Verkehr bringt.
 (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das 
			Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder 
			in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
 (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem 
			er 1.
 Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, 
			Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach 
			zur Begehung der Tat geeignet sind,
 2.
 Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln 
			ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen 
			bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
 3.
 Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen 
			Fälschung dienen,
 herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt 
			oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung 
			vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1.
 die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm 
			verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie 
			ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
 2.
 die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung 
			brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein 
			einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
 (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter 
			vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der 
			Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 
			2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses 
			Ziel zu erreichen.
 
 § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
 (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer 
			Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d 
			anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer 
			Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten 
			verbunden hat.
 (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so 
			werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen 
			und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 
 § 151 Wertpapiere
 Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende 
			Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen 
			Nachahmung besonders gesichert sind: 1.
 Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer 
			Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung 
			einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
 2.
 Aktien;
 3.
 von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
 4.
 Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in 
			den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über 
			Lieferung solcher Wertpapiere;
 5.
 Reiseschecks.
 
 § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden 
			Währungsgebiets
 Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere 
			eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
 
 § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche 
			Täuschung zu ermöglichen, 1.
 inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel 
			nachmacht oder verfälscht oder
 2.
 solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen 
			verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 
			verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten 
			bis zu zehn Jahren.
 (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1.
 die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
			herausgegeben wurden und
 2.
 durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung 
			gesichert sind.
 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, 
			und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
 
 § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und 
			Vordrucken für Euroschecks
 (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug 
			auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke 
			begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 
			bestraft.
 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 
			verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei 
			Jahren.
 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind 
			Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1.
 die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer 
			garantierten Zahlung zu veranlassen, und
 2.
 durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung 
			gesichert sind.
 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 
			150 Abs. 2 gelten entsprechend.
 Neunter Abschnitt
 Falsche uneidliche Aussage und Meineid
 
 § 153 Falsche uneidliche Aussage
 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von 
			Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder 
			Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 § 154 Meineid
 (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden 
			zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht 
			unter einem Jahr bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
 Dem Eid stehen gleich 1.
 die den Eid ersetzende Bekräftigung,
 2.
 die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere 
			Bekräftigung.
 
 § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
 Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt 
			zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder 
			unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 157 Aussagenotstand
 (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder 
			einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das 
			Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im 
			Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der 
			Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von 
			sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer 
			freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung 
			unterworfen zu werden.
 (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen 
			mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch 
			nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
 
 § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
 (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher 
			Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach 
			seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn 
			der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
 (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung 
			nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für 
			einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine 
			Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
 (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe 
			gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie 
			bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde 
			erfolgen.
 
 § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
 Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage 
			(§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) 
			gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
 
 § 160 Verleitung zur Falschaussage
 (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen 
			Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage 
			verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit 
			Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an 
			Eides Statt
 (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus 
			Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu 
			einem Jahr oder Geldstrafe ein.
 (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe 
			rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 
			gelten entsprechend.
 
 § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
 (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem 
			Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die 
			Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden 
			ist, anzuwenden.
 (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche 
			uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor 
			einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes 
			oder eines Landes anzuwenden.
 
 § 163 (weggefallen)
 -
 Zehnter Abschnitt
 Falsche Verdächtigung
 
 § 164 Falsche Verdächtigung
 (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme 
			von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten 
			oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder 
			der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein 
			behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn 
			herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in 
			Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen 
			wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art 
			aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere 
			behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu 
			lassen.
 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine 
			Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses 
			Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In 
			minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
 (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe 
			erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die 
			Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich 
			bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht 
			auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 
			bis 4 gilt entsprechend.
 (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
 Elfter Abschnitt
 Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
 
 § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und 
			Weltanschauungsvereinigungen
 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 
			den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses 
			anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den 
			öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere 
			Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre 
			Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet 
			ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
 
 § 167 Störung der Religionsausübung
 (1) Wer 1.
 den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im 
			Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft 
			absichtlich und in grober Weise stört oder
 2.
 an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen 
			Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland 
			bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
 
 § 167a Störung einer Bestattungsfeier
 Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 168 Störung der Totenruhe
 (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder 
			Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote 
			Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen 
			Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, 
			Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder 
			beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 Zwölfter Abschnitt
 Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
 
 § 169 Personenstandsfälschung
 (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen 
			gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur 
			Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt 
			oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
 (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß 
			der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne 
			die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr 
			diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den 
			Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 Fußnote
 § 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE 
			v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 -
 
 § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person 
			unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den 
			Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder 
			psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen 
			kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution 
			nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 172 Doppelehe
 Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem 
			Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
 (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den 
			Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das 
			Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche 
			Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
 (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift 
			bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt 
			waren.
 Dreizehnter Abschnitt
 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
 
 § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
 (1) Wer sexuelle Handlungen 1.
 an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur 
			Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
 2.
 an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur 
			Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder 
			im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, 
			unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, 
			Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit 
			oder
 3.
 an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder 
			angenommenen Kind
 vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird 
			mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1.
 sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
 2.
 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor 
			ihm vornimmt,
 um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in 
			Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung 
			nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des 
			Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
 
 § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten 
			oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche 
			Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, 
			Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch 
			seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder 
			verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung 
			für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur 
			Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, 
			daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser 
			Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr 
			vornehmen läßt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren 
			oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden 
			Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen 
			Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren 
			begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen 
			den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem 
			anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, 
			Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer 
			geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich 
			einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder 
			Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, 
			unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder 
			Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen 
			läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, 
			die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter 
			Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr 
			vornehmen läßt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 175 (weggefallen)
 -
 
 § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren 
			(Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es 
			sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten 
			an sich vornehmen läßt.
 (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 
			einem Jahr zu erkennen.
 (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird 
			bestraft, wer 1.
 sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
 2.
 ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit 
			die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
 3.
 auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu 
			sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder 
			einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an 
			sich vornehmen lassen soll, oder
 4.
 auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder 
			Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen 
			Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
 (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird 
			bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 
			anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem 
			anderen zu einer solchen Tat verabredet.
 (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 
			4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
 
 § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
 (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 
			Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, 
			wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen 
			Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
 (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 
			Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, 
			wenn 1.
 eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf 
			vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an 
			sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper 
			verbunden sind,
 2.
 die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
 3.
 der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren 
			Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der 
			körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 
			in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 
			176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht 
			handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 
			Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden 
			soll.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer 
			das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich 
			schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes 
			bringt.
 (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht 
			eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in 
			einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland 
			abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im 
			Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht 
			eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
 
 § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
 Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) 
			wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe 
			lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn 
			Jahren.
 
 § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
 (1) Wer eine andere Person 1.
 mit Gewalt,
 2.
 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
 3.
 unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des 
			Täters schutzlos ausgeliefert ist,
 nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu 
			dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit 
			Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der 
			Regel vor, wenn 1.
 der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche 
			sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm 
			vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn 
			sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind 
			(Vergewaltigung), oder
 2.
 die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
 (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, 
			wenn der Täter 1.
 eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
 2.
 sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand 
			einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu 
			verhindern oder zu überwinden, oder
 3.
 das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren 
			Gesundheitsschädigung bringt.
 (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, 
			wenn der Täter 1.
 bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug 
			verwendet oder
 2.
 das Opfer
 a)
 bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
 b)
 durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der 
			Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren zu erkennen.
 
 § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
 Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung 
			(§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die 
			Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 
			zehn Jahren.
 
 § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
 (1) Wer eine andere Person, die 1.
 wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung 
			einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden 
			Bewußtseinsstörung oder
 2.
 körperlich
 zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter 
			Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr 
			vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person 
			(Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der 
			Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem 
			Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu 
			lassen.
 (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 
			einem Jahr zu erkennen.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, 
			wenn 1.
 der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche 
			sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen 
			läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
 2.
 die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
 3.
 der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren 
			Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der 
			körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe 
			von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 (7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.
 
 § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
 (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an 
			oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an 
			einer Person unter sechzehn Jahren 1.
 durch seine Vermittlung oder
 2.
 durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
 Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der 
			zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn 
			der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine 
			Erziehungspflicht gröblich verletzt.
 (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle 
			Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder 
			von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen 
			Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, 
			zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut 
			oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet 
			ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, 
			Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit 
			bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen 
			oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
 
 § 180a Ausbeutung von Prostituierten
 (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem 
			Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher 
			oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
 einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution 
			Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt 
			gewährt oder
 2.
 eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung 
			gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
 
 §§ 180b und 181 (weggefallen)
 
 § 181a Zuhälterei
 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird 
			bestraft, wer 1.
 eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
 2.
 seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung 
			der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände 
			der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie 
			davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
 und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den 
			Einzelfall hinausgehen.
 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit 
			einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig 
			die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung 
			sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr 
			unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 
			1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete 
			Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
 
 § 181b Führungsaufsicht
 In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann 
			das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
 § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d 
			anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d 
			ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 
 § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
 (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass 
			er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1.
 sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen 
			lässt oder
 2.
 diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten 
			vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine 
			Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen 
			Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr 
			vornehmen lässt.
 (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter 
			sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1.
 sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen 
			läßt oder
 2.
 diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten 
			vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
 und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen 
			Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag 
			verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des 
			besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein 
			Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe 
			nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des 
			Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht 
			der Tat gering ist.
 
 § 183 Exhibitionistische Handlungen
 (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische 
			Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die 
			Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 
			an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten 
			hält.
 (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch 
			dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter 
			erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen 
			Handlungen mehr vornehmen wird.
 (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer 
			exhibitionistischen Handlung 1.
 nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis 
			zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
 2.
 nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
 bestraft wird.
 
 § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich 
			oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 
			183 mit Strafe bedroht ist.
 
 § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
 (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.
 einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder 
			zugänglich macht,
 2.
 an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder 
			von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt 
			oder sonst zugänglich macht,
 3.
 im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder 
			anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im 
			Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln 
			einem anderen anbietet oder überläßt,
 3a.
 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher 
			Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die 
			Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen 
			nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder 
			überläßt,
 4.
 im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
 5.
 öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren 
			zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch 
			Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem 
			einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
 6.
 an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert 
			zu sein,
 7.
 in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das 
			ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
 8.
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen 
			unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der 
			Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche 
			Verwendung zu ermöglichen, oder
 9.
 auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im 
			Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu 
			verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche 
			Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die 
			Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der 
			Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder 
			Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 
			Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit 
			gewerblichen Entleihern erfolgt.
 (3) bis (7) (weggefallen)
 
 Fußnote
 § 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 
			- 1 BvL 13/76 -
 
 § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
 Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten 
			oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand 
			haben, 1.
 verbreitet,
 2.
 öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht oder
 3.
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
			anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus 
			ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu 
			verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer 
			Schriften
 (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle 
			Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand 
			haben (kinderpornographische Schriften), 1.
 verbreitet,
 2.
 öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht oder
 3.
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
			anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus 
			ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu 
			verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den 
			Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein 
			tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, 
			wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und 
			die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder 
			wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
 (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen 
			Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder 
			wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird 
			bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
 (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die 
			ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder 
			beruflicher Pflichten dienen.
 (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, 
			auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, 
			werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
 
 § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer 
			Schriften
 (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle 
			Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn 
			Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften), 1.
 verbreitet,
 2.
 öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
			macht oder
 3.
 herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
			anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus 
			ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu 
			verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den 
			Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein 
			tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, 
			wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und 
			die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder 
			wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
 (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen 
			Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen 
			wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 
			1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf 
			solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter 
			achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen 
			hergestellt haben.
 (5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
 
 § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, 
			Medien- oder Teledienste
 Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine 
			pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 
			verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer 
			Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn 
			durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass 
			die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht 
			zugänglich ist.
 
 § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
 Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution 
			an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten 
			nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig 
			Tagessätzen bestraft.
 
 § 184f Jugendgefährdende Prostitution
 Wer der Prostitution 1.
 in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch 
			durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
 2.
 in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
 in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 184g Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
 sexuelle Handlungen
 nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von 
			einiger Erheblichkeit sind,
 2.
 sexuelle Handlungen vor einem anderen
 nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den 
			Vorgang wahrnimmt.
 Vierzehnter Abschnitt
 Beleidigung
 
 § 185 Beleidigung
 Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit 
			begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 186 Üble Nachrede
 Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder 
			verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der 
			öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht 
			diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem 
			Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch 
			Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit 
			Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 187 Verleumdung
 Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine 
			unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben 
			verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
			herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn 
			die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen 
			Lebens
 (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person 
			öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften 
			(§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, 
			die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben 
			zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken 
			erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren.
 (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen 
			mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
 Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
 Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist 
			der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte 
			wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der 
			Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der 
			Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
 
 § 191 (weggefallen)
 -
 
 § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
 Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache 
			schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein 
			einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder 
			aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
 
 § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
 Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder 
			gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur 
			Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung 
			berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen 
			der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder 
			Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur 
			insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der 
			Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, 
			hervorgeht.
 
 § 194 Strafantrag
 (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch 
			Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 
			Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk 
			begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte 
			als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder 
			einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese 
			Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser 
			Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen 
			verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch 
			kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das 
			Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 
			bezeichneten Angehörigen über.
 (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das 
			Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die 
			Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer 
			Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine 
			Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht 
			erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der 
			nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und 
			Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit 
			zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt 
			werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. 
			Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
 (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den 
			öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der 
			Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung 
			auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des 
			Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde 
			oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 
			wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des 
			Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für 
			Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen 
			Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes 
			oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im 
			räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit 
			Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
 
 §§ 195 bis 198 (weggefallen)
 
 § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
 Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der 
			Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei 
			erklären.
 
 § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
 (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe 
			erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum 
			Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der 
			Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
 (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die 
			Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift 
			begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder 
			Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der 
			die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die 
			Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
 Fünfzehnter Abschnitt
 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
 
 § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer unbefugt 1.
 das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen 
			Tonträger aufnimmt oder
 2.
 eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten 
			zugänglich macht.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1.
 das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene 
			Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
 2.
 das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 
			abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut 
			oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
 Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche 
			Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu 
			beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche 
			Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen 
			gemacht wird.
 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt 
			(Absätze 1 und 2).
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer 
			verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
 § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch 
			Bildaufnahmen
 (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder 
			einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt 
			Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren 
			höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 
			hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich 
			macht.
 (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen 
			Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick 
			besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem 
			Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen 
			Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische 
			Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können 
			eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
 § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
 (1) Wer unbefugt 1.
 einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes 
			Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet 
			oder
 2.
 sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des 
			Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines 
			Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein 
			verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert 
			ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet 
			hat.
 (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine 
			Abbildung gleich.
 
 § 202a Ausspähen von Daten
 (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht 
			für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders 
			gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, 
			magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind 
			oder übermittelt werden.
 
 § 202b Abfangen von Daten
 Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen 
			Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer 
			nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen 
			Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, 
			wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe 
			bedroht ist.
 
 § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
 (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 
			1.
 Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 
			202a Abs. 2) ermöglichen, oder
 2.
 Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
 herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem 
			anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
 
 § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum 
			persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- 
			oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.
 Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen 
			Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der 
			Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
 2.
 Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher 
			Abschlußprüfung,
 3.
 Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich 
			geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, 
			Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines 
			Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, 
			Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
 4.
 Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für 
			Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder 
			Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts 
			anerkannt ist,
 4a.
 Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach 
			den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
 5.
 staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem 
			Sozialpädagogen oder
 6.
 Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder 
			Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen 
			oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
 anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, 
			namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis 
			oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 
			1.
 Amtsträger,
 2.
 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
 3.
 Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem 
			Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
 4.
 Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines 
			Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder 
			Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder 
			als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
 5.
 öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte 
			Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich 
			verpflichtet worden ist, oder
 6.
 Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
			Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher 
			Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet 
			worden ist,
 anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im 
			Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder 
			sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der 
			öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht 
			anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder 
			sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 
			bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
 (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter 
			für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser 
			Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten 
			in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst 
			bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner 
			Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
 (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere 
			Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und 
			Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die 
			Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig 
			sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach 
			dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner 
			gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen 
			Nachlaß erlangt hat.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das 
			fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
 (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder 
			einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist 
			die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
 
 Fußnote
 § 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b 
			Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 
			des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung 
			gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -
 
 § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- 
			oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 
			verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
 § 205 Strafantrag
 (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 
			und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den 
			Fällen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die 
			Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 
			an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten 
			hält.
 (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 
			auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a 
			und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich 
			des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 
			203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter 
			in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des 
			Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
 
 § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
 (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen 
			macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm 
			als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden 
			sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste 
			erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines 
			in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1.
 eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung 
			anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem 
			Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer 
			Mittel Kenntnis verschafft,
 2.
 eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung 
			unterdrückt oder
 3.
 eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen 
			gestattet oder fördert.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1.
 Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen 
			wahrnehmen,
 2.
 von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem 
			Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind 
			oder
 3.
 mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens 
			dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
 (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen 
			macht, die ihm als außerhalb des Post- oder 
			Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines 
			befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder 
			Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des 
			Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. 
			Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation 
			und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an 
			einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das 
			Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände 
			erfolgloser Verbindungsversuche.
 
