| |
Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
vom 29.08.2016
Eingang am 17.09.2016
|
Aktenzeichen: 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach
Beschluss In dem Rechtsstreit Gertrud Moser,
............................, 79589 Binzen
- Antragstellerin - gegen
Anwalt 12, ...........Lörrach
- Antragsgegner - wegen einstweiliger Verfügung hat
das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am
29.08.2016 beschlossen:
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe in eigener Sache vom 19.04.2016 (AS 25)
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin hat unter dem 14.04.2016 den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das
Gericht mit Beschluss vom 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung
überwiegend stattgegeben, im Übrigen zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich des Inhalts des Antrags sowie des ergangenen, mit
Gründen versehenen Beschlusses wird auf die Akten (AS 1 ff.
insbesondere hinsichtlich des Beschlusses auf AS 11 ff.) Bezug
genommen.
Soweit ihr Antrag abgewiesen worden war, hat die
Verfügungsklägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten, selbst
Rechtsanwalt und früher für die Verfügungsklägerin tätig
gewesen, war Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden
auf den 29.04.2016 (AS 41), wobei sich die Durchführung der
mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Beklagten durch
dessen - als unbegründet zurückgewiesenen - Befangenheitsantrags
gegen die erkennende Richterin bis zum 09.06.2016 verzögert hat.
Hinsichtlich des Ganges der dortigen mündlichen Verhandlung
und des Ergebnisses (Vergleich) wird auf die
Sitzungsniederschrift von jenem Tage Bezug genommen (AS 425
ff.).
Der Verfügungsbeklagte, der seine „Rechtsverteidigung" mit
der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach begründet, daher
die Verweisung an den VGH Mannheim begehrt hatte, wo er
Beschwerde führe, gestützt auf den „Verlust der Prozeßfähigkeit"
der Verfügungsklägerin (AS 27, 29), hatte zusammen mit seinem
als Widerspruch auszulegenden Schreiben Antrag auf
Prozesskostenhilfe gestellt. Er hatte die Verbescheidung im dem Verhandlungstermin, der mit einem die
einstweilige Verfügung im Wesentllichen bestätigenden Vergleich
endete, nicht beantragt, begehrt dies aber nunmehr mit
Schriftsatz vom 03.08.2016, vorgelegt nach der Urlaubsrückkehr
der Referatsrichterin.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war -
unbeschadet eines Vorliegens der persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe - nach Anhörung der
Verfügungsklägerin hierzu (vergleiche bereits AS 41, AS 141 ff.:
deren Schriftsatz vom 26.04.2016) zurückzuweisen.
|
1. |
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Gericht den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unbegründet
gehalten hatte, bereits eine Zurückweisung im ursprünglichen
Beschluss vom 15.04.2016 (AS 11 ff.) erfolgt war, so dass
diesbezüglich der Verfügungsbeklagte von vornherein nicht
beschwert gewesen, eine Rechtsverteidigung also nicht
erforderlich war.
|
2. |
Soweit es den Erlass der einstweiligen Verfügung im Übrigen
anbelangt, war die Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten
nicht hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 ZPO: |
|
a) |
Hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit im
Sinne des § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ZPO besteht, wenn das
Gericht des Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei
aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen
Unterlagen (Heraushebung durch das Gericht) mindestens für
vertretbar hält und der von der Möglichkeit der Beweisführung
überzeugt ist (vergleiche nur Zöller-Geimer, 31. Auflage, § 114
Rn. 19 mit umfassenden Nachweisen).
|
|
b) |
Dies war vorliegend nicht der Fall:
Dabei bleibt es bei den Erwägungen, die das Gericht bereits bei
Erlass der einstweiligen Verfügung (AS 11-17) angestellt hat:
|
|
|
aa) |
Die Verfügungsklägerin hatte, nachdem sie dem
Verfügungsbeklagten unmissverständlich die Vollmacht bereits im
Herbst 2015 (unter anderem am 11.11.2015, vom
Verfügungsbeklagten in Bezug genommen etwa in Anlage A3, AS 69)
entzogen hat, Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagte es
unterlässt, in ihren Rechtssachen weiterhin bei Gerichten
Schriftsätze oder gar - ohne oder gegen ihren Willen - Klagen
und weitere Rechtsmittel einzureichen.
|
|
|
bb) |
Dass der Verfügungsbeklagte eben dies getan hatte, hat die
Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift durch die Angabe der
Aktenzeichen der betroffenen Verfahren, dabei auch 2016 und
exemplarisch dreier Eingaben, davon zwei vom Dezember 2015 und -
insoweit zeitnah zum Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung - vom 07.04.2016 benannt.
