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Justitia
  
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Verwaltungsgerichtshof an Anwalt 12


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
 

An
Anwalt 12
Adresse.....
Mannheim,
Durchwahl:
Aktenzeichen:
21.12.2015
0621........
1 S 2276/15

Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)
hier: Verweisung

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren 4 K 2377/15 nicht mehr als solchen führt, berührt die Prozessbevollmächtigung im vorliegenden Verfahren nicht.

Da auch im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht, wird eine Kündigung des Vollmachtsvertrags bzw. eine Mandatsniederlegung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gerichtlich wirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO).

Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts im vorliegenden Verfahren werden daher weiterhin ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO).

Der Berichterstatter:
gez. P.
Richter am VGH

Beglaubigt:
x........
Gerichtsangestellte
 


Geändert am:   10.01.2019

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