 §§ 207 bis 210 (weggefallen)
 Sechzehnter Abschnitt
 Straftaten gegen das Leben
 
 § 211 Mord
 (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
 (2) Mörder ist, wer
 aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier 
			oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
 heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
 um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
 einen Menschen tötet.
 
 Fußnote
 § 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, 
			BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -
 
 § 212 Totschlag
 (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als 
			Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe 
			zu erkennen.
 
 § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
 War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem 
			Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem 
			getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur 
			Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall 
			vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren.
 
 §§ 214 und 215 (weggefallen)
 
 § 216 Tötung auf Verlangen
 (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des 
			Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 217 (weggefallen)
 -
 
 § 218 Schwangerschaftsabbruch
 (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren 
			Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der 
			Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im 
			Sinne dieses Gesetzes.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
 2.
 leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren 
			Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
 (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen 
			Versuchs bestraft.
 
 Fußnote
 §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 
			27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht 
			in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die 
			einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 
			270 wiederholt.
 § 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der 
			Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 
			BvF 2/90 u. a. -
 
 § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
 (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1.
 die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt 
			durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, 
			daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten 
			lassen,
 2.
 der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
 3.
 seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
 (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene 
			Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der 
			Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und 
			zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher 
			Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die 
			Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder 
			seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die 
			Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet 
			werden kann.
 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem 
			Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von 
			einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher 
			Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 
			bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe 
			für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat 
			beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen 
			vergangen sind.
 (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der 
			Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt 
			vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als 
			zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe 
			nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs 
			in besonderer Bedrängnis befunden hat.
 
 Fußnote
 §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 
			27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht 
			in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die 
			einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 
			270 wiederholt.
 § 218a Abs. 4: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach 
			Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 
			28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; 
			unrichtige ärztliche Feststellung
 (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft 
			abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, 
			der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber 
			vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 
			gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht 
			ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung 
			über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach 
			Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht 
			ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
 (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht 
			treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er 
			wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 
			219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im 
			Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, 
			rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann 
			einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 
			und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in 
			Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet 
			worden ist.
 
 Fußnote
 §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 
			27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht 
			in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die 
			einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 
			270 wiederholt.
 § 218b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe 
			der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 
			2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
 (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, 1.
 ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr 
			Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
 2.
 ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere 
			über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische 
			Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
 3.
 ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund 
			ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt 
			zu haben oder
 4.
 obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 
			beraten hat,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
 (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
 
 § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
 (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat 
			sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der 
			Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit 
			dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und 
			gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt 
			sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch 
			ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach 
			der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in 
			Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das 
			Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und 
			außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 
			Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in 
			Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu 
			bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das 
			Schwangerschaftskonfliktgesetz.
 (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch 
			eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 
			Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung 
			hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem 
			Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des 
			Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den 
			Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater 
			ausgeschlossen.
 
 § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von 
			Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob 
			anstößiger Weise 1.
 eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines 
			Schwangerschaftsabbruchs oder
 2.
 Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der 
			Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
 anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts 
			bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes 
			anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche 
			Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen 
			Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 
			bis 3 vorzunehmen.
 (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder 
			Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln 
			oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in 
			ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
 
 Fußnote
 §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 
			27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht 
			in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die 
			einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 
			270 wiederholt.
 § 219a: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe 
			der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 
			2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
 (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, 
			Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet 
			sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft 
			vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
 (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können 
			eingezogen werden.
 
 Fußnote
 §§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 
			27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht 
			in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die 
			einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 
			270 wiederholt.
 § 219b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe 
			der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 
			2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 219c (weggefallen)
 -
 
 Fußnote
 § 219c: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 
			5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE 
			v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung 
			v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
 § 219c: Aufhebung wirksam ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach 
			Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 
			28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 219d (weggefallen)
 -
 
 Fußnote
 § 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 
			5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE 
			v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung 
			v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
 § 219d: Aufhebung wirksam ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach 
			Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 
			28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
 
 § 220 (weggefallen)
 -
 
 § 220a (weggefallen)
 -
 
 § 221 Aussetzung
 (1) Wer einen Menschen 1.
 in eine hilflose Lage versetzt oder
 2.
 in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut 
			hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
 und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren 
			Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Täter 1.
 die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur 
			Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 
			oder
 2.
 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers 
			verursacht.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist 
			die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 
 § 222 Fahrlässige Tötung
 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 Siebzehnter Abschnitt
 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
 
 § 223 Körperverletzung
 (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der 
			Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 224 Gefährliche Körperverletzung
 (1) Wer die Körperverletzung 1.
 durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen 
			Stoffen,
 2.
 mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
 3.
 mittels eines hinterlistigen Überfalls,
 4.
 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
 5.
 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
 begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 
			Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei 
			Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
 (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen 
			Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1.
 seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
 2.
 seinem Hausstand angehört,
 3.
 von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
 4.
 ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet 
			ist,
 quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige 
			Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der 
			Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 
			zu zehn Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 
			der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1.
 des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
 2.
 einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen 
			Entwicklung
 bringt.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 
			zu erkennen.
 
 § 226 Schwere Körperverletzung
 (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1.
 das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das 
			Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
 2.
 ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr 
			gebrauchen kann oder
 3.
 in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, 
			Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
 so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen 
			absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			nicht unter drei Jahren.
 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 
 § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
 (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) 
			den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			nicht unter drei Jahren.
 (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr 
			bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
 § 228 Einwilligung
 Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person 
			vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der 
			Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
 
 § 229 Fahrlässige Körperverletzung
 Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 230 Strafantrag
 (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige 
			Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei 
			denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen 
			öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von 
			Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht 
			bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 
			auf die Angehörigen über.
 (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen 
			Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr 
			während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen 
			Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten 
			verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und 
			anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 
 § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
 (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten 
			Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, 
			wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen 
			oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
 (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem 
			Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
 Achtzehnter Abschnitt
 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
 
 § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
 (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder 
			der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land 
			verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder 
			dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an 
			oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter 
			oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 
			Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur 
			Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 
			1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn 1.
 das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
 2.
 der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder 
			durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
 3.
 der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
 (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer 1.
 eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen 
			Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution 
			oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen 
			Handlungen bringt oder
 2.
 sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem 
			empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme 
			oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 
			1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der 
			Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 
			fünf Jahren zu erkennen.
 
 § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
 (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder 
			der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land 
			verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft 
			oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder 
			einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen 
			Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen 
			oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare 
			Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs 
			Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine 
			Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder 
			Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 
			1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
 
 § 233a Förderung des Menschenhandels
 (1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, 
			indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, 
			beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn 1.
 das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
 2.
 der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder 
			durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
 3.
 der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem 
			empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 
			begeht.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
 (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht 
			Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der 
			Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich 
			zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
 § 234 Menschenraub
 (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit 
			einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in 
			hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen 
			oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 234a Verschleppung
 (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet 
			außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt 
			oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort 
			zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen 
			Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu 
			rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen 
			Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in 
			seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich 
			beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem 
			Jahr bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 235 Entziehung Minderjähriger
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
			eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit 
			einem empfindlichen Übel oder durch List oder
 2.
			ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
 den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht 
			oder vorenthält.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, 
			dem Vormund oder dem Pfleger 1.
			entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
 2.
			im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder 
			es sich dorthin begeben hat.
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist 
			der Versuch strafbar.
 (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Täter 1.
 das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren 
			Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der 
			körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
 2.
 die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen 
			Dritten zu bereichern.
 (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist 
			die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 
			bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die 
			Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 
			an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten 
			hält.
 
