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Brief an die
Rechtsanwaltskammer Freiburg wegen Anwalt 12
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Moser-Adresse .....
Per Postbrief in
zweifacher Ausfertigung
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44
79098 Freiburg
4. September 2017
Aktenzeichen BA/..../2016
Rechtsanwalt 12
Meine Schreiben und Vollmachten zur Akteneinsichten im Januar
2017
Weitere Beschwerden
Sehr geehrte Damen und Herren,
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1. |
Bezug auf Schreiben im Januar
2017 |
nachdem ich nichts mehr gehört bzw. keine Post von Ihnen
bekommen habe, nehme ich an, dass Sie keine Akteneinsichten zu
den Aktenzeichen vorgenommen haben, die im Zusammenhang mit
Anwalt 12 entstanden sind.
Da ich auf das
Schreiben vom
18.01.2017 keine Antwort bekommen habe, scheint es nicht
als Beschwerde bewertet zu sein.
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2. |
Neue Beschwerden |
Inzwischen gibt es natürlich weitere Ereignisse im Zusammenhang
mit Anwalt 12. Dabei
sind m.E. weitere Verstöße gegen die § 43a BRAO.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner
Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem
es sich um die bewusste Verbreitung von
Unwahrheiten oder solche herabsetzenden
Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte
oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben
haben. |
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a) |
19.09.2016 Schreiben von
Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach |
Anlage 1 |
b) |
22.09.2016 Schreiben von
Anwalt 12 an das Landgericht
enthält ähnliche Inhalte wie bei a) |
Anlage 2 |
Zitate aus a) und b):
Nr. 1
"Deshalb fehlt dem Antragsgegner das
Verständnis für den Nachvollzug der Empörung, die der
angefochtene Beschluss zu erkennen gab, und jedes Verständnis
für die Zurückweisung und Verneinung der Erfolgsaussicht meiner
Rechtsverteidigung."
Nr. 2:
"Gegenstand des Verfügungsantrags vom
14.4.2016 war allein die Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung
nach dem 12.11.2016."
Kommentar von Moser:
d.h. nach dem Vollmachtsentzug fühlte er sich immer noch als
Anwalt verantwortlich und handelte gegen meinen Willen und ohne
Vollmacht)
Nr. 4:
"Die Verbindung der aufgelisteten
Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung - : "Der
Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei
folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte
Eingaben gemacht .."war hinsichtlich der Verfahren bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.
Kommentar von Moser:
Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw.
Juristin.
Es gibt genügend Belege und Beweise, dass
Anwalt 12 gegen meinen
Willen gehandelt hat. Meine Auflistung soll als infam und falsch
sein, aber nur bezüglich des Verwaltungsgerichts???.
Nr. 5:
"Die Antragstellerin täuschte das
Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den
Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit
oder aus Vorsatz und bewußter Absicht."
Kommentar von Moser:
Ich habe meine Anliegen weitgehend begründet und belegt.
Ich kann nicht handeln wie eine ausgebildete Rechtsanwältin bzw.
Juristin.
Es gibt genügend Belege und Beweise, dass
Anwalt 12 gegen meinen
Willen gehandelt hat. Daher ist dieses Zitat eine schlimme
Beleidigung.
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c) |
14.12.2016 Schreiben von
Anwalt 12 an das Amtsgericht Lörrach |
Anlage 3 |
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Dazu die Abschrift mit Kommentaren:
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Lörrach, 14.12.2016
6 C 472/16,
In Sachen Moser gegen Anwalt
12 wegen einstw. Verfügung
hier: Streitwertänderung, Antrag vom 19.9.2016,
Verfügung vom 12.10.2016 (???? habe ich nicht oder finde ich
nicht)
Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu
der beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf
die
Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.10. und
11.10.2016 weiter Stellung:
Im Licht der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg in den im
Verfügungsantrag vom 14.4.2016 aufgelisteten
Verwaltungsrechtssachen (4 K.../15), die ich bis zur
Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter der
Antragstellerin geführt habe, betrachte ich die Rechtsverfolgung
gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach
beendetem Anwaltsmandat.
Kommentar von Moser:
Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er
Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug
und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen
ausgestellt und mich dann verklagt. Siehe Klage dazu.
Außerdem hat er eine Rechnung wegen Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter ausgestellt, die ich in meiner
Unkenntnis bezahlt habe.
Anlage
4 |
- 4 -
Anzeichen des
Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind
der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf
eine mündliche
Kommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015
Anlage A6, AS 109),
Kommentar von Moser:
Frechheit. So etwas
muss ich mir vor den Augen eines Gerichts gefallen
lassen !!!!
Was Anwalt 12
bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt,
scheinen keine Anzeichen des Verlustes
störungsfreier Geistestätigkeit zu sein. |
Meine Überzeugung bildete sich erst seit August
2015, - nicht 2014, in dem das Attest (Anlage A 4,
AS 89) ausgestellt wurde, das in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X in 1. Instanz der Richterin nicht
vorgelegt wurde. Immerhin war doch die
Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema!