Dies ist im Übrigen vom Verfügungsbeklagten auch nicht
bestritten worden; seine Eingaben, u.a. eben jene vom
07.04.2016, ergeben sich im übrigen aus den zahlreichen, von ihm
eingereichten Anlagen (darunter A 3, AS 69).
Dabei hatte das Gericht vor dem Erlaß das von der
Verfügungsklägerin in der Antragssschrift in Bezug genommene
Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach 2 C 1446/14 beigezogen und
festgestellt, dass die Verfügungsklägerin in jenem Verfahren -
wie auch in der Berufungsinstanz 3 S 24/15 - für prozessfähig
erachtet worden war.
Zugleich allerdings war anlässlich jener Aktenbeiziehung das
gleichfalls bei der Abteilung 2 C anhängige neue Verfahren (2 C
1840/15) der Verfügungsklägerin als dortiger Klägerin bekannt
geworden, welches der Verfügungsbeklagte neu in ihrem Namen
unter dem 28.12.2015 als „Nichtigkeitsklage
" in Bezug auf den
bereits rechtskräftig abgeschlossenen Prozess 2 C 1446/14
eingereicht hatte:
Dabei hatte er sogar selbst den (weiteren) „Vollmachtsentzug
vom 08.05 bzw. vom 08.12.2015" durch die Verfügungsklägerin
beigelegt, den er aber ersichtlich und unter Hinweis darauf,
dass die Verfügungsklägerin zwischenzeitlich prozessunfähig sei,
ignoriert hat (im Einzelnen siehe AS 9a).
Dass der Verfügungsbeklagte insbesondere diese Klage,
aber auch eine Vielzahl von Eingaben gemacht hat, um als
Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin trotz diverser
Vollmachtsentziehungen zugelassen zu bleiben, ergibt sich
zwanglos aus den vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen.
Das Gericht hat auch, nachdem der Beklagte die Beiziehung der
betreffenden Akten beantragt hatte, sozusagen als „minus"
hinsichtlich der in der Antragsschrift bzw. nachfolgend vom
Verfügungsbeklagten benannten Gerichte zu den diversen
Aktenzeichen 1 S 4.../16, 1 S 2...6/15, 1 S 5./16 fernmündlich
bei diesen zu den Verfahrensständen Auskünfte eingeholt.
Gleiches gilt hinsichtlich des vor dem VGH anhängig gemachten
Verfahren 1 S 4../16:
Insoweit waren sämtliche Anträge des Verfügungsbeklagten,
unter dem Rubrum der Verfügungsklägerin etwa Prozesskostenhilfe
zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die
Zurückweisung des Verfügungsbeklagten als
Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin, zurückgewiesen
worden, „weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem
die Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom
11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat" (so Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom
19.04.2016; damit gleichlautend wie zuvor das VG).
Dabei waren sich die vom Verfügungsbeklagten als
vermeintlichen Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin
befassten Gerichte durchweg einig, dass durchgreifende Zweifel
an der Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin gerade nicht
bestünden.
Umso weniger solche, die dazu führen würden, dass die
Verfügungsklägerin zwar insoweit geschäfts- und prozessfähig
gewesen wäre, den Verfügungsbeklagten ursprünglich (noch Anfang
2015) zu bevollmächtigen, nicht aber ihm - nach Auffassung des
Verfügungsbeklagten - sodann wenig später die Vollmacht wieder
zu entziehen.
|
|
|
cc) |
Dass gerade die vom Verfügungsbeklagten in Anspruch genommene
Rechtsmacht, derer sich der Verfügungsbeklagte gegenüber einer
Vielzahl von Gerichten geriert hat, nämlich für die
Verfügungsklägerin auftreten zu können, ohne dass diese - weil
von ihm als prozessunfähig dargestellt - sich hiergegen wehren
können soll, die Verfügungsklägerin akut beeinträchtigt, auch im
Hinblick auf kostenrechtliche Konsequenzen, ist evident.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der vielfachen Behauptung des
Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin sei prozessunfähig
(geworden). Eben deshalb war auch eine besondere Dringlichkeit
und damit ein Verfügungsgrund zu bejahen.
|
|
|
dd) |
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gerichtbekannt dem
Konglomerat von Prozessen, in denen die Verfügungsklägerin
ursprünglich den Beistand des Verfügungsbeklagten begehrt hatte,
diese sich gegen eine Betreuungsanordnung bzw. den Versuchs der
Anregung einer Betreuung für sie zur Wehr setzen und hierfür
Schadensersatz erstreiten wollte. Eine Betreuung wurde nicht
eingerichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu
nahe des Parteiverrats, wenn so verfahren wird, wie der
Verfügungsbeklagte dies anschaulich und eindrücklich im
Verfahren, 2 C 1........../15 getan hatte, nämlich seiner
(vormaligen) Mandantin die Prozessfähigkeit abzusprechen.
