Dadurch war festzustellen, dass
insoweit keine Verfügungsgründe und keine Dringlichkeit
bestanden hatten. Das hat Auswirkungen auf die Bedeutung der
Angelegenheit.
Die Akteneinsichtnahme erwies nachträglich das ganze
Beschwerdeverfahren im eigenen Namen (VGH 1 S 493/16) als
geradezu lächerlich, weil an der Beschwerdeführung +) vom
7.3.2016 ff. gar kein rechtliches Interesse meinerseits mehr
bestehen konnte. Ich wusste aber nichts von der
Verfahrensentwicklung zu dem VG-Termin vom 27.1.2016.
Die Antragstellerin hat durch ihr Verschweigen
wichtigster Verfahrenstatsachen, durch ihren
Kommunikationsabbruch, ihre Belastung selbst mitverursacht:
das vermindert die Bedeutung der Verfügungsangelegenheit
entscheidend.
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+) (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter v.12.11.15 - 4 K
2449/15 -)
- 3 -
Der Vergleich vom 9.6.2016 war daher auch keine
Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Lörrach
vom 15.4.2016, sondern hatte lediglich noch eine symbolische
Ansage mit Kostenteilung zur Gesichtswahrung der Parteien. Alles
andere – außer den Kosten! - war erledigt.
Es muss auch unterschieden werden: der Streit um den
Vollmachtsentzug - einerseits - und die Vorwürfe der
Antragstellerin gegen die Prozessvertretung der Antragsgegners
und kollektiv vieler anderer Anwälte der Antragstellerin in 6
Jahren am immer gleichen Fall vom Juli 2009 - andererseits.
Gegenstand des Verfügungsantrags vom 14.4.2016 war allein die
Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung nach dem 12.11.2016.
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