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    | Brief an die 
		Rechtsanwaltskammer Freiburg wegen Anwalt 12 |  
 
		
			
				| Moser-Adresse ..... Per Postbrief in 
				zweifacher Ausfertigung   
				Rechtsanwaltskammer FreiburgBertoldstr. 44
 
 79098 Freiburg
 
				4. September 2017 
				Aktenzeichen BA/..../2016 
				Rechtsanwalt 12Meine Schreiben und Vollmachten zur Akteneinsichten im Januar 
				2017
 Weitere Beschwerden
   
				Sehr geehrte Damen und Herren, 
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				| 1.   | Bezug auf Schreiben im Januar 
				2017 |  
				| nachdem ich nichts mehr gehört bzw. keine Post von Ihnen 
				bekommen habe, nehme ich an, dass Sie keine Akteneinsichten zu 
				den Aktenzeichen vorgenommen haben, die im Zusammenhang mit 
				Anwalt 12 entstanden sind. 
				Da ich auf das 
				Schreiben vom 
				18.01.2017 keine Antwort bekommen habe, scheint es nicht 
				als Beschwerde bewertet zu sein.
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				| 2. | Neue Beschwerden |  
				| Inzwischen gibt es natürlich weitere Ereignisse im Zusammenhang 
				mit Anwalt 12. Dabei 
				sind m.E. weitere Verstöße gegen die § 43a BRAO. 
 
					
						
							| (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner 
							Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 
							Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem 
							es sich um die bewusste Verbreitung von 
							Unwahrheiten oder solche herabsetzenden 
							Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte 
							oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben 
							haben. |    |  
				| a) | 19.09.2016 Schreiben von 
				Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach | Anlage 1 |  
				| b) | 22.09.2016 Schreiben von 
				Anwalt 12 an das Landgericht enthält ähnliche Inhalte wie bei a)
 | Anlage 2 |  
				| Zitate aus a) und b):
 
 Nr. 1
 
				"Deshalb fehlt dem Antragsgegner das 
				Verständnis für den Nachvollzug der Empörung, die der 
				angefochtene Beschluss zu erkennen gab, und jedes Verständnis 
				für die Zurückweisung und Verneinung der Erfolgsaussicht meiner 
				Rechtsverteidigung." Nr. 2: 
				"Gegenstand des Verfügungsantrags vom 
				14.4.2016 war allein die Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung 
				nach dem 12.11.2016." Kommentar von Moser: d.h. nach dem Vollmachtsentzug fühlte er sich immer noch als 
				Anwalt verantwortlich und handelte gegen meinen Willen und ohne 
				Vollmacht)
 Nr. 4: 
				"Die Verbindung der aufgelisteten 
				Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung - : "Der 
				Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei 
				folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte 
				Eingaben gemacht .."war hinsichtlich der Verfahren bei dem 
				Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.
 Kommentar von Moser: Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
 Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw. 
				Juristin.
 Es gibt genügend Belege und Beweise, dass 
				Anwalt 12 gegen meinen 
				Willen gehandelt hat. Meine Auflistung soll als infam und falsch 
				sein, aber nur bezüglich des Verwaltungsgerichts???.
 Nr. 5: 
				"Die Antragstellerin täuschte das 
				Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den 
				Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit 
				oder aus Vorsatz und bewußter Absicht." Kommentar von Moser: Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
 Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw. 
				Juristin.
 Es gibt genügend Belege und Beweise, dass 
				Anwalt 12 gegen meinen 
				Willen gehandelt hat. Daher ist dieses Zitat eine schlimme 
				Beleidigung.
 
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				| c) | 14.12.2016 Schreiben von 
				Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach | Anlage 3 |  
				|  | Dazu die Abschrift mit Kommentaren: 
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				| Lörrach, 14.12.2016 6 C 472/16, In Sachen Moser gegen Anwalt 
				12 wegen einstw. Verfügunghier: Streitwertänderung, Antrag vom 19.9.2016,
 Verfügung vom 12.10.2016 (???? habe ich nicht oder finde ich 
				nicht)
 Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu 
				der beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf 
				die 
				
				Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.10. und 
				
				11.10.2016 weiter Stellung: Im Licht der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem 
				Verwaltungsgericht Freiburg in den im 
				
				Verfügungsantrag vom 14.4.2016 aufgelisteten 
				Verwaltungsrechtssachen (4 K.../15), die ich bis zur 
				Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter der 
				Antragstellerin geführt habe, betrachte ich die Rechtsverfolgung 
				gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach 
				beendetem Anwaltsmandat. Kommentar von Moser: Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim 
				Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er 
				Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug 
				und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen 
				ausgestellt und mich dann verklagt. Siehe Klage dazu.
 Außerdem hat er eine Rechnung wegen Zurückweisung als 
				Prozessbevollmächtigter ausgestellt, die ich in meiner 
				Unkenntnis bezahlt habe.
 
				Anlage 
				4 |  
				| 
 - 4 - 
					
						
							| Anzeichen des 
							Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind 
							der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf 
							eine mündlicheKommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015 
							Anlage A6, AS 109),
 Kommentar von Moser:
							 Frechheit. So etwas 
							muss ich mir vor den Augen eines Gerichts gefallen 
							lassen !!!!Was Anwalt 12 
							bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt, 
							scheinen keine Anzeichen des Verlustes 
							störungsfreier Geistestätigkeit zu sein.
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							| Meine Überzeugung bildete sich erst seit August 
							2015, - nicht 2014, in dem das Attest (Anlage A 4, 
							AS 89) ausgestellt wurde, das in Sachen Moser ./. 
							Nachbarin-X in 1. Instanz der Richterin nicht 
							vorgelegt wurde. Immerhin war doch die 
							Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema!
 
