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Landgericht Freiburg Beschluss


Aktenzeichen:
2 O 29/16

Landgericht Freiburg im Breisgau
Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ...........................79589 Binzen - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 12.................................... Lörrach

gegen

Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, Fachbereich Jugend und Familie, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Gz.: 5210.27 - Beklagter -

wegen Folgenbeseitigung

hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 2. Zivilkammer - durch den Richter Dr. H. als Einzelrichter am 29.01.2016 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden niedergeschlagen.

Gründe:

Die Klägerin hat die Klage bereits mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 30.12.2015 (AS 211, Anlage 2 des Schriftsatzes vom 22.01.2016, AS 203) zurückgenommen.

Grundsätzlich hätte daher die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.

Die Kosten waren indes nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2015 hätte aufgrund 2 O 29/16 der Klagerücknahme und der Wirkungen nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Die Klage ist als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.

 Dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist damit der Verweisungsgegenstand entzogen gewesen.

Soweit durch den Vollzug des Verweisungsbeschlusses nach Klagerücknahme weitere Kosten entstanden sind, beruhen diese auf dem fehlerhaften Vollzug des Verweisungsbeschlusses.

Sie waren daher nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

Dr. H. Richter
Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 01.02.2016
x....................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Geändert am:   10.01.2019

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