| § 242 
				BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Der Schuldner ist 
				verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben 
				mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
 § 823 BGB 
				(Bürgerliches Gesetzbuch) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, 
				die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges 
				Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum 
				Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher 
				gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 
				Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch 
				ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im 
				Falle des Verschuldens ein.
 § 164 StGB Falsche 
				Verdächtigung (Strafgesetzbuch) (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur 
				Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder 
				militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen 
				einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht 
				in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder 
				andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder 
				fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
				Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer 
				der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen 
				anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung 
				tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches 
				Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn 
				herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren 
				wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine 
				Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses 
				Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In 
				minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei 
				Monaten bis zu fünf Jahren. § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche 
				Schädigung
 Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem 
				anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz 
				des Schadens verpflichtet.
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