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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir 7.01.2017)


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 14.12.2016

6 C 472/16,

In Sachen Moser  ./.  Anwalt 12 wegen einstw. Verfügung

hier: Streitwertänderung,
Antrag vom 19.9.2016,
Verfügung vom 12.10.2016  (???? habe ich nicht oder finde ich nicht)

Nach Rückkehr der Akten vom Beschwerdegericht nehme ich zu der beantragten Herabsetzung des Streitwertes in Erwiderung auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.10. und 11.10.2016 weiter Stellung:

Im Licht der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 +) vor dem Verwaltungsgericht Freiburg in den im Verfügungsantrag vom
14.4.2016
aufgelisteten Verwaltungsrechtssachen (4 K.../15), die ich bis zur Zurückweisung vom 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin geführt habe, betrachte ich die Rechtsverfolgung gegen mich als eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach beendetem Anwaltsmandat.

GM-Kommentar:
Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen ausgestellt und mich dann verklagt.  Siehe Klage dazu

Das Verfügungsverfahren ist daher im Wert "tiefer" zu hängen.

Ich habe auch nach der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter mit Frau Moser korrespondiert und habe meine berufliche Informationspflicht gegenüber der Mandantschaft auch noch weiter erfüllt.

 

Beispiel: Der Schriftwechsel zur "vorzeitigen Aktenvernichtung" vom 30.11.2015 (Anlage A 13, AS 123 Anwalt 12) u. 2.12.2015 (Anlage A 14, AS 125 Moser)
 
+) Niederschrift AS 263-269
GM-Kommentar:
So etwas muss ich mir gefallen lassen !!!!

Nach dem 12.11.2015 hat er beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Dann hat er Eingaben beim Amts- und Oberlandesgericht nach Vollmachtsentzug und gegen meinen Willen eingereicht. Dafür hat er Rechnungen ausgestellt und mich dann verklagt.  Siehe Klage dazu

Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit sind der Vertrauensverlust ebenso wie der Verzicht auf eine mündliche
Kommunikation seit August 2015
(Schr.v.11.8.2015 Anlage A6, AS 109),
GM-Kommentar:
Frechheit. So etwas muss ich mir vor den Augen eines Gerichts gefallen lassen !!!!

Was Anwalt 12 bei verschiedenen Aktenzeichen so von sich gibt, scheinen keine Anzeichen des Verlustes störungsfreier Geistestätigkeit zu sein.

Meine Überzeugung bildete sich erst seit August 2015, - nicht 2014, in dem das Attest (Anlage A 4, AS 89) ausgestellt wurde, das in Sachen Moser ./. Nachbarin-X in 1. Instanz der Richterin nicht vorgelegt wurde. Immerhin war doch die Prozessfähigkeit im Urteil 1. Instanz ein Thema:

Das Berufungsgericht setzte sich in der Entscheidung nach § 522 II ZPO souverän über das Attest vom 12.11.2014 hinweg mit der Erwägung, dass die Hausärztin keine "der Beurteilung des Amtsgerichts überlegene Sachkenntnis oder Kompetenz zu erkennen" gäbe, obwohl dem Amtsgericht das Attest der Hausärztin gar nicht bekannt war.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir die gewonnene Überzeugung zum Vorwurf gemacht wurde: Habe ich doch
 

 - im Berufungsverfahren gegen Nachbarin-X  
 - sowie in allen Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht
 
die Mandantin gegen dem Verdacht aus dem Juli 2009, den Verdacht einer Störung der Geistestätigkeit unmissverständlich verteidigt und in Schutz genommen. Das war die Rechtfertigungslinie meiner Prozessführung überhaupt für Frau Moser.

Frau Moser war insbesondere nach dem leider erfolglosen Nachbarin-X Prozess auf meinen Rat nicht bereit, die Angelegenheit, die zu einem "Lebensschwerpunkt" geworden ist, einfach los- und endlich hinter sich zu lassen.

GM-Kommentar:
Unwahre Aussage: Nach am Tag des Eingangs der verlorenen Berufung am 26.05.2015 hat mir Anwalt 12 die Vollmacht zu meinem Klageentwurf beim Verwaltungsgericht vorgelegt und eine Vollmacht für eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg.
 
Frau Moser hat auch im /Termin vom 27.1.2016 keine Klage zurückgenommen.
 
GM-Kommentar:
Scheinheilige Ausrede: Seine Klagen gegen das Landratsamt waren fachlich nicht korrekt, inhaltlich hat er wichtige Anliegen weggelassen. Die Klage gegen die Polizei wollte er nicht zurücknehmen.

Es gibt viele Schriftstücke in meinem Namen, die er ohne Rücksprache weggeschickt hat, obwohl ich es wollte.

Am 27.1.2016 habe ich ich keine Klage zurückgenommen, um mir nicht den Weg zum Europäischen Gerichtshof zu versperren.


Seit August 2015 (AS 109) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr mit mir gesprochen
GM-Kommentar:
So wie sich dieser Rechtsfall entwickelt hat, war dies die richtige Entscheidung. Nur per Schriftwechsel lassen sich Pflichtverletzungen von Anwalt 12 belegen.

Hätte ich das Mandat niedergelegt, hätte ich die Berufsregel (Ziff.3.1.4 Anlage zu BORA) berührt, wäre die Mandantin krankheitsbedingt alleingestanden mit der 6 Jahre altem vergeblichen psychischen Last der Verfahrensgegenstände.
In § 51 Abs.3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.

Mangels Information bin ich bei der Beschwerdeführung gegen meine Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH 1. SE 493/16) von Verfahrens-Stillständen der Moser-Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen.
GM-Kommentar:
Nach Vollmachtsentzug habe ich keine Informationspflichten mehr, wenn Anwalt 12 gegen meinen Willen immer noch tätig ist.

Wurde, wie geschehen, bei Terminbestimmung und bei mündlicher Verhandlung vom 27.1.2016 (AS 263-269) die Prozessfähigkeit der Partei angenommen, so war es auch zumutbar und nach Treu und Glauben geboten, mich als vormaligem Prozessbevollmächtigten vom Verfahrensstand zu informieren. Schon um "die Luft herauszulassen" - aus Sorgen und Bemühungen, die erfolglos bleiben mussten,.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 ist um keine Ausrede verlegen.

Eine Betreuerbestellung für Frau Moser zu betreiben, kam für mich aus Loyalität nicht in Frage.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 lügt
, siehe sein Brief vom 4.2.2016 an mich.

Anwalt 12
Rechtsanwalt


Kommentar am 7.1.2017 am Tag des Eingangs dieses Schreibens:

Zu diesem Schreiben gibt es einen Beschluss vom 23.12.2016.
Dieses Schreiben habe ich erst nach dem Beschluss erhalten.
Somit konnte ich keine ähnlichen Kommentar dazu wie hier abgegeben.


Geändert am:   11.01.2019

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