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Anwalt 12 an Landgericht


Anwalt 12 - Adresse
 

Landgericht Freiburg

3. Zivilkammer

79098Freiburg

Lörrach, 22.9.2016

Sofortige Beschwerde

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ... Adresse ...
Antragstellerin, Verfügungsklägerin, Beschwerdegegnerin

gegen Anwalt 12, ... Adresse ...
Antragsgegner, Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer in eigener Sache

wegen einstweiliger Verfügung

lege ich hiermit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
- 6 C 472/16 - vom 29.8.2016, zugestellt am 16.9.2016,

sofortige Beschwerde

ein.

Den angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs des Beschwerdeführers vom 19.4.2016 füge ich in Kopie in der Anlage bei.

Ich beantrage,
 

          den angefochtenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde aufzuheben.
 
Sodann nehme ich das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsgesuch in eigener Sache vom 19.4.2016 zurück.

Zwischen den Parteien läuft zur Zeit ein weiteres Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vor der 3. Zivilkammer in Sachen
 

  Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung,
hier:Prozesskostenhilfe - 3 T 1.../16 -
Amtsgericht Lörrach 3 C 909/16
Dort hat der Richter am Landgericht W. in einem Schreiben vom 8.8.2016 mitgeteilt, dass die Akten des Amtsgerichts Lörrach, Az. 6 C 472/16, beigezogen werden.

Damit begründe ich das rechtliche Interesse an der beantragten Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Entscheidung vom 29.8.2016 noch besonders.
  

Ich beantrage daneben:
 

  den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens
in Abänderung der Festsetzungen auf EUR 2.000,-- in der einstweiligen Verfügung mit dem Beschluss vom 15.4.2016 (Anlage) und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2016 (Anlage) auf EUR 720,-- herabzusetzen und neu festzusetzen.
 
Den entsprechenden Änderungsantrag gemäß § 63 Abs.3 GKG habe ich mit Schriftsatz vom 19.9.2016 beim Amtsgericht eingereicht.
 

Begründung

Aufgrund der von beiden Seiten erklärten Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung,

 

  "..um das Verfügungsverfahren zu beenden"..
(Protokoll des Amtsgerichts Lörrach vom 9.6.2016)
 
- hätte das Verfügungsverfahren aus Sicht des Antragsgegners auch durch eine beiderseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache § 91a ZPO)  beendet werden können.

Der Vergleich war daher keine "Bestätigung" der einstweiligen Verfügung vom 15.4.2016. Die 3 Verpflichtungserklärungen des Vergleichs ersetzten die Verfügung des Gerichts.

Es bestanden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfügungsgründe mehr, da die Verfahren, an denen der Antragsgegner für die Antragstellerin mitgewirkt hatte, beendet waren - durch
 

  Entscheidungen (VG und VGH) 27.1.2016 (verschwiegen!)
oder durch Rücknahmeerklärungen (AG -Frau Moser-; OLG-Anwalt 12).
 
Das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsgesuch des Antragsgegners vom 19.4.2016 wurde - wohl aus Versehen! - nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2016 gemacht. Für die Erfolgsaussicht habe ich den ganzen Widerspruchsvortrag das Material geliefert.
Die Bewilligung wäre im Protokoll noch eine "Fußnote" gewesen.

Deshalb fehlt dem Antragsgegner das Verständnis  für den Nachvollzug der Empörung, die der angefochtene Beschluss zu erkennen gab, und jedes Verständnis für die Zurückweisung und Verneinung der Erfolgsaussicht meiner Rechtsverteidigung.

II.

 

Ich nehme Bezug auf den gesamten) Widerspruchsvortrag in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung lt. dem, Protokoll vom  9.6.2016.

Die Erklärung: aufgrund eingesehener  betreffender Akten (des Verwaltungsgerichts Freiburg)-: "Sämtliche Verfahren seien beendetet"). Das hiess:


 

  Die Verfahren waren bereits vor der Antragstellung vom 14.4.4016 beendet, und die Antragstellerin Moser hat
 
   - die mündliche Verhandlung Vom 27.1.2016
in den Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15
und deren Ergebnisse der klagabweisenden Urteile
 
   - und spätere abweisende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 4 K 2590/15,  4 K 2591/15 vom 2.3.2016.
dem Amtsgericht und dem Antragsgegner
  dem Amtsgericht und dem Antragsgegner verschwiegen.
 
Dadurch war festzustellen, dass insoweit keine Verfügungsgründe und keine Dringlichkeit bestanden hatten.

Das hat Auswirkungen auf die Bedeutung der Angelegenheit.

Die Akteneinsichtnahme erwies nachträglich das ganze Beschwerdeverfahren im eigenen Namen (VGH 1 S-4.../16) als geradezu lächerlich, weil an der Beschwerdeführung +) vom 7.3.2016 ff gar kein rechtliches Interesse  meinerseits mehr bestehen konnte.  Ich wusste aber nichts von der Verfahrensentwicklung zu dem VG-Termin vom 27.1.2016.

Die Antragstellerin hat durch ihr Verschweigen wichtigster Verfahrenstatsachen, durch  ihren Kommunikationsabbruch,  ihre Belastung selbst mitverursacht:  das vermindert de Bedeutung der Verfügungsangelegenheit entscheidend.

------------------------------------
 +) (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter v. 12.11.15 - 4 K 2449/15 -)

III.

Der Vergleich vom 9.6.2016 war daher auch keine Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016, sondern hatte lediglich noch eine symbolisiche Ansage mit Kostenteilung zur Gesichtswahrung der Parteien. Alles andere - außer den Kosten- war erledigt.

Es muss auch unterschieden werden:

der Streit um dem Vollmachtsentzug - einerseits -

und die Vorwürfe der Antragstellerin gegen die Prozessvertretung des  Antragsgegners und kollektiv vieler anderer Anwälte der Antragstellerin in 6 Jahren am immer gleichen Fall vom Juli 2009 . andererseits.

Gegenstand des Verfügungsantrags vom 14.4.2016 war allein die Wahrnehmung anwaltlicher Verantwortung nach dem 12.11.2016.
(Nachträglicher Kommentar von Moser: d.h. nach dem Vollmachtsentzug fühlte er sich immer noch als Anwalt verantwortlich)

.Bis dahin gab es zwar auch schon Einwände und Kritik der Mandantin an der Prozessführung, aber immer im Rahmen bestehender Mandate.

Die Verbindung der aufgelisteten Aktenzeichen im Antrag vom 14.4.2016 mit der Behauptung - : "Der Antragsgegner hat trotz mehrfachem Vollmachtsentzug bei folgendem Gerichten und folgenden Aktenzeichen unerwünschte Eingaben gemacht .."war hinsichtlich der Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg infam und falsch.

Der Antragsgegner musste in keinem als vollmachtsloser Vertreter (vgl. § 89 ZPO) gleichsam "in flagranti,' gestellt- und ihm das Handwerk gelegt werden.

Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner. Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht.

Das entzieht der bisherigen Wertfestsetzung die Bedeutungs-Grundlage.
 

Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer


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Geändert am:   10.01.2019

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