Es wird darauf hingewiesen, dass im
Übrigen für eine Streitwertabänderung keinerlei Veranlassung
besteht: Der Verfügungsbeklagte hat in seiner Eingabe vom
19.09.2016 (AS 487 ff.), über die - wie angekündigt (AS 595)
nach nunmehrigen Rückkunft der Akten vom Landgericht
hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde gegen die die
Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung (AS 701 ff.)
zu entscheiden ist, lediglich vorgetragen, dass er die
Festsetzung „weit übersetzt halte", weil letztlich eben kein
Verfügungsanspruch und - grund im Hinblick auf die eben doch
bereits beendet gewesenen Verfahren vorgelegen hätte, (im
Einzelnen AS 489).
Unbeschadet dessen, dass dem gerade nicht so war - insoweit
wird vollumfänglich auf die Erwägungen im Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss Bezug genommen - ist hierin kein Argument
für die Streitwertbemessung zu sehen.
Diese ist vielmehr nicht nur - angesichts der durch die in
Rede stehenden Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten für die
Verfügungsklägerin, durch die von diesem erhebliche eigene
Gebühren begründet wurden (vergleiche
nur beispielhaft das vollmachtlos begonnene Verfahren 2 C
1840/15, für dessen Anhängigmachung der
Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin 492,54 € in
Rechnung gestellt hatte und einen Kostenfestsetzungsantrag
nach § 11 RVG eingereicht hatte (vergleiche Vermerk, AS 9 a.E.),
s.a. „Gerichtskostenaufstellung" des Verfügungsbeklagten zu
Lasten der Verfügungsklägerin vom 20.5.2016, AS 243 über
2.430,20 €) - äußerst moderat zugunsten beider Beteiligten auf
je Antrag 500 (Herausgabe und Eingaben vor Gerichten)
festgesetzt worden;
die weiteren beiden Anträge, den Verfügungsbeklagten zur
Unterlassung der Behauptung
inkriminierender und damit persönlichkeitsrelevanter
Behauptungen in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu
verpflichten, sind mit jeweils weiterhin je 500 €
zweifellos an der alleruntersten Schwelle angesiedelt; auch dies
im Interesse beider Parteien, um diese vor hohen Gebühren zu
bewahren.
Der Verfügungsbeklagte selbst hatte im Übrigen, was sein
nunmehriges Vorbringen konterkarriert, noch unter dem 02.06.2016
„angeregt", den Streitwert „auf 5.000 €" festzusetzen als "1/3
von 15.000 €" (AS 257 f.) und hat noch mit Schreiben vom
06.06.2016 unter „Summierung der Streitwerte auf 43.000 €" (AS
325) seine „Anregung" ergänzt.
Die, nachdem offenbar geworden ist, dass dem
Verfügungsbeklagten in dieser Sache womöglich keine
Prozesskostenhilfe in eigener Sache gewährt wird, von
diesem nunmehr umgekehrt begehrte weitere Herabsetzung von 2.000
€ bzw. 1.500 € kommt daher nicht in Betracht.
Daran vermag eine - womöglich zugunsten des
Verfügungsbeklagten in anderen Rechtsstreiten erfolgte
Niederschlagung von Gebühren - nichts zu ändern.
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