Anwalt 12 Adresse.....
An
Anwalt 14
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77.........x
Lörrach, 9. August 2017
Moser
Anwalt 12 ./. Moser
Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 14,
auf das völlig
unangemessene Schreiben der
Frau Moser vom
14.7.2017 (Anlage) teile ich Ihnen mit, dass ich die
beigefügten Kostenrechnungen (nach Abzug der Mehrwertsteuer) aus
dem Jahr 2016 in der Gesamthöhe von EUR 936,90 neben der
Schadensersatzforderung, deren Höhe im Ermessen des Gerichts
liegen soll, aufrecht erhalte.
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1. |
Kostenrechnung vom 19.1.2016 |
EUR 120,50 |
2. |
Kostenrechnung vom 10.6.2016
(§ 23 ff EGGVG Aktenvernichtung) |
EUR 275,00 |
3. |
Kostenrechnung vom 10.6.2016
Moser ./.
Nachbarin-X Wiederaufnahme |
EUR 262, 40
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4. |
Aufwandsentschädigung
Beschwerde VGH 7.3.2016 |
EUR 279,-- |
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zusammen: |
EUR 936,90 |
zu 1. belege die anwaltliche Tätigkeit
im Interesse der Mandantin Gertrud Moser
aufgrund der Beschlüsse vorm 13.10.2015 des
Verwaltungsgerichts Freiburg in der Verwaltungsrechtssache
Moser ./. Landkreis Lörrach Folgenbeseitigung - 4 K 1908/15,
4 K 2377/15 - mit diesen Dokumenten:
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Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 (4 K 1908/15)
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Verweisugsbeschluss vom 13.10.2015 (4 1K 2377/15)
(mit Rechtsmittelbelehrung: 2 Wochen-Frist)
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Beschwerdeschrift Anwalt 12 vom 26.10.2015 (VGH 2276/15)
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Mitteilung Anwalt 12 an VGH vom
18.12.2015
(Kenne ich nicht !!!)
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VGH-Bescheid vom 21.12.2015
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Beschwerde- und Klagrücknahme Anwalt 12 vom 30.12.2015
(an Verwaltungsgerichtshof) |
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Einstellungsbeschluss VGH vom 4.1.2016
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Landgericht Freiburg vom 29.1.2016 (2 O 29/16)
Beschluss Kostennniederschlagung
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Das
Kostenfestsetzungsgesuch vom 16.2.2016 musste ich
auf die
Einlassung der Frau Moser beim Verwaltungsgericht
Freiburg (4 K 2377/15) vom 5.3.2016 zurücknehmen.
Die
Korrespondenz mit Frau Moser vom 11./12.8.2015
Nr. 2
füge ich in Kopien bei zur Rechtfertigung des Mandats
zur Klageführung. Seit 11.8.2015 hat
Frau Moser nur noch
schriftlich korrespondiert. |
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Schreiben Anwalt 12 vom 11.8.2015 (mit bezahlten Kosten:
EUR 64,20)
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Schreiben Moser vom 11.8.2015
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Schreiben Anwalt 12 vom 12.3.2015
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Zur
etwaigen Abweichung von Weisungen berufe ich § 665 BGB. |
Kommentar bzw.
Gesetzestext von der Domaininhaberin: § 665 Abweichung von
Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des
Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen
darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die
Abweichung billigen würde.
Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. |
Die Rechtsverfolgung der Kostenrechnungen Ziff. 1 bis 4 wurde
vom Amtsgericht Lörrach in dem
Rechtsstreit Anwalt 12
gegen Moser - 3 C 909/16 -
mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, - das ist leider
richtig.
Deshalb beabsichtige ich, diese
Rechtsverfolgung noch einmal aufzugreifen.Die
richterliche Ablehnung beruhte auf der Fehlleistung des
Einstweiligen Anordnungsverfahrens:
Moser gegen Anwalt 12 des
Amtsgerichts Lörrach - 6 C 472/16 -.
Frau Moser hat mir vollmachtlose Eingaben vorgeworfen in all
den Verfahren, die bei Antragstellung vom 14.4.2016
rechtskräftig abgeschlossen waren, wovon ich und das Amtsgericht
nichts wußten, - alle 4-K -Verfahren beim Verwaltungsgericht
Freiburg.
Durch Verschweigen hat Frau Moser Irrtümer
erregt. |
GM-Kommentar:
Nach Vollmachtsentzug und weiteren Hinweisen dazu habe ich keine
Informationspflichten gegenüber Anwalt 12 |
Ich zeige hier noch den Vorgang der Auslösung des
Vollmachtentzuges vom 11.11.2015 durch Frau Moser auf:
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2 Schreiben vom 11.11.2015 |
1. |
Ihr
gestriger Anruf auf meiner Sprachbox war der blanke Hohn für
mich"
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2. |
"Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtentzug"
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Das
1.
Schreiben vom 11.11.2015 bot
mir die Veranlassung, die schon monatelange Vertretung nicht
wegzuwerfen, sondern mit den Initiativen zur
Betreuungsaktenvernichtung (§§ 23 ff. EGGVG) und zur
Wiederaufnahme in Sachen
Nachbarin-X (AG Lörrach: 2 0 1840/15)
in der Annahme krankhaft gestörter
Geistestätigkeit (§ 105 BGB) in Unkenntnis Jeglicher
Verfahrensstände beim Verwaltungsgericht aktiv zu bleiben.
(§ 665 BGB) |
GM-Kommentar:
Hier ergibt sich eindeutig, wer tatsächlich krankhaft geistig
gestört ist.
Widerspruch: Betreuungsaktenvernichtung mit der Begründung, dass
die Betroffene krankhaft geistig gestört ist! |
Mit kollegialen Grüßen Anwalt 12
Anlagen
Siehe Brieftext: ca. 18 Anlagen
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GM-Kommentar:
Wieder wird es dazu in der nächsten Zeit zu einer erheblichen
Erhöhung des Aktenberges kommen. |