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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach am 23.12.2016
Eingang: 7.1.2017


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ................., 79589 Binzen - Antragstellerin -

gegen

Rechtsanwalt Anwalt 12, ....................... Lörrach - Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am 23.12.2016 beschlossen:

Der Eingabe des Verfügungsbeklagten (AS 487 ff.) gegen den Beschluss vom 15.04.2016 (AS 13, Ziffer 7 d. A. mit Rechtsmittelbelehrung und vom - insoweit wiederholend - 09.06.2016 (AS 431) wird nicht entsprochen und diese zurückgewiesen.

 

Gründe:

Die Eingabe des Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung auf je Antrag 500 €, insgesamt 2.000 € für den Beschluss und 1.500 € für die mündliche Verhandlung über die nur noch streitgegenständlichen 3 Anträge wird zurückgewiesen.
  

1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten ist nicht als sofortige Beschwerde bezeichnet und auch nicht als solche zu sehen, wäre ansonsten im Übrigen unstatthaft:

Eine Beschwerde ist bei Nichterreichen eines Beschwerdewertes von 200 € schon nicht statthaft, wie sich unzweideutig aus der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 15.041016 ergibt (AS 17 f.).

Der Verfügungsbeklagte ist nach dem Vergleich, der zu einer Gerichtskostenreduktion auf nur noch einer Gebühr von lediglich insgesamt 89 geführt hat, bei der vereinbarten Kostenaufhebung nur mit 44,50 € beschwert.
 

2. Es wird darauf hingewiesen, dass im Übrigen für eine Streitwertabänderung keinerlei Veranlassung besteht:

Der Verfügungsbeklagte hat in seiner Eingabe vom 19.09.2016 (AS 487 ff.), über die - wie angekündigt (AS 595) nach nunmehrigen Rückkunft der Akten vom Landgericht hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung (AS 701 ff.) zu entscheiden ist, lediglich vorgetragen, dass er die Festsetzung „weit übersetzt halte", weil letztlich eben kein Verfügungsanspruch und - grund im Hinblick auf die eben doch bereits beendet gewesenen Verfahren vorgelegen hätte, (im Einzelnen AS 489).

Unbeschadet dessen, dass dem gerade nicht so war - insoweit wird vollumfänglich auf die Erwägungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss Bezug genommen - ist hierin kein Argument für die Streitwertbemessung zu sehen.

Diese ist vielmehr nicht nur - angesichts der durch die in Rede stehenden Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten für die Verfügungsklägerin, durch die von diesem erhebliche eigene Gebühren begründet wurden (vergleiche nur beispielhaft das vollmachtlos begonnene Verfahren 2 C 1840/15, für dessen Anhängigmachung der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin 492,54 € in Rechnung gestellt hatte und einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG eingereicht hatte (vergleiche Vermerk, AS 9 a.E.), s.a. „Gerichtskostenaufstellung" des Verfügungsbeklagten zu Lasten der Verfügungsklägerin vom 20.5.2016, AS 243 über 2.430,20 €) - äußerst moderat zugunsten beider Beteiligten auf je Antrag 500 (Herausgabe und Eingaben vor Gerichten) festgesetzt worden;

die weiteren beiden Anträge, den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Behauptung inkriminierender und damit persönlichkeitsrelevanter Behauptungen in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verpflichten, sind mit jeweils weiterhin je 500 € zweifellos an der alleruntersten Schwelle angesiedelt; auch dies im Interesse beider Parteien, um diese vor hohen Gebühren zu bewahren.

Der Verfügungsbeklagte selbst hatte im Übrigen, was sein nunmehriges Vorbringen konterkarriert, noch unter dem 02.06.2016 „angeregt", den Streitwert „auf 5.000 €" festzusetzen als "1/3 von 15.000 €" (AS 257 f.) und hat noch mit Schreiben vom 06.06.2016 unter „Summierung der Streitwerte auf 43.000 €" (AS 325) seine „Anregung" ergänzt.

Die, nachdem offenbar geworden ist, dass dem Verfügungsbeklagten in dieser Sache womöglich keine Prozesskostenhilfe in eigener Sache gewährt wird, von diesem nunmehr umgekehrt begehrte weitere Herabsetzung von 2.000 € bzw. 1.500 € kommt daher nicht in Betracht.

Daran vermag eine - womöglich zugunsten des Verfügungsbeklagten in anderen Rechtsstreiten erfolgte Niederschlagung von Gebühren - nichts zu ändern.
 

3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren hier abgeschlossen ist:
Weder kann der verfügungsbeklagte Volljurist (!) einen „Rücktritt gemäß § 313 Abs. 3 BGB" vom abgeschlossenen Vergleich erklären (vergleiche dessen Schreiben vom 14.11.2016, AS 683; die Vorraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage liegen nicht ansatzweise vor) noch ist bei einem abgeschlossenen Verfahren wie hier die erneute Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs möglich (vergleiche nur Geimer in Zöller, a.a.O, § 117, Rnr: 2b, 2 c).

x.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 04.01.2017

x.....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Anlage
Von Anwalt 12 eingereichte Unterlagen
A1 12.12.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
6 C 472/16 Schreiben mit unwahren und diskriminierenden Behauptungen, Eingang am 7.1.2017 mit Beschluss vom 23.12.2016 Mehr....
 

Geändert am:   10.01.2019

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