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Schreiben vom Amtsgericht,
Eingang 19.4.2016
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Abschrift
Aktenzeichen 6 C 472/16
Amtsgericht Lörrach
Beschluss
In
dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ....................-Straße 9, 79......
Bi......
- Antragstellerin -
gegen
Rechtsanwalt Anwalt 12b,
Adresse ..................
- Antragsgegner –
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht
H. am 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit
gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen: |
1. |
Dem Antragsgegner wird untersagt, weitere Eingaben im Namen der
Antragsstellerin bei jedem Gericht, das heißt insbesondere dem
Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg, Oberlandesgericht
Karlsruhe, Verwaltungsgericht Freiburg, Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, vorzunehmen. |
2. |
Dem
Antragsgegner wird untersagt, in im Namen der Antragsstellerin
geführter/anhängig gemachter Verfahren oder gegenüber Dritten
diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem
Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug,
etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei. |
3. |
Dem Antragsgegner wird untersagt, in von
ihm in ihrem Namen anhängig gemachten /geführten Verfahren ohne
ausdrückliche Zustimmung der Antragsstellerin Behauptungen über
deren Gesundheitszustand und ähnliche Eigenschaften zu deren
Person vor Gericht vorzutragen oder ältere ärztliche Atteste sie
betreffend einzureichen. |
4. |
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot
als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
angedroht. |
5. |
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. |
6. |
Die Kosten des Verfahrens werden dem
Antragsgegner zu 3/4, der Antragsstellerin zu 1/4 auferlegt. |
7. |
Der Streitwert
wird auf 2.000,00 € (Anträge Ziffer 1.-4. Jeweils 500,00 €)
festgesetzt. |
8. |
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragschrift vom 14.04.2016 |
Gründe:
Hinsichtlich der Gründe wird auf die Antragsschrift vom
14.04.2016 Bezug genommen, soweit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO entsprochen worden
ist. Die zum Teil abweichende Formulierung dient der
Klarstellung des dem Antragsgegner künftig an Äußerungen oder
Verhaltensweisen Untersagten, zur Zweckerreichung gemäß § 938
ZPO. Demgemäß war auch flankierend eine Ordnungsmittelandrohung
für eine ordnungsgemäße Vollziehung (§ 890 ZPO) auszusprechen
(vergleiche nur Vollkommer in Zöller, 31. Aufl., 938 ZPO, Rnr.
6; s.a. OLG Hamm OLGZ 1991, 368f.).
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1. |
Soweit die einstweilige Verfügung
erlassen wurde, liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung durch
die Antragsstellerin, die die Antragsschrift selbst gefertigt
und unterzeichnet hat, vor. |
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a) |
Danach hat diese glaubhaft gemacht, - im
Übrigen aus den zur Einsichtnahme beigezogenen Akten 2 C 1840/14
des Amtsgerichts Lörrach (3 S ..../15 des Landgerichts Freiburg)
und der unter dem 28.12.2015 bezogen auf diese Entscheidung
gefertigten und beim hiesigen Amtsgericht eingereichte
Nichtigkeitsklage
(Az: 2 C 1840/15) gerichtsbekannt -, dass sie
jedenfalls unter dem 08.12.2015 gegenüber dem Antragsgegner
umfassend ihm erteilte Vollmachten entzogen und dazuhin den
klaren Wunsch geäußert hat, dass dieser nicht für sie tätig
werden und Nichtigkeitsklage erheben solle (Schreiben vom
23.01.2016 zu 2 C 1446/14).
Das Vollmachtsentzugsschreiben ist dem Antragsgegner auch
bekannt, der dieses seiner Nichtigkeitsklagschrift beigefügt und
behauptet hat, dieses sei wegen der Prozess- resp.
Geschäftsunfähigkeit der Antragsstellerin unbeachtlich.
Anhaltspunkte für eine solche haben weder das Amtsgericht noch
das Landgericht in den oben genannten Verfahren festgestellt
(Urteil vom 30.12.2014, 2 C 1446/14, des Amtsgerichts Lörrach,
S. 4 f., Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2015, 3
S 24715 (S. 2, AS 137 f) und vom 18.05.2015 (S. 2, AS 183).