 § 236 Kinderhandel
 (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch 
			nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober 
			Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen 
			auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht 
			handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
			Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den 
			Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein 
			Entgelt gewährt.
 (2) Wer unbefugt 1.
			die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
 2.
			eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter 
			eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
 und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen 
			Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als 
			Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer 
			Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption 
			ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, 
			daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland 
			verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder Geldstrafe.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Täter 1.
 aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden 
			hat, oder
 2.
 das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr 
			einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen 
			Entwicklung bringt.
 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei 
			Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, 
			deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen 
			Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe 
			nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den 
			Absätzen 1 bis 3 absehen.
 
 § 237 Zwangsheirat
 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung 
			mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 
			Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die 
			Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich 
			anzusehen ist.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 
			den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder 
			durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches 
			dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, 
			oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 
			drei Jahren oder Geldstrafe.
 
 § 238 Nachstellung
 (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1.
 seine räumliche Nähe aufsucht,
 2.
			unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen 
			Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm 
			herzustellen versucht,
 3.
			unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten 
			Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder 
			Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
 4.
 ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, 
			Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden 
			Person bedroht oder
 5.
 eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
 und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers 
			oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die 
			Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines 
			Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden 
			Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren.
 (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag 
			verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des 
			besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein 
			Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
 § 239 Freiheitsberaubung
 (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit 
			beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu 
			erkennen, wenn der Täter 1.
			das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
 2.
			durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine 
			schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
 (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat 
			begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 
 § 239a Erpresserischer Menschenraub
 (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, 
			um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um 
			das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder 
			wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines 
			Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit 
			Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht 
			unter einem Jahr.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder 
			Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der 
			Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen 
			Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des 
			Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu 
			erreichen.
 
 § 239b Geiselnahme
 (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, 
			um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer 
			schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen 
			Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, 
			Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch 
			eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer 
			solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf 
			Jahren bestraft.
 (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
 
 § 239c Führungsaufsicht
 In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht 
			anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
 § 240 Nötigung
 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung 
			mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder 
			Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die 
			Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich 
			anzusehen ist.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
 2.
			eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
 3.
			seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
 
 § 241 Bedrohung
 (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine 
			ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen 
			vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm 
			nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
 
 § 241a Politische Verdächtigung
 (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der 
			Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und 
			hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch 
			Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu 
			erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder 
			wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen 
			macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten 
			Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den 
			anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der 
			Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen 
			herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so 
			kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt 
			werden.
 Neunzehnter Abschnitt
 Diebstahl und Unterschlagung
 
 § 242 Diebstahl
 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht 
			wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
 (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein 
			besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder 
			Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, 
			einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur 
			ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in 
			dem Raum verborgen hält,
 2.
 eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine 
			andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
 3.
 gewerbsmäßig stiehlt,
 4.
 aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden 
			Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet 
			ist oder der religiösen Verehrung dient,
 5.
 eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte 
			oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer 
			allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt 
			ist,
 6.
 stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen 
			Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
 7.
 eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der 
			Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein 
			voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff 
			enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes 
			oder Sprengstoff stiehlt.
 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein 
			besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine 
			geringwertige Sache bezieht.
 
 § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; 
			Wohnungseinbruchdiebstahl
 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer 1.
 einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a)
 eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
 b)
 sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand 
			einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu 
			verhindern oder zu überwinden,
 2.
 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von 
			Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen 
			Bandenmitglieds stiehlt oder
 3.
 einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine 
			Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder 
			einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug 
			eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.
 
 § 244a Schwerer Bandendiebstahl
 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 
			genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 
			oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung 
			von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines 
			anderen Bandenmitglieds begeht.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
 
 § 245 Führungsaufsicht
 In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht 
			anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
 § 246 Unterschlagung
 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten 
			rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen 
			Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, 
			so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			Geldstrafe.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 247 Haus- und Familiendiebstahl
 Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, 
			der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit 
			dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag 
			verfolgt.
 
 § 248 (weggefallen)
 -
 
 § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
 Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in 
			den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, 
			daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen 
			Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen 
			für geboten hält.
 
 § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
 (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des 
			Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen 
			Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, 
			die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur 
			insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
 
 § 248c Entziehung elektrischer Energie
 (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde 
			elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur 
			ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung 
			nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht 
			begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig 
			zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 (4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht 
			begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die 
			Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat 
			wird nur auf Antrag verfolgt.
 Zwanzigster Abschnitt
 Raub und Erpressung
 
 § 249 Raub
 (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von 
			Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde 
			bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache 
			sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit 
			Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 250 Schwerer Raub
 (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, 
			wenn 1.
 der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a)
 eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
 b)
 sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand 
			einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu 
			verhindern oder zu überwinden,
 c)
 eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren 
			Gesundheitsschädigung bringt oder
 2.
 der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter 
			Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, 
			wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1.
 bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug 
			verwendet,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
 3.
 eine andere Person a)
 bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
 b)
 durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 § 251 Raub mit Todesfolge
 Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens 
			leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 
			lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn 
			Jahren.
 
 § 252 Räuberischer Diebstahl
 Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine 
			Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für 
			Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu 
			erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
 
 § 253 Erpressung
 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung 
			mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder 
			Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder 
			eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht 
			zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die 
			Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich 
			anzusehen ist.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der 
			Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande 
			handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung 
			verbunden hat.
 
 § 254 (weggefallen)
 -
 
 § 255 Räuberische Erpressung
 Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter 
			Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
			begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
 
 § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 (1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht 
			Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 (2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d 
			anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d 
			ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 Einundzwanzigster Abschnitt
 Begünstigung und Hehlerei
 
 § 257 Begünstigung
 (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in 
			der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat 
			angedrohte Strafe.
 (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an 
			der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen 
			an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
 (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf 
			Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder 
			Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf 
			Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
 
 § 258 Strafvereitelung
 (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, 
			daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat 
			bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die 
			Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder 
			Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
 (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat 
			angedrohte Strafe.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat 
			zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft 
			oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn 
			verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
 
 § 258a Strafvereitelung im Amt
 (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur 
			Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung 
			der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 
			Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der 
			Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
 
 § 259 Hehlerei
 (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine 
			gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, 
			ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt 
			oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer die Hehlerei 1.
 gewerbsmäßig oder
 2.
 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von 
			Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
 begeht.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d 
			anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 
			anzuwenden.
 
 § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden 
			hat, gewerbsmäßig begeht.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
 
 § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter 
			Vermögenswerte
 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten 
			rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert 
			oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die 
			Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes 
			vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 
			1 sind 1.
 Verbrechen,
 2.
 Vergehen nach a)
 § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
 b)
 § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 
			1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
 3.
 Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, 
			jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur 
			Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der 
			Direktzahlungen,
 4.
 Vergehen a)
 nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 
			233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 
			Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,
 b)
 nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, 
			nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des 
			Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des 
			Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 
			des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des 
			Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des 
			Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,
 die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden 
			sind, und5.
 Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, 
			jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem 
			Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 
			129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene 
			Vergehen.
 Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen 
			Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die 
			Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig 
			erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen 
			des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen 
			Abgaben hinterzogen worden sind.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten 
			Gegenstand 1.
 sich oder einem Dritten verschafft oder
 2.
 verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die 
			Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er 
			ihn erlangt hat.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied 
			einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer 
			Geldwäsche verbunden hat.
 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht 
			erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten 
			rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter 
			den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
 (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können 
			eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn 
			der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
 (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen 
			solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 
			1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe 
			bedroht ist.
 (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1.
 die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder 
			freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in 
			diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der 
			Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit 
			rechnen mußte, und
 2.
 in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten 
			Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den 
			sich die Straftat bezieht.
 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen 
			Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
 (10) (weggefallen)
 
 Fußnote
 § 261 Abs. 2 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG 
			(100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.3.2004 I 715 (2 BvR 1520/01, 2 
			BvR 1521/01)
 
 § 262 Führungsaufsicht
 In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht 
			anordnen (§ 68 Abs. 1).
 Zweiundzwanzigster Abschnitt
 Betrug und Untreue
 
 § 263 Betrug
 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
			Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch 
			beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch 
			Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt 
			oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden 
			hat,
 2.
 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der 
			Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine 
			große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von 
			Vermögenswerten zu bringen,
 3.
 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
 4.
 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
 5.
 einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu 
			diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder 
			durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff 
			zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
 (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder 
			schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
			Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 
			264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
 (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied 
			einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von 
			Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 
			73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 
 § 263a Computerbetrug
 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
			Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch 
			beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs 
			durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung 
			unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung 
			von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf 
			beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
 (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 
			Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, 
			herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt 
			oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 
			entsprechend.
 
