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Justitia
  
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an Anwalt 12


Moser-Adresse .....

Rechtsanwalt
Anwalt 12
.................

795.... Lörrach

14.07.2017

Ihr Schreiben vom 07.07.2017 an Rechtsanwalt 14

Ihre Schadenersatzforderung an mich ist lächerlich und Sie werden damit keinen Erfolg haben.
Sie beruht auf verschiedenen Aktionen von mir nach meinem Vollmachtsentzug im November 2015, den sie nicht akzeptiert haben.

In diesen Aktionen sind Ihre Pflichtverletzungen aufgeführt, so dass ich Schadenersatzforderungen und Forderungen u.a. auch wegen gegen mich gerichtete Persönlichkeitsverletzungen habe.

Sie haben es im Berufungsverfahren unterlassen, auf die Persönlichkeitsverletzungen der AE Nachbarin-X in den beiden Gerichtsverfahren beim Amtsgericht 2014 und Landgericht 2015 hinzuweisen. Sie haben meine schriftlichen Unterlagen zu den Falschaussagen nicht verwendet.
Wenn es aber um Ihre Belange geht, fällt Ihnen diese Methode ein.

Unter dem Aktenzeichen 3 C 909/16 und weiteren dazugehörigen Aktenzeichen beim Landgericht gab es doch schon genügend ablehnende Beschlüsse und Begründungen durch die Justiz. Die Justiz hat also schon Ihr nicht ordnungsgemäßes Verhalten festgestellt. Das ist auch bei der Rechtsanwaltskammer bei deren Rüge an Sie geschehen. Die Rechtsanwaltskammer hat aber noch keine Kenntnis von Ihren Aktionen gegen mich nach meiner letzten Beschwerde.

Für mich ist die Rechnung vom 23.11.2015 an mich betrügerisches Verhalten, weil Sie meine Unkenntnis über die Erstellung von Anwaltsrechnungen ausgenutzt haben. Daher habe ich sie bezahlt. Erst im Laufe der weiteren Ereignisse im Jahr 2016 habe ich den Verdacht bekommen, dass es Ihnen vor allem nur um das Geld geht.
Ob mit einer Eingabe ein Erfolg verbunden ist, spielt anscheinend keine Rolle.
Auch nicht, ob eine Eingabe bei den Gerichten meinen Wünschen entspricht.
So haben Sie mehrfach meinen Willen missachtet, was zu Schadenersatzforderungen gegen Sie führen wird.

Aus diesem Grund haben Sie unverzüglich, und zwar bis spätestens 25. Juli 2017 den Betrag in Höhe von 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.
G. Moser


Kommentar am 15.07.2017:
Natürlich wird auch dieses Ereignisse sehr viele Aktenseiten hervorrufen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Anwalt 12 tatsächlich bis zum angegebenen Termin zahlt.

Persönlichkeitsverletzungen mir gegenüber von Nachbarin-X ?
Nein, eher Persönlichkeitsmord. Ich bin zu einem Objekt ohne Rechte geworden.

Geändert am:   11.01.2019

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