Dabei verkennt das Gericht nicht und hat dies dem
Verfügungsbeklagten auch zu Gute gehalten, dass der
Verfügungsbeklagte gemeint hatte, mit dem Vorbringen ihrer
Prozessunfähigkeit der Verfügungsklägerin einen „Gefallen"
dahingehend zu tun, dass er so etwa die
Nichtigkeitsklage in
Sachen 2 C 1840/15 versucht hatte, zu begründen.
Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte jedoch zugleich
bereits in einem Verfahren wie 2 C 18..../15 - unter Vorlage der
Vollmachtsentziehung!, die er persönlich für unwirksam erachtet
hat! - zugleich seine im dortigen Verfahren anfallenden Gebühren
versucht hat, gegen die Verflügungsklägerin festsetzen zu
lassen, legt allerdings nahe, dass zumindest auch pekuniäre
Interessen hinter dem Gebaren des Verfügungsbeklagten zu
vermuten sein könnten.
|
|
c) |
Aus Sicht des Gerichts waren die Einwendungen des
Verfügungsbeklagten von vorneherein nicht begründet. |
|
|
aa) |
Soweit es um die Zulässigkeit ging, hat die bloße
Terminierung - statt der beklagtenseits begehrten Verweisung an
den VGH zum Befangeheitsantrag geführt. Insoweit wird auf die
dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des
Antragsgegners/Verfügungsbeklagten vom 22.04.2016 (AS 139) Bezug
genommen. Dass für das von der Verfügungsklägerin erstrebte
Eilverfahren einer Regelungsverfügung nach den §§ 935 ff ZPO im
Verhältnis zu ihrem (vormaligen), sich weiter als bevollmächtigt
gerierenden Rechtsanwalt und damit der Frage eines bestehenden
oder aufgelösten Mandatsverhältnisses nach den §§ 611 ff, 675
BGB eine zivilrechtliche Angelegenheit zugrunde liegt, ist
evident.
|
|
|
bb) |
Auch, soweit der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit bestritten
hat (AS 85, 97), ging dies fehl: Eine solche als fortdauernd
ergibt sich schon daraus, dass der Verfügungsbeklagte -
unstreitig bis zuletzt! - sich als Prozessbevollmächtigter der
Verfügungsklägerin geriert hat, auch und bewusst entgegen deren
schriftlich geäußerten Willen agiert hat, mit dem Bemerken, sie
sei, da seiner Ansicht nach zwischenzeitlich prozess- und
geschäftsunfähig, unfähig, eine ihm einmal erteilte Vollmacht zu
widerrufen. Dass diese Rechtsmacht sodann latent
missbrauchsanfällig war, und damit ein sofortiges Einschreiten
durch Erlass der von der Antragsstellerin begehrten
einstweiligen Verfügung zu erfolgen hatte, ist für das Gericht
eindeutig.
|
|
|
cc) |
Diese Einschätzung hat sich auch nicht durch den weiteren
Schriftwechsel oder die Einlassungen des Verfügungsbeklagten,
relativiert. Dieser hat in Sonderheit verkannt (etwa AS 85, AS
105 f.), dass die Prozessfähigkeit einer natürlichen erwachsenen
Person die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, weshalb es
auch nicht Aufgabe des Gerichts war, zunächst eine solche zu
prüfen, zumal es an Zweifeln insoweit - auch nach den vorgängien
Gerichtsentscheiden - fehlte. Der Umstand, dass der
Verfügungsbeklagte jedoch zugleich bereits in einem Verfahren
wie 2 C 1840/15 - unter Vorlage der Vollmachtsentziehung!, die
er persönlich für unwirksam erachtet hat! - zugleich seine im
dortigen Verfahren anfallenden Gebühren versucht hat, gegen die
Verflügungsklägerin festsetzen zu lassen, legt allerdings nahe,
dass zumindest auch pekuniäre Interessen hinter dem Gebaren des
Verfügungsbeklagten zu vermuten sein könnten.
|
|
c) |
Aus Sicht des Gerichts waren die Einwendungen des
Verfügungsbeklagten von vorneherein nicht begründet.
|
|
|
aa) |
Soweit es um die Zulässigkeit ging, hat die bloße Terminierung -
statt der beklagtenseits begehrten Verweisung an den VGH zum
Befangeheitsantrag geführt. Insoweit wird auf die dienstliche
Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des
Antragsgegners/Verfügungsbeklagten vom 22.04.2016 (AS 139) Bezug
genommen. Dass für das von der Verfügungsklägerin erstrebte
Eilverfahren einer Regelungsverfügung nach den §§ 935 ff ZPO im
Verhältnis zu ihrem (vormaligen), sich weiter als bevollmächtigt
gerierenden Rechtsanwalt und damit der Frage eines bestehenden
oder aufgelösten Mandatsverhältnisses nach den §§ 611 ff, 675
BGB eine zivilrechtliche Angelegenheit zugrunde liegt, ist
evident.