 § 264 Subventionsbetrug
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder 
			einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle 
			oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen 
			für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben 
			macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
 2.
 einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch 
			Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf 
			eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung 
			verwendet,
 3.
 den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die 
			Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in 
			Unkenntnis läßt oder
 4.
 in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder 
			unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine 
			Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen 
			gebraucht.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder 
			verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht 
			gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
 2.
 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
 3.
 die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder 
			seine Stellung mißbraucht.
 (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig 
			handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig 
			verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird 
			die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er 
			straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren 
			der Subvention zu verhindern.
 (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 
			einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die 
			Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte 
			aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). 
			Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; 
			§ 74a ist anzuwenden.
 (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1.
 eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht 
			an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a)
 ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
 b)
 der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
 2.
 eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der 
			Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne 
			marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
 Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das 
			öffentliche Unternehmen.
 (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1.
 die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem 
			Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
 2.
 von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung 
			oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils 
			gesetzlich abhängig ist.
 
 § 264a Kapitalanlagebetrug
 (1) Wer im Zusammenhang mit 1.
 dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die 
			eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, 
			oder
 2.
 dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
 in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den 
			Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb 
			oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren 
			Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder 
			nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an 
			einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch 
			für fremde Rechnung verwaltet.
 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig 
			verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die 
			Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne 
			Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich 
			freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu 
			verhindern.
 
 § 265 Versicherungsmißbrauch
 (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der 
			Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, 
			zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft 
			oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen 
			aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 
			263 mit Strafe bedroht ist.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 265a Erschleichen von Leistungen
 (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken 
			dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein 
			Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer 
			Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu 
			entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit 
			schwererer Strafe bedroht ist.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 
 § 265b Kreditbetrug
 (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem 
			Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen 
			eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen 
			vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen 1.
 über wirtschaftliche Verhältnisse a)
 unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, 
			Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten 
			vorlegt oder
 b)
 schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
 die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über 
			einen solchen Antrag erheblich sind, oder
 2.
 solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben 
			dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht 
			mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag 
			erheblich sind,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, 
			daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung 
			erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so 
			wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das 
			Erbringen der Leistung zu verhindern.
 (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1.
 Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die 
			nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten 
			Geschäftsbetrieb erfordern;
 2.
 Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche 
			Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von 
			Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien 
			und sonstigen Gewährleistungen.
 
 § 266 Untreue
 (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder 
			Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu 
			verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm 
			kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines 
			Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen 
			wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen 
			er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten 
			entsprechend.
 
 § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
 (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers 
			zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, 
			unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1.
 der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über 
			sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder 
			unvollständige Angaben macht oder
 2.
 die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über 
			sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis 
			lässt
 und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur 
			Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig 
			davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
 (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für 
			den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer 
			einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, 
			den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder 
			unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen 
			zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des 
			Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
 (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders 
			schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
 2.
 unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt 
			Beiträge vorenthält oder
 3.
 die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder 
			seine Stellung missbraucht.
 (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, 
			Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des 
			Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der 
			Zwischenmeister gleich.
 (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer 
			Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber 
			spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der 
			Einzugsstelle schriftlich 1.
 die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
 2.
 darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er 
			sich darum ernsthaft bemüht hat.
 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge 
			dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten 
			angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht 
			bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 
			entsprechend.
 
 § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
 (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer 
			Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung 
			zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) § 248a gilt entsprechend.
 Dreiundzwanzigster Abschnitt
 Urkundenfälschung
 
 § 267 Urkundenfälschung
 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde 
			herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder 
			verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden 
			hat,
 2.
 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
 3.
 durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die 
			Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
 4.
 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder 
			schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
			Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer 
			Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 
			§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
 
 § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.
 eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische 
			Aufzeichnung verfälscht oder
 2.
 eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- 
			oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein 
			technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den 
			Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen 
			läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt 
			ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder 
			erst später gegeben wird.
 (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es 
			gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den 
			Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
 § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so 
			speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte 
			oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte 
			oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
 § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
 Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung 
			einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
 
 § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
 (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, 
			welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in 
			öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben 
			oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie 
			überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer 
			ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person 
			abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder 
			Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im 
			Rechtsverkehr gebraucht.
 (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder 
			einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so 
			ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 272 (weggefallen)
 -
 
 § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.
 eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich 
			macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem 
			amtlichen Ausweis entfernt oder
 2.
 einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht 
			ist.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer
 1.
			eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder 
			überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, 
			einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder 
			unterdrückt,
 2.
			beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht 
			ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil 
			zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert 
			oder
 3.
			einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
			eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen 
			Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, 
			verrückt oder fälschlich setzt.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
 (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 
			1.
 Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder 
			ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat 
			geeignet sind,
 2.
 Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln 
			ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt 
			und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
 3.
 Vordrucke für amtliche Ausweise
 herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, 
			einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 
			verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren.
 (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
 
 § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
 (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder 
			einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 
			271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1.
 einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
 2.
 in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu 
			ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem 
			anderen überläßt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 
			verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren.
 
 § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
 Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, 
			namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für 
			Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
 
 § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
 Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als 
			eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem 
			Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen 
			Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis 
			verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder 
			Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
 Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein 
			unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum 
			Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider 
			besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
 Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen 
			oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis 
			der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 280 (weggefallen)
 -
 
 § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
 (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, 
			zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im 
			Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht 
			für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem 
			Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 (2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, 
			die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
 
 § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
 (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a 
			und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, 
			die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 
			73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 
			Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 
			276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den 
			Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort 
			bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 Vierundzwanzigster Abschnitt
 Insolvenzstraftaten
 
 § 283 Bankrott
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder 
			eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1.
 Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des 
			Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft 
			oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer 
			ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, 
			beschädigt oder unbrauchbar macht,
 2.
 in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft 
			widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder 
			Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch 
			unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge 
			verbraucht oder schuldig wird,
 3.
 Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus 
			diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in 
			einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft 
			widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
 4.
 Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
 5.
 Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu 
			führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht 
			über seinen Vermögensstand erschwert wird,
 6.
 Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein 
			Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für 
			Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite 
			schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die 
			Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
 7.
 entgegen dem Handelsrecht a)
 Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand 
			erschwert wird, oder
 b)
 es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der 
			vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
 8.
 in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft 
			grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder 
			seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder 
			verschleiert.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 
			bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit 
			herbeiführt.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Wer in den Fällen 1.
 des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene 
			Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
 2.
 des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit 
			leichtfertig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (5) Wer in den Fällen 1.
 des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die 
			Überschuldung oder die drohende oder eingetretene 
			Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
 2.
 des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig 
			handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens 
			leichtfertig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen 
			eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren 
			eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden 
			ist.
 
 § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
 In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der 
			Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren 
			bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 
			der Täter 1.
 aus Gewinnsucht handelt oder
 2.
 wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm 
			anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
 
 § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu 
			führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht 
			über seinen Vermögensstand erschwert wird,
 2.
 Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er 
			nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen 
			Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder 
			beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand 
			erschwert,
 3.
 entgegen dem Handelsrecht a)
 Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand 
			erschwert wird, oder
 b)
 es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der 
			vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig 
			handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
 
 § 283c Gläubigerbegünstigung
 (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine 
			Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in 
			der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch 
			absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
 
 § 283d Schuldnerbegünstigung
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
 2.
 nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem 
			Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des 
			Insolvenzverfahrens eines anderen
 Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung 
			des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen 
			Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder 
			verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen 
			Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder 
			unbrauchbar macht.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 aus Gewinnsucht handelt oder
 2.
 wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem 
			anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not 
			bringt.
 (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen 
			eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren 
			eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden 
			ist.
 Fünfundzwanzigster Abschnitt
 Strafbarer Eigennutz
 
 § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
 (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel 
			veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen 
			oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele 
			gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
 gewerbsmäßig oder
 2.
 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten 
			Begehung solcher Taten verbunden hat,
 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
 Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
			einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
 
 § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
 (1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d 
			anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 
			anzuwenden.
 (2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen 
			und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld 
			eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der 
			Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen 
			werden; § 74a ist anzuwenden.
 
 § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
 (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder 
			Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, 
			namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche 
			Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher 
			Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) 
			wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
 (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, 
			die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines 
			Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
 § 289 Pfandkehr
 (1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche 
			Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, 
			Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- 
			oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht 
			wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
 § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
 Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
			Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe 
			bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 291 Wucher
 (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an 
			Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen 
			dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1.
 für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene 
			Nebenleistungen,
 2.
 für die Gewährung eines Kredits,
 3.
 für eine sonstige Leistung oder
 4.
 für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
 Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem 
			auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung 
			stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, 
			Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein 
			auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und 
			sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die 
			Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen 
			Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
 2.
 die Tat gewerbsmäßig begeht,
 3.
 sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
 
 § 292 Jagdwilderei
 (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 
			1.
 dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten 
			zueignet oder
 2.
 eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten 
			zueignet, beschädigt oder zerstört,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn die Tat 1.
 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
 2.
 zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder 
			in anderer nicht weidmännischer Weise oder
 3.
 von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten 
			gemeinschaftlich
 begangen wird.
 
 § 293 Fischwilderei
 Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder 
			Fischereiausübungsrechts 1.
 fischt oder
 2.
 eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem 
			Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 294 Strafantrag
 In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf 
			Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder 
			an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die 
			Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
 
 § 295 Einziehung
 Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter 
			oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, 
			können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
 § 296 (weggefallen)
 -
 
 § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch 
			Bannware
 (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als 
			Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines 
			deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung 1.
 für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder 
			Einziehung oder
 2.
 für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
 verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des 
			Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt 
			oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer 
			Bestrafung verursacht.
 (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre 
			Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in 
			Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die 
			Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der 
			Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
 Sechsundzwanzigster Abschnitt
 Straftaten gegen den Wettbewerb
 
 § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
 (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche 
			Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen 
			Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme 
			eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige 
			Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb 
			gleich.
 (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht 
			bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das 
			Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun 
			des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des 
			Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich 
			freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das 
			Erbringen der Leistung zu verhindern.
 
 § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
 (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen 
			Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder 
			einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt 
			oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder 
			gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken 
			des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines 
			geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten 
			als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er 
			ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen 
			Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen 
			Wettbewerb.
 
 § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im 
			geschäftlichen Verkehr
 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein 
			besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.
 die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
 2.
 der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
 § 301 Strafantrag
 (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr 
			nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die 
			Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 
			an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten 
			hält.
 (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben 
			dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes 
			gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, 
			Verbände und Kammern.
 
 § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 (1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der 
			Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich 
			zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, 
			wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch 
			dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 Siebenundzwanzigster Abschnitt
 Sachbeschädigung
 
 § 303 Sachbeschädigung
 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer 
			fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend 
			verändert.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 303a Datenveränderung
 (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, 
			unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c 
			entsprechend.
 
 § 303b Computersabotage
 (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von 
			wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er 1.
 eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
 2.
 Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil 
			zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
 3.
 eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, 
			beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden 
			Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher 
			Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder Geldstrafe.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders 
			schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
 2.
 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur 
			fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
 3.
 durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen 
			Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik 
			Deutschland beeinträchtigt.
 (5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c 
			entsprechend.
 
 § 303c Strafantrag
 In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 
			3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die 
			Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 
			an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten 
			hält.
 
 § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
 (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat 
			bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst 
			gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, 
			Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des 
			Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder 
			öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum 
			öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze 
			oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in 
			Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten 
			Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend 
			verändert.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 305 Zerstörung von Bauwerken
 (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen 
			Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, 
			welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
 (1) Wer rechtswidrig 1.
 ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für 
			die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 
			316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der 
			Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens 
			dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
 2.
 ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der 
			Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes 
			oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
 3.
 ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des 
			Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
 ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 Achtundzwanzigster Abschnitt
 Gemeingefährliche Straftaten
 
 § 306 Brandstiftung
 (1) Wer fremde 1.
 Gebäude oder Hütten,
 2.
 Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
 3.
 Warenlager oder -vorräte,
 4.
 Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
 5.
 Wälder, Heiden oder Moore oder
 6.
 land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder 
			Erzeugnisse
 in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise 
			zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 
			bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 306a Schwere Brandstiftung
 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1.
 ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, 
			die der Wohnung von Menschen dient,
 2.
 eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude 
			oder
 3.
 eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, 
			zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
 in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise 
			zerstört.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 
			bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz 
			oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die 
			Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 306b Besonders schwere Brandstiftung
 (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere 
			Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine 
			Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, 
			wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, 
			wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1.
 einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
 2.
 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu 
			verdecken oder
 3.
 das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
 
 § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
 Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 
			306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist 
			die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht 
			unter zehn Jahren.
 
 § 306d Fahrlässige Brandstiftung
 (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 
			fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr 
			fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 306e Tätige Reue
 (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die 
			Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe 
			nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den 
			Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
 (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand 
			löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
 (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein 
			erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und 
			ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
 
 § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
 (1) Wer fremde 1.
 feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
 2.
 Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen 
			sich deren Erzeugnisse befinden,
 3.
 Wälder, Heiden oder Moore oder
 4.
 bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der 
			Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
 durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen 
			brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in 
			Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 
			bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben 
			eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert 
			gefährdet.
 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den 
			Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
 (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine 
			Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen 
			Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird 
			mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt 
			und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 1.
 in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder 
			Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf 
			Jahren.
 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
 (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich 
			durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder 
			Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert 
			gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
 (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere 
			Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine 
			Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf 
			Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
 (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu 
			schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung 
			auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird 
			mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen 
			einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
 (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat 
			eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine 
			Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf 
			Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
 (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (6) Wer in der Absicht, 1.
 die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu 
			beeinträchtigen,
 2.
 nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu 
			verändern oder
 3.
 ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu 
			schädigen, die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere 
			oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet 
			ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden 
			hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
 § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
 (1) Wer zur Vorbereitung 1.
 eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 
			309 Abs. 2,
 2.
 einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen 
			werden soll,
 3.
 einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
 4.
 einer Straftat nach § 309 Abs. 6
 Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die 
			zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen 
			herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem 
			anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der 
			Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 
			zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis 
			zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch 
			strafbar.
 
 § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
 (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d 
			Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) 1.
 ionisierende Strahlen freisetzt oder
 2.
 Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
 die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an 
			Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden 
			herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Wer fahrlässig 1.
 beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine 
			Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet 
			ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs 
			herbeizuführen oder
 2.
 in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung 
			verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
 (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, 
			die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt 
			sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für 
			Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von 
			bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines 
			Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes 
			zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 
			Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere 
			Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine 
			Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen 
			Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
 2.
 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben 
			eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert 
			gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren bestraft.
 (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
 
 § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird 
			bestraft, wer 1.
 Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder 
			Trinkwasserspeichern oder
 2.
 Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt 
			sind,
 vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder 
			vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte 
			Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in 
			den Verkehr bringt.
 (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
 
 § 314a Tätige Reue
 (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 
			des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn 
			der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder 
			sonst die Gefahr abwendet.
 (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte 
			Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe 
			nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1.
 in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die 
			weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet 
			oder
 2.
 in den Fällen des a)
 § 307 Abs. 2,
 b)
 § 308 Abs. 1 und 5,
 c)
 § 309 Abs. 6,
 d)
 § 311 Abs. 1,
 e)
 § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
 f)
 § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden 
			entsteht.
 (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1.
 in den Fällen des a)
 § 307 Abs. 4,
 b)
 § 308 Abs. 6,
 c)
 § 311 Abs. 3,
 d)
 § 312 Abs. 6 Nr. 2,
 e)
 § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden 
			entsteht, oder
 2.
 in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat 
			aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
 (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein 
			freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
 
 § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
 (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- 
			oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1.
 Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
 2.
 Hindernisse bereitet,
 3.
 falsche Zeichen oder Signale gibt oder
 4.
 einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
 und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 
			der Täter 1.
 in der Absicht handelt, a)
 einen Unglücksfall herbeizuführen oder
 b)
 eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
 2.
 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen 
			Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von 
			Menschen verursacht.
 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 
			zu erkennen.
 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein 
			Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer 
			Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger 
			oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher 
			zu führen, oder
 2.
 als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit 
			Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen 
			Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, 
			Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
 und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
 2.
 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
 (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, 
			daß er 1.
 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
 2.
 Hindernisse bereitet oder
 3.
 einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
 und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so 
			ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in 
			minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
			Jahren.
 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
 (1) Wer im Straßenverkehr 1.
 ein Fahrzeug führt, obwohl er a)
 infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer 
			berauschender Mittel oder
 b)
 infolge geistiger oder körperlicher Mängel
 nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
 2.
 grob verkehrswidrig und rücksichtslos a)
 die Vorfahrt nicht beachtet,
 b)
 falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
 c)
 an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
 d)
 an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, 
			Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
 e)
 an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn 
			einhält,
 f)
 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen 
			der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
 g)
 haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende 
			Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs 
			erforderlich ist,
 und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde 
			Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
 2.
 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
 Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die 
			Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) 
			anzuwenden.
 
