§ 242
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Der Schuldner ist
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 823 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher
gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
§ 164 StGB Falsche
Verdächtigung (Strafgesetzbuch)
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht
in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder
andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder
fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer
der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen
anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine
Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses
Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz
des Schadens verpflichtet.
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