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Rechtsanwalt
Anwalt 12
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795.... Lörrach 14.07.2017 Ihr Schreiben
vom 07.07.2017 an Rechtsanwalt 14 Ihre
Schadenersatzforderung an mich ist lächerlich und Sie werden
damit keinen Erfolg haben.
Sie beruht auf verschiedenen Aktionen von mir nach meinem
Vollmachtsentzug im November 2015, den sie nicht akzeptiert
haben.
In diesen Aktionen sind Ihre Pflichtverletzungen
aufgeführt, so dass ich Schadenersatzforderungen und Forderungen
u.a. auch wegen gegen mich gerichtete
Persönlichkeitsverletzungen habe.
Sie haben es im Berufungsverfahren unterlassen, auf die
Persönlichkeitsverletzungen der AE
Nachbarin-X in den
beiden Gerichtsverfahren beim Amtsgericht 2014 und Landgericht
2015 hinzuweisen. Sie haben meine schriftlichen Unterlagen zu
den Falschaussagen nicht verwendet.
Wenn es aber um Ihre Belange geht, fällt Ihnen diese Methode
ein. Unter dem
Aktenzeichen 3 C 909/16 und weiteren dazugehörigen
Aktenzeichen beim Landgericht gab es doch schon genügend
ablehnende Beschlüsse und Begründungen durch die Justiz. Die
Justiz hat also schon Ihr nicht ordnungsgemäßes Verhalten
festgestellt. Das ist auch bei der Rechtsanwaltskammer bei
deren Rüge an Sie geschehen. Die Rechtsanwaltskammer hat aber
noch keine Kenntnis von Ihren Aktionen gegen mich nach meiner
letzten Beschwerde. Für mich ist die Rechnung vom 23.11.2015
an mich betrügerisches Verhalten, weil Sie meine Unkenntnis über
die Erstellung von Anwaltsrechnungen ausgenutzt haben. Daher
habe ich sie bezahlt. Erst im Laufe der weiteren Ereignisse im
Jahr 2016 habe ich den Verdacht bekommen, dass es Ihnen vor
allem nur um das Geld geht.
Ob mit einer Eingabe ein Erfolg verbunden ist, spielt
anscheinend keine Rolle.
Auch nicht, ob eine Eingabe bei den Gerichten meinen Wünschen
entspricht.
So haben Sie mehrfach meinen Willen missachtet, was zu
Schadenersatzforderungen gegen Sie führen wird. Aus diesem
Grund haben Sie unverzüglich, und zwar bis spätestens 25.
Juli 2017 den Betrag in Höhe von 865,37 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu
zahlen.
G. Moser |