 § 316 Trunkenheit im Verkehr
 (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er 
			infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer 
			berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu 
			führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit 
			Strafe bedroht ist.
 (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
 
 § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
 (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines 
			räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung 
			(§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit 
			des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und 
			dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird 
			mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 
 § 316b Störung öffentlicher Betriebe
 (1) Wer den Betrieb 1.
 von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit 
			Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
 2.
 einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder 
			Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung 
			lebenswichtigen Unternehmens oder
 3.
 einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung 
			oder Anlage
 dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende 
			Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar 
			macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, 
			wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt 
			in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der 
			Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, 
			Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
 
 § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer 
			1.
 Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift 
			oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft 
			über a)
 ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches 
			Luftfahrzeug oder
 b)
 ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
 zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
 2.
 um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord 
			befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen 
			gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand 
			herbeizuführen.
 Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug 
			gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen 
			bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder 
			das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht 
			planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht 
			abgeschlossen ist.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den 
			Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange 
			Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, 
			Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines 
			Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder 
			einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird 
			mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
 (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden 
			Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er 
			eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, 
			verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte 
			elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
 (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere 
			Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem 
			Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur 
			Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten 
			beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen 
			Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 
			fünf Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere 
			Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine 
			Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen 
			Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.
 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
 2.
 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 
 § 319 Baugefährdung
 (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder 
			des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln 
			der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen 
			Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes 
			bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische 
			Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute 
			Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten 
			Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines 
			anderen Menschen gefährdet.
 (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 320 Tätige Reue
 (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach 
			seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die 
			weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
 (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte 
			Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe 
			nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 1.
 des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
 2.
 des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 
			Nr. 1,
 3.
 des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
 4.
 des § 319 Abs. 1 bis 3
 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden 
			entsteht.
 (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1.
 in den Fällen des a)
 § 315 Abs. 6,
 b)
 § 315b Abs. 5,
 c)
 § 318 Abs. 6 Nr. 2,
 d)
 § 319 Abs. 4
 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden 
			entsteht, oder
 2.
 in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung 
			der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
 (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg 
			abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, 
			dieses Ziel zu erreichen.
 
 § 321 Führungsaufsicht
 In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 
			Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 
			316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 
			Abs. 1).
 
 § 322 Einziehung
 Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c 
			begangen worden, so können 1.
 Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 2.
 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 
			oder 316c bezieht,
 eingezogen werden.
 
 § 323 (weggefallen)
 -
 
 § 323a Vollrausch
 (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke 
			oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, 
			wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und 
			ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches 
			schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die 
			im Rausch begangene Tat angedroht ist.
 (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf 
			Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit 
			Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
 
 § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
 Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung 
			oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer 
			Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder 
			seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende 
			Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel 
			verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 
 § 323c Unterlassene Hilfeleistung
 Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe 
			leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach 
			zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne 
			Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 Neunundzwanzigster Abschnitt
 Straftaten gegen die Umwelt
 
 § 324 Gewässerverunreinigung
 (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen 
			Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
			fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
 § 324a Bodenverunreinigung
 (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in 
			den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen 
			dadurch 1.
 in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, 
			Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein 
			Gewässer zu schädigen, oder
 2.
 in bedeutendem Umfang
 verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
 § 325 Luftverunreinigung
 (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte 
			oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 
			Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des 
			zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, 
			Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
			Der Versuch ist strafbar.
 (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte 
			oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 
			Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des 
			Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 
			Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, 
			wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
 (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, 
			so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			Geldstrafe.
 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so 
			ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die 
			geeignet sind, 1.
 die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von 
			bedeutendem Wert zu schädigen oder
 2.
 nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen 
			oder sonst nachteilig zu verändern.
 (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für 
			Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
 
 § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden 
			Strahlen
 (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte 
			oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 
			Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage 
			gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte 
			oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, 
			die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden 
			Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende 
			Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
 in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
			Geldstrafe,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			Geldstrafe.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, 
			Luft- oder Wasserfahrzeuge.
 
 § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
 (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1.
 Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren 
			gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
 2.
 für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder 
			erbgutverändernd sind,
 3.
 explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig 
			radioaktiv sind oder
 4.
 nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a)
 nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen 
			oder sonst nachteilig zu verändern oder
 b)
 einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
 außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher 
			Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren 
			sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, 
			beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
 Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 
			1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 
			2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 
			1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung 
			(EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden 
			ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales 
			Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der 
			Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
 2.
 sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder 
			ohne die erforderliche Genehmigung
 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes 
			verbringt.
 (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher 
			Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
 (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
 in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder Geldstrafe,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
			Geldstrafe.
 (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen 
			auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den 
			Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der 
			Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
 
 § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
 (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer 
			vollziehbaren Untersagung 1.
 eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder 
			stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise 
			abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert 
			oder
 2.
 eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder 
			deren Lage wesentlich ändert,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft.
 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im 
			Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz 
			vor Gefahren untersagt worden ist,
 2.
 eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern 
			wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die 
			Umweltverträglichkeitsprüfung oder
 3.
 eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und 
			Abfallgesetzes
 ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder 
			Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz 
			beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, 
			wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder 
			entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der 
			gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder 
			gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen 
			Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die 
			geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen 
			Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder 
			Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
 in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			Geldstrafe,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
			Geldstrafe.
 
 § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen 
			gefährlichen Stoffen und Gütern
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, 1.
 wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer 
			vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
 2.
 wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer 
			vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, 
			Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen 
			den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder 
			erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder 
			dem Boden herbeizuführen,
 herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst 
			verwendet, einführt oder ausführt.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
 Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes 
			verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
 2.
 Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an 
			Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
 3.
 eine nukleare Explosion verursacht oder
 4.
 einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet 
			oder eine solche Handlung fördert.
 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 1.
 beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder 
			technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe 
			und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des 
			Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die 
			Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, 
			zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG 
			und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 
			31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 
			790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, 
			lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
 2.
 gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, 
			verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
 und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, 
			Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem 
			Wert gefährdet.
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
 
 § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
 (1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
			erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen 
			Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
			Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während 
			austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher 
			Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, 
			Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis 
			zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, 
			wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer 
			vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 
			bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten 
			nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
 (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder 
			Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder 
			vollziehbaren Untersagung 1.
 betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 
			betreibt,
 2.
 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt 
			oder solche Stoffe befördert oder
 3.
 im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste 
			Stoffe abbaut,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
			bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die 
			Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
 (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer 
			als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines 
			Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren 
			Untersagung 1.
 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
 2.
 Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
 3.
 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
 4.
 Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
 5.
 Wald rodet,
 6.
 Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders 
			geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege 
			ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
 7.
 Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders 
			geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
 8.
 ein Gebäude errichtet
 und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich 
			beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem 
			Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den 
			Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen 1.
 Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der 
			Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
			30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 
			(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 
			92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen 
			Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 
			vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG 
			(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt 
			ist, oder
 2.
 natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 
			des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume 
			sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, 
			S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 
			20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,
 erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.
 in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
			oder Geldstrafe,
 2.
 in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
			Geldstrafe.
 (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so 
			ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
 § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
 (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den 
			§§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 
			Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, 
			wenn der Täter 1.
 ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 
			Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur 
			mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt 
			werden kann,
 2.
 die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
 3.
 einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art 
			nachhaltig schädigt oder
 4.
 aus Gewinnsucht handelt.
 (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1.
 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren 
			Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die 
			Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
 2.
 den Tod eines anderen Menschen verursacht,
 wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr 
			bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe 
			nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 
			1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf 
			Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder 
			schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem 
			Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
 § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
 (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, 
			verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder 
			einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die 
			Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 
			Jahren bestraft.
 (2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen 
			Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des 
			Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu 
			erkennen.
 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig 
			verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die 
			Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 330b Tätige Reue
 (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 
			1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die 
			Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe 
			nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die 
			Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, 
			bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben 
			Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 
			Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
 (2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der 
			rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein 
			freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
 