Das Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung
nach § 522 II ZPO souverän über das Attest vom
12.11.2014 hinweg mit der Erwägung, dass die
Hausärztin keine "der Beurteilung des Amtsgerichts
überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen"
gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der
Hausärztin gar nicht bekannt war.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die
gewonnene Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde:
Habe ich doch
- im Berufungsverfahren gegen Nachbarin-X
- sowie in allen Verfahren, vor dem
Verwaltungsgericht
die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli
2009, den Verdacht einer Störung der
Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt und
in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie
meiner Prozessführung überhaupt für Frau Moser.
Frau Moser war insbesondere nach dem leider
erfolglosen Nachbarin-X Prozess auf meinen Rat nicht
bereit, die Angelegenheit, die zu einem
"Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und
endlich hinter sich zu lassen.
Kommentar von Moser:
Unwahre Aussage: Noch am Tag des Eingangs der
verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir
Anwalt 12 die
Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim
Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für
eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg.
Am 15.5.2015 hat er ohne Rücksprache eine
Streitverkündung mit vielen Anlagen eingereicht.
Erst nachträglich habe ich mich im Internet darüber
informiert, was eine Streitverkündung bedeutet.
Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen,
die er ohne Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich
es wollte.
Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage
zurückgenommen, um mir nicht den Weg zum
Europäischen Gerichtshof zu versperren.
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Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage
zurückgenommen.Kommentar von Moser:
Scheinheilige Ausrede: Seine Klagen gegen das Landratsamt
waren fachlich nicht korrekt, inhaltlich hat er wichtige
Anliegen weggelassen. Die Klage gegen die Polizei wollte er
nicht zurücknehmen.
Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne
Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.
Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um
mir nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren.
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Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr
mit mir gesprochen Kommentar von Moser:
So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies die
richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich
Pflichtverletzungen von Anwalt
12 belegen.
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Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel
(Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin
krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem
vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände. In §
51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht.
Kommentar von Moser:
Anwalt 12 ist um
keine Ausrede verlegen.
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Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen
meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von
Verfahrensstillständen der Moser-Verfahren beim
Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen. Kommentar von
Moser:
Nach Vollmachtsentzug habe ich keine Informationspflichten
mehr, wenn Anwalt 12
gegen meinen Willen immer noch tätig ist.
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Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher
Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der
Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und
Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom
Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft
herauszulassen" aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos
bleiben mussten. Kommentar von Moser:
Anwalt 12 ist um
keine Ausrede verlegen. |
Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für
mich aus Loyalität nicht in Frage.Kommentar von Moser:
Anwalt 12 hat sich aber
in seinem
Brief
vom 4.2.2016 auf einen Betreuer für mich bezogen. |
Anwalt 12
Rechtsanwalt |
Kommentar von Moser:
Am 7.1.2017 war der Eingangs dieses Schreibens:
Zu diesem Schreiben gibt es einen
Beschluss vom 23.12.2016.
Dieses Schreiben habe ich erst nach dem Beschluss erhalten.
Somit konnte ich keine ähnlichen Kommentare wie hier dazu
abgegeben. |
d) |
22.12.2016 Schreiben von
Anwalt 12 an mich Danach sollte ich aufgrund
von drei verschiedenen Beschwerden über ihn 3000 Euro wegen
Persönlichkeitsverletzung zahlen.
Sollte dies ein "rechtliches Weihnachtsgeschenk" sein,
das mir Weihnachten verderben sollte?
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Anlage 5 |
e) |
03.02.2017 Schreiben von
Anwalt 12 an das
Landgericht
Mit Bezug auf das Schreiben in d), das ich dem Landgericht
geschickt hatte. Dieses Schreiben halte ich auch für nicht für
seine angebliche Vergleichsbereitschaft ordnungsgemäß.
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Anlage 6 |
f) |
16.06.2017
Schreiben von Anwalt 12
an mich Schadenersatzforderung 4.977 Euro wegen meiner
Beschwerden.
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Anlage 7 |
g) |
09.08.2017 Schreiben von
Anwalt 12 an Anwalt 14
daraus am Schluss
"....in der Annahme krankhaft gestörter Geistestätigkeit ....."
Damit bin ich gemeint und bin aufs Schwerste von
Anwalt 12 beleidigt
worden.
Gegenbeweise für diese schreckliche Behauptung finden sich in
meinen unzähligen, selbst erstellten Schreiben zu meinem
Rechtsfall.
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Anlage 8 |
h) |
23.08.2017 Schreiben von
Anwalt 12 an Anwalt 14
Neben der bekannten Schadenersatzforderung soll ich ebenfalls
als Schadenersatz die Gebühr in Höhe von 120 € laut
Gebührenbescheid der RAK an ihn vom 3.5.2016 bezahlen.
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Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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