| Anwalt 12 - Adresse   Amtsgericht    Lörrach 
				Lörrach, 14.12.2016 
				6 C 472/16,  
				In Sachen Moser  ./.  Anwalt 12 wegen einstw. Verfügung | 
			
				| hier: | Streitwertänderung, Antrag vom 19.9.2016,
 Verfügung vom 12.10.2016  (???? 
				habe ich nicht oder finde ich nicht)
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				| Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu der 
				beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf die 
				Schriftsätze der Antragstellerin vom 
				10.10. 
				und 
				11.10.2016 weiter Stellung:
 Im Licht der mündlichen 
				Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem Verwaltungsgericht 
				Freiburg in den im 
				
				Verfügungsantrag vom14.4.2016 aufgelisteten Verwaltungsrechtssachen (4 
				K.../15), die ich bis zur 
				
				Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter 
				der Antragstellerin geführt habe, 
				betrachte ich die 
				Rechtsverfolgung gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung 
				(§ 242 BGB) nach beendetem Anwaltsmandat.
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				| GM-Kommentar: Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim 
				Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er 
				Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug 
				und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen 
				ausgestellt und mich dann verklagt.  
				Siehe Klage dazu
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				| Das Verfügungsverfahren ist daher im Wert "tiefer" zu hängen.
 
				Ich habe auch nach der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter 
				mit Frau Moser korrespondiert und habe 
				meine berufliche Informationspflicht gegenüber der Mandantschaft 
				auch noch weiter erfüllt.   | 
			
		
			
				| Beispiel: | Der Schriftwechsel zur "vorzeitigen Aktenvernichtung" vom 
				30.11.2015 (Anlage A 13, AS 123 Anwalt 12) u. 2.12.2015 
				(Anlage A 14, AS 125 Moser) 
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				| +) Niederschrift AS 263-269 | 
			
				| GM-Kommentar: So etwas muss ich mir gefallen lassen !!!!
 Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim 
				Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er 
				Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug 
				und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen 
				ausgestellt und mich dann verklagt.  
				Siehe Klage dazu
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				| Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit 
				sind der Vertrauensverlust 
				ebenso wie der Verzicht auf eine 
				mündliche
 Kommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015 
				Anlage A6, AS 109),
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				| GM-Kommentar: Frechheit. So etwas muss ich mir vor den Augen eines Gerichts 
				gefallen lassen !!!!
 Was Anwalt 12 bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt, 
				scheinen keine Anzeichen des Verlustes störungsfreier 
				Geistestätigkeit zu sein.
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				| Meine Überzeugung bildete sich erst seit August 2015, - nicht 
				2014, in dem das Attest (Anlage A 4, AS 89) ausgestellt 
				wurde, das in Sachen Moser ./. 
				Nachbarin-X in 1. 
				Instanz der Richterin nicht vorgelegt wurde. Immerhin war 
				doch die Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema:
 Das 
				Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung nach § 522 II 
				ZPO souverän über das Attest vom 12.11.2014 hinweg mit der 
				Erwägung, dass die Hausärztin keine "der Beurteilung des 
				Amtsgerichts überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen" 
				gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der Hausärztin gar nicht 
				bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die gewonnene 
				Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde: Habe ich doch
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				| - | im Berufungsverfahren gegen 
				Nachbarin-X | 
			
				| - | sowie in allen Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht 
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				| die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli 2009, den Verdacht 
				einer Störung der Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt 
				und in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie meiner 
				Prozessführung überhaupt für Frau Moser. Frau Moser war 
				insbesondere nach dem leider erfolglosen 
				Nachbarin-X Prozess auf 
				meinen Rat nicht bereit, die Angelegenheit, die zu einem 
				"Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und endlich 
				hinter sich zu lassen. | 
			
				| GM-Kommentar: Unwahre Aussage: Nach am Tag 
				des Eingangs der verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir 
				Anwalt 12 die Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim 
				Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für eine 
				Klage gegen das Land Baden-Württemberg.
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				| Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage 
				zurückgenommen.
 
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				| GM-Kommentar: Scheinheilige Ausrede: Seine 
				Klagen gegen das Landratsamt waren fachlich nicht korrekt, 
				inhaltlich hat er wichtige Anliegen weggelassen. Die Klage gegen 
				die Polizei wollte er nicht zurücknehmen.
 Es gibt viele 
				Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne Rücksprache 
				weggeschickt hat, obwohl ich es wollte. Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um mir 
				nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren. | 
			
				| Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr 
				mit mir gesprochen
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				| GM-Kommentar: So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies 
				die richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich 
				Pflichtverletzungen von Anwalt 12 belegen.
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				| Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel 
				(Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin 
				krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem 
				vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände.
 In § 51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht.
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				| GM-Kommentar: Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.
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				| Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen 
				meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von 
				Verfahrens-Stillständen der Moser-Verfahren beim 
				Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen.
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				| GM-Kommentar: Nach Vollmachtsentzug habe ich keine 
				Informationspflichten mehr, wenn Anwalt 12 gegen meinen Willen 
				immer noch tätig ist.
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				| Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher 
				Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der 
				Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und 
				Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom 
				Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft 
				herauszulassen" - aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos 
				bleiben mussten,.
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				| GM-Kommentar: Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.
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				| Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für 
				mich aus Loyalität nicht in Frage.
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				| GM-Kommentar: Anwalt 12 lügt, siehe sein
				
				Brief vom 4.2.2016 an mich.
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