 § 330c Einziehung
 Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 
			Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, 
			oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen 
			worden, so können 1.
 Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung 
			oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 2.
 Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
 eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
 § 330d Begriffsbestimmungen
 (1) Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.
 ein Gewässer:
 ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
 2.
 eine kerntechnische Anlage:
 eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung 
			oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung 
			bestrahlter Kernbrennstoffe;
 3.
 ein gefährliches Gut:
 ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher 
			Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der 
			Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher 
			Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
 4.
 eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
 eine Pflicht, die sich aus a)
 einer Rechtsvorschrift,
 b)
 einer gerichtlichen Entscheidung,
 c)
 einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
 d)
 einer vollziehbaren Auflage oder
 e)
 einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch 
			Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
 ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf 
			die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, 
			Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
 5.
 ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige 
			Zulassung:
 auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder 
			Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige 
			Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen 
			Zulassung.
 (2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen 
			in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der 
			Europäischen Union begangen worden ist, 1.
 einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
 2.
 einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
 3.
 einer Untersagung,
 4.
 einem Verbot,
 5.
 einer zugelassenen Anlage,
 6.
 einer Genehmigung und
 7.
 einer Planfeststellung
 entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, 
			zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund 
			einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen 
			Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats 
			der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein 
			Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen 
			Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor 
			Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere 
			auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den 
			Boden, dient.
 
 Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
 
 § 331 
			Vorteilsannahme
 (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders 
			Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich 
			oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird 
			mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder 
			einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt 
			oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder 
			künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen 
			nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt 
			und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die 
			Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr 
			Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
 
 § 332 Bestechlichkeit
 (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders 
			Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als 
			Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß 
			er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und 
			dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, 
			wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
			bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
 (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder 
			einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt 
			oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder 
			künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt 
			hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr 
			bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die 
			Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige 
			Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die 
			Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen 
			gegenüber bereit gezeigt hat, 1.
 bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
 2.
 soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des 
			Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
 
 § 333 Vorteilsgewährung
 (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die 
			Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, 
			verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 
			oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen 
			oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder 
			gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder 
			künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
			mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige 
			Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils 
			durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche 
			Anzeige des Empfängers genehmigt.
 
 § 334 Bestechung
 (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst 
			besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen 
			Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür 
			anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung 
			vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine 
			Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In 
			minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder Geldstrafe.
 (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen 
			oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder 
			gewährt, daß er eine richterliche Handlung 1.
 vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat 
			oder
 2.
 künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen 
			würde,
 wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten 
			bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe 
			von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist 
			strafbar.
 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige 
			Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 
			und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen 
			versucht, daß dieser 1.
 bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
 2.
 soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung 
			des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
 
 § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
 (1) In besonders schweren Fällen wird 1.
 eine Tat nach a)
 § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
 b)
 § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 
			3,
 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
 2.
 eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit 
			Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
 bestraft.
 (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der 
			Regel vor, wenn 1.
 die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
 2.
 der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung 
			dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, 
			oder
 3.
 der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die 
			sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
 § 336 Unterlassen der Diensthandlung
 
 
 Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung 
			im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung 
			gleich.
 
 § 337 Schiedsrichtervergütung
 Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im 
			Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer 
			Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt 
			oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der 
			anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
 
 § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
 (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 
			337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als 
			Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung 
			solcher Taten verbunden hat.
 (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 
			337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied 
			einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher 
			Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter 
			gewerbsmäßig handelt.
 
 § 339 Rechtsbeugung
 Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher 
			sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten 
			oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig 
			macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 
 § 340 Körperverletzung im Amt
 (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in 
			Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder 
			begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 
			Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 (3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 
			entsprechend.
 
 §§ 341 und 342 (weggefallen)
 
 § 343 Aussageerpressung
 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1.
 einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer 
			behördlichen Verwahrung,
 2.
 einem Bußgeldverfahren oder
 3.
 einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder 
			berufsgerichtlichen Verfahren
 berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst 
			Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn 
			zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder 
			dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 
			zehn Jahren bestraft.
 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 
			sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 § 344 Verfolgung Unschuldiger
 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, 
			abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht 
			freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, 
			absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der 
			sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, 
			strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, 
			wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in 
			minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 
			fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, 
			der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer 
			behördlichen Verwahrung berufen ist.
 (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur 
			Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 
			Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach 
			dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich 
			verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit 
			Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 
			gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1.
 einem Bußgeldverfahren oder
 2.
 einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder 
			berufsgerichtlichen Verfahren
 berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
 
 § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung 
			einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der 
			Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen 
			ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, 
			obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit 
			Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder 
			schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 
			Jahren bestraft.
 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, 
			der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer 
			Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme 
			vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden 
			darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur 
			Mitwirkung bei der Vollstreckung 1.
 eines Jugendarrestes,
 2.
 einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
 3.
 eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
 4.
 einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder 
			berufsgerichtlichen Maßnahme
 berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach 
			dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
 
 §§ 346 und 347 (weggefallen)
 
 § 348 Falschbeurkundung im Amt
 (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, 
			innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache 
			falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien 
			falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 §§ 349 bis 351 (weggefallen)
 
 § 352 Gebührenüberhebung
 (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
			Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu 
			seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder 
			Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie 
			überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit 
			Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
 (1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für 
			eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von 
			denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in 
			geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene 
			ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von 
			drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben 
			an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und 
			die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
 
 § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
 (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber 
			einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer 
			zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung 
			zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung 
			irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
 
 § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen 
			Geheimhaltungspflicht
 (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
 1.
			Amtsträger,
 2.
			für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
 3.
			Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem 
			Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
			anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart 
			und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat 
			der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen 
			gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
			Geldstrafe bestraft.
 (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen 
			Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
 1.
			auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder 
			eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
 2.
			von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die 
			Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich 
			verpflichtet worden ist,
 an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und 
			dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit 
			Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (3) Der Versuch ist strafbar.
 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung 
			wird erteilt 1.
 von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a)
 in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während 
			seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des 
			Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
 b)
			in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
 2.
			von der obersten Bundesbehörde a)
 in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während 
			seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei 
			einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche 
			Stelle bekanntgeworden ist,
 b)
			in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer 
			amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
 3.
			von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 
			und 2 Nr. 2.
 
 § 353c (weggefallen)
 -
 
 § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird 
			bestraft, wer 1.
 entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, 
			bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt 
			eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine 
			Mitteilung macht,
 2.
 entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten 
			Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine 
			nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache 
			betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, 
			oder
 3.
 die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines 
			Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines 
			Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut 
			öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert 
			worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
 
 Fußnote
 § 353d Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG 
			vereinbar, BVerfGE v. 3.12.1985; 1986 I 329 - 1 BvL 15/84 -
 
 § 354 (weggefallen)
 -
 
 § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
 (1) Wer unbefugt 1.
 Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a)
 in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in 
			Steuersachen,
 b)
 in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem 
			Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
 c)
 aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch 
			die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder 
			einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen 
			Feststellungen
 bekanntgeworden sind, oder
 2.
 ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als 
			Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren 
			bekanntgeworden ist,
 offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
			Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich 1.
 die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
 2.
 amtlich zugezogene Sachverständige und
 3.
 die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen 
			Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des 
			Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger 
			ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem 
			Verletzten antragsberechtigt.
 
 § 356 Parteiverrat
 (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm 
			in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben 
			Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig 
			dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
			bestraft.
 (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum 
			Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 
			zu fünf Jahren ein.
 
 § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
 (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer 
			rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt 
			oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen 
			läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe 
			verwirkt.
 (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, 
			welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines 
			anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren 
			Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder 
			Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
 
 § 358 Nebenfolgen
 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer 
			Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, 
			§§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die 
			Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
 
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