|
|
|
bb) |
Auch, soweit der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit bestritten
hat (AS 85, 97), ging dies fehl:
Eine solche als fortdauernd ergibt sich schon daraus, dass
der Verfügungsbeklagte - unstreitig bis zuletzt! - sich als
Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin geriert hat, auch
und bewusst entgegen deren schriftlich geäußerten Willen agiert
hat, mit dem Bemerken, sie sei, da seiner Ansicht nach
zwischenzeitlich prozess- und geschäftsunfähig, unfähig, eine
ihm einmal erteilte Vollmacht zu widerrufen.
Dass diese Rechtsmacht sodann latent missbrauchsanfällig war,
und damit ein sofortiges Einschreiten durch Erlass der von der
Antragsstellerin begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen
hatte, ist für das Gericht eindeutig.
|
|
|
cc) |
Diese Einschätzung hat sich auch nicht durch den weiteren
Schriftwechsel oder die Einlassungen des Verfügungsbeklagten,
relativiert.
Dieser hat in Sonderheit verkannt (etwa AS 85, AS 105 f.),
dass die Prozessfähigkeit einer natürlichen erwachsenen Person
die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, weshalb es auch
nicht Aufgabe des Gerichts war, zunächst eine solche zu prüfen,
zumal es an Zweifeln insoweit - auch nach den vorgängien
Gerichtsentscheiden - fehlte.
|
|
d) |
Anderes ergibt sich (vergleiche Geimer a.a.O., Rn. 27a mit
weiteren Nachweisen) auch nicht daraus, dass im vorliegenden
Verfahren ein Vergleich geschlossen wurde; allein dieser Umstand
läßt einen anderen Rückschluß, etwa, dass die Rechtsverteidigung
aussichtsreich gewesen wäre, hier nicht zu. Ein
Blick auf den Inhalt der gütlichen Einigung zeigt, dass im
Wesentlichen, was im Übrigen der Verfügungsbeklagte auch nicht
verkannt hat, im mündlichen Termin, die Regelungen des
Beschlusses, mit dem die einstweilige Verfügung überwiegend
erlassen worden war, wiederholt und bekräftigt wurden.
Dies geschah auch, um dem Verfügungsbeklagten, der, wie sich
während der mündlichen Verhandlung herausgestellt hatte, bereits
- aus seiner Sicht womöglich „zum Besten" der Verfügungsklägerin
- gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte, die
Möglichkeit zu geben, jenen Verstoß mit einer gütlichen Einigung
zu regeln und abzufangen, ohne dass es eines
Ordnungsmittelverfahrens bedürfte.
Im Hinblick auf die Zusicherungen des Verfügungsbeklagten,
sich einer weiteren Tätigkeit im Namen der Verfügungsklägerin zu
enthalten; sämtliche Verfahren seien abgeschlossen, ist demgemäß
nur auf die flankierende (vergleiche AS 13) - im übrigen
streitwertneutrale" - Ordnungsmittelandrohung verzichtet worden.
|
3. |
Insgesamt war die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung damals
wie heute zu verneinen.
|
4. |
Es wird darauf hingewiesen, dass hätte der Verfügungsbeklagte in
der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Verbescheidung
seines Prozesskostenhilfe-Antrags gestellt, das Gericht diesen auch in
entsprechender Form erlassen hätte. Dies war allerdings nicht
der Fall. Das Gericht war im Gegenteil davon ausgegangen, dass -
nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - der
Prozesskostenhilfe-Antrag verfügungsbeklagtenseits nicht weiter verfolgt
wird.
|
5. |
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der
Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro nicht übersteigt,
kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten
Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist
nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
H.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 15.09.2016
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig
|
|
Beschluss vom 29.08.2016 bezüglich der einstweiligen Verfügung |
Von Anwalt 12 eingereichte Unterlagen |
A1 |
|
03.08.2016 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
Hinweis auf Prozesskostenhilfegesuch vom 19.4.2016 |
A2 |
|
10.06.2016 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
Verwaltungsgericht ignoriert sein Schreiben vom
7.6.2016 |
A3 |
An-
lage |
09.06.2016 |
Verw.-
gericht |
Anwalt 12 |
Schreiben kann nicht bearbeitet werden, weil
Sie nicht Beteiligter dieses Verfahrens sind. |
|