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Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg
Lörrach, 26.10.2015
4 K 2377/15
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung
(Entschädigung)
Namens der Klägerin, lege ich hiermit gegen die Verweisung
des Rechtsstreits an das Landgericht Freiburg mit Beschluss der
4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2015,
zugestellt am 16.10.2015,
Beschwerde
ein.
Ich ersuche,
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auf die Beschwerde der Klägerin den
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
13.10.2015 aufzuheben.
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Begründung:
Vor der Verfahrenstrennung mit Beschluss der Kammer
vom 13.10.2015 - 4 K 1908/15 -, zugestellt am 17.10.2015, wurde
die Klageführung umgestellt auf die Feststellungsklage mit
Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit des Beklagtenhandelns
mit Schriftsatz vom 12.10.2015.
Dafür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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Kl.-Schriftsatz vom 12.10.2015 mit
Anlage K 19.1 (4 K 1908/15) Anlage |
Der Feststellungsantrag wurde "an
Stelle" des Klagantrags vom 7.9.2015 auf Entschädigung
vorgetragen.
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Beiziehung der Verfahrensakten der
Parteien 4 K 1908/15.
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Das Feststellungsinteresse, der
Klägerin ist durch die angestrebte Aktenaussonderung und
-vernichtung bei dem Betreuungsgericht der Klägerin in Lörrach
gegeben. Das Feststellungsinteresse wird daher- nicht durch eine
vor dem Landgericht zu: verfolgende. Entschädigungsforderung
konsumiert oder erschöpft. Das Feststellungsinteresse der
Klägerin korrespondiert mit dem: inzwischen anhängigen Prozess
in der Verwaltungsrechtssache der Klägerin gegen das Land
Baden-Württemberg wegen Folgenbeseitigung, mit der
Feststellungsklage vom 18.9.2015.
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Beiziehung der Verfahrensakten 4 K
2170/15 Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg wegen
Folgenbeseitigung |
Es besteht ein verwaltungsrechtlicher Sachzusammenhang zwischen
feh-lerhaftem Handeln der Polizei. (4 K 2170/10 einerseits und
fehlerhaftem Handeln des Beklagten.Für beides ist der
Verwaltungsrechtsweg zulässig.
Es ist im Interesse, dass beide Klagen im dem gleichen
Rechtsweg behandelt werden:
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Die Polizei begründet bisher ihre
Rechtmäßigkeit des Polizeiberichts vom 9.7.2009 (Anlage K 1)
mit einer Sachzuständigkeit des Landratsamts und der
Ortspolizeibehörde (Anlage K 2)
Der Beklagte übernimmt den Polizeibericht einfach
und leitet die Zuständigkeit weiter an das Betreuungsgericht
(Anlage K 3).
Es kann nicht sein, dass das: Polizeirecht ausgehebelt wird
und die zuständige Behörde nur als "Durchlauferhitzer" eines
Polizeiberichtes tätig wird, anstatt die
Sachverhaltsermittlungen - für die das Betreuungsgericht
nicht zuständig war! - aufzunehmen.
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Die Umstellung auf
Feststellungsklage (Anlage vom 12.10.2015) wird vorgetragen im
Zusammenhang mit dem nachgeholten Vorverfahren, das ergänzend
mit Bezugnahme auf Anlage K 8 mit Kl.-Schriftsatz vom 25.8.2015
(4 K 1908/15 mit Anlagen K 17 und K 19 darlegt wurde.
Der Widerspruchsbescheid Regierungspräsidiums Freiburg -
Anlage K 19.1 - datiert 8.10.2015. Dieser Bescheid hat das
Vorverfahren zwischen Parteien zum Abschluss gebracht.
Ich bitte nun, nach Aufhebung der Verweisung das
Prozessverfahren Zu-stellung der Klage - 12.8.2015 und ff. mit
Anlagen K 1 bis K 19.1 - in Gang zu setzen.
Rechtsanwalt 12 Anwalt 12 |
Kommentar am
24.4.2016: Hier ist der geniale Weg zu Deutschlands
erfolgreichstem Mobbingverfahren:
Gehen Sie zur Polizei, machen Sie ähnliche, drastische
Aussagen zu Ihrer Zielperson wie auf der Startseite dieser
Homepage.
Dann werden die Behörden, z.B. das Landratsamt sofort
reagieren und ein gerichtliches Betreuungsverfahren anregen.
Wenn es eingeleitet wird, hat die Zielperson keine Zeit, den
richtigen Anwalt zu suchen. Außerdem weiß sie vermutlich nicht,
wie ihr plötzlich geschieht und wie sie sich wehren kann.
Wenn die Zielperson wütend darüber wird, kann sie als
psychisch auffällig eingestuft werden.
Das Betreuungsgericht muss die Falschaussagen trotz
Einwendungen nicht überprüfen, sondern darf für die Zielperson
umgehend die Erstellung eines psychiatrischen Gutachten
anordnen. |