							Das Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung 
							nach § 522 II ZPO souverän über das Attest vom 
							12.11.2014 hinweg mit der Erwägung, dass die 
							Hausärztin keine "der Beurteilung des Amtsgerichts 
							überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen" 
							gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der 
							Hausärztin gar nicht bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die 
							gewonnene Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde: 
							Habe ich doch- im Berufungsverfahren gegen Nachbarin-X
							- sowie in allen Verfahren, vor dem 
							Verwaltungsgericht
 die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli 
							2009, den Verdacht einer Störung der 
							Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt und 
							in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie 
							meiner Prozessführung überhaupt für Frau Moser. Frau Moser war insbesondere nach dem leider 
							erfolglosen Nachbarin-X Prozess auf meinen Rat nicht 
							bereit, die Angelegenheit, die zu einem 
							"Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und 
							endlich hinter sich zu lassen.
 Kommentar von Moser:  Unwahre Aussage: Noch am Tag des Eingangs der 
							verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir 
							Anwalt 12 die 
							Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim 
							Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für 
							eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg. Am 15.5.2015 hat er ohne Rücksprache eine 
							Streitverkündung mit vielen Anlagen eingereicht. 
							Erst nachträglich habe ich mich im Internet darüber 
							informiert, was eine Streitverkündung bedeutet. Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, 
							die er ohne Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich 
							es wollte.
 Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage 
							zurückgenommen, um mir nicht den Weg zum 
							Europäischen Gerichtshof zu versperren.
 
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				| Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage 
				zurückgenommen.
 Kommentar von Moser:  Scheinheilige Ausrede: Seine Klagen gegen das Landratsamt 
				waren fachlich nicht korrekt, inhaltlich hat er wichtige 
				Anliegen weggelassen. Die Klage gegen die Polizei wollte er 
				nicht zurücknehmen.Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne 
				Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.
 Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um 
				mir nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren.
 |  
				| Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr 
				mit mir gesprochen Kommentar von Moser: So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies die 
				richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich 
				Pflichtverletzungen von Anwalt 
				12 belegen.
 
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				| Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel 
				(Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin 
				krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem 
				vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände. In § 
				51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht. Kommentar von Moser: Anwalt 12 ist um 
				keine Ausrede verlegen.
 
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				| Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen 
				meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von 
				Verfahrensstillständen der Moser-Verfahren beim 
				Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen. Kommentar von 
				Moser: Nach Vollmachtsentzug habe ich keine Informationspflichten 
				mehr, wenn Anwalt 12 
				gegen meinen Willen immer noch tätig ist.
 
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				| Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher 
				Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der 
				Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und 
				Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom 
				Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft 
				herauszulassen"  aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos 
				bleiben mussten. Kommentar von Moser: Anwalt 12 ist um 
				keine Ausrede verlegen.
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				| Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für 
				mich aus Loyalität nicht in Frage.
 Kommentar von Moser:
				Anwalt 12 hat sich aber 
				in seinem 
				Brief 
				vom 4.2.2016 auf einen Betreuer für mich bezogen.
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				| Anwalt 12 Rechtsanwalt
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				| Kommentar von Moser:
 Am 7.1.2017 war der Eingangs dieses Schreibens:
 Zu diesem Schreiben gibt es einen 
				
				Beschluss vom 23.12.2016.
 Dieses Schreiben habe ich erst nach dem Beschluss erhalten.
 Somit konnte ich keine ähnlichen Kommentare wie hier dazu 
				abgegeben.
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				| d) | 22.12.2016 Schreiben von 
				
				Anwalt 12 an mich Danach sollte ich aufgrund 
				von drei verschiedenen Beschwerden über ihn 3000 Euro wegen 
				Persönlichkeitsverletzung zahlen.Sollte dies ein "rechtliches Weihnachtsgeschenk" sein,
 das mir Weihnachten verderben sollte?
 
 | Anlage 5 |  
				| e) | 03.02.2017 Schreiben von 
				Anwalt 12 an das 
				Landgericht Mit Bezug auf das Schreiben in d), das ich dem Landgerichtgeschickt hatte. Dieses Schreiben halte ich auch für nicht für 
				seine angebliche Vergleichsbereitschaft ordnungsgemäß.
 
 | Anlage 6 |  
				| f) | 16.06.2017 
				Schreiben von Anwalt 12 
				an mich Schadenersatzforderung 4.977 Euro wegen meiner 
				Beschwerden.
 | Anlage 7 |  
				| g) | 09.08.2017 Schreiben von 
				Anwalt 12 an Anwalt 14 daraus am Schluss"....in der Annahme krankhaft gestörter Geistestätigkeit ....."
 Damit bin ich gemeint und bin aufs Schwerste von 
				Anwalt 12 beleidigt 
				worden.
 Gegenbeweise für diese schreckliche Behauptung finden sich in 
				meinen unzähligen, selbst erstellten Schreiben zu meinem 
				Rechtsfall.
 
 | Anlage 8 |  
				| h) | 23.08.2017 Schreiben von 
				Anwalt 12 an Anwalt 14 Neben der bekannten Schadenersatzforderung soll ich ebenfalls 
				als Schadenersatz die Gebühr in Höhe von 120 € laut 
				Gebührenbescheid der RAK an ihn vom 3.5.2016 bezahlen.
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				| Mit freundlichem Gruß G. Moser
 
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