Abschrift
4 K 2377/15
VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss
In der
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
Adresse........................,
-
Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12............Adresse
gegen
Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27,
-
Beklagter –
wegen
Folgenbeseitigung (Entschädigung)
hat das
Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den
Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennekamp, den Richter
am Verwaltungsgericht K. und die Richterin am
Verwaltungsgericht Dr. Osteneck
am 13. Oktober 2015
beschlossen:
Der
Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Freiburg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Entscheidung
beruht auf § 17a Abs. 2 GVG. Die Klägerin begehrt von dem
Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für erlittenen
Personenschaden und Rehabilitierung. Für diesen Anspruch ist
unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Anspruch
aus Amtshaftung oder aus allgemeiner Aufopferung handelt, gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in keinem Fall das
Verwaltungsgericht, sondern ein Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und unter diesen nach § 71 Abs. 1 bzw. Abs.
2 Nr. 1 GVG das Landgericht sachlich zuständig. Das Verfahren
ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 18 ZPO
auch örtlich zuständige Landgericht Freiburg zu verweisen.
Nach § 17b Abs. 2 GVG
ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt der
Endentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde
ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103,
79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Vor
dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
S. K. Dr. O.
beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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