Damit ist dem Antragsgegner auch eine Berufung auf § 86 ZPO,
zumal für neue Klagen im Namen der Antragsstellerin, verwehrt.
Die Antragsstellerin hat damit nach Vollmachtswideruf„ § 168,
§ 167 BGB und beendetem Auftrag (vergleiche nur Vollkommer a.a.O.,
§ 86 ZPO Rnr. 2, 3) einen Anspruch auf Unterlassung eines
weiteren Tätigwerden des Antragsgegners in ihrem Namen,
insbesondere darauf, dass er zukünftig keine weiteren Klagen in
ihrem Antrag einreicht oder solche, die nach Entzug der
Vollmacht eingereicht worden sind, durchführt. Die
Antragsstellerin hat jedenfalls mit der Benennung der Verfahren
(Auflistung der Aktenzeichen, AS 3) eine womöglich noch mögliche
Genehmigung von Vertreterhandeln verweigert. Unberührt bleibt
damit allenfalls in solchen Verfahren, in denen Anwaltszwang
herrscht, u n d die der Antragsgegner ursprünglich noch mit
Vollmacht, mithin vor dem 08.12.2015 betrieben hatte, eine
Zustellungsbevollmächtigung für gerichtliche Verfügungen und
Entscheidungen nach § 87 Abs. 1 a.E. ZPO, bei Gerichten wie dem
Amtsgericht oder dem Verwaltungsgericht, in dem kein
Anwaltszwang herrscht, hingegen nicht. |
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b) |
Die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund insoweit ergibt
sich bereits aus der
von der Antragstellerin in Bezug genommenen Auflistung der
vielfachen Aktenzeichen, insbesondere aus 2016 und der Benennung
einer Eingabe vom 07.04.2016 zu 1 C ..../16 zum
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, die die Dringlichkeit belegen:
offenbar lässt sich der Antragsgegner nicht von der ihm bereits
Anfang Dezember erklärten Vollmachtsentzug beeindrucken.
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2. |
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Soweit es den Antrag Ziffer 1 betrifft, war der Antrag hingegen
abzuweisen. Insoweit ist
bereits zweifelhaft, ob hinreichend konkretisiert ist, um welche
(Hand-)Akten es sich im Einzelnen handeln soll, so dass
hinsichtlich der Vollstreckungsfähigkeit Bedenken bestünden.
Entscheidend
aber ist, dass insoweit - unbeschadet eines Verfügungsanspruchs
auf Herausgabe nach § 667 BGB, 50 BRAO (vergleiche auch BGH
NJW-RR 2015, 186 f, Jauernig, 16. Aufl. BGB, §§ 667 BGB, Rnr. 3
f.), - es vorliegend am Verfügungsgrund, d.h. an der besonderen
Dringlichkeit fehlt. Dies, zumal durch Erlass der Anträge Ziffer
2 - 4, hier unter Ziffern 1.-3., zzgl. der
Ordnungsmittelandrohung in Ziffer 4 tenoriert, dem Antragsgegner
untersagt ist, von den Akten der Antragsstellerin in in ihrem
Namen geführten Verfahren Gebrauch zu machen. Der
Antragsstellerin steht es insoweit frei, den Antragsgegner in
einem Hauptsacheverfahren in Anspruch zu nehmen.
Im
Übrigen käme der Erlaß einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich,
so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch unter
diesem Aspekt abzuweisen war (vergleiche OLG Hamm, NJW-RR 1992,
640 m.w.N.).
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3. |
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Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, eines Ausspruchs
zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen
Verfügung bedurfte es nicht. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der
Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.
Der Widerspruch ist bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
zu
erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Er kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt
worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die
Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung
in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des
Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf
der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall
der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie
kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu
Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
H.
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Lörrach, 18.04.2016
x
Urkundsbeamtin der Geschäftstelle |
GM-Kommentar: Alle meine
erhaltenen Schreiben sind eingescannt und daher Abschriften. Sie
können daher auch Fehler enthalten. Das obige Schriftstück muss
ich noch einmal auf Schreibfehler überprüfen. |
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