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Justitia
  
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Anwaltspflichten


Anwaltliches Berufsrecht

Hauptsächlich geregelt in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
 Sie enthält u.a. die grundlegenden Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zu den Rechten und Pflichten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung.

Ergänzt wird die BRAO durch
die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und
die Fachanwaltsordnung (FAO).

Informationen auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)


BRAO  § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
 
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
 
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
 
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
 
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
 
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
 
(6)   Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
 

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Anwaltspflichten Anwaltsrechte

Geändert am:   11.02.2022

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