Dadurch war festzustellen, dass insoweit keine Verfügungsgründe
und keine Dringlichkeit bestanden hatten. Das hat Auswirkungen
auf die Bedeutung der Angelegenheit.
Die Akteneinsichtnahme erwies nachträglich das ganze
Beschwerdeverfahren im eigenen Namen (VGH 1 S-4.../16) als
geradezu lächerlich, weil an der Beschwerdeführung +) vom
7.3.2016 ff gar kein rechtliches Interesse meinerseits
mehr bestehen konnte. Ich wusste aber nichts von der
Verfahrensentwicklung zu dem VG-Termin vom 27.1.2016.
Die Antragstellerin hat durch ihr Verschweigen wichtigster
Verfahrenstatsachen, durch ihren Kommunikationsabbruch,
ihre Belastung selbst mitverursacht: das vermindert de
Bedeutung der Verfügungsangelegenheit entscheidend.
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+) (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter v. 12.11.15 - 4 K 2449/15 -)
III.
Der Vergleich vom 9.6.2016 war daher auch keine Bestätigung
der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Lörrach vom
15.4.2016, sondern hatte lediglich noch eine symbolisiche Ansage
mit Kostenteilung zur Gesichtswahrung der Parteien. Alles andere
- außer den Kosten- war erledigt.
Es muss auch unterschieden werden:
der Streit um dem Vollmachtsentzug - einerseits -
und die Vorwürfe der Antragstellerin gegen die
Prozessvertretung des Antragsgegners und kollektiv vieler
anderer Anwälte der Antragstellerin in 6 Jahren am immer
gleichen Fall vom Juli 2009 . andererseits.
Gegenstand des Verfügungsantrags vom 14.4.2016 war allein die
Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung
nach dem 12.11.2016.
(Nachträglicher Kommentar von Moser: d.h. nach dem
Vollmachtsentzug fühlte er sich immer noch als Anwalt
verantwortlich)
.Bis dahin gab es zwar auch schon Einwände und Kritik der
Mandantin an der Prozessführung, aber immer im Rahmen
bestehender Mandate.
Die Verbindung der aufgelisteten Aktenzeichen im Antrag vom
14.4.2016 mit der Behauptung - : "Der Antragsgegner hat trotz
mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und
folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht .."war
hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg
infam und falsch.
Der Antragsgegner musste in keinem als vollmachtsloser
Vertreter (vgl. § 89 ZPO) gleichsam "in flagranti,' gestellt-
und ihm das Handwerk gelegt werden.
Die Antragstellerin täuschte das
Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den
Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit
oder aus Vorsatz und bewußter Absicht.
Das entzieht der bisherigen Wertfestsetzung die
Bedeutungs-Grundlage.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer |