Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 14.12.2016
6 C 472/16,
In Sachen Moser ./. Anwalt 12 wegen einstw. Verfügung
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hier: |
Streitwertänderung,
Antrag vom 19.9.2016,
Verfügung vom 12.10.2016 (????
habe ich nicht oder finde ich nicht) |
Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu der
beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf die
Schriftsätze der Antragstellerin vom
10.10.
und
11.10.2016 weiter Stellung:Im Licht der mündlichen
Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem Verwaltungsgericht
Freiburg in den im
Verfügungsantrag vom
14.4.2016 aufgelisteten Verwaltungsrechtssachen (4
K.../15), die ich bis zur
Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter
der Antragstellerin geführt habe,
betrachte ich die
Rechtsverfolgung gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung
(§ 242 BGB) nach beendetem Anwaltsmandat. |
GM-Kommentar:
Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er
Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug
und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen
ausgestellt und mich dann verklagt.
Siehe Klage dazu |
Das Verfügungsverfahren ist daher im Wert "tiefer" zu hängen.
Ich habe auch nach der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter
mit Frau Moser korrespondiert und habe
meine berufliche Informationspflicht gegenüber der Mandantschaft
auch noch weiter erfüllt.
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Beispiel: |
Der Schriftwechsel zur "vorzeitigen Aktenvernichtung" vom
30.11.2015 (Anlage A 13, AS 123 Anwalt 12) u. 2.12.2015
(Anlage A 14, AS 125 Moser)
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+) Niederschrift AS 263-269 |
GM-Kommentar:
So etwas muss ich mir gefallen lassen !!!!
Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er
Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug
und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen
ausgestellt und mich dann verklagt.
Siehe Klage dazu |
Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit
sind der Vertrauensverlust
ebenso wie der Verzicht auf eine
mündliche
Kommunikation seit August 2015 (Schr.v.11.8.2015
Anlage A6, AS 109), |
GM-Kommentar:
Frechheit. So etwas muss ich mir vor den Augen eines Gerichts
gefallen lassen !!!!
Was Anwalt 12 bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt,
scheinen keine Anzeichen des Verlustes störungsfreier
Geistestätigkeit zu sein. |
Meine Überzeugung bildete sich erst seit August 2015, - nicht
2014, in dem das Attest (Anlage A 4, AS 89) ausgestellt
wurde, das in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X in 1.
Instanz der Richterin nicht vorgelegt wurde. Immerhin war
doch die Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema:Das
Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung nach § 522 II
ZPO souverän über das Attest vom 12.11.2014 hinweg mit der
Erwägung, dass die Hausärztin keine "der Beurteilung des
Amtsgerichts überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen"
gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der Hausärztin gar nicht
bekannt war.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die gewonnene
Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde: Habe ich doch
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im Berufungsverfahren gegen
Nachbarin-X
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sowie in allen Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht
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die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli 2009, den Verdacht
einer Störung der Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt
und in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie meiner
Prozessführung überhaupt für Frau Moser. Frau Moser war
insbesondere nach dem leider erfolglosen
Nachbarin-X Prozess auf
meinen Rat nicht bereit, die Angelegenheit, die zu einem
"Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und endlich
hinter sich zu lassen. |
GM-Kommentar:
Unwahre Aussage: Nach am Tag
des Eingangs der verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir
Anwalt 12 die Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim
Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für eine
Klage gegen das Land Baden-Württemberg. |
Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage
zurückgenommen.
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GM-Kommentar:
Scheinheilige Ausrede: Seine
Klagen gegen das Landratsamt waren fachlich nicht korrekt,
inhaltlich hat er wichtige Anliegen weggelassen. Die Klage gegen
die Polizei wollte er nicht zurücknehmen.Es gibt viele
Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne Rücksprache
weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.
Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um mir
nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren. |
Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr
mit mir gesprochen |
GM-Kommentar:
So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies
die richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich
Pflichtverletzungen von Anwalt 12 belegen. |
Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel
(Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin
krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem
vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände.
In § 51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht. |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen. |
Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen
meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von
Verfahrens-Stillständen der Moser-Verfahren beim
Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen. |
GM-Kommentar:
Nach Vollmachtsentzug habe ich keine
Informationspflichten mehr, wenn Anwalt 12 gegen meinen Willen
immer noch tätig ist. |
Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher
Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der
Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und
Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom
Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft
herauszulassen" - aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos
bleiben mussten,. |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen. |
Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für
mich aus Loyalität nicht in Frage. |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 lügt, siehe sein
Brief vom 4.2.2016 an mich. |
Anwalt 12
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