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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an die Rechtsanwaltskammer Freiburg wegen Anwalt 12


Moser-Adresse .....

Per Postbrief in zweifacher Ausfertigung

 

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44

79098 Freiburg

4. September 2017

Aktenzeichen BA/..../2016 Rechtsanwalt 12
Meine Schreiben und Vollmachten zur Akteneinsichten im Januar 2017
Weitere Beschwerden

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 

1.

Bezug auf Schreiben im Januar 2017

nachdem ich nichts mehr gehört bzw. keine Post von Ihnen bekommen habe, nehme ich an, dass Sie keine Akteneinsichten zu den Aktenzeichen vorgenommen haben, die im Zusammenhang mit Anwalt 12 entstanden sind.

Da ich auf das Schreiben vom 18.01.2017 keine Antwort bekommen habe, scheint es nicht als Beschwerde bewertet zu sein.
 

2.

Neue Beschwerden

Inzwischen gibt es natürlich weitere Ereignisse im Zusammenhang mit Anwalt 12. Dabei sind m.E. weitere Verstöße gegen die § 43a BRAO.
 
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

 

a) 19.09.2016 Schreiben von Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach Anlage 1
b) 22.09.2016 Schreiben von Anwalt 12 an das Landgericht
enthält ähnliche Inhalte wie bei a)
Anlage 2


Zitate aus a) und b):

Nr. 1

"Deshalb fehlt dem Antragsgegner das Verständnis für den Nachvollzug der Empörung, die der angefochtene Beschluss zu erkennen gab, und jedes Verständnis für die Zurückweisung und Verneinung der Erfolgsaussicht meiner Rechtsverteidigung."

Nr. 2:

"Gegenstand des Verfügungsantrags vom 14.4.2016 war allein die Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung nach dem 12.11.2016."

Kommentar von Moser:
d.h. nach dem Vollmachtsentzug fühlte er sich immer noch als Anwalt verantwortlich und handelte gegen meinen Willen und ohne Vollmacht)

Nr. 4:

"Die Verbindung der aufgelisteten Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung - : "Der Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht .."war hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.
 

Kommentar von Moser:
Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw. Juristin.
Es gibt genügend Belege und Beweise, dass Anwalt 12 gegen meinen Willen gehandelt hat. Meine Auflistung soll als infam und falsch sein, aber nur bezüglich des Verwaltungsgerichts???.

Nr. 5:

"Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht."

Kommentar von Moser:
Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw. Juristin.
Es gibt genügend Belege und Beweise, dass Anwalt 12 gegen meinen Willen gehandelt hat. Daher ist dieses Zitat eine schlimme Beleidigung.
 

c) 14.12.2016 Schreiben von Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach Anlage 3
  Dazu die Abschrift mit Kommentaren:
 

Lörrach, 14.12.2016

6 C 472/16,

In Sachen Moser gegen Anwalt 12 wegen einstw. Verfügung
hier: Streitwertänderung, Antrag vom 19.9.2016,
Verfügung vom 12.10.2016
(???? habe ich nicht oder finde ich nicht)

Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu der beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.10. und 11.10.2016 weiter Stellung:

Im Licht der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem Verwaltungsgericht Freiburg in den im Verfügungsantrag vom 14.4.2016 aufgelisteten Verwaltungsrechtssachen (4 K.../15), die ich bis zur Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin geführt habe, betrachte ich die Rechtsverfolgung gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach beendetem Anwaltsmandat.

Kommentar von Moser:
Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen ausgestellt und mich dann verklagt. Siehe Klage dazu.
Außerdem hat er eine Rechnung wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter ausgestellt, die ich in meiner Unkenntnis bezahlt habe.

Anlage 4


 

- 4 -

 

Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf eine mündliche
Kommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015 Anlage A6, AS 109),

Kommentar von Moser:

Frechheit. So etwas muss ich mir vor den Augen eines Gerichts gefallen lassen !!!!
Was Anwalt 12 bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt, scheinen keine Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit zu sein.


Meine Überzeugung bildete sich erst seit August 2015, - nicht 2014, in dem das Attest (Anlage A 4, AS 89) ausgestellt wurde, das in Sachen Moser ./. Nachbarin-X in 1. Instanz der Richterin nicht vorgelegt wurde. Immerhin war doch die Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema!

Das Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung nach § 522 II ZPO souverän über das Attest vom 12.11.2014 hinweg mit der Erwägung, dass die Hausärztin keine "der Beurteilung des Amtsgerichts überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen" gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der Hausärztin gar nicht bekannt war.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die gewonnene Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde: Habe ich doch
- im Berufungsverfahren gegen Nachbarin-X - sowie in allen Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht

die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli 2009, den Verdacht einer Störung der Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt und in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie meiner Prozessführung überhaupt für Frau Moser.

Frau Moser war insbesondere nach dem leider erfolglosen Nachbarin-X Prozess auf meinen Rat nicht bereit, die Angelegenheit, die zu einem "Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und endlich hinter sich zu lassen.
 

Kommentar von Moser:

Unwahre Aussage: Noch am Tag des Eingangs der verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir Anwalt 12 die Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg.

Am 15.5.2015 hat er ohne Rücksprache eine Streitverkündung mit vielen Anlagen eingereicht. Erst nachträglich habe ich mich im Internet darüber informiert, was eine Streitverkündung bedeutet.

Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.

Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um mir nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren.
 



Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage zurückgenommen.

Kommentar von Moser:

Scheinheilige Ausrede: Seine Klagen gegen das Landratsamt waren fachlich nicht korrekt, inhaltlich hat er wichtige Anliegen weggelassen. Die Klage gegen die Polizei wollte er nicht zurücknehmen.
Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.

Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um mir nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren.
 

Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr mit mir gesprochen

Kommentar von Moser:
So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies die richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich Pflichtverletzungen von Anwalt 12 belegen.
 

Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel (Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände.

In § 51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht.

Kommentar von Moser:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.
 

Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von Verfahrensstillständen der Moser-Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen.

Kommentar von Moser:
Nach Vollmachtsentzug habe ich keine Informationspflichten mehr, wenn Anwalt 12 gegen meinen Willen immer noch tätig ist.
 


Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft herauszulassen"  aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos bleiben mussten.

Kommentar von Moser:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.


Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für mich aus Loyalität nicht in Frage.

Kommentar von Moser:
Anwalt 12 hat sich aber in seinem Brief vom 4.2.2016 auf einen Betreuer für mich bezogen.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Kommentar von Moser:
Am 7.1.2017 war der Eingangs dieses Schreibens:
Zu diesem Schreiben gibt es einen Beschluss vom 23.12.2016.
Dieses Schreiben habe ich erst nach dem Beschluss erhalten.
Somit konnte ich keine ähnlichen Kommentare wie hier dazu abgegeben.

d) 22.12.2016 Schreiben von Anwalt 12 an mich

Danach sollte ich aufgrund von drei verschiedenen Beschwerden über ihn 3000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung zahlen.
Sollte dies ein "rechtliches Weihnachtsgeschenk" sein,
das mir Weihnachten verderben sollte?
 

Anlage 5
e) 03.02.2017 Schreiben von Anwalt 12 an das Landgericht

Mit Bezug auf das Schreiben in d), das ich dem Landgericht
geschickt hatte. Dieses Schreiben halte ich auch für nicht für seine angebliche Vergleichsbereitschaft ordnungsgemäß.
 

Anlage 6
f) 16.06.2017 Schreiben von Anwalt 12 an mich

Schadenersatzforderung 4.977 Euro wegen meiner Beschwerden.
 

Anlage 7
g) 09.08.2017 Schreiben von Anwalt 12 an Anwalt 14

daraus am Schluss
"....in der Annahme krankhaft gestörter Geistestätigkeit ....."
Damit bin ich gemeint und bin aufs Schwerste von Anwalt 12 beleidigt worden.
Gegenbeweise für diese schreckliche Behauptung finden sich in meinen unzähligen, selbst erstellten Schreiben zu meinem Rechtsfall.
 

Anlage 8
h) 23.08.2017 Schreiben von Anwalt 12 an Anwalt 14

Neben der bekannten Schadenersatzforderung soll ich ebenfalls als Schadenersatz die Gebühr in Höhe von 120 € laut Gebührenbescheid der RAK an ihn vom 3.5.2016 bezahlen.
 

 
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
 

Kommentar
Erfolgloses Schreiben an die Rechtsanwaltskammer laut Schreiben vom 29.09.2017

Geändert am:   04.09.2019

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