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Schreiben vom Amtsgericht, Eingang 19.4.2016


Abschrift

 

Aktenzeichen 6 C 472/16

 

Amtsgericht Lörrach

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

Gertrud Moser, ....................-Straße 9, 79...... Bi......
 - Antragstellerin -
 

gegen

 

Rechtsanwalt Anwalt 12b, Adresse ..................
 - Antragsgegner –

 

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:


1. Dem Antragsgegner wird untersagt, weitere Eingaben im Namen der Antragsstellerin bei jedem Gericht, das heißt insbesondere dem Amtsgericht Lörrach, Landgericht Freiburg, Oberlandesgericht Karlsruhe, Verwaltungsgericht Freiburg, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, vorzunehmen.
2.  

 Dem Antragsgegner wird untersagt, in im Namen der Antragsstellerin geführter/anhängig gemachter Verfahren oder gegenüber Dritten diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug, etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei.

3.  Dem Antragsgegner wird untersagt, in von ihm in ihrem Namen anhängig gemachten /geführten Verfahren ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragsstellerin Behauptungen über deren Gesundheitszustand und ähnliche Eigenschaften zu deren Person vor Gericht vorzutragen oder ältere ärztliche Atteste sie betreffend einzureichen.
4.  Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
5.  Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 3/4, der Antragsstellerin zu 1/4 auferlegt.
7.

 Der Streitwert wird auf 2.000,00 € (Anträge Ziffer 1.-4. Jeweils 500,00 €) festgesetzt.

8.   Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragschrift vom 14.04.2016

Gründe:

 

Hinsichtlich der Gründe wird auf die Antragsschrift vom 14.04.2016 Bezug genommen, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO entsprochen worden ist. Die zum Teil abweichende Formulierung dient der Klarstellung des dem Antragsgegner künftig an Äußerungen oder Verhaltensweisen Untersagten, zur Zweckerreichung gemäß § 938 ZPO. Demgemäß war auch flankierend eine Ordnungsmittelandrohung für eine ordnungsgemäße Vollziehung (§ 890 ZPO) auszusprechen (vergleiche nur Vollkommer in Zöller, 31. Aufl., 938 ZPO, Rnr. 6; s.a. OLG Hamm OLGZ 1991, 368f.).

 

1.     Soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung durch die Antragsstellerin, die die Antragsschrift selbst gefertigt und unterzeichnet hat, vor.
  a) Danach hat diese glaubhaft gemacht, - im Übrigen aus den zur Einsichtnahme beigezogenen Akten 2 C 1840/14 des Amtsgerichts Lörrach (3 S ..../15 des Landgerichts Freiburg) und der unter dem 28.12.2015 bezogen auf diese Entscheidung gefertigten und beim hiesigen Amtsgericht eingereichte Nichtigkeitsklage  (Az: 2 C 1840/15) gerichtsbekannt -, dass sie jedenfalls unter dem 08.12.2015 gegenüber dem Antragsgegner umfassend ihm erteilte Vollmachten entzogen und dazuhin den klaren Wunsch geäußert hat, dass dieser nicht für sie tätig werden und Nichtigkeitsklage erheben solle (Schreiben vom 23.01.2016 zu 2 C 1446/14).

Das Vollmachtsentzugsschreiben ist dem Antragsgegner auch bekannt, der dieses seiner Nichtigkeitsklagschrift beigefügt und behauptet hat, dieses sei wegen der Prozess- resp. Geschäftsunfähigkeit der Antragsstellerin unbeachtlich.

 

Anhaltspunkte für eine solche haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht in den oben genannten Verfahren festgestellt (Urteil vom 30.12.2014, 2 C 1446/14, des Amtsgerichts Lörrach, S. 4 f., Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2015, 3 S 24715 (S. 2, AS 137 f) und vom 18.05.2015 (S. 2, AS 183). Damit ist dem Antragsgegner auch eine Berufung auf § 86 ZPO, zumal für neue Klagen im Namen der Antragsstellerin, verwehrt.

Die Antragsstellerin hat damit nach Vollmachtswideruf„ § 168, § 167 BGB und beendetem Auftrag (vergleiche nur Vollkommer a.a.O., § 86 ZPO Rnr. 2, 3) einen Anspruch auf Unterlassung eines weiteren Tätigwerden des Antragsgegners in ihrem Namen, insbesondere darauf, dass er zukünftig keine weiteren Klagen in ihrem Antrag einreicht oder solche, die nach Entzug der Vollmacht eingereicht worden sind, durchführt. Die Antragsstellerin hat jedenfalls mit der Benennung der Verfahren (Auflistung der Aktenzeichen, AS 3) eine womöglich noch mögliche Genehmigung von Vertreterhandeln verweigert. Unberührt bleibt damit allenfalls in solchen Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht, u n d die der Antragsgegner ursprünglich noch mit Vollmacht, mithin vor dem 08.12.2015 betrieben hatte, eine Zustellungsbevollmächtigung für gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen nach § 87 Abs. 1 a.E. ZPO, bei Gerichten wie dem Amtsgericht oder dem Verwaltungsgericht, in dem kein Anwaltszwang herrscht, hingegen nicht.

  b)

Die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund insoweit ergibt sich bereits aus der

von der Antragstellerin in Bezug genommenen Auflistung der vielfachen Aktenzeichen, insbesondere aus 2016 und der Benennung einer Eingabe vom 07.04.2016 zu 1 C ..../16 zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim, die die Dringlichkeit belegen: offenbar lässt sich der Antragsgegner nicht von der ihm bereits Anfang Dezember erklärten Vollmachtsentzug beeindrucken.

 

2.  

Soweit es den Antrag Ziffer 1 betrifft, war der Antrag hingegen abzuweisen. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob hinreichend konkretisiert ist, um welche (Hand-)Akten es sich im Einzelnen handeln soll, so dass hinsichtlich der Vollstreckungsfähigkeit Bedenken bestünden.

Entscheidend aber ist, dass insoweit - unbeschadet eines Verfügungsanspruchs auf Herausgabe nach § 667 BGB, 50 BRAO (vergleiche auch BGH NJW-RR 2015, 186 f, Jauernig, 16. Aufl. BGB, §§ 667 BGB, Rnr. 3 f.), - es vorliegend am Verfügungsgrund, d.h. an der besonderen Dringlichkeit fehlt. Dies, zumal durch Erlass der Anträge Ziffer 2 - 4, hier unter Ziffern 1.-3., zzgl. der Ordnungsmittelandrohung in Ziffer 4 tenoriert, dem Antragsgegner untersagt ist, von den Akten der Antragsstellerin in in ihrem Namen geführten Verfahren Gebrauch zu machen. Der Antragsstellerin steht es insoweit frei, den Antragsgegner in einem Hauptsacheverfahren in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen käme der Erlaß einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch unter diesem Aspekt abzuweisen war (vergleiche OLG Hamm, NJW-RR 1992, 640 m.w.N.).

 

3.  

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, eines Ausspruchs zur vorläufigen

Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht.


 Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.

 

Der Widerspruch ist bei dem

Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

zu erheben.

 

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Er kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

 

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

 

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

 

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

 

H.

Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt

Lörrach, 18.04.2016

x

Urkundsbeamtin der Geschäftstelle


GM-Kommentar: Alle meine erhaltenen Schreiben sind eingescannt und daher Abschriften. Sie können daher auch Fehler enthalten. Das obige Schriftstück muss ich noch einmal auf Schreibfehler überprüfen.

Geändert am:   10.01.2019

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