Aktenzeichen:
2 O 29/16Landgericht Freiburg
im Breisgau
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ...........................79589 Binzen -
Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 12.................................... Lörrach
gegen
Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, Fachbereich
Jugend und Familie, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Gz.: 5210.27
- Beklagter -
wegen Folgenbeseitigung
hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 2. Zivilkammer -
durch den Richter Dr. H. als Einzelrichter am 29.01.2016
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden
niedergeschlagen.
Gründe:
Die Klägerin hat die Klage bereits mit Schriftsatz an den
Verwaltungsgerichtshof vom 30.12.2015 (AS 211, Anlage 2 des
Schriftsatzes vom 22.01.2016, AS 203) zurückgenommen.
Grundsätzlich hätte daher die Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.
Die Kosten waren indes nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.
Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
13.10.2015 hätte aufgrund 2 O 29/16 der Klagerücknahme und der
Wirkungen nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht mehr vollzogen werden
dürfen.
Die Klage ist als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269
Abs. 3 S. 1 ZPO.
Dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts
Freiburg ist damit der Verweisungsgegenstand entzogen gewesen.
Soweit durch den Vollzug des Verweisungsbeschlusses nach
Klagerücknahme weitere Kosten entstanden sind, beruhen diese auf
dem fehlerhaften Vollzug des Verweisungsbeschlusses.
Sie waren daher nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.
Dr. H. Richter
Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 01.02.2016
x....................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig |