BRAO § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
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(1) |
Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.
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(2) |
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese
Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes
bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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(3) |
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht
unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei
dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder
der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
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(4) |
Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
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(5) |
Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten
Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde
Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten
oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
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(6) |
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
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