Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)
hier: VerweisungDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren 4 K
2377/15 nicht mehr als solchen führt, berührt die
Prozessbevollmächtigung im vorliegenden Verfahren nicht.
Da auch im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO
Vertretungszwang besteht, wird eine Kündigung des
Vollmachtsvertrags bzw. eine Mandatsniederlegung erst durch die
Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gerichtlich wirksam
(§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO). Zustellungen oder
Mitteilungen des Gerichts im vorliegenden Verfahren werden daher
weiterhin ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin gerichtet (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Der
Berichterstatter:
gez. P.
Richter am VGH Beglaubigt:
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Gerichtsangestellte
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